Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Trennungskinder bekommen mehr Unterhalt !

Düsseldorf - Trennungskinder haben vom Jahreswechsel an Anspruch auf höheren Unterhalt.

In der neuen, bundesweit gültigen "Düsseldorfer Tabelle" werden die Bedarfssätze von Millionen unterhaltsberechtigten Kindern am 1. Januar 2016 zum zweiten Mal seit August erhöht.
Das teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht mit.

Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 auf 335 Euro.
Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 384 Euro (+ 8 Euro). 12- bis 17-Jährige bekommen mindestens 450 statt 440 Euro monatlich.
Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.

Volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben künftig sogar Anspruch auf 735 Euro statt bislang 670 Euro im Monat.
Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro.

Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts.
Die Erhöhung zum Jahreswechsel beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung.

Zum 1. Januar 2017 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erneut steigen, wie es weiter hieß: In der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) auf 460 Euro.

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen.
Er richtete sich seither am Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder aus.
Dies soll sich zum 1. Januar 2016 ändern: Dann richtet sich der Mindestunterhalt laut Gericht direkt am Existenzminimum der Kinder aus.
Der Betrag werde erstmals zum 1. Januar und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.


 
Hausbewohner dürfen Musizieren nicht gänzlich verbieten !

München - Wenn ein Bewohner in einem Mehrfamilienhaus Schlagzeug spielt, können Nachbarn ihm dies nicht völlig verbieten.
Darauf weist der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) in München hin.

Denn auch wenn sie ein Recht auf Ruhe haben, jeder Bewohner hat auch ein Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung.
Die anderen Hausbewohner haben also keinen Anspruch darauf, dass der Schlagzeuger sein Musizieren gänzlich unterlässt.

Grundsätzlich müssen Musiker aber Rücksicht nehmen und die üblichen Ruhezeiten einhalten - täglich von 12.00 bis 14.00 Uhr, sowie nachts von 22.00 bis 7.00 Uhr darf ein Instrument also nicht gespielt werden.
Auch sollte nicht länger als zwei Stunden täglich musiziert werden.
Im Streitfall legen die Gerichte genaue Übungszeiten fest.
Diese können je nach Instrument und Lautstärke sehr unterschiedlich ausfallen.

Wird beim Schlagzeugüben beispielsweise der Grenzwert für Zimmerlautstärke nicht eingehalten, können die Richter die Übungszeit stark einschränken.
Ein entsprechendes Urteil hat etwa das Landgerichtes München I gefällt (Az.: 15 S 7629/13).
Im konkreten Fall wurde der Grenzwert um den Faktor 100 überschritten.
Die Richter entschieden deshalb, dass der Schlagzeuger täglich höchstens 30 Minuten - zu festgelegten Zeiten - üben darf.


 
Geschäftsbedingungen sind ein Quell für Missverständnisse !

Berlin - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erscheinen vielen als notwendiges Übel: Man meldet sich irgendwo im Netz oder bei einem Provider an und stimmt den AGB zu - meist ohne sie gelesen zu haben.

Im Zweifel versteht man ohnehin nichts, und der Diensteanbieter kann die Bedingungen ja sowieso automatisch ändern, so ein gängiges Vorurteil.
Das ist aber nicht immer so, berichtet das Urheberrechtsportal "iRights.info".
Auch und selbst wenn ein Unternehmen per AGB-Klausel beansprucht, dass Änderungen automatisch in Kraft treten sollen, gelten diese nur, wenn der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird.

Außerdem bedürfen Änderungen grundsätzlich der Zustimmung des Kunden - mit Ausnahme sogenannter Dauerschuldverhältnisse mit dauerhaften Leistungen wie etwa bei Internet- und Telefonanbietern.
Trotzdem dürfe ein einmal geschlossener Vertrag den Angaben zufolge nicht komplett umgestrickt werden: Dadurch würde er unwirksam.

Wenn ein Anbieter nachträgliche AGB-Änderungen vornimmt, muss er dem Verbraucher zum einen den Anlass nennen, die Änderungen konkretisieren und außerdem begründen, warum eine Änderung erforderlich ist, erklären die Experten.
Nicht zulässig sei es, gleich in einem Rutsch weiter Punkte zu ändern, die mit dem konkreten Anlass nichts zu tun haben.

Ein weiteres verbreitetes Vorurteil ist, dass man praktisch alle Rechte an eigenen Daten und Inhalten verliert, wenn man bestimmte Online-Dienste nutzt.
Das stimmt aber nicht, etwa bei Rechten, die zu den Persönlichkeitsrechten gehören und nicht einfach gänzlich abgetreten werden können, etwa das Recht am eigenen Bild, so "iRights.info".

