Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Hetz-Kommentare auf Facebook können den Arbeitsplatz kosten !

Essen/Bochum/Recklinghausen. Wer durch Fremdenhass und Rechtsextremismus im Netz auffällt, kann dafür gekündigt werden.
Manchmal reicht auch schon der Klick auf "Gefallt mir".

Der Zustrom von Flüchtlingen spaltet das Land: Viele setzen auf eine Willkommenskultur für die Menschen in Not; wenige „besorgte Bürger“ vermuten Asylmissbrauch und fordern Abschiebung - oder Schlimmeres.
Vor allem im Netz wird sehr emotional diskutiert.
Manche User scheinen jedoch Meinungsfreiheit mit menschenverachtender Hetze zu verwechseln.
Das kann strafrechtliche Konsequenzen haben .
Und auch der Job könnte schnell weg sein.

Altenpflegerin gefeuert und angezeigt
Ende August ließ zum Beispiel eine Awo-Arbeiterin aus Thüringen ihrem Hass bei Facebook freien Lauf, kassierte dafür umgehend die Kündigung.
"Irgendwann wird es eh so kommen dass man hinz und kunz aufnehmen muss.
Dank meiner medizinischen Ausbildung wird bei mir keiner überleben."
Mit diesem Kommentar hatte die Awo sie nicht nur vor die Tür gesetzt, sondern auch gleich Anzeige erstattet.
"Das ist juristisch die Ankündigung einer Straftat und für uns und eine Mitarbeiterin in der Altenpflege nicht zu tolerieren", erklärte Awo-Sprecher Dirk Gersdorf.

Christian Karpus, Anwalt für Medien- und Arbeitsrecht in Bochum, rechtfertigt diese Entscheidung: "Verstöße im privaten Bereich sind für das Arbeitsverhältnis dann relevant, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben."
Eine Altenpflegerin, die droht, dass bei ihr keiner überleben wird - ein klarer Kündigungsgrund.

Hermes bezieht Stellung zum Fremdenhass
Auch der 26-jährige Berliner, der den Tod des dreijährigen Aylan aus Syrien auf Facebook feierte , muss neben einem strafrechtlichen Verfahren zusätzlich mit seiner Entlassung rechnen.
Der User war in einer Zeitarbeitfirma beschäftigt und hatte unter anderem für den Versandhandel Hermes Waren ausgeliefert.
Dieser zeigte sich empört von dem fremdenfeindlichen Verhalten des "geistigen Brandstifters" und bezog am Mittwoch auf Twitter klar Stellung: "Rassismus und Menschenverachtung haben bei Hermes keinen Platz!"

"Wer eine Firma nach außen vertritt und einen rassistischen Kommentar bei Facebook veröffentlicht, rückt das Unternehmen womöglich in ein schlechtes Licht.
Unternehmen, die viel Kontakt mit der Öffentlichkeit haben, haben ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter als offen und vorurteilsfrei empfunden werden", sagt Christian Karpus.
So lässt sich auch die deutliche Positionierung von Hermes verstehen, die Kündigung der Zeitarbeitfirma wird folgen.

Auch "Gefällt mir"-Angaben für Hass-Kommentare sind kritisch
Doch nicht nur eine gepostete Hass-Botschaft kann für Ärger mit dem Arbeitgeber sorgen.
Auch reine "Gefällt mir"-Klicks können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben", so Karpus.
Wenn zum Beispiel ein Leiter einer Flüchtlingsunterkunft einen rechtsextremistischen Kommentar mit "gefällt mir" markiere, könne das zu einer fristlosen Kündigung führen.

Anders sieht das wiederum bei Auszubildenden aus, die unter der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stehen.
Dieser ist verantwortlich dafür, dass der Auszubildende "charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird", zitiert Karpus aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Wenn ein Lehrling durch Hetz-Beiträge im Netz auffalle, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall das Gespräch mit dem Auszubildenden suchen und mit ihm über die Folgen seines Verhaltens sprechen, rät Karpus.

Experten-Rat: Social Media Guidelines für Unternehmen
Barbara Rudnick, Anwältin für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz aus Recklinghausen, empfiehlt Arbeitgebern außerdem, Social Media Guidelines zu erstellen.
Damit könne genau festgelegt werden, wie und welche Inhalte Mitarbeiter im Namen des Unternehmens in sozialen Netzwerken kommunizieren dürfen.
"Auf solche Richtlinien kann man sich dann beziehen und überprüfen, ob Grenzen überschritten wurden", so Rudnick.
An der tatsächlichen Meinung des Users ändert das natürlich nichts.


