Verbraucherrecht - Urteile usw. !

YouTube-Sperren in der Türkei - Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte illegal !

Die in der Türkei vorgenommenen Sperren von YouTube, die 2007 bis 2008 andauerte, war laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshofs für Menschenrechte unrechtmäßig.

In der Türkei werden Internetdienste wie Twitter oder YouTube immer wieder gesperrt, weil dort beispielsweise Inhalte zu sehen sind, die angeblich Mustafa Kemal Ataturk beleidigen, den Gründer der heutigen Türkei.
Im Jahr 2007 wurde YouTube auf Anordnung der türkischen Regierung deswegen komplett gesperrt.
Erst 2008, nachdem die entsprechenden Videos zumindest an den ursprünglichen Stellen entfernt worden waren, wurde die Sperre wieder aufgehoben.
Auch von Mai 2008 bis Oktober 2010 war YouTube wegen solcher Videos gesperrt und diese Vorgehensweise der türkischen Regierung setzt sich bis heute fort.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat nun im Fall der Sperren von 2008 bis 2010 entschieden, dass diese ohne rechtliche Grundlage erfolgten, da die Gesetze in der Türkei solche generellen Sperren gar nicht erlaubt hätten.
Außerdem hätten die Sperren das Recht zum Empfang und zur Verbreitung von Informationen verletzt und seien so ein Eingriff in die Informationsfreiheit der türkischen Bürger.

Laut dem EGMR ist das ein Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und damit gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.
YouTube wird von den Richtern sogar bescheinigt, für die Gesellschaft eine wichtige Funktion zu haben und beispielsweise Bürgerjournalismus zu ermöglichen.
Geklagt hatte übrigens nicht YouTube selbst, sondern die drei türkischen Rechtsexperten und Jura-Dozenten Serkan Cengiz, Yaman Akdeniz und Kerem Altiparmak.

Wie sich das Urteil auf die künftige Praxis der türkischen Regierung auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Zuletzt waren auch Sperren ausgesprochen worden, weil auf Twitter und YouTube Tonbandaufnahmen veröffentlicht worden waren, die dem damaligen Ministerpräsidenten und heutigen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan Korruption vorwarfen.


 
Tee-Urteil: Bundesgerichtshof verbietet irreführende Verpackungen !

Karlsruhe. Wo Himbeeren drauf sind, müssen Himbeeren drin sein – das hat der BGH im Fall des Tees „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ entschieden.

Verbraucherfreundliches Machtwort vom BGH: Bei einer Verpackung darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Lebensmittel eine Zutat enthalte, die tatsächlich gar nicht zu den Zutaten gehört.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch.
In dem Fall ging es um einen Früchtetee, dessen Verpackung auffällig mit Himbeeren und Vanille bebildert war.
Es reiche nicht aus, wenn die Zutaten zwar genau aufgeführt seien, die Aufmachung der Verpackung aber den Käufer irreführen könne.
Entscheidend sei der gesamte Eindruck der Verpackung (Az.: I ZR 45/13).

Verbraucherschützer wie die Organisation Foodwatch begrüßten das Urteil: „Das war überfällig.“
Zugleich warnten sie: „Viele Produkte sind noch im Handel, die vorne mit großen Früchten locken, diese aber gar nicht oder nur in homöopathischen Dosen enthalten.“
Nach Auffassung von Foodwatch müssen Hersteller jetzt „massenhaft Etiketten retuschieren oder Rezepturen überarbeiten“.

Noch nicht mal Spuren von Himbeeren und Vanille
In dem Rechtsstreit ging es um den Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ des Marktführers Teekanne.
Schon 2012 war er aus dem Verkauf genommen worden.
Auf der knallroten Verpackung waren neben einem Hasen Himbeeren und eine Vanilleblüte abgebildet – und auch der Hinweis, dass der Tee „nur natürliche Zutaten“ enthalte.
Im Tee selbst waren allerdings nicht mal Spuren von echten Himbeeren und Vanille.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte wegen Irreführung des Verbrauchers geklagt und schon im Juni grundsätzlich Rückendeckung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bekommen (Rechtssache C 195/14).
Hersteller dürfen demnach auf der Verpackung nicht mit Bildern von Zutaten werben, die nicht im Produkt enthalten sind.

Etikettierung darf nicht in die Irre führen
Der BGH setzte dies nun in deutsches Recht um: „Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.“
Im Fall des Felix-Früchtetees sei dies aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall.

Der Hersteller Teekanne wies in einer Mitteilung drauf hin, dass er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens schon seit längerem seine gesamten Produktverpackungen „an das in den letzten Jahren stark geänderte Bedürfnis der Verbraucher nach mehr Transparenz angeglichen“ habe.
Bei der Verwendung von Aromen gebe es nun unmissverständliche Hinweise wie etwa „aromatisierter Früchtetee mit Himbeer- und Vanillegeschmack“.


