Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Kundenrechte: Viele Retouren - darf Amazon jetzt mein Konto sperren ?

„Ich habe letztens eine E-Mail von Amazon erhalten, dass ich in letzter Zeit zu viele Retouren gehabt hätte und sie wissen wollen, ob es irgendwelche Probleme mit meinem 'Einkaufserlebnis' gibt“, berichtet Kundin RedMoon im Amazon-Hilfeforum.
Nun fürchtet sie eine Kontosperrung, wenn sie einen defekten Fön zurückschickt.
Aber sind diese Sorgen noch berechtigt, nachdem es im vergangenen Jahr mehrere Fälle von gesperrten Amazon-Konten gab?

Wann darf ein Kundenkonto überhaupt gesperrt werden?
Und was gilt in „normalen“ Geschäften?
Rechtsexperte Christian Günther hat Antworten:

Im Geschäft vor Ort oder im Onlineshop: Wo wir was einkaufen, können wir inzwischen weitgehend wählen.
Selbst Lebensmittel sind zunehmend online erhältlich.
Ob Kunden zum Kauf einen Laden betreten oder dazu ins Internet gehen, wird Onlinehandel vom klassischen Einzelhandel weiterhin unterscheiden.
Das wirkt sich auch darauf aus, wie und weshalb die Unternehmen ein eventuelles „Hausverbot“ erteilen können.
Wo verlaufen – online wie offline – die Grenzen, um Kunden auszusperren?

Sie kommen hier nicht raus
Hausverbot, das klingt auf Onlineshops bezogen etwas seltsam.
Schließlich fehlen Online-Anbietern gerade Verkaufsräume, deren Betreten sich verbieten ließe.
Auch sogenannte Showrooms, die manche Onlinegeschäfte zu ihrem Angebot unterhalten, ändern daran nichts.
Denn meist ist dort nur Anschauen und Ausprobieren angesagt.
Ein anschließender Verkauf erfolgt im Netz, wofür es wiederum eines Nutzerkontos bedarf.
Wollen Online-Anbieter Kunden nicht als Käufer haben, sperren sie dieses oder verhindern die Registrierung.

So wird aus dem „Sie dürfen hier nicht rein“ im echten Verkaufsraum im Onlineshop ein „Sie kommen hier nicht raus“.
Denn ohne Konto führt in vielen Webstores kein Weg durch die virtuelle Kasse.
Die gerade zum Einkauf gedachte Seite lässt sich nicht wie vorgesehen nutzen.
Aus diesem Grund stellt das „virtuelle Hausverbot“ in erster Linie ein Nutzungsverbot und kein Zutrittsverbot dar.

Hausverbot wurden Grenzen erteilt
Das Thema Kontosperrung im Onlineshop ist auch für Gerichte zumeist Neuland.
Fälle zum altbekannten Hausverbot lassen jedoch Rückschlüsse auf Sperrungen in der Onlinewelt zu.
Wegweisend war insofern ein 1993 vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil (Az.: VIII ZR 106/93).
Bis zu dieser Entscheidung waren Händler quasi Herrscher im eigenen Laden.
Für ein Hausverbot galt die Devise: „Wer mir nicht gefällt, der darf schon nicht rein.“
Händler dürften ihre Kunden aufgrund der Vertragsfreiheit frei wählen.

Gründe für ein Hausverbot bedürfe es nicht.
Das galt, bis eine Kundin in den 90er Jahren eine Taschenkontrolle verweigerte.
Sie erhielt deshalb ein Hausverbot.
Die Frau wollte das nicht akzeptieren.
Der Fall ging bis zum BGH, der dem Marktbetreiber und damit auch der bisherigen Hausverbotspraxis Grenzen aufzeigte.

Ohne Fehlverhalten kein Hausverbot
Wer sein Geschäft allgemein allen Kunden öffnet, erklärt dem BGH zufolge, dass er an jeden verkaufen will, und verzichtet damit weitgehend auf sein Hausrecht.
Kunden, die sich normal im Geschäft aufhalten, darf der Inhaber nicht mehr einfach den Zutritt verwehren.
Für ein Hausverbot müssen schon handfeste Gründe vorliegen wie ein Verstoß gegen die Hausordnung oder die Störung von Betriebsabläufen wie das Begehen von Straftaten oder die Störung von Mitarbeitern.

Von einer solchen Störung des Geschäftsbetriebs ist bei einer verweigerten Taschenkontrolle allerdings nicht auszugehen, wenn den Kunden kein konkreter Diebstahlsverdacht trifft.
Den Verdacht muss der Verkäufer im Streitfall beweisen, sonst ist das Hausverbot unwirksam.
Auch ein Onlineshop müsse Beweise, z. B. für einen Verdacht auf Umtauschbetrug, erbringen.

Bloße Bitten reichen nicht aus
Daneben kann ein Hausverbot auch aufgrund von Verstößen gegen die Hausordnung ergehen.
Für ein entsprechendes Nutzungsverbot im Onlineshop wäre ein Verstoß gegen dessen Nutzungsbedingungen erforderlich.
Bei diesen handelt es sich in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
So finden sich gerade im Onlinehandel die Nutzungsbedingungen oft hinter dem Link „AGB“.
In Geschäften vor Ort ist noch oft von der Hausordnung die Rede.
Dafür müssen die jeweils aufgestellten Regeln aber deutlich machen, mit welchem Verhalten der Verkäufer nicht einverstanden ist.
Auch das hat der BGH im Fall mit der Taschenkontrolle klargestellt.