 
Europäischer Gerichtshof: EU-Ausländer - Staat muss kein Hartz IV zahlen !

Luxemburg – Ein Staat darf zugewanderten EU-Bürgern die auf Jobsuche sind, die Sozialhilfe verweigern.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden.

Dies betrifft beispielsweise Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen, eine gewisse Zeit arbeiten und dann arbeitslos werden.
Nach Ansicht der Richter ist der Staat nicht verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen, da das Gesetz bereits die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtige (Rechtssache C-67/14).

Der EuGH blieb damit bei seiner Linie. Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass „Armutszuwanderer“ keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber gar nicht arbeiten wollen (Rechtssache C-333/13).

Damit bestätigte der Gerichtshof eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen.

Auch im aktuellen Urteil verweisen die Richter ausdrücklich darauf, dass ein Staat das Recht hat, seine Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen und die „unangemessene Inanspruchnahme“ zu verhindern.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt.
Sie lebte mit ihren drei Kindern in Deutschland.
Die Frau und ihre Tochter hatten ein knappes Jahr lang gearbeitet und gingen dann keiner Beschäftigung mehr nach.
Sie erhielten zunächst Arbeitslosengeld, die Kinder Valentina und Valentino Sozialgeld.

Das Jobcenter Berlin Neukölln stellte die Leistungen dann ein und argumentierte, dass die Frau und ihre Tochter als ausländische Arbeitssuchende keinen Anspruch darauf hätten.
Das Bundessozialgericht bat den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts.
Die höchsten europäischen Richter bestätigten nun die deutsche Praxis.
Sie verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Der Grünen-Sozialpolitiker Wolfgang Strengmann-Kuhn nannte das Urteil „fragwürdig“: „Wer zu uns kommt und nach Arbeit sucht, braucht Unterstützung.
Das ist in einem sozialen Europa geboten.“


 
Widerrufsrecht verwehrt: Verbraucherzentrale Hamburg - Klage gegen Sky eingereicht !

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Klage gegen Sky, den größten deutschen Anbieter für Bezahlfernsehen, eingereicht. Kunden, die einen Sky Online-Vertrag abgeschlossen haben, wird offenbar das gesetzliche Widerrufsrecht verwehrt.

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Im vorliegenden Fall hat ein Kunde seinen Sky Online-Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen gekündigt.
Sky lehnte die Aufhebung des Vertragsverhältnisses allerdings ab.
Die Begründung des Anbieters: Bereits mit der Registrierung habe Sky digitale Inhalte bereitgestellt – damit sei das Widerrufsrecht erloschen.
Darüber hinaus habe das Unternehmen auch in einer Willkommens-E-Mail darauf hingewiesen, das mit der Übermittlung der persönlichen Zugangsberechtigung (Sky PIN ), dass das Widerrufsrecht nicht mehr anwendbar ist.

Verbraucherzentrale hat andere Ansichten
Für Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg ist die Gesetzeslage hingegen eindeutig: "Das Widerrufsrecht für die Angebote von Sky Online kann nach aktueller Gesetzeslage gar nicht vorzeitig erlöschen.
Hierfür müsste Sky seine Dienstleistung noch vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbringen."
Hier sieht die VZ auch das Problem: Sky Online ist ein Streaming-Dienst mit dem der Bezahlsender Inhalte wie Serien oder Sportübertragungen grundsätzlich in unbegrenzter Anzahl und zur wiederholten Nutzung zur Verfügung stelle.
"Sky hat seine Leistung also erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit, etwa wenn ein Abonnement gekündigt wird, vollständig erfüllt", erklärt Rehberg.

Besonders dreist findet die Verbraucherschützerin, dass Sky entgegen der Rechtslage den Kunden vorab mitteilt, dass sie mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte angeblich ihr Widerrufsrecht verlieren und stellt klar: "Jeder Sky Online-Abonnent kann seinen Vertrag selbstverständlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen und sollte dies auch tun, wenn er das gebuchte Streaming-Paket doch nicht nutzen möchte."


 
Flüchtlinge unterbringen: Wann darf die Stadt Wohnungen beschlagnahmen und Mietern kündigen ?

