Verbraucherrecht - Urteile usw. !

„Erst ab 10 Euro“: Darum kann man nicht überall mit EC-Karte zahlen !

Welche rechtlichen Probleme beim täglichen Zahlungsverkehr auftreten können, erklärt Daniel Nierenz aus der Nephter Kanzlei Nierenz & Batz, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz und Fachanwalt für Strafrecht.

Der Verkäufer akzeptiert die EC-Karte nicht – ist das zulässig?
Kein Bargeld dabei?
Dann einfach schnell die Flasche Wasser am Kiosk mit Karte zahlen.
So einfach geht es leider nicht immer.
Da für Geschäftsinhaber der bargeldlose Zahlungsverkehr immer mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist, lassen viele – insbesondere kleinere – Händler Kartenzahlung gar nicht oder erst ab einer bestimmten Summe zu.
„Das ist erlaubt“, so Rechtsanwalt Nierenz, „denn es besteht keine allgemeine Pflicht, Kartenzahlung zu akzeptieren.“

Der Händler oder Restaurantbesitzer kann daher durch seine Geschäftsbedingungen bestimmen, ob er Karten nimmt, welche und ab welchem Betrag.

Deshalb rät der Anwalt, auch vor der Bestellung im Restaurant nachzufragen, ob Kartenzahlung akzeptiert wird – sonst kommt es nach dem Essen womöglich zu einer unangenehmen Situation.
Akzeptiert das Restaurant die Kartenzahlung nicht, muss der Gast sofort Bargeld beschaffen, denn der Wirt ist nicht verpflichtet, sich auf eine Zahlung per Rechnung einzulassen. „Viele Gastwirte denken hier schnell an Zechprellerei und rufen im schlimmsten Fall sogar die Polizei“, weiß der Strafverteidiger.
Kartenzahlung ist also immer nur eine Alternative zur eigentlich geschuldeten Barzahlung.

Die EC-Karte streikt – was tun, wenn man nicht mehr vom Kauf zurücktreten kann?
Das Auto ist vollgetankt, doch bei dem Versuch, die Tankfüllung zu bezahlen, streikt die EC-Karte plötzlich.
„Strafrechtlich hat man sich in einem solchen Fall nichts vorzuwerfen“, so Fachanwalt Daniel Nierenz.
„Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditkartenorganisationen ist man dann aber zur Barzahlung verpflichtet.“
Meist notiert sich der Tankwart dann das Kennzeichen, lässt sich den Personalausweis aushändigen und beschreibt dem Kunden den Weg zum nächsten Geldautomaten.

Mit der Bezahlung erhält der Autofahrer dann seinen Ausweis zurück.
Ein Problem gibt es hier allerdings: „Eigentlich stellt das Abverlangen des Ausweisdokuments durch den Tankwart einen Gesetzesverstoß dar, weil dieser keine amtlichen Dokumente – auch nicht vorübergehend – einbehalten darf“, so der Anwalt.

Um dem Tankstellenbesitzer entgegenzukommen, sollte man sich darauf aber ausnahmsweise einlassen oder dem Tankstellenpächter gegebenenfalls andere Wertgegenstände als Pfand überlassen.
Denn ansonsten wird womöglich die Polizei die unglückliche Situation auflösen müssen.


 
Nach Autounfall: Darf die Polizei das Handy einkassieren ?

Handy oder Smartphone sorgen häufig für Autounfälle, aber darf die Polizei überhaupt Mobiltelefone eines Autofahrers beschlagnahmen?
Rechtsexperten haben Zweifel.

Schnell während der Fahrt noch eine SMS tippen oder einen Anruf tätigen gehört für viele Autofahrer trotz Verbots zur Normalität.
Nicht wenige Unfälle sind mittlerweile auf die unbefugte Nutzung des Handys am Steuer zurückzuführen.
Die Polizei NRW stellt aus diesem Grund seit Kurzem, zur Sachverhaltsaufklärung nach Verkehrsunfällen, das Handy der Autofahrer sicher.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke erläutert, ob diese Maßnahme der Polizei rechtens ist.

Wann darf etwas beschlagnahmt werden?
Grundsätzlich dürfen Gegenstände im Rahmen der Strafverfolgung beschlagnahmt werden.
Eine Straftat liegt bei einem Autounfall regelmäßig vor, insbesondere, wenn bei dem Unfall Personen zu Schaden gekommen sind.
Somit kann in diesen Fällen eine gesetzliche Rechtfertigung für die Beschlagnahme bestehen.