Kunden hatte der Marktbetreiber darüber mit einer Hinweistafel informiert.
Sie wurden höflich gebeten, ihre Taschen vorab an der Information abzugeben.
Andernfalls verwies er höflich auf mögliche Taschenkontrollen.
Das genügt laut BGH nicht – erst recht, wenn ein Betreiber wie bei einer Taschenkontrolle erheblich in Persönlichkeitsrechte eingreifen will.

Einer Bitte nicht Folge zu leisten, steht im Belieben des Kunden.
Daher kann daraus auch kein Haus- bzw. Nutzungsverbot folgen.
Empfehlungen oder Bitten ohne rechtliche Bedeutung können dem BGH zufolge keine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sein.

Unerlaubtes Mitbieten auf eigene Auktionen
Ansonsten können die lapidar als das „Kleingedruckte“ bezeichneten AGB vielfältige Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunden haben und lassen sich bei Verstößen zur Begründung eines Haus- bzw. Nutzungsverbots heranziehen.
Zum Schutz vor ungerechtfertigten Benachteiligungen müssen AGB jedoch besondere gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Sie müssen insbesondere klar und verständlich sein.
Auch von Grundgedanken gesetzlicher Regelungen lässt es sich mittels AGB nicht einfach abweichen.
Welche Bedingungen ein Betreiber dabei als wichtig erachtet und aufstellt, hängt vom jeweiligen Geschäft ab und ist vorrangig seine Entscheidung.

So ging etwa das Landgericht Potsdam von einer rechtmäßigen Kontosperrung eines Auktionsportals aus, weil von einem Nutzerkonto auf eigene Angebote geboten wurde.
Abgesehen von speziellen Geschäftsmodellen finden sich häufig Forderungen, mit den Zugangsdaten vertraulich umzugehen und bei der Nutzung die geltenden Gesetze einzuhalten.

Konto gesperrt wegen zu vieler Rücksendungen
Unter diesem Gesichtspunkt überschreiten Online-Anbieter, die Nutzerkonten aufgrund zu häufiger Rücksendungen sperren, selbst die gesetzlichen Vorgaben.
Denn das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften zusteht, begrenzt die erlaubte Rückgabe bestellter Waren in keiner Weise.

Schließlich soll die Widerrufsmöglichkeit dazu dienen, die Ware wie im Geschäft vor Ort unverbindlich prüfen zu können.
Ein Nutzungsverbot ließe sich darüber nicht begründen.
Im Übrigen wäre eine entsprechende AGB unwirksam, da sie vom Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht.
Entscheidungen dazu fehlen jedoch bislang.



 
Kein Recht auf kostenlose Stornierung aus Angst vor Terror !

Hannover. Der Flugzeugabsturz in Ägypten könnte durch einen Anschlag verursacht worden sein.
Doch trotz Terrorangst werden Gebühren für Stornierungen fällig.

Angst vor Terror rechtfertigt nicht, dass ein Urlauber ohne Stornogebühren seinen Reisevertrag kündigen kann.
Denn dafür muss höhere Gewalt vorliegen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.
Das heißt: Die Reise muss unmöglich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt sein, damit der Kunde kostenlos zurücktreten kann.
Mit Blick auf künftige Reisen ins ägyptische Scharm el Scheich auf dem Sinai ist das aber schwer zu begründen.
Noch ist unklar, ob tatsächlich eine Bombe den Absturz der russischen Passagiermaschine verursacht hat.

Ein wichtiges Indiz für höhere Gewalt ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes .
Für die südliche Sinai-Halbinsel und Scharm el Scheich gab die Behörde jedoch bis jetzt noch keine verschärften Sicherheitshinweise aus.
Das Auswärtige Amt sei allerdings nur eine - wenn auch sehr wichtige - Quelle für die Bewertung der Lage, aber eben nicht die einzige, erklärt Degott.
Schließlich raten andere europäische Länder von Reisen nach Scharm el Scheich ab.

Nun könnte sich folgende Situation ergeben: Ein Pauschalurlauber erklärt seinem Veranstalter, dass er die Reise nach Scharm el Scheich wegen der beunruhigenden Hinweise aus anderen Ländern nicht antreten möchte - und auch keine Stornogebühren zahlen will.
Der Veranstalter aber sagt: Es gilt die Einschätzung in Deutschland, ein Stornobetrag muss sein.
Hier muss dann ein Gericht entscheiden.
Allerdings räumt Degott dem Urlauber derzeit keine großen Chancen auf Erfolg ein.
Dafür wisse man über die Umstände des Absturzes noch zu wenig.


 
Pipi-Prozess: Landgericht gibt Stehpinkler recht !

Düsseldorf – Wie gefährlich das Pinkeln im Stehen ist, könnten Mieter nicht wissen.
So urteilte am Donnerstag das Düsseldorfer Landgericht.
Es ging um einen versauten Marmorboden in Bad und WC, als der Mieter auszog.
Der Vermieter investierte 1935,90 Euro und wollte jetzt das Geld zurück.
Schon das Amtsgericht hatte dem Mieter recht gegeben.