Und das Datenschutzrecht garantiere dem Nutzer, dass Daten über ihn nicht gespeichert und verarbeitet werden dürfen, wenn er nicht informiert worden ist und zugestimmt hat.
Und auch das Urheberrecht kenne Persönlichkeitsrechte, die nicht übertragbar sind, etwa das Recht auf Namensnennung.


 
BGH verbietet unerwünschte E-Mail-Werbung einer Versicherung !

Karlsruhe. Unerwünschte E-Mail-Werbung müssen Kunden sich nicht mehr gefallen lassen.
Der Bundesgerichtshof droht jetzt mit drastischen Strafen.

Firmen dürfen im Mail-Verkehr mit ihren Kunden nicht ungefragt Werbung versenden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteils-Tenor einem Mann aus dem schwäbischen Göppingen recht – und stellte uneinsichtigen Firmen saftige Strafen in Aussicht.

Der Kläger hatte in einer Mail an seine Versicherung wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war.
Er hatte daraufhin lediglich den Eingang der Mail bestätigt bekommen.
An der automatischen Antwort hing dafür eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service „per SMS kostenlos auf Ihr Handy“.
Der Mann schickte noch zwei Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den „exklusiven Service“ nicht wolle – und erhielt erneut die selbe automatische Antwort mit Werbung.

An das Schicksal der literarischen Helden von Franz Kafka fühlte sich sein Anwalt angesichts der vergeblichen Beschwerden erinnert.
„Man fühlt sich ein bisschen ausgeliefert“, hatte er bei der mündlichen BGH-Verhandlung gesagt.

Bundesgerichtshof droht mit drastischen Strafen
Der BGH schob jetzt zumindest solchen Fällen einen Riegel vor und drohte mit drastischen Konsequenzen: Sollte die Versicherung den Kläger ohne dessen Einverständnis weiter mit der Werbung belästigen, muss sie mit einem Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 Euro oder ein Vorstandsmitglied mit bis zu sechs Monaten Haft rechnen, hieß es im Tenor.
Die Versicherung muss die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen.

Der BGH hob damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Februar dieses Jahres auf.
Die Berufung der Versicherung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom April 2014 wurde zurückgewiesen.

Eine Urteilsbegründung lag zunächst nichts vor.


 
Punkte in Flensburg: Wichtige Hinweise im Überblick !

Mehr Übersicht, mehr Transparenz: Seit der Reform im Jahr 2014 werden Punkte in Flensburg anders verteilt.
Wichtige Informationen zum neuen Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten Sie hier.

1. Punkte in Flensburg: Zweck und Reform des Systems
Seit Mitte 2014 gibt es ein neues Punktesystem.
Dieses Fahreignungs-Bewertungssystem genannte Modell hat das Ziel, mehr Transparenz und Einfachheit zu gewährleisten.
Verkehrsteilnehmer sollen dazu angeleitet werden, ihr Fahrverhalten zu verbessern, wenn sie gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen haben.

2. Neues Punktesystem: Mehr Übersicht
Mit der Reform des Punktesystems hat das Verkehrsministerium auch die Anzahl der Punkte verringert.
Während Verkehrsteilnehmer ehemals mehr als 18 Punkte in Flensburg auf dem Konto haben durften, sind es nach der Reform maximal acht.
Der sogenannte Punktetacho unterscheidet zwischen vier Stufen mit verschiedenen Konsequenzen.
Wenn acht Punkte erreicht sind, entzieht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dem Betreffenden die Fahrerlaubnis.

Dabei ist der Führerschein beim neuen System nicht schneller weg.
Pro einzelnem Verstoß werden nur noch maximal drei Punkte anstelle von bisher sieben eingetragen.
Die Skala der Maßnahmenstufen wurde entsprechend angepasst, jedoch nicht verschärft.

3. Drei Schweregrade bei Verstößen
Seit Mitte 2014 werden nur noch Vergehen mit Punkten geahndet, welche die Sicherheit im Verkehr direkt bedrohen.
Die Einschätzung eines Verkehrs-Sicherheitsrisikos erfolgt beim neuen System anhand von drei Kategorien: Einen Punkt gibt es für schwere Verstöße, zum Beispiel wenn Autofahrer das Handy am Steuer nutzen.
Zwei Punkte gibt es für sehr schwere Verstöße wie Trunkenheit oder eine überfahrene rote Ampel.
Drei Punkte werden bei schweren Straftaten mit Führerscheinentzug vergeben, zum Beispiel bei Fahrerflucht.