Allerdings gelten bei der Beschlagnahme eines Handys grundsätzlich strenge Voraussetzungen, da die Auswertung der gespeicherten Daten das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses berühren.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits über die Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Handys im Rahmen von Hausdurchsuchungen entschieden (Beschluss vom 04. 02.2005, Az. BvR 308/04).

Demnach soll die Beschlagnahme von Handys auf Ermittlungsverfahren beschränkt werden, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten.
Die Beschlagnahme bedarf auch immer eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei, ersetzt werden kann.

Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein
Durch diese Entscheidung wird deutlich, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme eines Handys eher streng sind.
Es sprechen keine Gründe dafür, diese Voraussetzungen nicht auch auf die Beschlagnahme des Handys nach einem Unfall anzuwenden.
Im Gegenteil.
Der Gedanke, der hier eine Rolle spielt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere bei Grundrechtseingriffen immer gewahrt werden muss.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass stets die Maßnahme ergriffen werden muss, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.
Zudem muss die Schwere des Eingriffs stets mit der Schwere der Straftat abgewogen werden.
Nach einem Unfall wäre es durchaus denkbar anstelle der Beschlagnahme des Handys bei der Telefongesellschaft anzufragen, ob zum Unfallzeitpunkt eine Verbindung hergestellt oder eine SMS versandt wurde.

Fazit:
Die Polizei darf nicht einfach nach einem Unfall das Mobiltelefon beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme des Handys darf, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen erfolgen und keineswegs als pauschale Maßnahme durchgeführt werden.


 
Künftig feste Ladenpreise auch für E-Books !

Berlin - Wie für gedruckte Bücher soll künftig auch für E-Books ein fester Ladenpreis gesetzlich vorgeschrieben sein.
Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch in Berlin einen entsprechenden Gesetzentwurf, wie das Wirtschaftsministerium als zuständiges Ressort mitteilte.

Damit trage der Bund dem gestiegenen Anteil der über das Internet verkauften Bücher und dem veränderten Leseverhalten mit elektronischen Büchern Rechnung, erklärte Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD).

Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) und die betroffenen Verbände begrüßten die Entscheidung.
"Durch die Neuregelung stellen wir Rechtssicherheit her und machen die Preisbindung zukunftsfest für das digitale Zeitalter", sagte Grütters.
Sie mache eine Mischkalkulation zwischen Bestsellern und belletristischer Vielfalt möglich.
Der auf den schwarz-roten Koalitionsvertrag von 2013 zurückgehende Gesetzentwurf gehe nun an Bundestag und Bundesrat.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sprach von einem Zeichen für Vielfalt und Qualität auf dem deutschen Buchmarkt.
Vereins-Vorsteher Heinrich Riethmüller erklärte: "Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung ein wichtiges Zeichen für die gesamte Buchbranche.
Die Regierungskoalition bekennt sich damit eindeutig zu einem von Qualität und Vielfalt geprägten Buchmarkt und bereitet den Boden für die weitere Entwicklung von digitalen Geschäftsmodellen.
Für die Buchbranche ist diese Änderung wichtig, denn sie schafft Rechts- und Planungssicherheit für Verlage und Buchhandlungen."

Der Deutsche Kulturrat, Dachverband von mehr als 200 Bundeskulturverbänden, sieht vor allem kleinere Buchhandlungen in der Fläche gestärkt.
"Dumping zu Lasten der Verlage, Autoren und Buchhändler und letztlich der Kunden wird es dann auch bei E-Books nicht geben können", erklärte Geschäftsführer Olaf Zimmermann.

Das Gesetz zur Buchpreisbindung in Deutschland gilt seit 2002.
Nach Angaben der Verbände wurde es in der Praxis auch bisher schon auf E-Books angewandt, bisher fehlte in dem Gesetzestext aber ein ausdrücklicher Hinweis.


 
Versicherer muss Rechnungszugang bei Erstprämie nachweisen !

Berlin. Wer mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, muss zunächst die Erstprämie bezahlen - erst dann greift in der Regel der Versicherungsschutz.
Doch was gilt, wenn der Kunde in einen Unfall verwickelt ist, die erste Prämie für seine Vollkasko aber noch gar nicht beglichen hat?

Darf der Versicherer dann vom Vertrag zurücktreten?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart beschäftigt, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Im konkreten Fall forderte ein Kunde nach einem Verkehrsunfall von seiner Vollkasko Leistungen.
Der Versicherer weigerte sich und trat sogar vom Vertrag zurück.
Mit der Begründung, der Kunde habe die Erstprämie des Vertrags noch nicht gezahlt.
Dagegen klagte der Mann.