In dem lustig formulierten Urteil hieß es damals: „Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt.
Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Zähmung des Mannes ist Urinieren im Stehen durchaus weit verbreitet.
Man muss mit Auseinandersetzungen mit vor allem weiblichen Mitbewohnern rechnen, nicht aber mit der Verätzung des Marmorbodens.“

Das Landgericht urteilte etwas nüchterner.
Ein besonders empfindlicher Boden liege in der Risikosphäre des Vermieters.


 
Oberlandesgericht Celle erklärt Blitzer-App für illegal !

Berlin. Zum ersten Mal entscheidet ein oberes Gericht, dass Blitzer-Apps gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
Nutzern droht ein Bußgeld.

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Irgendwie waren Blitzer-Apps immer so halb erlaubt, jedenfalls nicht komplett verboten.
Die Nutzer handelten in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie sich von ihnen auf ihrem Handy vor Radarfallen warnen ließen.
Nun hat mit dem Oberlandesgericht (OLG) Celle zum ersten mal ein oberes Gericht entschieden, dass der Einsatz solcher Apps verboten ist.

Autofahrern, die die App nutzen, droht ein Bußgeld.

Juristisch gesehen sei die Entscheidung fragwürdig, stellt der Düsseldorfer Verkehrsexperte und Fachanwalt für Strafrecht, Udo Vetter, in seinem „Law Blog“ heraus.

Er beschreibt einen Fall, der Anfang November in letzter Instanz von den OLG-Richtern entschieden wurde.
Es ging um einen Autofahrer, der die App „Blitzer.de“ auf seinem Smartphone installiert hatte.
Er musste ein Bußgeld von 75 Euro zahlen, unter anderem, weil er sich von „Blitzer.de“ vor Geschwindigkeitskontrollen hatte warnen lassen.

Nutzer melden Radarkontrollen über die App
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet jedoch Fahrzeugführern, ein technisches Gerät zu „betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen“.
Doch zeigen Apps wie „Blitzer.de“ tatsächlich Radarfallen an?
„Genau das ist Auslegungssache der Juristen“, erklärt Vetter.
Die App zeige nicht die Blitzer an sich an, sondern eigentlich nur die Meldungen über sie, also die Beobachtung von Menschen, sagt er.

„Jemand, der im Auto fährt und einen Blitzer sieht, kann ihn über die App melden“, beschreibt „Blitzer.de“-Sprecher Sebastian Knop die App.
Die Meldungen werden automatisch veröffentlicht, die App warnt andere Nutzer, sobald sie sich mit ihrem Auto einem gemeldeten Blitzer nähern.
Eine „Blitzer.de“-Redaktion kontrolliert und verifiziert die Meldungen.

Vergleichbar mit Blitzer-Warnung im Radio
Im Grunde sei dieser Dienst also vergleichbar mit Blitzer-Warnungen im Radio.
„Ich bin mir gar nicht sicher, ob das OLG verstanden hat, was die App genau macht“, sagt Fachanwalt Vetter.
In logischer Konsequenz wäre nach Auslegung des OLG Celle nämlich auch ein Radio ein solches nicht zulässiges technisches Gerät, so der Anwalt.
Denn auch Radiosender warnten vor Blitzern, die ihnen Hörer zuvor gemeldet haben.

Ganz anders sieht das der ADAC-Jurist Jost Kärger.
„Bisher gab es zwar keine Urteile, aber in der Fachwelt ist man sich einig: Blitzer-Apps sind nicht zulässig“, sagt er.
Der entscheidende Punkt sei, dass die App eine technische Leistung erbringe, die ortsbezogen erfolge, erläutert Kärger weiter.
Das heißt: Anders als beim Radio warne die App, sobald sich der Fahrer einer Radarfalle nähert.
Bei der Radiomeldung müsse der Fahrer selbst die Informationen verarbeiten und verwerten.
Zwei Juristen, drei Meinungen – so einig ist sich also die Fachwelt.

Ein weiterer Punkt, über den sich Juristen streiten dürften: Ist ein Smartphone ein Gerät, „das dafür bestimmt ist“, Verkehrskontrollen zu melden?
„Ein Smartphone ist ein Telekommunikationsgerät“, sagt Fachanwalt Vetter, „keiner kauft sich schließlich ein Telefon extra dafür, um eine Blitzer-App zu installieren.“
Auch das sieht sein ADAC-Kollege anders; Handy und App bildeten demnach eine technische Einheit.

Bußgeld droht schon, wenn Blitzer-App nur installiert ist
In einem dritten Punkt jedoch stimmen die beiden Juristen überein: Um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, reiche es nach dem OLG-Urteil aus, als Autofahrer ein Handy bei sich zu haben, auf dem die Blitzer-App installiert ist.
Denn die StVO verbiete Autofahrern schon, ein betriebsbereites Gerät mitzuführen.
„Die App ist ja auf jeden Fall betriebsbereit, wenn sie auf dem Handy installiert ist.
Ich brauche sie nur anzuklicken und schon ist sie in Betrieb“, verdeutlicht Vetter.
Wer als Fahrzeugführer sicher gehen will, sollte also die App erst gar nicht installieren.
Beifahrer könnten die App jedoch ohne Bedenken nutzen.
„Das Gesetz gilt ganz klar nur für den Fahrzeugführer.“

