collombo
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EuGH-Urteil: Computer dürfen Windows-Draufgaben haben !
Jeder Händler hat seinen Computern eine ganze Reihe von Zusatzsoftware aufgeschnürt.
Ein Franzose wollte die Software nicht nutzen und verlangte Geld zurück.
Jetzt entschied der Europäische Gerichtshof über die Windows-Draufgaben.
Computer dürfen grundsätzlich mit vorinstallierter Software wie etwa einem Windows-Betriebssystem verkauft werden.
Solch ein Kopplungsgeschäft sei keine unlautere Geschäftspraxis, solange das wirtschaftlich Verhalten der Verbraucher dadurch nicht beeinflusst werde, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az. C-310/15)
Käufer über Software informieren
Im aktuellen Fall hatte der Kläger in Frankreich einen Sony-Computer für 549 Euro gekauft.
Die vorinstallierte Software, das Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene Anwendungen, wollte der Kläger aber nicht und forderte von Sony die Erstattung der Kosten für diese Software.
Sony lehnte dies ab und bot dem Kläger die Rückabwicklung des Kaufes an.
Der EuGH sieht in solch einem Kopplungsgeschäft grundsätzlich kein Problem.
Begründung: Vorinstallierte Betriebssysteme erfüllten die Erwartungen der meisten Verbraucher, einen sofort nutzbaren Computer zu kaufen.
Zudem sei der Kläger vom Sony-Händler über die vorinstallierte Software "gebührend informiert" worden.
Ihm sei auch ermöglicht worden, den Kauf zu widerrufen.
Jeder Händler hat seinen Computern eine ganze Reihe von Zusatzsoftware aufgeschnürt.
Ein Franzose wollte die Software nicht nutzen und verlangte Geld zurück.
Jetzt entschied der Europäische Gerichtshof über die Windows-Draufgaben.
Computer dürfen grundsätzlich mit vorinstallierter Software wie etwa einem Windows-Betriebssystem verkauft werden.
Solch ein Kopplungsgeschäft sei keine unlautere Geschäftspraxis, solange das wirtschaftlich Verhalten der Verbraucher dadurch nicht beeinflusst werde, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az. C-310/15)
Käufer über Software informieren
Im aktuellen Fall hatte der Kläger in Frankreich einen Sony-Computer für 549 Euro gekauft.
Die vorinstallierte Software, das Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene Anwendungen, wollte der Kläger aber nicht und forderte von Sony die Erstattung der Kosten für diese Software.
Sony lehnte dies ab und bot dem Kläger die Rückabwicklung des Kaufes an.
Der EuGH sieht in solch einem Kopplungsgeschäft grundsätzlich kein Problem.
Begründung: Vorinstallierte Betriebssysteme erfüllten die Erwartungen der meisten Verbraucher, einen sofort nutzbaren Computer zu kaufen.
Zudem sei der Kläger vom Sony-Händler über die vorinstallierte Software "gebührend informiert" worden.
Ihm sei auch ermöglicht worden, den Kauf zu widerrufen.