 
Falschparker müssen Leerfahrt des Abschleppwagens bezahlen !

Stuttgart. Wenn Autofahrer längere Zeit im Halteverbot gestanden haben, kann eine unangenehme Überraschung folgen.
Nämlich dann, wenn schon ein Abschleppwagen angefordert wurde.
Selbst für die Leerfahrt wird der Parksünder zur Kasse gebeten, falls er noch selbst wegfahren kann.

"In dem Fall gilt das Verursacherprinzip", sagt Hannes Krämer, Rechtsassessor des ACE.
Der Parksünder muss die Kosten tragen, die durch sein Verhalten verursacht wurden.
Für das Be- und Entladen darf im eingeschränkten Halteverbot immerhin bis zu drei Minuten gestanden werden.
Ob danach abgeschleppt wird, liegt im Ermessensspielraum der Ordnungshüter.
"Sie stehen kaum mit der Stoppuhr da", sagt Krämer.
Aber je länger man steht, desto wahrscheinlicher wird es.

35 Minuten etwa können zu viel sein.
Darauf lässt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf schließen (Az.: 14 K 8743/13).

So lange stand das Fahrzeug einer Autofahrerin im Halteverbot, als die Beamtin das Abschleppauto anforderte.
Die Frau kam zwar vor dem Abschlepper zu ihrem Auto zurück, sollte aber die Leerfahrt zahlen.

Sie legte Widerspruch ein und klagte.
Unter anderem begründete sie ihre Klage damit, dass weitere Fahrzeuge falsch geparkt hatten.
Und der Abschlepper eines dieser Autos hätte abschleppen können, um eine Leerfahrt zu vermeiden.
Die Kostenpflicht entfällt dadurch nicht, begründete das Gericht unter anderem und wies die Klage ab.

Autofahrer können grundsätzlich gegen einen Bescheid zur Zahlung einer Leerfahrt Widerspruch einlegen.
Das lohnt sich aber nur mit überzeugenden Argumenten, sagt Krämer.
"Wegen der möglichen Kosten ist das auch nur mit einem Verkehrs-Rechtsschutz zu empfehlen."

Besser vermeiden Autofahrer Falschparken von vornherein.
Wer sich nicht sicher ist, sollte auch mal ein paar Meter gehen und umliegende Schilder genau anschauen.
"Man sollte umsichtig sein", so Krämer.
Wer auf einem Behindertenparkplatz oder vor einer Feuerwehrzufahrt parkt, kann übrigens nicht auf die dreiminütige Schonfrist vertrauen: Dann sei das Abschleppen unverzüglich möglich, sagt der Rechtsexperte.


 
Verbraucherzentrale: Gibt es Schadenersatz nach Ausfällen im Telekom-Festnetz ?

Am Freitag war der Festnetzanschluss vieler Telekom-Kunden gestört, es kam zu Ausfällen bei Telefonie, Internet und IPTV.

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Kunden haben laut Verbraucherzentrale NRW in solchen Fällen Anspruch auf Schadenersatz, der allerdings von den genauen Umständen des Ausfalls abhänge.

Düsseldorf - Bei einem Ausfall von Telefon- oder Internetanschluss haben Verbraucher Anspruch auf Schadenersatz.
Allerdings gilt das nur unter gewissen Bedingungen, erklärt Miriam Rusch von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: "Schadenersatz setzt immer ein Verschulden voraus."
Ob es tatsächlich Geld gibt, hängt daher von den genauen Umständen des Ausfalls ab.

Provider garantieren keine hundertprozentige Verfügbarkeit
Am Freitag (4. Dezember) konnten viele Kunden der Deutschen Telekom ( ) stundenlang nicht ins Netz gehen und auch keine Internet-Telefonie oder TV-Dienste nutzen.
Betroffen waren verschiedene Regionen und Städte in ganz Deutschland.
Grund war der Ausfall eines Servers, die Ursache dafür ist laut Telekom aber "noch nicht abschließend geklärt".

"Wir raten in solchen Fällen grundsätzlich, die Schäden zu dokumentieren", sagt Rusch - auch wenn der Erfolg ungewiss ist.
Denn die meisten Telefon- und Internetprovider garantieren in ihren Geschäftsbedingungen keine hundertprozentige Verfügbarkeit oder sofortige Reparatur von Schäden.


 
Wenn der Nachbar das Paket annimmt - sieben Irrtümer !

Essen. Als Nachbar hilfsbereit zu sein, ist ein netter Zug.
Zum Beispiel, wenn man Pakete für andere annimmt.
Rechtlich ist das nicht immer unkritisch.

Pakete für Nachbarn annehmen ist für viele zur Gewohnheit geworden, mitunter eine nervende Gewohnheit, dank Amazon, Zalando und Co.
Schließlich boomt der Online-Handel, und Paketzusteller geben sich tagsüber die Klinke in die Hand.
Gerade zur Weihnachtszeit steigt das Paket-Aufkommen erheblich.