Die Entscheidung des OLG Celle werde gravierenden Einfluss auf die zukünftige Rechtssprechung haben, vermutet Vetter.
Schon häufiger habe es an Amtsgerichten ganz unterschiedliche Urteile zu Blitzer-Apps gegeben.
Nun sei zum ersten Mal auf höherer Etage eine Entscheidung gefallen.
„Das wird die Entscheidungen an der Basis natürlich prägen“, sagt Vetter.
Das letzte Wort sieht er jedoch noch nicht gesprochen.
„Es kann sein, dass die anderen Oberlandesgerichte zu ganz anderen Ergebnissen kommen“, sagt er.
Das würde letztendlich dazu führen, dass sich der Bundesgerichtshof mit Blitzer-Apps auseinandersetzen müsste.
„Aber das kann lange dauern.“

Auch für Anbieter wie „Blitzer.de“ hat der Beschluss des OLG Celle vermutlich weitreichende Folgen.
Denn mit seiner Entscheidung hat das Gericht die App für illegal erklärt.
„Blitzer.de“-Sprecher Sebastian Knop möchte bislang keine Stellung dazu beziehen.
Zunächst müsse geprüft werden, was die Entscheidung für den App-Anbieter bedeute.
Immerhin vier Millionen Nutzer in Deutschland und deutschsprachigen Ländern in Europa hätten „Blitzer.de“ installiert.


 
Urteil: Haustüren dürfen Nachts nicht abgeschlossen werden !

Köln – Ein Feuer in der Wohnung – alle wollen schnell das Wohnhaus verlassen.
Doch die Haustür, die ins Freie führt, lässt sich nicht öffnen – sie ist abgeschlossen.

Nun hat das Landgericht Frankfurt entschieden, das Haustüren nachts nicht abgeschlossen werden dürfen.
Bei Bränden oder anderen Notfällen ist eine abgeschlossene Haustür ein tödliches Hindernis.

Dieses Urteil betrifft viele.
Denn aus Sicherheit vor Einbrechern werden viele Mieter mit Schildern im Hausflur darauf aufmerksam gemacht, die Tür nach 22 Uhr abzuschließen.

In dem verhandelten Fall hatte die Wohnungseigentümergesellschaft beschlossen, die Haustür nachts zu festgelegten Zeiten abzuschließen.
Die Richter am Frankfurter Landgericht entschieden aber, dass das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, und kippten den Beschluss.
Bei einem Feuer etwa müssen Bewohner mitunter schnell fliehen.
Da ist der richtige Schlüssel nicht immer griffbereit.
Ist dann die Haustür zu, sitzen sie in der Falle.

Eine Alternative kann laut „NJW Spezial“ der Einbau einer Tür mit Panikschloss sein.
Die lässt sich von außen verschließen und hindert Unbefugte damit am Zutritt zum Haus.
Von innen geht sie jedoch auch ohne Schlüssel auf.
Damit sei eine ungehinderte Flucht möglich.

Um die Vorgabe aus Frankfurt zu erfüllen, haben viele Vermieter die Hausordnung bereits minimal geändert.
Jetzt heißt es, die Haustür müsse nicht „abgeschlossen“, sondern „geschlossen“ sein.

Allerdings: Ganz so eindeutig wie es klingt, ist das Urteil doch nicht.
Andere Gerichte haben bereits entschieden, dass auch die Sicherheit vor Einbrechern gegeben sein muss.

Würde bedeuten: Abschließen ist doch o.k.


 
Nur 45 Mbit/s statt 100 Mbits/ per LTE: Urteil zur Internetgeschwindigkeit - Auch "bis zu"-Werbung kann irreführend sein !

Ein Provider lockte in der Werbung mit einem "bis zu" 100 Mbit/s schnellen LTE-Internetzugang.

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Ein Kunde erreichte im Mittel jedoch nur 45 Mbit/s.
Das OLG Frankfurt sah dies trotz "bis zu"-Angabe als Irreführung an.

Frankfurt/Main/Berlin - Auch "bis zu"-Werbeaussagen zum Surftempo von Internettarifen können irreführend sein.
as ist etwa dann der Fall, wenn ein Provider mit einer Geschwindigkeit von "bis zu 100 MBit/s" wirbt, vom Kunden im Mittel aber nicht mehr als "45 MBit/s" erzielt werden.
Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Az.: 6 U 79/14 vom 7. Mai 2015).

Der Verbraucher werde getäuscht, weil er bei der Wahl dieses Tarifs nicht die Vorstellung habe, im Mittel mit dieser so weit vom beworbenen Spitzenwert entfernten Geschwindigkeit zu surfen, so die Richter.

Anbieter muss realistischen Mittelwert angeben
Wenn der Anbieter nicht in der Lage sei, zumindest annähernd einen Mittelwert anzugeben, dürfe er mit dem Spitzenwert nur dann werben, wenn die Werbung nicht nur die Angabe "bis zu", sondern auch weitere aufklärende Hinweise enthält.
In dem Fall war ein Mobilfunkanbieter wegen irreführender Werbung für einen LTE-Datentarif verklagt worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.


 
Kuli-Klau im Büro kann böse Folgen haben !

Die einen stecken Kugelschreiber ein, die anderen Papier oder Büroklammern: Jeder vierte Arbeitnehmer hat schon Büromaterial mitgehen lassen.
Was passiert, wenn man erwischt wird?

Keine Briefumschläge oder Textmarker mehr zu Hause?
Wie gut, dass es welche im Büro gibt.
Das denken sich offenbar viele Angestellte: Immerhin jeder Vierte gibt in einer repräsentativen GfK-Umfrage zu, schon einmal etwas am Arbeitsplatz geklaut zu haben.