Es ist ein viel diskutiertes Thema: Immer mehr Städte und Gemeinden wollen leerstehende, aber auch bewohnte Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen nutzen – und dafür zum Teil den aktuellen Mietern kündigen.

Viele fragen sich: Ist das überhaupt erlaubt?
Kai Solmecke aus der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz erklärt die rechtlichen Hintergründe.

Was gilt bei der Beschlagnahmung leerstehender Wohnungen?
Nichts eignet sich doch besser für die Unterbringung von Flüchtlingen als Wohnraum, der sowieso leer steht.
Doch können die Behörden unbewohnte private Wohnungen und Häuser einfach beschlagnahmen?
Und kann der Eigentümer dafür Miete verlangen?

„Eine Beschlagnahmung leerstehenden Wohnraums für die Unterbringung von Flüchtlingen könnte durchaus ein juristisch gangbarer Weg sein“, erklärt Kai Solmecke.
„Denn Behörden sind beispielsweise dazu verpflichtet, Obdachlosigkeit zu vermeiden, da diese als ‚Gefahr für die öffentliche Sicherheit’ gewertet wird.“

Kann für die Flüchtlinge auch nach langer Suche keine andere geeignete Unterkunft gefunden werden, könnten die Behörden diese leerstehenden Wohnungen oder Häuser also durchaus beschlagnahmen.
„Aber natürlich müssen die Eigentümer die Unterbringung nicht entschädigungslos hinnehmen.
Normalerweise zahlt die Stadt oder Gemeinde dem Vermieter in einem solchen Fall die ortsübliche Miete als Ausgleich“, so der Rechtsexperte.

Kündigung der Wohnung – was müssen Mieter tolerieren?
Immer häufiger berichten die Medien über Fälle, in denen Mieter ihre Wohnungen verlassen mussten, um für die Neuankömmlinge Platz zu machen.
Ist das rechtlich erlaubt?
„Ist eine Stadt oder Gemeinde Eigentümerin der Wohnung, kann diese ihren Mietern tatsächlich wegen Eigenbedarfs kündigen“, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke.
„Das ist allerdings rechtlich schwer durchsetzbar, da hier die Interessen der aktuellen Mieter berücksichtigt werden müssen.“

Zudem ist es nicht möglich, dass die Stadt oder Kommune ihre Mieter von heute auf morgen auf die Straße setzt.
„Hier müssen mitunter erhebliche Fristen eingehalten werden.“
Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, wird die Stadt oder Gemeinde den Rechtsweg gehen müssen.

„Ein solches Gerichtsverfahren würde die Räumung derart lange hinauszögern, dass der Weg der Eigenbedarfskündigung keine kurzfristige Lösung für die Unterbringung der Flüchtlinge sein kann“, so die Einschätzung von Rechtsanwalt Kai Solmecke.

Da die Städte und Gemeinden die Rechtslage kennen, ist zudem davon auszugehen, dass sie nur selten auf diese Option zurückgreifen und sich gegebenenfalls gütlich mit den Mietern einigen werden.


 
Gerichtsurteil: Dürfen Eltern die Sparbücher ihrer Kinder plündern ?

Eltern dürfen die Sparbücher ihrer minderjährigen Kinder nicht plündern.
Das berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ und beruft sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Das gilt auch, wenn mit dem Geld beispielsweise Bekleidung oder Einrichtungsgegenstände für das Kind gekauft werden. (Az.: 5 UF 53/15).

Das OLG verpflichtete mit seinem Spruch eine Mutter, ihrem siebenjährigen Kind knapp 2400 Euro als Schadenersatz zurückzuzahlen.
Die Großeltern des Kindes hatten auf dessen Namen ein Sparbuch eingerichtet und 1000 Euro eingezahlt.
Weitere 1350 Euro hatte der leibliche Vater des Kindes auf das Sparbuch überweisen lassen.

Die damals allein sorgeberechtigte Mutter hatte das Geld allerdings abgehoben.
Nach ihren Angaben kaufte sie davon ein Kinderbett, Bekleidung und weitere Ausstattungsgegenstände für das Kind.

Solche Kosten müsse die Mutter aber aus eigenen Mitteln tragen, befanden die Richter.
Das Geld des Kindes sei nicht dazu da, um die Unterhaltungsleistungen der Eltern zu finanzieren.
Das OLG ließ dabei offen, ob die Mutter das Geld tatsächlich so verwendet hatte.
Denn selbst in diesem Fall ändere dies nicht an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens.


 
Finanzämter dürfen Domains pfänden !