Im Großen und Ganzen ist man als hilfreicher Nachbar vor Rechtsfolgen gefeit.
Es handelt sich schließlich meist nur um eine Gefälligkeit.
Aber es gibt Ausnahmen.
Man kann die Annahme von Post für andere selbstverständlich verweigern.
Manchmal sollte man das sogar.
Corinna Reisewitz, Juristin der Verbraucherzentrale NRW räumt mit ein paar Rechtsirrtümern auf.

Ein Nachbar ist ein klar definierter Begriff?
Nein, so ist es nicht

"Dessen Haus oder Wohnung angrenzt oder in der Nähe eines andern ist" - den nennt man im Deutschen "Nachbar", heißt es etwa im Wörterbuch der Brüder Grimm, der ersten systematischen Erfassung des deutschen Wortschatzes.
Doch dass der Begriff rechtlich klar ist, das ist eher ein Märchen.
Wie genau man den Begriff "Nachbar" definieren muss, ist im Postverkehr sogar "ein ständiger Streitpunkt", sagt Corinna Reisewitz, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, mit dem sich schon mehrere Gerichte befasst haben.
So reicht es nach gängiger Auffassung nicht aus, wenn der Zusteller auf eine Benachrichtigungskarte nur "Nachbar" schreibt, wenn er eine Postsendung an anderer Stelle im Haus abgegeben hat.
Manchen Gerichten, sagt Reisewitz, reicht aber etwa die Angabe "direkter Nachbar" aus.
Allgemein gelte: In einem Mehrfamilienhaus sind gemeinhin alle übrigen Hausbewohner Nachbarn.
In Hochhaussiedlungen wiederum nur die Mitbewohner auf der Etage.

Es ist nicht entscheidend, ob ich einen Nachbarn wirklich kenne!
Falsch

Wenn man weiß, dass es die auf einer Postsendung adressierte Person im Haus nicht gibt, dann sollte man eine solche Sendung nicht annehmen, sagt Corinna Reisewitz, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
Wenn es sich später als Straftat herausstellt, weil Betrüger zum Beispiel einen falschen Namen auf die Klingel einer leerstehenden Wohnungen gesetzt haben , dann ist dadurch höchst wahrscheinlich ein Schaden entstanden – und zwar dem Absender.
Die einzige Adresse in der Sendungsverfolgung ist der Nachbar, der die Sendung für jemand anderen angenommen hat.
Kommt es zu einem Verfahren, müsste aber Vorsatz nachgewiesen werden.
Der wäre etwa gegeben, wenn man das Paket angenommen hat, im Wissen darum, dass es den Adressat an der Adresse nicht gibt.
Das gilt auch, wenn ein Fremder im Besitz der Abholkarte ist und die Postsendung in Empfang nehmen will.

Es ist egal, wann ich dem Nachbarn sein Paket aushändige!
Nicht ganz

Corinna Reisewitz erklärt: Wenn man mit dem Nachbarn vorher etwas ausgemacht hat, dann steht man rechtlich in einem Auftrags-Verhältnis und sollte sich an die Absprache halten.
Das ist zum Beispiel so, wenn der Nachbar den Erhalt einer Sendung angekündigt hat und man vereinbart hat, sie für ihn in Empfang zu nehmen.
War man einfach nur da, als der Zusteller klingelte, und nimmt eine Postsendung für jemand anderen im Haus an, dann ist das rechtlich ein Gefälligkeitsverhältnis.
Dafür gibt es keine Fristen.

Die Unterschrift ist nur für den Zusteller wichtig.
Nun, ja...

Damit quittiert man, dass man die Postsendung angenommen hat.
Und man wird für die Sendungsverfolgung erfasst.
Es ergibt sich jedoch keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Postunternehmen.
Auch gegenüber dem Absender hat man sich zu nichts verpflichtet.
Gegenüber dem Empfänger aber schon...

Ich bin nicht der Empfänger, also hafte ich für nichts?
Nein

Wenn ich ein Paket annehme, es dem tatsächlichen Empfänger dann einfach vor die Wohnungstür lege und es wird gestohlen, dann habe ich mich fahrlässig verhalten und kann dazu verurteilt werden, Schadenersatz zu leisten.
Wenn einem das Paket, das man für den Nachbarn angenommen hat, hinfällt oder man stolpert darüber und beschädigt den Inhalt, dann handelt man ebenfalls fahrlässig.
Den Schaden könnte man dann seiner Haftpflichtversicherung melden, die müsste dafür aufkommen.
Andere Situation: Das Paket wird aus der Wohnung gestohlen - wer haftet dann?
"Sobald man eine Postsendung für einen Nachbarn annimmt und in der Wohnung aufbewahrt, gehört sie zum Hausrat", erklärt Corinna Reisewitz von der Verbraucherzentrale NRW.
Kommt es zum Diebstahl aus der Wohnung, muss die Hausratversicherung für den Schaden einspringen, sofern man eine hat.
Sonst gibt es keine Haftungsverpflichtung.
Handelt es sich um einen „Versendungskauf“, trägt der Händler das „Preisrisiko“.
Das heißt: Der Händler muss dem Empfänger in einem solchen Fall den Preis zurückerstatten.
Gleiches gilt auch bei Ebay-Käufen von gewerblichen Händlern.
Bei privaten Käufen oder Sendungen gilt das nicht.