Ganz oben in der Liste stehen Schreibgeräte wie Kugelschreiber und Stifte: 51 Prozent der Bürodiebe haben schon mal ein Schreibgerät eingesteckt.
Papier belegt mit 27 Prozent knapp Platz 2 vor Büro- und Heftklammern.
Bei größeren und teureren Objekten wie Aktenordnern (6 Prozent) oder Tonern (1 Prozent) sind Langfinger am Arbeitsplatz deutlich zurückhaltender.
Die Umfrage wurde im Auftrag des Büroartikel-Onlineshops Papersmart.de durchgeführt.

Schlechtes Gewissen?
Kaum!
Für die meisten Arbeitnehmer ist das illegale „Mitgehen lassen“ von Büromaterial ein Kavaliersdelikt – laut Umfrage haben 47 Prozent der Geständigen kein schlechtes Gewissen.
Die häufigste Entschuldigung lautet: „Das ich etwas mitgehen lasse, kommt so selten vor, dass es nicht darauf ankommt.“
Tatsächlich geben aber 9 Prozent der Befragten an, drei- bis zehnmal etwas mitgehen lassen zu haben.


Diese Gedankenlosigkeit ist erstaunlich, denn schon der Diebstahl von Büromaterial kann ein Grund für die fristlose Kündigung sein.
Dabei gilt: Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens, die dem Arbeitgeber dadurch entsteht.
Schon ein mitgenommenes Radiergummi kann Arbeitsrechtsexperten zufolge eines zu viel sein.
Auch wer nur drei Bleistifte oder einen aussortierten Aktenordner mitgehen lässt, riskiert das Vertrauen des Arbeitgebers und damit auch seinen Arbeitsplatz.

Diebstahl bleibt Diebstahl
Zwar kann zusätzlich ins Gewicht fallen, wenn der Arbeitnehmer Aufgaben im Betrieb erfüllt, die ein besonderes Vertrauen des Arbeitgebers erfordert.
Grundsätzlich gilt aber: Diebstahl ist Diebstahl, unabhängig von der Position kann er immer Grundlage für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sein.

Auch das Toilettenpapier in der Firma ist tabu – wer nur eine Rolle mit nach Hause nimmt, riskiert seinen Job.
Gleiches gilt für das Kopieren von privaten Unterlagen.
Denn der Mitarbeiter entwendet absichtlich das Eigentum des Arbeitgebers – in dem Fall Papier und Toner.
Nicht in jedem Fall droht hier allerdings eine fristlose Kündigung.
Hat der Chef bislang Privatkopien im gewissen Umfang toleriert, kann er nicht plötzlich fristlos kündigen.

Wenn Arbeitnehmer aus der Firma ausscheiden, müssen sie grundsätzlich alles da lassen, was nicht privat ist.
Das gilt nicht nur für alle Daten, die das Unternehmen betreffen: Auch Schmierzettel beispielsweise, auf denen jemand Notizen zu dienstlichen Besprechungen gemacht hat, und angekaute Bleistiftstummel müssen im Büro bleiben.
Der Terminkalender mit dienstlichen Verabredungen gehört ebenfalls nicht dem Mitarbeiter, selbst wenn darauf ein paar private Termine notiert sind.


 
Mietrecht: Wohnungsgröße - Wann nach BGH-Entscheidung Nachmessen lohnt !

Berlin/Karlsruhe. Die Wohnung ist nicht so groß wie im Mietvertrag angegeben?
Wieso das nach einer Entscheidung des BGH nun eine größere Rolle spielt.

Wer geht schon mit dem Zollstock durch die Wohnung, bevor er einer Mieterhöhung zustimmt?
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch kann das ratsam sein.
Mieter müssen viele Abweichungen nicht mehr akzeptieren.
Bei Mieterhöhungen zählt künftig die tatsächliche Wohnfläche - egal, was im Mietvertrag steht (Az.: VIII ZR 266/14).

Zugleich schützt der BGH Mieter aber auch vor enormen Sprüngen, wenn die Wohnung größer ist als im Vertrag angegeben?
Sieben wichtige Fragen und Antworten nach der Entscheidung in einem Fall aus Berlin.

1) Die Größe eines Zimmers sollte doch eine eindeutige Sache sein.
Wie kommt es zu den Abweichungen?

Es gibt keine einheitlichen Standards dafür, wie Wohnungen vermessen werden.
Kleine Nischen oder Kamine werden häufig unterschiedlich berücksichtigt.
Auch wie man mit Balkonflächen, Dachschrägen und Terrassen umgeht, ist nicht eindeutig geklärt.
Dazu kommt, dass Mieter und Vermieter die Kosten für eine professionelle Vermessung scheuen.
Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbunds stimmt deshalb bei zwei von drei Wohnungen die im Mietvertrag genannte Quadratmeterzahl nicht mit der Realität überein.

2) Wie wurden Abweichungen bei der Wohnfläche bisher gehandhabt?

Bisher mussten Mieter wie Vermieter eine Abweichung von bis zu zehn Prozent tolerieren.
Ein Mieter konnte die Miete nur dann kürzen oder gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Erhöhungen vorgehen, wenn die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner war als im Mietvertrag stand.
Ein Vermieter konnte nur dann mehr Geld verlangen, wenn die Wohnung in Wahrheit mehr als zehn Prozent größer war.

3) Was hat sich daran jetzt geändert?