Um die Ansprüche aus der Steuerschuld zu begleichen, kann ein Finanzamt Dinge und Ansprüche pfänden.
Dabei können auch Drittschuldner in Anspruch genommen werden, die dann nicht mehr an den Schuldner leisten dürfen.
Dies gilt gemäß einer aktuellen Entscheidung auch für Ansprüche aus einem Registrierungsvertrag einer Domain.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war die Steuerschuld des Betreibers eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik, der einen Rückstand von fast 90.000 Euro aufwies.
Um diese Ansprüche zu sichern, hatte ein Finanzamt unter anderem im Mai 2013 eine Pfändungsverfügung gegenüber der Registrierungsstelle DeNIC erlassen und diese somit als Drittschuldner in Anspruch genommen.

Gegen diese Pfändungsverfügung hatte das DeNIC geklagt und dabei sowohl formales als auch materielles Recht gerügt.
So seien die für die Pfändung tragenden Rechtsvorschriften nicht hinreichend benannt worden, darüber hinaus sei die Registrierungsstelle auch nicht Drittschuldner und somit nicht der richtige Adressat für eine Pfändungsverfügung.
Ferner könnte die Zulassung solcher Pfändungsansprüche auf Dauer zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für die Genossenschaft führen.

Das Finanzgericht in Münster lehnte nun die Klage des DeNIC ab und unterstrich zunächst, dass die formellen Voraussetzungen für eine Pfändungsverfügung erfüllt gewesen seien.
Insbesondere seien die Ansprüche gegen den ursprünglichen Schuldner, den Onlineshop, vollstreckbar gewesen.
Dieser war zudem erfolglos zur Leistung aufgefordert worden.
Auch lehnte das Gericht die Rüge ab, dass das Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend berücksichtigt gewesen sei, sowie die Rüge, dass mit der Vollstreckung pfändungsfremde Ziele verfolgt werden.

Auf materieller Ebene bezieht sich das Finanzgericht Münster insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2005, wonach bei der Pfändung einer Domain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit der Vergabestelle für die Registrierung der Domain zu sehen sei.
Somit kann auch das DeNIC korrekterweise als Drittschuldner in Anspruch genommen werden.

In dem nun gefällten Urteil stellt das Gericht weiterhin klar, dass das DeNIC dem Vertragspartner die Registrierung sowie die Aufrechterhaltung dieser Registrierung schulde.
Diese Ansprüche gehen mit der Pfändungsverfügung an das Finanzamt über, womit die Genossenschaft nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten darf.
Dies bedeutet vor allem, dass Maßnahmen des Schuldners, die zur Veränderung oder Erlöschen der Registrierung und damit dem Wegfall der Domain führen, nicht erfolgen dürfen.
Daher lehnte das Gericht auch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für das DeNIC als Drittschuldner ab.

Mit dem Urteil weist das Finanzgericht Münster die Klage in zweiter Instanz zurück.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde aber eine Revision zugelassen.
Ob das DeNIC diesen Schritt gehen wird, ist bislang nicht bekannt.


 
Grundsatzurteil: Ersatz-Bankkarte ist für Kunden kostenlos !

Karlsruhe. Wer seine Bankkarte verliert und sperren lässt, kann vom Geldinstitut eine kostenlose Ersatzkarte verlangen.
Dies hat ein Gericht entschieden.

Ein höchstrichterliches Urteil stärkt die Rechte von Bankkunden, denen ihre Bankkarte abhanden gekommen ist und die eine Ersatzkarte beantragen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank für nichtig erklärt, wonach der Preis für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 Euro beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ (Aktenzeichen XI ZR 166/14)

Gericht sieht die Bank in der Pflicht
Wie der XI. Zivilsenat des BGH entschied, treffe die Bank nach der Sperrung der verlorenen oder gestohlenen Erstkarte und dem Wegfall der Sperrgründe die „gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen“, wenn – wie eben im Falle eines Diebstahls der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht komme.
Dafür dürfe „der Zahlungsdienstleister“, also die Bank, „mangels gesetzlicher Anordnung kein Entgelt verlangen“.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten zuvor der Bank recht gegeben und die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen.
Eine Ersatzkarte ist demzufolge nicht mehr Teil des Vertrages zwischen Kunde und Bank – sondern eine Sonderleistung, die die Bank extra berechnen dürfe, hieß es.
Dies korrigierte der BGH nun.