Zu Recht, entschieden die Richter (Az.: 7 U 78/15).
Der Versicherer könne nur wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn zum Zeitpunkt des Unfalles die Erstprämie fällig gewesen wäre.
Der Kläger behauptet aber vor Gericht, er habe keine Rechnung erhalten und deshalb nicht gezahlt.
Nach Auffassung der Richter liegt die Beweispflicht in einem solchen Fall beim Versicherer.
Er muss den Zugang der Rechnung nachweisen - etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein.
Kann er dies nicht, gilt der Versicherungsschutz.


 
Vater erringt Teilsieg in Kita-Streit - BGH klärt Rechtslage !

Karlsruhe - Eltern eines Kleinkinds müssen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs bei der Kündigung eines Kita-Vertrags eine Frist von zwei Monaten einhalten.
Andere umstrittene Regelungen wie die Forderung einer Kaution oder nach Schadenersatz für entgangene Fördermittel kippte das Gericht.
Damit errang ein Vater aus München einen Teilsieg.

Er hatte seinen 18 Monate alten Sohn nach zehn Tagen wieder aus einer privaten Kita genommen, weil der sich nach seinem Eindruck nicht wohlfühlte.
Die Kita hatte von ihm 4100 Euro gefordert, er muss nun 1410 Euro zahlen.


 
Neun Papageien im Haus - Frau siegt gegen Stadt Geldern !

Münster/Geldern. Die Stadt Geldern kann einer Vogelhalterin nicht verbieten, neun Kakadus in ihrer Wohnung zu halten.
Das hat das OVG in Münster jetzt entschieden.

"Ein Leben mit Tieren gehört zum Wohnen": Nach diesem Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht für NRW (OVG) in Münster am Donnerstag einer Vogelhalterin Recht gegeben.
Die Frau hatte neun Kakadus in ihrer Wohnung gehalten.
Deren Geräusche beschrieben Nachbarn laut örtlichen Medienberichten als "reinsten Terror".
Die Stadt verfügte deshalb vor drei Jahren, dass die Frau nur höchstens zwei Kakadus halten dürfte.
Dagegen zog die Papageienfreundin vor Gericht.

Über elf Jahre sorgten die Kakadus bereits für Ärger in der Straße im Geldener Ortsteil Kapellen.
Schon im Oktober 2004 hatte die Stadt erste Auflagen zur Haltung der Kakadus gemacht.
Die Niederlage vor Gericht kommt für die Stadt Geldern überraschend.
Denn nach einer Veränderung von Zuständigkeiten lag der Fall jetzt zum zweiten Mal vor dem OVG.
Im Januar 2014 hatte man dort noch der Stadt Geldern Recht zugesprochen.

"Theoretisch kann die Frau jetzt wieder neun Papageien halten"
"Unsere Ordnungsverfügung ist aufgehoben.
Theoretisch kann die Frau jetzt wieder sofort neun Papageien in ihrer Wohnung halten", sagte ein Sprecher der Stadt Geldern am Donnerstag auf Anfrage hörbar konsterniert.
Die Stadt will sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten, weil jetzt ja zwei widersprüchliche Entscheidungen des OVG vorliegen.

Beim Deutschen Tierschutzbund rät man indes generell davon ab, Kakadus und andere Papageien in einer Wohnung zu halten: "Diese Tiere gehören nicht in einen Privathaushalt".
Kakadus benötigten viel Platz und ein besonderes Raumklima mit 60 bis 70 Prozent Luftfeuchte.
Zum Vergleich: Für Wohnräume werden 40 bis 60 Prozent empfohlen.
Zudem sind Kakadus von Natur aus sehr laut.
Auf einer Spezialseite im Internet heißt es dazu: "Kakadus haben eine sehr laute Stimme, mit der sie sehr unterschiedliche Geräusche (z. B. Pfeifen, Kreischen und Krächzen) erzeugen können".
Marius Tünte, Sprecher vom Deutschen Tierschutzbund, sagt dazu: "Hundegebell ist nichts dagegen".
Kakadus seien außerdem "schwer zu bändigen, weil sie nicht auf Menschen als Sozialpartner fixiert sind".