Hier finden Sie eine Übersicht der Punktekategorien mit entsprechender Maßnahmenstufe.
Die Stufen können mehrfach durchlaufen werden, wenn zwischenzeitlich Punkte getilgt wurden.

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4. Vorsicht in der Probezeit
Wer seinen Führerschein erst kürzlich erworben hat und sich noch in der Probezeit befindet, muss beim Thema Punkte in Flensburg nach wie vor aufpassen.
Mit einem Punkt geht auch eine Verlängerung der Probezeit einher.
Auch steht dann ein Aufbauseminar an, für das die Teilnehmer selbst aufkommen müssen.

5. Punkteabbau über Fahreignungsseminare
Verkehrsteilnehmer, die Punkte abbauen möchten, haben hierzu Möglichkeiten – wenn auch in beschränktem Umfang.
Sofern der Punktestand unter sechs liegt, kann durch den erfolgreichen Besuch eines kostenpflichtigen Fahreignungsseminars ein Punkt abgebaut werden.
Dies ist allerdings nur alle fünf Jahre möglich.

6. Punkte in Flensburg kostenlos abfragen
Beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) können Verkehrsteilnehmer ihre Punkte kostenlos abfragen.
Am einfachsten geht das online über die Homepage des Amtes.
Dort steht ein Formular zum Download bereit, das Sie für die Punkte-Auskunft ausdrucken, ausfüllen und per Brief an das KBA schicken.

7. Wann verjähren Punkte?
Auch beim Thema Verfall der Punkte in Flensburg haben sich nach der Reform 2014 Neuerungen ergeben.
Einzelne Punkte aus schweren Verstößen verfallen nun erst nach zweieinhalb Jahren statt wie bisher nach zwei Jahren.
Zwei Punkte aus einem sehr schweren Verstoß verfallen jetzt statt nach zwei erst nach fünf Jahren.
Drei Punkte aus schweren Straftaten mit Führerscheinentzug verfallen nach wie vor nach zehn Jahren.

Die früher vorhandene Tilgungshemmung entfällt.
Ein neuer Verstoß führt nicht mehr dazu, dass ein bereits eingetragener Verstoß länger gespeichert wird.


 
Gerichtsurteil: Vertriebsverbot gilt nicht für Preisvergleichsportale !

Hersteller dürfen zwar verbieten, dass eines ihrer Produkte bei bestimmten Online-Plattformen wie etwa Amazon angeboten wird.
Doch ein Ausschluss aus Preisvergleichsportalen ist nicht möglich, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

In dem Verfahren hatte eine Fachhändlerin für Sportartikel gegen den Hersteller von Markenrucksäcken geklagt.
Dieser hatte die Auslieferung der Rucksäcke mit einer Klausel verbunden, die sowohl einen Verkauf über Amazon als auch das Bewerben über Preisvergleichssuchmaschinen untersagt.
Nun hat das Oberlandesgericht allerdings entschieden, dass zumindest das Werbeverbot für Preisvergleichsportale kartellrechtswidrig ist.

In der Begründung heißt es: Der Einfluss der Suchmaschinen auf das Markenimage ist nicht so relevant, dass ein Verbot gerechtfertigt wäre.
Denn die Nutzer würden diese nicht direkt mit dem Verkauf eines Produkts verbinden.
Der einzige Zweck der Preisvergleichsportale sei vielmehr, einen Händler zu finden, der das gesuchte Produkt anbietet.
Dementsprechend missbrauche ein Hersteller seine Stellung gegenüber dem Händler, wenn es untersagt wird, ein Markenprodukt über die Preisvergleiche zu bewerben.

Vertriebsverbot für Amazon ist vertretbar
Anders sieht es aber bei den Verkaufsplattformen aus.
Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt dürfen Hersteller von Markenprodukten grundsätzlich ein selektives Vertriebssystem einführen, um die jeweilige Marke zu schützen.
Es ist also durchaus legitim, dass Amazon als Verkaufsplattform ausgeschlossen wird – und das gelte auch für die Fachhändler.
Denn sobald diese ein Produkt bei Amazon einstellen, wirkt es auf den Kunden nicht mehr als Angebot des Fachhändlers, sondern als Angebot von Amazon.

Damit werde dem Hersteller aber ein Händler „untergeschoben“, auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss hat.
„Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke“, heißt es in der Mitteilung des Oberlandesgerichts.