Künftig zählt bei Mieterhöhungen nur noch die tatsächliche Wohnfläche - egal, was im Mietvertrag steht.
Ist die Wohnung also fünf Prozent kleiner als angegeben, darf sich eine Mieterhöhung auch nur auf diese kleinere Fläche beziehen.
Ist eine Wohnung fünf Prozent größer, darf der Vermieter die Miete entsprechend erhöhen.
Auf Mietminderungen dagegen bezieht sich das Urteil nicht.
Ein Mieter kann also nicht einfach weniger zahlen, weil er die Fläche nachgemessen hat.

4) Müssen Mieter deshalb mit extremen Erhöhungen rechnen?

Nein, da gilt weiter die Kappungsgrenze.
Innerhalb von drei Jahren dürfen Mieten um maximal 20 Prozent steigen - in bestimmten Städten wie Berlin sogar nur um 15 Prozent.
Dabei bleibt es auch, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag zu klein angegeben ist.
Die Berliner Vermieterin, die vor den BGH gezogen war, hat mit ihrer Mieterhöhung deshalb auch kein Recht bekommen.
Sie wollte die Kaltmiete von 630 auf 938 Euro anheben - um fast 50 Prozent.
Das begründete sie damit, dass ihre 5-Zimmer-Wohnung statt der angegebenen 156,95 Quadratmeter in Wahrheit 210,43 Quadratmeter groß ist.

5) Ist die Neuregelung gut oder schlecht für Mieter?

Der Deutsche Mieterbund bewertet sie positiv.
Viele Mieter zahlten derzeit für Fläche, die sie gar nicht hätten.
„Es wurde Zeit, dass der Bundesgerichtshof hier seine Rechtsprechung korrigierte“, sagt Direktor Lukas Siebenkotten.
Jetzt müsse die 10-Prozent-Toleranzregel aber auch bei Mietminderungen und Betriebskosten-Abrechnungen fallen.

6) Wie reagieren Vermieter?

Der Eigentümerverband Haus&Grund ist der Meinung, dass sich die tatsächliche Wohnungsgröße nur schwer ermitteln lässt.
Er hat Wohnungen in einem Praxistest vermessen lassen: Drei Experten kamen auf drei verschiedene Wohnflächen, mit Abweichungen von bis zu 16 Prozent.
„Wir befürchten, dass es zukünftig bereits bei geringsten vermuteten Abweichungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt“, kommentiert Hauptgeschäftsführer Kai Warnecke.
Weil eine Vermessung Mieter und Vermieter viel Geld kosten könnte, fordert er eine Grundsatz-Entscheidung im Bundestag.

7) Schaltet sich die Politik jetzt ein?

Union und SPD haben das Thema schon länger auf dem Zettel.
Im Koalitionsvertrag von 2013 ist vereinbart, dass künftig in allen Bereichen - auch für die Höhe der Miete sowie umlagefähige Heiz- und Betriebskosten - die tatsächliche Wohnfläche entscheidend sein soll.
Im Gespräch ist aber auch eine Toleranzgrenze von fünf Prozent.
Ein Gesetzentwurf wird im Frühjahr 2016 erwartet.


 
Automat streikt - darf ich ohne Ticket Bahn fahren? 10 Rechtsirrtümer !

„Nachts ist Baden und Duschen verboten“, „Man darf nie ohne Ausweis herumlaufen“ und „Mit Badesandalen ist Auto fahren verboten“ - wenn es um rechtliche Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten.
Doch was stimmt wirklich und was ist Unfug?
Rechtsexperten decken zehn interessante juristische Missverständnisse auf.

1. Ist der Automat kaputt, darf ich ohne Fahrkarte fahren.
Es ist ein altbekanntes Problem: Der Ticketautomat nimmt Scheine oder Münzen nicht an, spuckt keine Fahrkarte aus oder ist ganz außer Betrieb.
Wer nun aber glaubt, einfach ohne Ticket in den Zug steigen zu können, hat weit gefehlt.
„Das Fahren ohne gültigen Fahrausweis gilt grundsätzlich erst einmal als Schwarzfahren – und damit als Straftat“, erklärt Dennis Brunke, Partneranwalt von Roland-Rechtsschutz.

Kommt der Fahrgast nicht an einen Fahrschein, sollte er sich sofort an die kostenlose Service-Hotline des Verkehrsbetriebs wenden und dort die Störung melden.
Dann kann der Reisende zwar in den Zug einsteigen, muss jedoch umgehend dem Zugbegleiter Bescheid sagen.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte außerdem Beweise sammeln: „Fahrgäste können zum Beispiel ein Foto vom defekten Automaten und von der Automaten-Nummer machen – oder aber andere Reisende als Zeugen hinzuziehen“, rät Anwalt Brunke.

Stehen offene Schalter oder mehrere Automaten zur Verfügung, ist man laut Verbraucherzentrale verpflichtet, sich auch an den übrigen Stellen um eine Fahrkarte zu bemühen.
Umsteigende müssen ebenfalls einen erneuten Versuch unternehmen.

2. Bringt der Kellner die Rechnung nicht, muss ich nicht bezahlen.
Augenkontakt, Winken, Gesten – nichts hilft.
Der Kellner bringt die Rechnung nicht. Kann man nun einfach aufstehen und gehen?
„Ja. Soweit man nachweisen kann, dass man wiederholt um die Rechnung gebeten hat, darf man die Gaststätte tatsächlich verlassen“, sagt Kai Solmecke aus der Siegburger Kanzlei „Solmecke Rechtsanwälte“ und Partneranwalt von Roland Rechtsschutz..