Stundenlanges schrilles Pfeifen
Papageiengeschrei beschäftigt immer wieder auch Gerichte, sagt Aichard Hoffmann, Sprecher des Mietervereins Bochum.
So habe etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf vor einigen Jahren entschieden, dass Nachbarn stundenlanges schrilles Pfeifen eines Papageis nicht hinnehmen müssen; Dem entsprechenden Vogelhalter wurden damals 500 Euro Geldbuße aufgebrummt.
Das Landgericht Zwickau habe 2001 geurteilt, Papageien dürften gar nur eine Stunde am Tag lärmen; das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte dazu 1996 bestimmt, Papageienlärm sei täglich nur von 9 bis 12 und von 14 bis 16 Uhr zu dulden.
Ähnliche Auflagen hatte die Stadt Geldern der Kakadu-Halterin erstmals im Oktober 2004 gemacht.

Von der Vogelhalterin weiß man indes in Geldern derzeit nicht viel.
Zwischenzeitlich soll sie in Issum und dann in Rheinberg gewohnt haben.
Seit einiger Zeit sei sie wieder in Geldern in der Doppelhaushälfte im Ortsteil Kapellen gemeldet.
"Ob sie dort tatsächlich wohnt, wissen wir nicht", sagt Stadtsprecher Herbert van Stephoudt.
Die Rolläden an dem Haus sollen seit Wochen zugezogen sein.
Die Papageien, heißt es gerüchteweise, seien in einer Tierpension untergebracht.
Sollten sie zurückkehren, hätten Nachbarn laut einem Bericht der örtlichen Zeitung bereits Konsequenzen angekündigt: "Dann ziehen wir aus!"


 
Arbeitsgericht: Zu kleine Pilotenbewerberin erhält 14.175 Euro Entschädigung !

Erfurt. Die Lufthansa zahlt einer abgelehnten Pilotin gut 14.000 Euro Entschädigung.
So vermeidet sie ein Urteil zu Diskriminierung von Frauen.

Wird von angehenden Piloten eine Mindestgröße von 1,65 Metern verlangt, ergibt sich daraus eine Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern.
Das geht aus einem am Donnerstag vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt geschlossenen Vergleich zwischen der Deutschen Lufthansa AG und einer abgelehnten Stellenbewerberin hervor, die sich als Pilotin ausbilden lassen wollte (AZ: 8 AZR 638/14).

Wegen der Ungleichbehandlung verpflichtete sich die Lufthansa zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 14.175 Euro.

Die Klägerin hatte sich bei der Lufthansa für eine Pilotinnenausbildung beworben.
Die Frau hatte alle erforderlichen Qualifikationen und bestand die vorgeschriebenen Tests.
Sie scheiterte jedoch an ihrer Körpergröße von nur 1,61 Metern.
Denn die Lufthansa hatte mit der Pilotengewerkschaft Cockpit tariflich eine Mindestgröße von 1,65 Metern festgelegt.
Nur so würden die Piloten im Cockpit an alle erforderlichen Hebel und Schalter kommen.

Bewerberin sieht Geschlechterdiskrimierung
Die abgelehnte Stellenbewerberin sah darin eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung.
Da 44,3 Prozent aller Frauen, aber nur 2,8 Prozent der Männer kleiner als 1,65 Meter seien, würde die Mindestgröße Frauen besonders benachteiligen.
Andere Fluglinien hätten zudem andere Mindestgrößen.
Die Swiss Air verlange 1,60 Metern, KLM nur 1,57 Metern für die Pilotenausbildung.
Die Klägerin forderte daher Schadenersatz in Höhe von 120.000 Euro sowie 15.000 Euro Entschädigung für die erlittene Diskriminierung.
Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln, hatte zunächst den geforderten Schadenersatz sowie eine Diskriminierungs-Entschädigung abgewiesen.

Der Senat des Bundesarbeitsgerichts hingegen deutete in der Verhandlung an, dass die festgelegte Mindestgröße tatsächlich eine mittelbare Benachteiligung von Frauen darstelle.
Nur wenn die Lufthansa belegt, dass diese Mindestgröße sachlich gerechtfertigt sei, könne diese erlaubt sein.

Die Erfurter Richter schlossen in der Verhandlung zudem nicht aus, dass das Verfahren vom Europäischen Gerichtshof geprüft werden muss.
Es sei unklar, inwieweit die Mindestgröße der Lufthansa mit der EU-Diskriminierungsrichtlinie im Einklang sei.
Um ein Urteil zu vermeiden, schloss die Lufthansa mit der Klägerin den Vergleich.


 
Richter nehmen Preis-Vergleichsportal Check24 unter die Lupe !