Noch ist das Urteil des Oberlandesgerichts aber nicht rechtskräftig und kann mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.
In erster Instanz hatte das zuständige Landesgericht noch entschieden, dass neben dem Werbeverbot für Preisvergleichsportale auch das Vertriebsverbot auf Amazon kartellrechtswidrig ist.


 
Ab Januar gilt für Heizungen Etikettenpflicht !

Energielabel für alte Heizungen wird Pflicht ......

Ab Januar 2016 gilt auch für alte Heizungen Etikettenpflicht.
Schon seit dem 26. September 2015 müssen neue Heizungen und Warmwasserbereiter das Energielabel tragen.
Nun werden auch die alten Kessel beim Endverbraucher damit versehen.
Welche Heizungen betroffen sind, wer die Energielabel ausstellen darf und welche neuen Pflichten Hausbesitzer haben.

Zuerst einmal die gute Nachricht: Mit neuen Kosten müssen Endverbraucher nicht rechnen.
Sie müssen lediglich dulden, dass ein Fachmann sich die Heizungsanlage ansieht und das entsprechende Etikett anbringt.

Wer die Energielabel für alte Heizungen ausstellen darf
Die neue Label-Pflicht wird in zwei Schritten eingeführt und gilt für alle Heizkessel, die über 15 Jahre alt sind.
Ab 1. Januar 2016 dürfen Fachleute wie Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger oder Energieberater die neuen Label anbringen.
Dies geschieht aber freiwillig.
Die Aussteller werden dafür nicht bezahlt.

Ab 2017 sind dann die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, im Zuge der Feuerstättenschau alle noch verbliebenen Heizkessel zu etikettieren.
Auch dafür fallen dem Endverbraucher keine Kosten an.
Das soll die Akzeptanz gegenüber der Label-Pflicht erhöhen.
Die Schornsteinfeger werden für ihren Aufwand vom Staat bezahlt.

Effizienzklassen von A++ bis G
Wie man es von den Energielabeln für Haushaltsgeräte schon kennt, sind auf dem Etikett eine Farbskala und unterschiedliche Effizienzklassen zu sehen.
Besonders sparsame Heizungen werden mit A++ gekennzeichnet.
Besonders ineffiziente Anlagen werden der schlechtesten Klasse G zugeordnet.
Zum 26. September werden dann neue Label mit Effizienzklassen von A+++ bis D eingeführt.

Schätzungen fallen etwa 12,7 Millionen alte Heizungen unter die neue Label-Pflicht.
Der Gesetzgeber erhofft sich davon eine höhere Sanierungsquote.
Schon bei der Ausstellung sollen die Verbraucher über mögliche Einsparungen, weiterführende Beratungsangebote und mögliche Fördermittel informiert werden.
Das Label soll die Besitzer alter und ineffizienter Heizungen dazu bewegen, über einen Austausch nachzudenken.

Austauschpflicht für alte Heizungen bleibt unverändert
Das kann sich finanziell lohnen.
Je nach Ausgangslage lassen sich die laufenden Energiekosten durch den Austausch einer alten Heizung um 10 bis 25 Prozent reduzieren.
Demgegenüber stehen die Anschaffungskosten für die neue Heizung.
"Einen Gas-Brennwertkessel für ein Zweifamilienhaus gibt es inklusive der nötigen Umrüstung des Kamins ab etwa 5000 Euro", informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Ob sich der Austausch auch finanziell lohnt, ermitteln Verbraucher am besten im Zuge einer unabhängigen Energieberatung.
Der Experte wird eine Retabilitätsrechnung vornehmen und kann auch über den Heizungsaustausch hinaus wichtige Tipps für mögliche Energie- und Kosteneinsparungen geben.
Die Vor-Ort-Beratung durch einen Energieberater wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit bis zu 800 Euro bezuschusst.
Zum Austausch verpflichtet werden Heizungsbesitzer durch die neue Label-Pflicht aber nicht.
Die Regeln der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bleiben unverändert.
Demnach müssen nur Heizungen ausgetauscht werden, die älter als 30 Jahre sind.
Wer seit mindestens Februar 2002 in seinem eigenen Haus wohnt, ist von der Austauschpflicht für alte Heizungen ganz befreit.


 
Jahreswechsel: Fünf wichtige Gerichtsurteile 2015 für Mieter und Vermieter !

Berlin . Renovierungen, Schließverbote für Haustüren, der Toilettengang: Gerichte haben im Jahr 2015 wichtige Urteile im Mietrecht getroffen.