Ums Bezahlen kommen die Gäste aber nicht herum.
„Der Gastwirt kann sein Geld auch nachträglich noch einfordern.“
Dafür muss der Gast seine Kontaktdaten hinterlassen.
Da die Beweislage aber heikel ist, rät der Anwalt: „Lieber Geduld aufbringen.“

3. Ich muss mich jederzeit ausweisen können.
Seinen Ausweis muss man immer bei sich tragen – das hat sicherlich jeder schon mal gehört oder gesagt.
Was viele nicht wissen: „Eine allgemeine Mitführpflicht gibt es in Deutschland gar nicht.
Jeder Bürger über 16 Jahre muss zwar einen Ausweis besitzen, aber diesen nicht unbedingt jederzeit vorzeigen können“, sagt Rechtsanwalt Kai Solmecke.
Der Nachteil: Kann man sich bei einer Polizeikontrolle nicht ausweisen, wird man oft zur Wache zitiert.
Einen Ausweis bei sich zu haben, ist also durchaus ratsam.

4. Nachts darf ich nicht mehr baden und duschen.
Weil es die Nachbarn stört, darf man ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr duschen und baden.
Ist da was dran?
„Prinzipiell darf jeder seine Wohnräume zu allen Tageszeiten nutzen, wie er möchte – solange er dabei die Nachbarn nicht unzumutbar stört.
Je nach Wohnsituation kann zwar auch nächtliches Baden oder Duschen als Ruhestörung gelten, gesetzlich verboten ist es aber nicht“, erklärt Solmecke.
Den Nachbarn zuliebe sollte man der Körperhygiene dennoch lieber vor 22.00 Uhr nachgehen.

5. Fahrgäste müssen immer das erste Taxi in der Reihe nehmen.
Die Taxischlange vor dem Flughafen scheint gar nicht enden zu wollen.
Aber darf ich nun einfach in das nächstbeste Taxi einsteigen?
„Ja.
Dass man immer das vorderste Taxi in der Reihe nehmen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum“, erklärt Solmecke.
Fahrgäste dürfen einsteigen, wo sie wollen – und die Fahrer müssen sie mitnehmen.
„Taxifahrer haben sogar eine Beförderungsverpflichtung und müssen zumindest theoretisch jeden Fahrgast mitnehmen.“
Wer gut zu Fuß ist, sollte sich aber ruhig an das ungeschriebene Gesetz des „ersten Taxis“ halten.

6. Wer auffährt, hat immer Schuld.
Das ist eine der ersten Regeln, die Fahranfänger zu hören bekommen.
Dabei stimmt dieser Spruch nur bedingt.
„Wer Schuld hat, hängt vom Unfallhergang ab“, so Solmecke.
„Kann der Hintermann nachweisen, dass der Unfallgegner einen Fehler gemacht hat, kann sich das Blatt schnell wenden.“
Sind zum Beispiel die Bremslichter des Vordermanns defekt, hat dieser Schuld am Unfall und muss im Rahmen der jeweiligen Mithaftung die Konsequenzen tragen.
Wer auffährt, hat also nicht immer Schuld.
Dennoch gilt: Abstand halten!

7. Ich muss immer mit meinem Namen unterschreiben.
Gezeichnet: Micky Maus. Niemand käme wohl auf die Idee, einen Vertrag mit falschem Namen zu unterschreiben.
Und doch: „Es wäre juristisch denkbar“, weiß der Rechtsexperte.
„Die Parteien geben mit dem Unterzeichnen ihre Einwilligung.
Mit welchem Namen oder Kürzel sie dabei unterschreiben, ist aber zweitrangig.“
In einigen Fällen sind drei Kreuze im Unterschriftenfeld allerdings nicht zulässig: „Bei Behörden, der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht für die persönlichen Angaben.“
Eine fremde Unterschrift zu imitieren, ist auch nicht erlaubt.

8. „Keine Haftung für die Garderobe.“
Viele Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für Jacken, Schirme und Co an der Garderobe haften.
Doch ganz so einfach ist es nicht.
„Ist die Garderobe zum Beispiel an einer besonders schlecht einsehbaren Stelle angebracht, muss der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel haften“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke.

9. Ich kann jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Wenn das neue Auto auf einmal doch nicht mehr gefällt, gibt man es einfach innerhalb von zwei Wochen zurück.
Leider nein! „Hier erliegen viele einem Irrtum.
Eine gesetzliche Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungsverträgen“, betont der Anwalt.

„Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht vereinbart, kann man nicht einfach zurücktreten.“
Es sei denn, die Ware ist mangelhaft.
Doch auch hier ist der Umtausch nicht so einfach, wie viele meinen.
Der Verkäufer darf defekte Ware zweimal nachbessern.
Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückgabe der Ware das Geld erstatten.

10. Mit Flip-Flops Auto fahren ist verboten.
Hochsaison für Sandalen, Badeschuhe und Flip-Flops: Auch viele Autofahrer ziehen im Sommer offenes Schuhwerk vor.
Aber darf man so hinters Steuer?
„Es ist nicht gesetzlich geregelt, welche Schuhe man zum Autofahren tragen darf und welche nicht“, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke.
Doch Vorsicht: Wenn etwas passiert, kann die Schuhwahl entscheidend sein.
„Lässt sich der Unfall auf das falsche Schuhwerk zurückführen, weil der Fahrer zum Beispiel nicht richtig bremsen konnte, wird er dafür zur Verantwortung gezogen.“
Das gilt übrigens auch für High Heels und Co.