 
Gesetz: Neue Pflichten für Mieter und Vermieter !

Essen. Neue Pflichten für Mieter und Vermieter: Ab 1. November müssen Ein- oder Auszüge gemeldet werden – und zwar mit einer Bescheinigung vom Vermieter.

Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
Es bringt einige neue Pflichten für mit sich:


Was ist neu an der Meldepflicht?
Mieter mussten sich auch bisher schon anmelden.
Diese Pflicht war in Landesgesetzen geregelt.
Ab 1. November gibt es nun erstmals ein einheitliches Bundesgesetz.
Das führt die Vermieterbescheinigung wieder ein.
Eine Meldepflicht mit Vermieterbescheinigung gab es schon einmal, sie wurde aber im Jahr 2002 abgeschafft.
Seitdem war es möglich, sich ohne jeglichen Nachweis irgendwo an- oder abzumelden.
Das soll von Kriminellen dazu missbraucht worden sein, um einen Wohnsitz vorzutäuschen.

In welcher Frist müssen sich Mieter melden?
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nun innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden.
Das regelt Paragraf 17, Absatz 1 des neuen Gesetzes.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden.
Versäumnisse geltend als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von 1000 Euro geahndet werden.

Welche Unterlagen benötigt ein Mieter?
Eine meldepflichtige Person muss beim Einwohnermeldeamt einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.
Neben einem Personalausweis oder einem anderen Ausweisdokument ist eine Vermieterbestätigung gefordert.
Fehlt die Bestätigung, kann der Mieter diese innerhalb von zwei Wochen nachreichen.

Was muss in der Vermieterbescheinigung stehen?
Zunächst muss die Art des meldepflichtigen Vorgangs angegeben sein: Handelt es sich um eine An- oder Abmeldung – zudem das Ein- oder Auszugsdatum.
Des Weiteren sind Name und Anschrift des Vermieters beziehungsweise Wohnungsgebers notwendig sowie die Anschrift der Wohnung.
Das Wichtigste: Die Namen der meldepflichtigen Personen.
Das Geburtsdatum ist per Gesetz nicht gefordert, hilft aber Verwechslungen zu vermeiden.
Muster einer Vermieterbescheinigung gibt es als Download im Internet, etwa unter .

Was tun, wenn der Vermieter sich weigert?
Der Vermieter als Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken, heißt es im Gesetz.
Die Bestätigung darf auch nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
Verweigert der Vermieter die Bestätigung oder erhält der Mieter diese aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so ist das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
In diesem Fall wendet sich das Einwohnermeldeamt direkt an den Vermieter und kann fehlende Mitwirkung sanktionieren.
Auch störrischen Vermietern droht ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro.


 
Ruhestörung: Kann ich mich gegen Nachbars Laubbläser wehren ?

Haftet der Vermieter, wenn im vollgelaufenen Keller eines Mietshauses Sachen zu Schaden kommen?
Was, wenn der Baum vom Nachbarn auf meine Gartenlaube fällt?
Was müssen Autofahrer bei einem Sturm beachten?
Markus Jentgens aus der Stolberger Bürogemeinschaft Pfeil, Jentgens & Kollegen ist Partneranwalt von Roland Rechtsschutz und erklärt, wie man rechtlich sicher durch den Herbst kommt.

Was tun bei lauten Laubbläsern und unbegehbaren Wegen?
Mit dem Ende des Sommers lassen die Bäume wieder ihr goldgelbes Blattkleid fallen.
Was für idyllische Herbstlandschaften sorgt, wird dem einen oder anderen schnell zur Last.
Vor allem die geräuschintensiven Laubbläser sorgen immer wieder für Unmut bei Anwohnern.
Doch wann darf der Nachbar die Gehwege mit dem lauten Gerät vom Laub befreien und wann gilt das als Ruhestörung?

„In Wohngebieten dürfen Laubbläser in der Regel nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden.
Jede Gemeinde kann durch eine Satzung allerdings andere Zeitfenster festlegen“, erklärt der Anwalt.