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In den vergangenen zwölf Monaten haben Gerichte wegweisende Entscheidungen im Mietrecht getroffen.
Die Richter entschieden über Regelungen zu Instandsetzungen von Wohnungen, Pflichten von Mietern und Vermietern und fällten auch Urteile, die auf den ersten Blick etwas absurd erscheinen.

Ein Überblick über einige der wichtigsten Neuerungen.

Renovierungen Anfang des Jahres hat der Bundesgerichtshof eine Praxis gestoppt, die vor allem in Großstädten weit verbreitet war.
Mieter müssen ihre Wohnung nur renovieren, wenn sie die Räume auch renoviert übernommen haben.
Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Klauseln in Mietverträgen im Frühjahr für ungültig erklärt.
Auch anteilig kann der Vermieter seitdem Renovierungskosten beim Auszug nicht auf den Mieter umlegen, wenn die im Mietvertrag festgelegten Fristen nicht abgelaufen sind.
Die Richter begründeten das Urteil damit, dass viele Mieter benachteiligt waren, weil sie der Vermieter dazu verpflichtete, Instandsetzungsarbeiten zu leisten bei Mängeln, die auf einen Vormieter zurückgingen.

Wohnfläche Bei Mieterhöhungen kommt es laut Bundesgerichtshof nur auf die tatsächliche Größe der Wohnung an.
Vorher galt die sogenannte 10-Prozent-Rechtsprechung.
Diese sah vor, dass die Abweichung zwischen der im Mietvertrag festgelegten Größe und der tatsächlichen nicht mehr als 10 Prozent betragen darf.
Hintergrund des Urteils war, dass es den Vermieter in die Lage versetzen soll, auch bei einem bereits laufenden Mietverhältnis eine angemessene am Mietmarkt orientierte Miete zu erzielen.
Gleichzeitig soll sie auch den Mieter schützen: Mieten dürfen nicht einfach sprunghaft erhöht werden – dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung sehr viel größer ist als im Vertrag beschrieben.
Weicht die Größe von der im Vertrag angegebenen Fläche ab, darf die Miete auf einmal höchstens um bis zu 20 Prozent steigen.

Haustüren In Mietshäusern sehen die Hausordnungen häufig vor, dass die Haustüren abgeschlossen werden.
Das ist allerdings nicht erlaubt, wie das Landgericht Frankfurt festgestellt hat.
Die Richter begründen ihr Urteil mit dem Brandschutz.
Das Urteil bringt viele Hausordnungen ins Wanken, die das Türschließen als Schutz vor Einbruch und Überfällen vorsehen.
Die Begründung: Im Falle eines Brandes können die verschlossenen Türen lebensgefährlich sein, wenn sie die Bewohner daran hindern, schnell das Haus zu verlassen.
In einem vorigen Urteil hatte das Landgericht Trier entschieden, dass einem Mieter nicht gekündigt werden kann, der sich weigerte die Haustür abzuschließen.

Rauchen Das Landgericht Köln hat Anfang des Jahres festgestellt, dass das Rauchen in den „eigenen vier Wänden“ erlaubt ist.
Die Richter werteten das als freie Willensentscheidung des Mieters und als einen Teil des sozialen Verhaltens.
Auch das Rauchen auf dem Balkon erlaubte das Gericht, da der Balkon zur gemieteten Wohnung gehört.
Nachbarn die sich durch den Rauch gestört fühlen, haben keinen Anspruch auf Unterlassung.
Hingegen kann das Rauchen im Hausflur oder im Treppenhaus untersagt werden.
Wie es sich im Falle von exzessivem Rauchen in der Wohnung verhält, ließ das Gericht allerdings offen.

Toilettengang Einen auf den ersten Blick absurden Fall behandelte das Landgericht Düsseldorf im November: Der Mieter darf im Stehen pinkeln, obwohl er einen Marmorboden im Badezimmer hat.
Der Vermieter hatte dem Mann vorgeworfen, den Marmorboden im Badezimmer durch Urinspritzer abgestumpft zu haben.
Wegen der Schäden am Boden wollte der Vermieter 2000 Euro von der Kaution behalten.
Die Richter am Landgericht erklärten allerdings, dass die Urinspritzer „keine schuldhafte Beschädigung der Mietsache“ seien.


 
Zwangstrinkgeld auf Kreuzfahrten: Darum profitieren Passagiere nicht vom BGH-Urteil !