Der Zustand der Postsendung kann mir egal sein!
Nein, sollte es nicht

Man sollte immer auf Beschädigungen achten, auch wenn eine Postsendung nicht an jemand anderen adressiert ist und man nur eine Gefälligkeit etwa für einen Nachbarn leistet, rät Corinna Reisewitz.
Ist die Verpackung deutlich eingerissen oder anderweitig beschädigt, sollte man die Annahme besser verweigern, einfach um Ärger zu vermeiden, um den sich besser der eigentliche Empfänger kümmert.
Hat man dennoch eine bereits beschädigte Sendung angenommen, kann man dafür aber nicht belangt werden.
Das muss der tatsächliche Empfänger dann mit dem Absender ausmachen, oder mit dem Postunternehmen.
"In der Regel ist es in solchen Fällen so, dass der Absender der Sendung beim Postdienst eine Schadensmeldung macht", sagt Corinna Reisewitz.
So haben es die meisten Postfirmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Das Postunternehmen muss dann prüfen, wie es zu dem Schaden gekommen ist.

Postsendungen dürfen überhaupt nicht bei Nachbarn abgeliefert werden?
Eigentlich nicht...

Die Postunternehmen haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass Sendungen auch an Nachbarn zugestellt werden.
"Der absendende Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf", heißt es etwa beim Paketdienst "Hermes".
Dazu zählt Hermes "anwesende Mitglieder und Angestellte eines Haushalts" oder "unmittelbare Nachbarn des Adressaten".
Bei DHL gilt eine Postsendung als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie bei einem "Ersatzempfänger" abgegeben wurde; das kann ein "Hausbewohner" oder ein "Nachbar" sein.
Der Paketdienst DPD wiederum könnte die Sendung auch im Nachbarhaus abgegeben haben.
In den AGB heißt es dazu: Nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch "ist DPD berechtigt" einen "empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers" aufzusuchen".
Soweit sich im selben Haus niemand finde oder es dort keinen gebe, kann die Sendung "in einem/einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen (jedoch nicht weiter als 50 Meter entfernten) Nachbarhaus/Nachbarwohnung" zugestellt werden.

Worauf Corinna Reisewitz noch hinweist: Man kann als Absender eine "Ersatzzustellung" auch ausschließen, etwa beim Abgeben des Pakets oder online, wenn man die Sendungsnummer hat.
Wenn man keine Pakete für andere annehmen möchte, sollte man das dem Zusteller mitteilen; "meist haben die Zusteller feste Bezirke", sagt Corinna Reisewitz.
Ein Hinweis an der Tür oder Klingel dürfte auch wirken.
Aber das sei vielleicht mit Blick auf das Nachbarschaftsverhältnis nicht so positiv, meint Reisewitz.

Informationen und Formulare, etwa für Beschwerden gegenüber Paketdiensten, hat die Verbraucherzentrale auf einer Internetseite zusammengestellt:


 
Zuletzt bearbeitet:
Bonus-Zahlungen: Wann habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld ?

Neben ihrem monatlichen Grundgehalt erhalten viele Beschäftigte weitere Leistungen von ihrem Arbeitgeber.
Hierzu zählen etwa steuerbegünstigte Zuschüsse, das Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld – oder auch Boni.
Doch hat ein Angestellter stets einen Anspruch auf einen Bonus und kann der Chef ihn unter bestimmten Umständen sogar wieder zurückfordern?

Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

Was ist ein Bonus?
Der Bonus beziehungsweise die Prämie ist eine – zumeist – jährliche Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Grundgehalt gewährt wird.
Sie ist leistungsorientiert – hängt also entweder von der persönlichen Leistung des jeweiligen Angestellten oder vom Unternehmenserfolg ab.
Der Bonus soll somit der Motivation des Beschäftigten dienen – den nur bei entsprechendem Erfolg wird sie ausbezahlt.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Boni?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, neben dem Grundgehalt weitere Leistungen zu erbringen.
Beschäftigte können aber einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus haben, wenn dies etwa in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag explizit geregelt wurde.
Aber auch aus beispielsweise dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder der betrieblichen Übung – also der wiederholten freiwilligen Zahlung eines Bonus – kann der Beschäftigte einen Anspruch herleiten.