Außerhalb der vorgesehenen Zeiten ist das „Gehwegfreipusten“ mit den geräuschvollen Helfern untersagt.
Auch bei der Frage nach den Zuständigkeiten kommt es immer wieder zu Krach zwischen Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter.
„Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer dafür zuständig, das Laub vor dem Haus zu entsorgen.
Ähnlich wie beim Winterdienst kann der Vermieter diese Aufgabe aber per Mietvertrag auf seine Mieter umlegen.“

Keller geflutet – wer muss für Schäden aufkommen?
Ein nächtlicher Sturm hat den Keller im Mietshaus unter Wasser gesetzt, die eingelagerten Sachen sind zum Teil stark beschädigt oder nicht mehr brauchbar.
Doch wer muss eigentlich für einen solchen Schaden geradestehen?
„Unter Umständen kann der Vermieter dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Allerdings nur dann, wenn er die Gefahr bereits kannte – also der Keller zum Beispiel schon einmal vollgelaufen ist – und er keine Maßnahmen getroffen hat, um das Problem zu beheben“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jentgens.

Grundsätzlich rät der Anwalt Eigentümern zu einer Elementar- und Hausratversicherung.
„Damit diese dann auch greift, muss sich der Hausbesitzer aber natürlich an die Vorgaben halten“, betont der Anwalt.
Weist der Versicherer also zum Beispiel darauf hin, dass eine Rückstauklappe im Keller eingebaut werden muss, tut der Eigentümer gut daran, diesen Rat zu befolgen.

Da der Vermieter allerdings nicht immer haftbar gemacht werden kann und die Rechtslage oft schwierig ist, ist auch dem Mieter zu empfehlen, sich selbst zu versichern, damit er nicht nachher im sprichwörtlichen Regen steht.

Umfallende Bäume: Was, wenn Haus oder Auto beschädigt werden?
Wenn draußen ein Sturm tobt, biegen sich die Bäume oft bedrohlich – und der eine oder andere hält einem solchen Unwetter nicht stand.
Autofahrer und Hausbesitzer müssen dann um ihr Eigentum fürchten.
Was passiert zum Beispiel, wenn Nachbars Baum auf meine Gartenlaube oder meinen Wagen fällt?
„Der Nachbar haftet in diesem Fall nur, wenn der Baum nicht mehr über die nötige Standsicherheit verfügte und das Problem bekannt war – das muss der Geschädigte aber erst einmal nachweisen können“, so Anwalt Jentgens.

Allerdings sind Eigentümer auch angehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Bäume auf dem eigenen Grundstück einen Sturm überstehen würden oder Äste abbruchgefährdet sind.
Tobt ein Sturm mit Windstärke acht oder mehr, verliert aber auch der standfesteste Baum schon mal den Halt.
Dagegen kann der Besitzer in den meisten Fällen keine Vorkehrungen treffen – und deshalb auch nicht rechtlich dafür belangt werden.


 
Vertragsfallen im Fitnessstudio - Verbraucherschützer warnen !

Berlin. Verbraucherschützer warnen vor dem Geschäftsgebaren mancher Klubs.
Jüngster Fall: Madonnas Fitnesskette „Hard Candy“ buchte offenbar ungefragt Geld ab.

Knapp acht Millionen Deutsche schwitzen hierzulande in Fitnessstudios.
Welche Rechte sie haben, wissen jedoch die wenigsten, denn oft sind die Unternehmen intransparent.
Weder Informationen zu Preisen noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind frei zugänglich, klagen Verbraucherschützer.

Fitnessketten der Sängerin Madonna, die in Berlin und Nordrhein-Westfalen von der Firma Jopp AG betrieben werden, zogen jetzt ohne Genehmigung einen „Umweltbeitrag“ von ihren Kunden ein, moniert die Verbraucherzentrale.
Sie nennt das Vorgehen „dreist und wettbewerbswidrig“.
Welche Möglichkeiten haben Fitnessstudiomitglieder in solchen Fällen?

Abmahnverfahren eingeleitet
49 Euro buchte die Jopp AG Mitgliedern der Fitnessketten Hard Candy und Superwoman Fitness zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag ab, berichteten mehrere Kunden.
In einer Mail, die vorliegt, begründete das Unternehmen, man wolle die Studios „grüner“ gestalten und „bitte jedes Mitglied um Unterstützung“.
Eine Zustimmung ihrer Kunden wartete Jopp nicht ab.
Das ist dreist“, sagt Frithjof Jönsson, von der Verbraucherzentrale Berlin.
Diese Sonderzahlung sei nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt, die Kunden bei Vertragsschluss unterschreiben müssen.