Obligatorische Trinkgelder müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes bereits seit Mai 2015 in den Reisepreis eingerechnet werden und dürfen sich nicht in Fußnoten verstecken.
Doch hat sich für den Passagier wirklich etwas geändert ?

Die Reederei MSC Kreuzfahrten hat diese Frage bis zum BGH durchgefochten und den Prozess quasi mit Ansage verloren.
MSC Deutschland-Geschäftsführer Michael Zengerle ist dennoch zufrieden: "Wir haben es deswegen durchgezogen, weil wir Klarheit und einheitliche Regeln haben wollten für alle, die sich in dieser Branche tummeln."
Dieser Seitenhieb gilt vor allem dem Konkurrenten Costa.
Die Italiener halten als letzte große Reederei an einer Regelung fest, bei der Trinkgelder von den Passagieren automatisch und obligatorisch kassiert werden, sofern keine schweren Service-Mängel vorliegen.
Nicht immer sind diese Trinkgelder aber in den vom Veranstalter genannten Kreuzfahrt-Preisen enthalten.

Auch MSC verlangte lange Zeit ein solches Zwangstrinkgeld.
Noch während der Prozess durch die Instanzen ging, hatte MSC das System im April 2014 jedoch umgestellt, sodass Trinkgelder nun als freiwillig deklariert werden - wie bei nahezu allen anderen Reedereien auch.

Für den Kreuzfahrt-Passagier hat das BGH-Urteil (Aktenzeichen: I ZR 158/14) dennoch einen nicht unerheblichen Haken: Direkt profitiert er nämlich davon nicht.

Denn in dem Prozess ging es um Wettbewerbsrecht - also die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Reederei oder ein Reiseveranstalter mit Preisen Werbung macht, die ein solches Zwangs-Trinkgeld nicht enthalten.
Durchsetzen kann das nur ein Konkurrent oder eine Verbraucherschutzzentrale, wie im Falle des MSC-Urteils der Verband Sozialer Wettbewerb.

Ein fairer Wettbewerb soll möglich sein
Das Urteil hat zwar in gewisser Weise für einen faireren Wettbewerb unter den Reedereien und Reiseveranstaltern gesorgt.
Für den Kunden sind die Kreuzfahrt-Preise dadurch aber nicht transparenter geworden.
Denn nach wie vor verlangen die meisten Reedereien pro Passagier und Tag zwischen acht und zwölf Euro und belasten diesen Betrag auch gleich automatisch dem Bordkonto.
Im Reisepreis sind diese Beträge nicht enthalten und bei einer einwöchigen Kreuzfahrt für zwei Personen machen sie immerhin rund 150 Euro aus.
In so manchem Katalog oder Werbeanzeige findet der Kunde den Hinweis auf die Trinkgelder nur klein und versteckt.
Und weil die Trinkgelder offiziell freiwillig sind, ist das juristisch wohl auch nicht zu beanstanden.

Ist der Passagier mit dem automatisch kassierten Trinkgeld nicht einverstanden, muss er selbst aktiv werden und den Betrag reduzieren oder zurückbuchen lassen.
Tatsächlich bezahlen daher die meisten Passagiere die empfohlenen und abgebuchten Beträge - auch, weil die Gehälter der Service-Crew an Bord so bemessen sind, dass sie auf die Trinkgelder angewiesen sind.
Ausnahmen sind übrigens Aida, Tui Cruises, Norwegian Cruise Line, Hurtigruten sowie einige Luxus-Reedereien.
Dort sind Trinkgelder im Reisepreis bereits enthalten.

Übersicht der Trinkgeld-Empfehlungen der Reedereien p.P. und Tag (Stand Dezember 2015*)