Darüber hinaus treffen der Arbeitgeber und sein Angestellter regelmäßig eine sogenannte Zielvereinbarung.
Darin wird unter anderem geregelt, welche Ziele dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreichen muss, z. B. Kostensenkung um 5 Prozent.
Hat er die vereinbarten Ziele erreicht oder sogar übertroffen, hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Zahlung der Prämie.
Es ist aber auch eine Vereinbarung möglich, wonach der Angestellte je nach Grad der Zielerreichung einen entsprechenden Teil des Bonus erhält.


Sind Boni freiwillig und können widerrufen werden?
Arbeitgeber wollen in schlechten Zeiten verständlicherweise keine Boni zahlen.
Sie nehmen daher regelmäßig Klauseln in den Arbeitsvertrag auf, wonach die Sonderzahlung entweder freiwillig erfolgt oder jederzeit widerrufbar ist.
Doch Vorsicht: Eine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
Grund dafür ist die Tatsache, dass aufgrund des Freiwilligkeitsvorbehalts bereits gar kein Anspruch entsteht, den man später widerrufen könnte.
Eine entsprechende Kombi-Klausel wäre daher widersprüchlich und intransparent (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 14.09.2011, 10 AZR 526/10).

Aber auch die Verwendung reiner Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte kann zu Problemen führen – sie unterliegen nämlich bei Formulararbeitsverträgen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Unklare oder intransparente und zu pauschale Formulierungen gehen dabei zulasten des Chefs – er muss dann trotz Vorbehalt die Sonderzahlung leisten.

Müssen Boni eventuell zurückgezahlt werden?
Da sich der Beschäftigte den Bonus in der Regel erarbeitet und damit verdient hat, kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung grundsätzlich nicht zurückverlangen, selbst wenn der Angestellte kurz nach Auszahlung des Bonus das Unternehmen verlässt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18.1.2012, 10 AZR 612/10).

Anderes kann allerdings – sofern eine Stichtags- oder Rückzahlungsklausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde – gelten, sofern mit der Sonderzahlung auch die Betriebstreue belohnt werden soll, wie etwa beim Weihnachtsgeld.


 
Weihnachtseinkäufe: Online-Shops – wie schütze ich mich vor Betrügern ?

Bereits Wochen vor Weihnachten sind die Einkaufsstraßen überfüllt.
Besonders am Wochenende ist das Gedrängel in den Geschäften groß.

Immer mehr Menschen vermeiden lange Schlangen und kaufen ganz bequem im Internet ein: Auf diesem Wege werden die in Ruhe ausgewählten Geschenke per Post nach Hause geschickt, auf Wunsch auch weihnachtlich verpackt.

Einkaufen im Internet hat viele Vorteile – aber man sollte vorsichtig sein.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt, worauf Verbraucher beim Online-Weihnachtsshopping achten müssen.

Die wichtigsten Regeln beim Einkaufen:

1. Händler sorgfältig auswählen
„Vor dem Kauf sollten Verbraucher auf die richtige Wahl des Online-Shops achten“, rät Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Im Netz ist die Gefahr viel größer, auf betrügerische Händler hereinzufallen.

Doch wie erkennt man einen seriösen Shop?
Dafür gibt es einige Anhaltspunkte.
Je mehr Infos der Händler über seine Firma, seine Vertragsbedingungen und die Rechte der Käufer auf seiner Webseite preisgibt, desto eher kann man davon ausgehen, dass es sich nicht um einen Betrüger handelt.

Einen guten Hinweis bieten auch Gütesiegel wie die von „Trusted Shops“.
Nur Online-Händler, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, dürfen dieses Siegel führen.

Verbraucher sollten aber unbedingt auch auf das Siegel klicken, nur so erfahren sie, ob es echt oder möglicherweise gefälscht ist.

Unbekannte Shops sollte der Käufer vorher einmal googlen.
Finden sich negative Kritiken, sollte man die Finger von dem Kauf lassen.
Auch ein fehlendes Impressum oder ein Sitz im Ausland sind Indizien für eine Unseriösität.

2. Sicher bezahlen
Die Zahlung per Rechnung, Lastschrift oder Kreditkarte ist überwiegend sicher.
Im Notfall kann der Verbraucher bei Problemen mit dem Online-Händler sein Geld zurückholen.
„Abraten würde ich von der Zahlung per Vorkasse“, sagt Experte Christian Solmecke.

Bei Vorkasse sei die Unsicherheit zu groß, dass die Ware hinterher gar nicht geliefert wird und der Verbraucher sein Geld endgültig verliert.

Häufig bieten Händler auch die Möglichkeit, über Bezahlsysteme wie PayPal die Einkäufe zu erledigen.
Hier kommt es für die Sicherheit entscheidend auf den Anbieter an.