Die Verbraucherzentrale hat ein Abmahnverfahren gegen Jopp eingeleitet und rät Betroffenen, eine Rückbuchung bei ihrer Bank zu veranlassen.
Alex Goldberg, Rechtsanwalt in Berlin, findet das noch nicht ausreichend.
Er hat im Namen einer betroffenen Kundin Strafanzeige gegen das Unternehmen gestellt.
In seinen Augen handelt es sich um Betrug.
„Die Kunden sollten ein fristloses Kündigungsrecht erhalten, das Vertrauensverhältnis ist zerstört“, so Goldberg.

Viele Anbieter weigern sich, den Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedindungen zu zeigen
Auch bei schriftlich fixierten Regelungen hapert es bei Fitnessstudios häufig.
Das beginne schon damit, dass viele Anbieter sich weigern, Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zeigen, bevor sie den Vertrag abschließen, so die Verbraucherzentrale Berlin: „Das ist nicht in Ordnung“.
Zudem verlängern viele automatisch die Vertragslaufzeit ihrer Kunden, wenn diese nicht rechtzeitig kündigen.
Die Rechtsprechung in diesen Fällen ist bislang nicht eindeutig.
So ist etwa eine Verlängerung des Vertrages um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag von bis zu 50 Euro zulässig, urteilte der Bundesgerichtshof 1996 (AZ: XII ZR 193/95).

Eine Klausel, die den Vertrag automatisch um mehr als ein Jahr verlängere, dürfe jedoch unzulässig sein, teilt die Verbraucherzentrale Berlin mit.
Eine fristlose Kündigung ist normalerweise nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Schwangerschaft, längerer Krankheit oder Umzug.
Dieses Recht darf durch die Anbieter nicht eingeschränkt werden.
Andernfalls sei die gesamte Klausel ungültig.

Stiftung Warentest prüfte mehrere Fitnessketten
Die Stiftung Warentest prüfte 2014 mehrere große Fitnessketten und fand auch hier Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
So verlangten die Anbieter Clever Fit und Easyfitness 50 Cent pro fünf Minuten Duschen.
Die Information über diese Zusatzkosten versteckten sie jedoch im Kleingedruckten.
„Das ist intransparent, die entsprechende Klausel somit unwirksam“, urteilten die Warentester.
Viele der Studios schlossen zudem jegliche Haftung bei Verletzungen in den Geschäftsbedingungen aus.
Auch dies ist laut den Experten unzulässig: „Verletzt sich jemand, weil die Geräte nicht ordentlich gewartet wurden, muss das Studio haften.“

Selbst mitgebrachte Getränke sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Studios und Kunden.
Fitnessstudios dürfen sie nicht verbieten, (AZ: 4 O 35/97), um stattdessen eigene Produkte teuer zu verkaufen.
Werden die Getränke aber zu handelsüblichen Preisen angeboten, könnte das Verbot gültig sein.
Wer eine Getränke-Klausel in seinem Vertrag entdeckt, sollte sie von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.


 
Ein Glas Wein im Job rechtfertigt keine Kündigung !

Wer als Servicemitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers ein Glas Wein trinkt, darf nicht gekündigt werden.
Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein Alkoholverbot gilt.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 8 Ca 5713/14).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seit 1991 im Casino einer Bank gearbeitet.
Im August 2014 trank er mit Kunden ein Glas Portwein.
Die Bank hat ein konzernweites anonymes Meldewesen, über das sie von dem Vorfall erfuhr.
Sie kündigte dem Mitarbeiter.
Zum einen habe er das Glas nicht abgerechnet, zum anderen bestehe ein Alkoholverbot.

Die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, entschied das Gericht.
Bei dem Glas Portwein handele es sich um eine geringwertige Sache, deren Verzehr keine Kündigung rechtfertigt.
Selbst wenn ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vorliegt, sei eine Kündigung außerdem unzulässig.
Da der Mitarbeiter bis dahin unbeanstandet arbeitete, hätte eine Abmahnung ausgereicht.


 
Halloween: Diese Streiche sind (nicht) erlaubt !

Nicht nur in den USA ist Halloween ein beliebtes Fest: Am Samstag (31.10.), dem Abend vor Allerheiligen, zieht fast jedes zweite Kind in Deutschland gruselig maskiert durch die Straßen und klingelt an Türen.
Mit dem Ausspruch „Süßes, sonst gibt's Saures“ stellen die kleinen Monster und Hexen ihre Nachbarn vor die Wahl einer spendierten Nascherei – oder eines meist harmlosen Streiches.