München. Millionen Verbraucher vertrauen bei der Suche nach dem billigsten Anbieter von Versicherungen, Strom oder Reisen auf Vergleichsportale im Internet.
Ein paar Angaben bei Check24 oder Verivox genügen - und schon erscheint auf dem Bildschirm eine Liste der Anbieter, sortiert nach Preis.

Das Landgericht München nimmt diese Praxis am Mittwoch unter die Lupe.

Warum beschäftigen sich Richter mit Vergleichsportalen?
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskauflaute hat eine Klage gegen Check24 eingereicht, weil er dem Internetportal eine Irreführung der Verbraucher vorwirft: Check24 tarne sich zwar als Preisvergleichsportal - arbeite aber genau wie ein Makler und kassiere Provisionen.
Auf den ersten Blick könnten die Kunden dies jedoch nicht erkennen.
Die Richter sollen klären, ob Check24 gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt.
Mit der Klage strebt der Verband einen Musterprozess an, der auch Auswirkungen auf andere Vergleichsportale haben könnte.

Von wem kassieren die Vergleichsportale Geld?
Die Portale haben Verträge mit den Versicherern oder Reiseanbietern abgeschlossen, deren Leistungen sie anbieten.
Für jeden Kunden, den die Versicherer oder Reiseanbieter über die Portale gewinnen, müssen sie Geld an die Betreiber abdrücken: Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zum Beispiel soll die Provision nach Angaben aus Versicherungskreisen rund 50 bis 100 Euro pro Vertrag ausmachen.
Da kommt einiges zusammen: Allein in der letzten Wechselrunde für die Kfz-Haftlichtversicherung vermittelte Check24 rund 950 000 Verträge.
Nicht alle Anbieter sind bereit, mit einem Portal zusammenzuarbeiten: Die Online-Tochter des Marktführers Huk-Coburg hat sich vor wenigen Monaten von dem Vergleichsportal Verivox verabschiedet, um Geld zu sparen.

Was halten Verbraucherschützer von Vergleichsportalen?
Vor allem die mangelnde Transparenz ist Verbraucherschützern ein Dorn im Auge.
Denn ob die Auswahl der angebotenen Produkte von den jeweiligen Provisionen abhängig ist, ist für die Kunden kaum nachvollziehbar.
Die Verbraucherzentralen in Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen haben vor kurzem die bekanntesten und beliebtesten Vergleichsportale unter die Lupe genommen und kommen zu einem ernüchternden Fazit: "Der Nutzen für die Verbraucher wird eingeschränkt, da die Portale häufig nicht den günstigsten Preis anzeigen."
Die genauen Ergebnisse wollen die Verbraucherzentralen an diesem Donnerstag (25. Februar) in München vorstellen.

Können die Portale per Gesetz zur Transparenz gezwungen werden?
Der Prozess in München könnte einen ersten Anhaltspunkt dafür liefern, in welcher Form die Portale die Verbraucher über Provisionen informieren müssen.
Bis zu einer Entscheidung könnten allerdings noch Monate vergehen.
Denkbar ist aber auch ein Einschreiten der Politik: Hessen hat bereits eine Bundesratsinitiative gestartet.
Die Portalbetreiber sollen demnach künftig die Provisionen offenlegen, die sie von den Produktanbietern kassieren
Interessenskonflikte, die etwa durch Provisionen von Finanzdienstleistern an die Betreiber von Vergleichsportalen entstehen, könnten so vermieden werden, sagte der hessische Finanzminister Thomas Schäfer (CDU).


 
Coca-Cola bekommt kein Patent auf seine Flaschen !

Die rillenlose Coca-Cola Flasche wird vorerst keine eingetragene Marke sein.
Dabei hatten andere Hersteller mit ganz ähnlichen Klagen bereits Erfolg.

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Der amerikanische Getränkekonzern Coca-Cola kann die Konturen seiner Flaschen in Europa nicht als eingetragene Marke schützen lassen.
Das Gericht der Europäischen Union wies am Mittwoch eine Klage des Unternehmens mit der Begründung ab, dass die Flasche keine Merkmale aufweise, die sie von anderen Produkten am Markt unterscheide.

„Es handelt sich um eine Flasche wie die meisten auf dem Markt“, stellte das Gericht fest.

Damit bestätigten die Luxemburger Richter eine Entscheidung des europäischen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM).
Coca-Cola wollte lediglich die Konturen seiner neuen Flaschen schützen lassen, die im Gegensatz zu den früheren Limonade-Flaschen aber nicht mehr die typische Riffelung aufweisen.
Das Unternehmen kann innerhalb von zwei Monaten noch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in die Berufung gehen.