Immer sollten Käufer beim Einloggen in die Online-Shops sichere Passwörter benutzen und ihren PC ausreichend vor Viren schützen.
So erhalten Betrüger keinen Zugriff auf sensible Daten.

3. Vorsicht vor vermeintlichen Schnäppchen
Im Netz sind viele Waren zwar günstiger, allerdings sind nicht alle angepriesenen Schnäppchen wirklich so günstig wie sie scheinen.
Zum Kaufpreis kommen in der Regel noch Versandkosten hinzu, die von Shop zu Shop stark variieren können.
Ebenfalls könnte es sich bei sehr günstiger Markenware um Fälschungen handeln.

Bei technischen Geräten sollten Verbraucher wissen, dass gerade Auslauf-Modelle zu besonders günstigen Preisen angeboten werden, für die oftmals kein Reparatur- oder Abholservice mehr angeboten wird.
Gewährleistung muss der Verkäufer dennoch geben.
Preisdatenbanken und Foren helfen den Überblick bei der Fülle an Angeboten zu halten.

Was man nach dem Kauf beachten muss

1. Das Widerrufsrecht
Entspricht die Ware nicht den Erwartungen des Verbrauchers, darf er von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen und das Bestellte zurückschicken.
Ob Rücksendekosten verlangt werden, entscheidet der Händler.
Er muss den Verbraucher vor dem Kauf darauf hinweisen.

Das Widerrufsrecht gilt aber nicht für Maßanfertigungen, entsiegelte Ware – CDs werden zum Beispiel versiegelt versendet – oder Konzertkarten.
Unabhängig vom Widerrufsrecht können Kunden außerdem, wie beim Kauf im Ladengeschäft, bei mangelhafter Ware ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.

Die Frist für das Widerrufsrecht beginnt erst, wenn der Besteller oder ein ausgewiesener Empfänger die Ware erhält.
Gibt der Postbote das Paket einfach bei einem Nachbarn ab, beginnt die Frist dann zu laufen, wenn der Nachbar die Bestellung tatsächlich übergibt.

2. Ware ist beschädigt
Stellt sich beim Öffnen des Pakets heraus, dass die Ware beschädigt ist, wirkt sich dies nicht auf die Rechte des Verbrauchers aus.
„In so einem Fall geht man davon aus, dass der Mangel von Anfang vorhanden war und der Kunde nicht dafür verantwortlich ist“, weiß Christian Solmecke.

Der Käufer könne weiterhin unbeschadet von seinem Widerrufsrecht oder seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen.

3. Die Garantie
Auch im Netz können Waren – das trifft insbesondere auf technische Geräte zu – mit einer sogenannten Garantie verkauft werden.
In so einem Fall versichert der Händler freiwillig eine bestimmte Eigenschaft für einen bestimmten Zeitraum zu.

Das heißt: Der Verbraucher kann im Falle eines Mangels innerhalb dieses Zeitraumes die Reparatur oder den Umtausch der Ware fordern, ohne dass der Händler sich darauf berufen kann, dass der Mangel auf den Verbraucher zurückzuführen ist.

Extra-Tipp: Weiterverkauf von Geschenken
Dem Beschenken gefällt das Präsent nicht?
Dann bieten Auktionsplattformen wie ebay die Möglichkeit des Weiterverkaufs.
Doch Achtung!
Hier drohen Abmahnungen, wenn keine eigenen Produktbilder angefertigt werden.
Auch offizielle Herstellerfotos dürfen für den Weiterverkauf nicht verwendet werden.
Also lieber kurz das eigene Smartphone zücken und das Produkt selbst fotografieren, als in die Abmahnfalle tappen.

Solmeckes Fazit: Verbraucher, die den Händlers sorgfältig auswählen und bei der Bezahlung einige Dinge beachten, können ohne Bedenken ihre Weihnachtseinkäufe vom Sofa aus erledigen.


 
Gericht entscheidet heute über Farbstoffe in Bio-Wurst !

Leipzig. Weil graue Wurst sich schwer verkauft, färben einige Metzger sie ein.
Ein Gericht klärt nun, ob dies auch bei Bio-Wurst zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt heute über Zusatzstoffe in Bio-Wurst.
Konkret geht es um die Verwendung von Rote-Bete-Saft als Färbungsmittel.
Einem Metzger war in zwei Gerichtsverfahren bereits untersagt worden, den Farbstoff in seine Produkte zu geben.
Nun hoffen der Fleischer sowie der Verein Bioland auf ein Grundsatzurteil auf einer höheren Ebene.
Vor Prozessbeginn gibt es jedoch noch einige offene Fragen:

Worum geht es in dem Wurst-Streit?
Ein Bioland-Fleischer hat bei der Herstellung seiner Wurstwaren Gemüsesaft-Konzentrat und Gemüsepulver genutzt.
Die Behörden verboten das.
Der Rote-Bete-Saft sei ein Lebensmittelzusatzstoff – und als solcher nicht zugelassen.
Aus Sicht des Fleischers sind die Gemüse-Beigaben verbraucherfreundliche, unbedenkliche Lebensmittel.
Zusatzstoff oder Lebensmittel – das Bundesverwaltungsgericht soll eine Grundsatzentscheidung fällen.