Doch die Grenzen zur Randale sind manchmal fließend: Übeltäter beschmieren an Halloween Autos, reißen Pflanzen aus, heben Gullydeckel heraus oder werfen Eier auf Hauswände.
Die Polizei appelliert jedes Jahr wieder an Kinder und Jugendliche, es nicht zu weit zu treiben, denn: „Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt!“
Eltern sind zudem aufgefordert, ihren Nachwuchs im Voraus über die Konsequenzen übler Halloween-Scherze aufzuklären.

Wie bleiben die Späße für alle Beteiligten ohne rechtliche Folgen?

Eier und Farbe an Fassaden sind Sachbeschädigung
An Halloween ziehen Kinder und Jugendliche von Tür zu Tür und fordern Naschereien, weil sie den Bewohnern ansonsten Streiche spielen.
Das reicht vom rohen Ei, das ans Fenster geworfen wird – bis hin zur Farbbombe an der Hausfassade.
„Wird das Erscheinungsbild einer Sache erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, handelt es sich bei dem Streich um eine Sachbeschädigung“, sagt Rechtsexperte Jürgen Renz, Partneranwalt bei der Roland-Rechtschutzversicherung.

Das trifft etwa zu, wenn Farbe oder Eier von der Fassade nicht mehr ohne größeren Aufwand zu entfernen sind, wenn eine Scheibe zu Bruch geht oder ein Böller den Briefkasten beschädigt.
Hier haftet das Kind – allerdings erst ab einem Alter von sieben Jahren, nach dem Grad seiner Einsichtsfähigkeit.
„Die Haftung ist also einzelfallbezogen.
Besitzt das Kind kein Vermögen, wird das Urteil später vollstreckt“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Wenn Jugendliche ab 14 Jahren fremdes Eigentum beschädigen, werden sie in der Regel durch eine erzieherische Maßnahme belangt.
Über 21-Jährige gelten strafrechtlich hingegen als Erwachsene und erhalten eine Geldstrafe oder auflage.
Das Strafgesetzbuch sieht bei Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Kleine Kinder auf dem Beutezug begleiten
Gleichzeitig können aber auch Eltern haftbar gemacht werden, die Kinder unter 16 Jahren ohne Aufsicht durch die Straßen geistern lassen und somit ihre Aufsichtspflicht grob verletzen.
„So gibt es dann womöglich zwei Haftende“, mahnt Rechtsanwältin Eva Becker, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Eltern sollten ihre Sprösslinge daher auf dem Beutezug begleiten, insbesondere wenn diese unter sieben Jahre alt sind.

Ziehen die Kinder alleine los, sollten Mütter oder Väter mit ihnen im Vorfeld darüber sprechen, was erlaubt ist und was nicht.
Eine Haftpflichtversicherung, die greift, wenn doch etwas passiert, ersetzt dies allerdings aus Sicht von Becker nicht: „Eine Haftpflicht sollte man für Kinder grundsätzlich haben.
Das macht immer Sinn und in diesem Kontext ganz besonders.“

Eine private Haftpflichtversicherung greife ohne nur für Schäden, die Kinder ab sieben Jahren verursachen und die nicht vorsätzlich angerichtet wurden.
Doch schon das Verkleben einer Türklinke könnte ein Gericht als vorsätzliche Tat auslegen, warnt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Wann wird aus Halloween-Streichen Nötigung?
Auch womit gedroht wird, will gut überlegt sein.
„Denn rechtlich betrachtet kann daraus schnell eine Nötigung werden“, weiß Anwalt Jürgen Renz.
„Die Ankündigung, Zahnpasta unter die Türklinke zu schmieren, hat zum Beispiel eine andere Qualität als die Drohung, die Autoreifen aufzuschlitzen.“

Die Strafen für Nötigung richten sich nach dem Alter des Täters.
Bei unter 14-Jährigen bleibt es bei einer Ansprache durch die Polizei.
Wer zwischen 14 und 21 Jahre alt ist, muss mit erzieherischen Maßnahmen wie beispielsweise Sozialstunden rechnen.
Erwachsene erhalten eine Geldstrafe oder Geldauflage, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Situation richtet.

Worauf sollten Erwachsene achten?
Für Erwachsene birgt Halloween aus rechtlicher Sicht eine andere Gefahr, weiß Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Wer sich mit einer Maske hinters Steuer setzt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Die Sicht auf den Straßenverkehr darf durch das Kostüm in keinem Fall behindert werden.“


 
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