Aida: im Reisepreis enthalten
Azamara Club Cruises: im Reisepreis enthalten
Carnival Cruise Line: 12 Dollar
Celebrity Cruises: 12,95 Dollar (Aqua Class: 13,45 Dollar, Suiten: 16,45 Dollar)
Costa: 8 - 9 Euro bzw. 11,50 Dollar (abhängig von der Route)
Crystal Cruises: im Reisepreis enthalten
Cunard Line: 11,50 Dollar (Princess Grill/Queens Grill: 13,50 Dollar)
Disney Cruise Line: 12 Dollar
FTI Cruises: 6 Euro
Hansa Touristik: 5-8 Euro
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten: keine konkrete Empfehlung
Holland America Line: 12,50 Dollar (Suiten: 13,50 Dollar)
Hurtigruten: im Reisepreis enthalten, auf Expeditionsreisen: 80 NOK (ca. 9 Euro)
MSC: 8,50 Euro (Karibik: 12 Dollar)
Norwegian Cruise Line: im Reisepreis enthalten
Oceania Cruises: 15 Dollar (Suiten: 22 Dollar)
Phoenix Reisen (Hochsee): 4-5 Euro
Plantours (Hamburg): 6 Euro
P&O Cruises: 5,00 brit. Pfund
Ponant: 10 Euro
Poseidon Expeditions: 16 Dollar
Princess Cruises: 12,95 Dollar (Suiten: 13,95 Dollar)
Regent Seven Seas: im Reisepreis enthalten
Royal Caribbean International: 12,95 Dollar (Suiten: 15,95 Dollar)
Seabourn: im Reisepreis enthalten
Seacloud Cruises: 14 Euro
Seadream Yachtclub: im Reisepreis enthalten
Silversea: im Reisepreis enthalten
Star Clippers: 8 Euro
Transocean: 7-10 Euro
Tui Cruises: im Reisepreis enthalten


 
Gerichtsentscheidung: Fehlerhafte Testamente auf Zetteln für ungültig erklärt !

Hamm/Lübbecke. Gekritzel auf einem Stück Papier wird nicht als letzter Wille akzeptiert, so das OLG Hamm.
Die Enkel der Verstorbenen legten Zettel als Erbschein vor.

Ein Zettel mit Schreibfehlern und ein gefaltetes Stück Pergament sind als Testament ungültig.
Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig entschieden.
Es ging um den vermeintlichen letzten Willen einer Seniorin, die 2013 im Alter von 98 Jahren gestorben ist.
Sie hatte 1986 zwei "Zettel-Testamente" verfasst - mit der Überschrift "Tesemt" und unvollständigen Formulierungen sowie ihrem Namen.
Auf diesen Papierstücken soll sie ihren Sohn als alleinigen Erben ihres Hauses angegeben haben.

Da die Schreibkenntnisse der Frau aber als ausreichend galten, stuften die Richter ihre Zettel als Entwürfe ein.
Sie reichten nicht aus, um zweifelsfrei einen ernsthaften "Testierwillen" anzunehmen, erklärte das Gericht am Dienstag in einer Pressemittteilung.

Das bedeutet: Bloße Entwürfe eines Testaments sind nicht rechtsgültig, den Anordnungen nach dem Todesfall könne so nicht nachgekommen werden.
Der Senat bestätigte mit seiner Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke.

Nach der gesetzlichen Erbfolge entschieden
Im konkreten Fall wollten die Enkelkinder der Verstorbenen sich nicht damit abfinden, dass sie sich das Erbe mit ihrer Tante teilen müssen; der Sohn der 98-Jährigen war bereits 2009 gestorben.
Da kein Testament vorlag, galt die gesetzliche Erbfolge.
Demnach steht der verbliebenen Tochter die Hälfte des Familienvermögens zu.

Um doch noch ihren Erbanteil beanspruchen zu können, beantragten die Enkelkinder einen entsprechenden Erbschein.
Als mögliche Testamente ihrer Großmutter legten sie dem Gericht die zwei Zettel aus dem Jahr 1986 vor.
Dabei handelte es je um einen kleinen, per Hand ausgeschnittenen Zettel und ein mehrfach gefaltetes Stück Pergamentpapier - keine "übliche Schreibunterlage", die einen "ernstlichen Testierwillen" dokumentiere, entschied das Oberlandesgericht Hamm.


 
Google wegen Auswertung von E-Mails abgemahnt !

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat Google wegen der massenhaften Sammlung von Nutzerdaten erneut abgemahnt.
In diesem Fall geht es um das automatische Auswerten von E-Mails, um personalisierte Werbung zu schalten.

Konkret bezieht sich Abmahnung auf zwei Formulierungen in den Nutzungsbedienungen.
Mit diesen räumt sich Google das Recht ein, die Inhalte von Nutzern – also auch E-Mails – für personalisierte Werbung auszuwerten.
Den Verbraucherschützern ist das ein Dorn im Auge, da E-Mails oftmals sehr private Informationen enthalten – und zwar nicht nur von Google-Nutzern, sondern auch von Dritten, die E-Mails an eine Person mit einem Google-Konto verschicken.