Warum nutzt der Metzger diese Gemüse-Produkte?
Der Ökoverband Bioland schreibt seinen rund 120 zertifizierten Fleischern den Verzicht auf Nitritpökelsalz vor – unter anderem wegen der krebserregenden Wirkung von Nitrosaminen, die unter anderem bei Hitzeeinwirkung entstehen.
Der Einsatz des Gemüsesaftkonzentrates sei eine Alternative für die Wurstherstellung.

Warum kommen überhaupt Zusatzstoffe in die Wurst?
Sowohl mit Nitritpökelsalz als auch mit Gemüsesaft und Bakterien wird ein Pökelaroma in Kochschinken und Fleischwurst erzeugt.
Zudem wird die Wurst „umgerötet“.
Ohne Zusatz wäre sie grau – und wohl schwer verkäuflich.

Wie werden Zusatzstoffe definiert?
Die EU-Verordnung Nr. 1333/2008 besagt in Artikel 3, ein Lebensmittelzusatzstoff sei „ein Stoff mit und ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird“.

Warum beantragen Bioland oder der Fleischer nicht einfach die Zulassung der Gemüseprodukte als Lebensmittelzusatzstoff?
Ein Zulassungsverfahren ist nach Auskunft des Metzgers zeit- und kostenaufwendig.
Außerdem sei es ja gar nicht notwendig, denn seine Zutaten seien normale Lebensmittel, die in die Wurst dürften.

Welche Urteile zum Wurst-Streit gibt es schon?
Der klagende Fleischer hat sowohl beim Verwaltungsgericht Hannover als auch beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg verloren.
Beide Gerichte ordneten den Rote-Bete-Saft als Lebensmittelzusatzstoff ein.
Jetzt ist das Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz am Zug.
Weil Europa-Recht betroffen ist, ist eventuell auch eine Vorlage an den EuGH denkbar.


 
Fusion Kaiser’s/Edeka: Oberlandesgericht rügt das Kartellamt !

Düsseldorf/Mülheim. Das Bundeskartellamt muss im Streit um die geplante Übernahme der Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann durch Edeka eine Teilniederlage hinnehmen.
Eine einstweilige Anordnung, mit der die Wettbewerbsbehörde einen vorzeitigen Vollzug der Fusion verhindern wollte, ist nach einem am Mittwoch verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf in wichtigen Teilen rechtswidrig.
Dies könnte zu Schadenersatz-Ansprüchen der Unternehmen führen.
Auswirkungen auf das aktuelle Ministererlaubnis-Verfahren habe die Entscheidung aber nicht.

Parallel zum Abschluss des Kaufvertrages hatten die beiden Supermarktketten vereinbart, dass Kaiser’s Tengelmann bis zum Vollzug des Zusammenschlusses sämtliche Waren über Edeka beziehen und so von den besseren Einkaufskonditionen des Marktführers profitieren könne.
Das Bundeskartellamt hatte dies als Vorwegnahme einer Fusion bewertet und untersagt.
Die Richter vermissten jedoch eine ausreichende Begründung des Kartellamts.

Während Edeka und Tengelmann auf die beantragte Ministererlaubnis durch Sigmar Gabriel warten, hat der Rivale Rewe ein schriftliches Übernahmeangebot für die 451 Kaiser’s-Supermärkte unterbreitet.
Darin verspricht Konzernchef Alain Caparros, alle 16 000 Beschäftigten für die nächsten fünf Jahre zu übernehmen.


 
Generelle Nackt-Durchsuchung der Polizei laut Urteil illegal !

Keine generelle Pflicht zur Entkleidung in Polizeigewahrsam.

Köln. Einem Urteil zufolge darf die Polizei in Gewahrsam genommene Menschen nicht generell auffordern, sich zur Durchsuchung vollständig auszuziehen.

Die Polizei darf in Gewahrsam genommene Menschen einem Gerichtsurteil zufolge nicht generell auffordern, sich zur Durchsuchung vollständig auszuziehen.
Das Verwaltungsgericht Köln wertete in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die entsprechende Anordnung der Polizei Köln gegenüber einer 2013 in Gewahrsam genommenen Frau als rechtswidrig (AZ: 20 K 2624/14).