2014 entschied der EuGH in einem ähnlichen Fall zugunsten des klagenden Unternehmens.
Der iPhone-Hersteller Apple hatte gefordert, in Deutschland ein Patent auf das Design seiner Filialen zu bekommen.
Nachdem das Patentamt den Antrag abgelehnt hatte, urteilte der EuGH, Apple dürfe die Gestaltung seiner Läden als Marke schützen.


 
Gericht: Mutter darf nicht dauerhaft in WG bleiben !

Hamm - Die Mutter eines Studenten darf sich nicht ständig in der Wohngemeinschaft ihres Sohnes aufhalten, wenn Mitbewohner das nicht möchten.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer Studenten-WG aus Münster entschieden.

Der Mitbewohner hatte die Polizei zu Hilfe gerufen, um die Mutter aus der Wohnung weisen zu lassen.
Die Frau sollte sich während des Urlaubs ihres Sohnes um seine Katzen kümmern - sie war aber nicht nur zum Füttern der Tiere gekommen, sondern gleich eingezogen.

Bei dem Einsatz der Polizisten zog sich die Frau nach eigenen Angaben Prellungen und Blutergüsse zu.

Dafür hatte sie vom Land ein Schmerzensgeld von 1200 Euro verlangt.

Das Oberlandesgericht wies jedoch ihre Klage mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: 11 U 67/15) ab.
Weil sich die Frau geweigert habe, die Wohnung zu verlassen, hätten die Polizisten unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, um das Hausrecht des Mitbewohners durchzusetzen.


 
EuGH zu Sozialleistungen: Staaten dürfen EU-Bürgern zunächst Stütze vorenthalten !

EU-Bürger haben im Ausland nicht sofort Anspruch auf Sozialleistungen.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden und Deutschland damit in einem konkreten Fall Recht gegeben.

Eingereisten EU-Bürgern können demnach in einem anderen EU-Land ohne Prüfung des Einzelfalls bis zu drei Monate lang nach ihrer Einreise Sozialhilfeleistungen versagt werden, befand das Gericht (Rechtssache C-299/14).

Regelungen im deutschen Sozialgesetzbuch seien vereinbar mit EU-Recht.

Im aktuellen Fall hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beim EuGH angefragt.
Es muss einen Rechtsstreit zwischen einer spanischen Familie und einem deutschen Jobcenter im Kreis Recklinghausen entscheiden.

Das Jobcenter hatte es abgelehnt, dem Familienvater am Anfang seines Aufenthalts in Deutschland Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu gewähren.
Laut deutschem Sozialgesetzbuch sind zugewanderte EU-Ausländer davon zunächst drei Monate lang ausgeschlossen.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) begrüßte das Urteil.
"Wir müssen Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme unterbinden - auch aus Selbstschutz", sagte sie der "Passauer Neuen Presse" (Freitag).

Beschränkung schon früher bestätigt
Die Richter blieben mit der Entscheidung auf ihrer bisherigen Linie.
Im vergangenen Jahr urteilten sie, dass Deutschland Bürgern aus einem anderen EU-Land Hartz-IV-Leistungen verwehren kann, wenn diese zur Arbeitssuche kommen, nur kurz arbeiten und dann arbeitslos werden (Rechtssache C-67/14).

Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass "Armutszuwanderer" keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber nicht arbeiten wollen (Rechtssache C-333/13).


 
Neues BGH-Urteil zu Rasern !

Nur ein Fahrverbot bei zwei Tempoüberschreiungen .....

Ein Raser, der zweimal viel zu schnell unterwegs war, darf vom Gericht nur ein Fahrverbot aufgebrummt bekommen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klar gestellt (Az.: StR 227/15).

Der Mann war auf der Autobahn bei erlaubten 100 Kilometern pro Stunde binnen zwei Monaten einmal mit mehr als 160 und einmal mit mindestens 150 Kilometern pro Stunde geblitzt worden.

Fahrverbot als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme"
Das Amtsgericht Bielefeld hatte ihn dafür in einem Aufwasch zu zwei Geldstrafen verurteilt und jeweils einen Monat Fahrverbot verhängt.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter war das vom Gesetzgeber aber so nicht gedacht.
Sonst wäre das ausdrücklich so geregelt.
Das Fahrverbot solle "als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" wirken.

Deshalb sei es sinnvoll, sich alle Überschreitungen zusammen anzuschauen und nur ein Fahrverbot zu verhängen.


 
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