Der rechtliche Knackpunkt ist dabei die fehlende Einwilligung für die Datenauswertung.
„Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, so Heiko Dünkel vom vzbv.
Denn in der Datenschutzerklärung wird diese Praxis zwar allgemein angekündigt, eine konkrete Zustimmung zur konkreten Datenerhebung und Datennutzung werde damit aber nicht eingeholt.
Das wäre nach Ansicht der Verbraucherschützer aber nötig.

Hinzu kommt, dass der Begriff „Werbung“ in der Datenschutzerklärung nicht präzise definiert ist.
„Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“, so Dünkel.

Persönliche Daten sind immer sensibel
Eine weitere Klausel, die die Verbraucherschützer bemängeln: Google erklärt in der Datenschutzerklärung, dass bei der Verwertung von personenbezogenen Daten nur dann eine Einwilligung der Nutzer nötig ist, wenn jene „sensibel“ sind.
In den deutschen Datenschutzvorschriften werde jedoch nicht zwischen sensiblen und anderen personenbezogenen Daten unterschieden, so der vzbv.

Google hat bis zum 25. Januar 2016 Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren.
Danach droht eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin.


 
Urteil: Erben haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account !

Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Es ging dabei um den Zugriff der Eltern einer minderjährigen Tochter auf deren Facebook-Konto.
Die Facebook-Funktion „Gedenkzustand“ hat das Gericht als unrechtmäßig eingestuft.

In einem in Deutschland bislang einzigartigen Urteil hat das Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen 20 O 172/15), dass Erben eines Facebook-Nutzers nach dessen Ableben Anspruch auf Zugang zum Account des Verstorbenen haben.
Dies gilt zumindest in Bezug auf minderjährige Kinder.

“Das Urteil hat ein wichtiges und längst überfälliges Zeichen in Bezug auf den digitalen Nachlass gesetzt”, sagt der Kölner Anwalt Christian Solmecke, der jetzt auf das Urteil hingewiesen hat.
“Die jetzt auch in Deutschland eingeführte Facebook-Funktion des Gedenkzustandes, wonach jeder Nutzer zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt bestimmen kann, der sich um das Konto kümmert, dürfte mit diesem Urteil wohl überflüssig sein und wurde vom Gericht als unrechtmäßig eingestuft”, so Solmecke weiter.

In dem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Verfahren hatten die Eltern eines 15-jährigen Mädchens nach deren Tod auf Zugang zum Facebook Konto ihrer Tochter geklagt.
Sie besaßen zwar die Zugangsdaten, konnten jedoch auf das in den “Gedenkzustand” versetzte Konto nicht zugreifen.
Da das Mädchen auf ungeklärte Weise umgekommen war, erhofften sich die Eltern jedoch durch den Zugriff auf das Konto klärende Hinweise.

Den AGB von Facebook zufolge können Nutzer selbst bestimmen, was nach ihrem Ableben mit ihrem Profil geschehen soll.
Sie können dabei auswählen, ob das Konto vollständig gelöscht oder in den sogenannten “Gedenkzustand” versetzt werden soll.
Ist letzteres der Fall, können Facebook-Kontakte weiterhin Erinnerungen des Verstorbenen teilen.
Die Anmeldung über das Profil ist im Gedenkzustand allerdings nicht mehr möglich.

Nach Ansicht der Berliner Richter stellt diese Regelung jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Erben dar.
“Diese Entscheidung ist richtig”, findet Solmecke.
“Das Facebook-Konto wird als digitales Gut nicht anders behandelt, als materielle Güter, die gesetzlich auf die Erben übergehen”.
Denn zum Erbe gehörten grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Teile sowie alle nicht vermögensrechtlichen Werte.
Laut Paragraf 1922 BGB gehen auch Daten wie digitale Zugangsdaten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über.

Dem Urteil aus Berlin zufolge soll der digitale Nachlass genauso behandelt werden, wie der analoge Nachlass.
Solmecke vergleicht das mit einem Tagebuch: Das werde schließlich ebenfalls samt seinem Inhalt vererbt.
Hier bestünde kein Unterschied zu dem Kommunikationsinhalt bei Facebook.
Die früheren Facebook-Freunde der Verstorbenen müssen es dem Gericht zufolge hinnehmen, dass die Erben nun Zugriff auf die gesamte bislang geschützte Kommunikation erhalten.

Laut Solmecke, der sich bereits früher ausführlich mit dem Thema beschäftigt hat, stellt die Entscheidung “einen wichtigen Meilenstein für das sehr aktuelle und wichtige Thema des digitalen Nachlasses” dar.
Allerdings sei noch unklar, ob die Entscheidung auch auf volljährige Facebook-Nutzer übertragbar ist.


 
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