 
Urteil zur Gesundheitskarte: Krankenkasse muss Bild löschen !

Informelle Selbstbestimmung geht vor Datensammlung: Im Streit um die dauerhafte Speicherung seines Bildes hat ein Mann gegen eine gesetzliche Krankenkasse gewonnen.
Die Kasse muss die Daten nun löschen.
Das entschied das Sozialgericht Mainz. Der Mann hatte gegen die dauerhafte Speicherung seines Bildes, das sich auf der Gesundheitskarte befindet, geklagt und sich auf den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung berufen.
Die Krankenkasse hatte sich geweigert, das Bild aus ihrer Datenbank zu nehmen - für den Fall, dass die Versichertenkarte verloren ginge oder zerstört würde.

Der Vorsitzende Richter erklärte, er habe zwischen dem bürokratischen Aufwand für die Krankenkasse und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers abwägen müssen.
Er urteilte, dass die Krankenkasse für eine neue Karte erneut die Einwilligung des Betroffenen einholen müsse.
"Wir werden Ihr Foto umgehend löschen", sagte der Anwalt der Krankenkasse nach dem Urteilsspruch.

Urteil hat keine Signalwirkung
In der Regel löschte die beklagte Krankenkasse die Daten ihrer Versicherten erst, wenn der Vertrag endete.
Die elektronische Gesundheitskarte wurde in Deutschland seit 2011 stufenweise eingeführt, alle fünf Jahre muss sie erneuert werden.

"Das Gericht hat über einen Einzelfall entschieden", erklärte der Anwalt des Klägers.
Andere Betroffene könnten sich in Zukunft nicht auf diesen Prozess berufen.
"Für die Versicherten bedeutet das Urteil womöglich, dass sie in Zukunft noch ein Häkchen mehr machen müssen auf ihrem Antrag", sagte er - für die Zusage nämlich, dass die Krankenkasse ihr Foto ohne zeitliche Einschränkung nutzen dürfe.


 
Urteil: Gericht - Urlaubsanspruch eines Toten kann vererbt werden !

Berlin. Erben können sich Urlaubstage eines Toten auszahlen lassen, urteilen Berliner Richter – und widersprechen so früherer Rechtssprechung.

Erben können vom Urlaubsanspruch eines verstorbenen Angehörigen profitieren.
Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hervor.
Damit widerspricht das Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Nach Auffassung der Berliner Richter haben Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers einen Abgeltungsanspruch und können sich dessen Urlaubstage auszahlen lassen.
Das Gericht beruft sich dabei auf eine EU-Richtlinie.
Diese besagt, dass der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird.
Für das Berliner Gericht zählt dazu auch ein Todesfall.

Verstorbene hatte noch 33 Urlaubstage
Geklagt hatten die Erben einer Frau, die bei ihrem Tod einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hatte vor einigen Jahren in einem ähnlichen Fall entschieden, dass mit dem Tod auch der Urlaubsanspruch erlischt.
Gegen das Berliner Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (Az.: 56 Ca 10968/15)


 
Verfassungsklagen zur Rentenbesteuerung abgewiesen !

Karlsruhe - Rentner müssen auch in Zukunft Einkommenssteuer auf ihre Altersbezüge zahlen: Die 2004 beschlossene Rentenbesteuerung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Nach dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss verstoßen die Regelungen, die bis 2040 eine schrittweise ansteigende Besteuerung der Altersbezüge vorsehen, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Az.: 2 BvR 1066/10).
Damit scheiterten mehrere Ruheständler mit ihren Klagen in Karlsruhe.

Derzeit leben in Deutschland mehr als 20 Millionen Rentner.
Für jeden neuen Jahrgang erhöht sich deren Steuerpflicht ab einem bestimmten Rentenniveau.
Im Gegenzug werden die von Arbeitnehmern eingezahlten Rentenbeiträge über die Jahre immer stärker von der Einkommensteuer freigestellt.
Die Neuregelungen waren eingeführt worden, nachdem das Verfassungsgericht 2002 die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt hatte.

Die Ruheständler beanstandeten die Regelungen aus mehreren Gründen als verfassungswidrig.
Geklagt hatten unter anderem ein selbstständiger ehemaliger Wirtschaftsprüfer und ein verbeamteter Chefarzt, der neben seiner Pension auch aus der berufsständischen Ärzteversorgung (steuerpflichtige) Altersbezüge bekommt.

Wie in Steuerdingen üblich, räumten die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber bei der Rentenbesteuerung einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Dieser sei nicht überschritten, hieß es.
Auch eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liege nicht vor.
Zuvor hatte der Bundesfinanzhof die Klagen abgewiesen.

Die Rentensteuer, die zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, betrifft eine relativ kleine, aber jährlich wachsende Gruppe Ruheständler.
Grund dafür sind auch Rentenerhöhungen, durch die ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen.
So werden 2016 voraussichtlich rund 3,9 Millionen Rentner Steuern auf ihre Altersbezüge zahlen müssen, wie aus einer unlängst bekanntgewordenen Antwort des Bundesfinanzministeriums an die Linken im Bundestag hervorgeht.


 
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