Männliche Beamte hatten Klägerin entkleidet
Die Klägerin war nach Gerichtsangaben im Juli 2013 in Köln-Kalk zusammen mit drei weiteren Menschen nach einer Feier in Gewahrsam genommen worden.
Ein Nachbar hatte wegen Ruhestörung die Polizei gerufen.
Während des Polizeieinsatzes sei dem Nachbarn eine Bierflasche über den Kopf geschlagen worden, hieß es.
Im Polizeigewahrsam sei die Klägerin aufgefordert geworden, sich zur Durchsuchung vollständig zu entkleiden.
Weil sie sich weigerte, wurde sie den Angaben zufolge von Polizisten entkleidet und durchsucht, wobei männliche Beamte die Klägerin festhielten.

Die Frau wehrte sich mit der Klage gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrigen und unverhältnismäßigen polizeilichen Maßnahmen.
Die Kölner Richter gaben ihr im Wesentlichen recht.
Die Ingewahrsamnahme sei nicht gerechtfertigt gewesen.
Zudem bewertete das Gericht die generelle Anordnung bei dem Kölner Polizeipräsidium, dass sich in Gewahrsam genommene Menschen komplett ausziehen müssen, als rechtswidrig.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten die Beamten jeweils eine Entscheidung im Einzelfall treffen.
Zudem wäre es nach Ansicht der Richter für die Polizisten möglich und zumutbar gewesen, Frauen anstelle der männlichen Polizeikräfte hinzuzuziehen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster beantragt werden.


 
Fleischer verliert Gerichtsstreit um seine Bio-Wurst !

Leipzig. Rote-Bete-Saft statt Nitritpökelsalz in der Wurst – ein Bio-Fleischer fand das gut.
Dem Bundesverwaltungsgericht schmeckt das nicht.

Ein Bio-Fleischer aus dem Landkreis Hildesheim darf bei der Herstellung seiner Wurstwaren keine Gemüseextrakte verwenden.
Es handele sich bei den Zutaten um nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag.

Die Leipziger Richter schlossen sich damit den beiden Vorinstanzen an.
Der Fleischer hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht Hannover als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg verloren.
Beide Gerichte ordneten den Rote-Bete-Saft als Lebensmittelzusatzstoff ein.

Der Metzger wollte gemäß den Vorgaben des Ökoverbandes Bioland auf Nitritpökelsalz verzichten und nutzte als Ersatz Rote-Bete-Dicksaft und Bakterien.
Seinem Argument, das Gemüsesaftkonzentrat sei ein normales, nicht zulassungspflichtiges Lebensmittel folgten die Bundesrichter nicht. (Aktenzeichen.: BVerwG 3 C 7.14)

Ökoverband schreibt Verzicht auf Pökelsalz vor
Warum nutzt der Metzger diese Gemüse-Produkte?
Nun, der Ökoverband Bioland schreibt seinen rund 120 zertifizierten Fleischern den Verzicht auf Nitritpökelsalz vor – unter anderem wegen der krebserregenden Wirkung von Nitrosaminen.
Der Einsatz des Gemüsesaftkonzentrates sei eine Alternative für die Wurstherstellung, heißt es dort.

Der Sinn von Zusatzstoffen in der Wurst: Sowohl mit Nitritpökelsalz als auch mit Gemüsesaft und Bakterien wird ein Pökelaroma in Kochschinken und Fleischwurst erzeugt.
Zudem wird die Wurst „umgerötet“.
Ohne Zusatz wäre sie grau – und wohl schwer verkäuflich.


 
Reederei muss Entschädigung für abgesagte Kreuzfahrt zahlen !

Wiesbaden. Wer auf eine gebuchte Kreuzfahrt verzichten muss, weil diese vom Veranstalter abgesagt hat, kann auf Entschädigung pochen.

Ein Mann bucht zum 50. Geburtstag seiner Frau mit einem Jahr Vorlauf eine Kreuzfahrt, die relativ frühzeitig vor Reisebeginn von der Reederei abgesagt werden muss: In diesem Fall ist eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises angemessen.

In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 91 C 295/14 [85]) ging es um eine Kreuzfahrt auf der "Norwegian Jade", die der Kläger extra zum Geburtstag seiner Frau ausgewählt hatte.

Er buchte ein Jahr im Voraus.
Einige Monate vor der Reise musste die Reederei die Kreuzfahrt absagen, weil sie das Schiff weiter verchartert hatte.
Sie bat eine Umbuchung auf ein anderes Schiff an, der Kläger lehnte aber ab.
Er erhielt seine Anzahlung, die Flug-, Hotel- und Reiserücktrittskosten sowie 200 Euro Schadenersatz zurück.
Doch das war ihm nicht genug.

Der Kläger forderte eine höhere Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Gericht sprach ihm 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung zu, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Unstrittig habe der Kläger genau die "Norwegian Jade" ausgewählt, weil er das Schiff schon von einer anderen Reise kannte.
Gleichzeitig wurde die Kreuzfahrt relativ früh vor Reisebeginn abgesagt, der Mann konnte seinen Urlaub also durchaus noch anders gestalten.
So landete das Gericht bei 50 Prozent.


 
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