Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Zelle zu klein: Häftling will Freistaat Bayern verklagen !

Karlsruhe - Ein bayerischer Strafhäftling will den Freistaat wegen einer angeblich menschenunwürdigen Unterbringung im Gefängnis verklagen und hat hierbei einen ersten Erfolg beim Bundesverfassungsgericht erzielt.

Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des Mannes statt und verwiesen den Fall zurück an das Landgericht Augsburg, wie das Verfassungsgericht am Freitag berichtete.

Der Kläger kritisiert, dass er 2013 etwa ein halbes Jahr lang mit drei weiteren Gefangenen in zwei Zellen von jeweils 16 Quadratmetern untergebracht gewesen sei.
Er bemängelt, dass dieser Platz für vier Häftlinge nicht ausreichend gewesen sei.

Die Augsburger Richter müssen nun erneut über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden, damit der Kläger einen Prozess gegen den Freistaat finanzieren kann.
Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht München hatten diesen Antrag zunächst abgelehnt, weil die Richter in der angestrebten Amtshaftungsklage keine Aussicht auf Erfolg sahen.

Das Bundesverfassungsgericht bewertete dies nun anders.
Im konkreten Fall müsse die Frage, ob vier Quadratmeter pro Häftling menschenwürdig sind, in einem Hauptverfahren geklärt werden (Az.: 1 BvR3359/14
Klare Vorgaben für die menschenwürdige Unterbringung von Gefangenen in Gemeinschaftszellen fehlen nach Ansicht der Richter allerdings bisher.


 
Wichtiges Urteil zur Heimarbeit !

Fußbruch auf der Treppe kein Arbeitsunfall.

Für die Heimarbeit gilt nur ein eingeschränkter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wege innerhalb der Wohnung, etwa zur Toilette, sind bei Arbeitnehmern mit Heimarbeitsplatz nicht versichert, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 2 U 5/15 R)

Das Gericht wies damit eine Mitarbeiterin des Landesbetriebs Mobilität in Rheinland-Pfalz ab.
Sie hat ein Homeoffice im Dachgeschoss ihres Hauses.
Die Betriebsmittel in ihrem Arbeitszimmer stellt das Land zur Verfügung.

Klägerin war auf Treppe gestürzt
Die Frau hat Asthma und eine Lungenkrankheit und muss deshalb viel trinken.
Als sie sich an einem Arbeitstag im September 2012 aus der Küche im Erdgeschoss neues Wasser holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und brach sich den linken Fuß.

In einem Betrieb sind der Aufenthalt auf der Toilette oder das Essen und Trinken in der Kantine nicht unfallversichert, der Weg dorthin aber schon.
Im Fall des Heimarbeitsplatzes erkannte die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den Sturz auf dem Weg in die Küche dagegen nicht als Arbeitsunfall an - zu Recht, wie nun das BSG entschied.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf deutliche Unterschiede zum betrieblichen Arbeitsplatz.
Dort sei die Nahrungsaufnahme in der Regel in betriebliche Abläufe eingebunden.
Die Arbeitgeber seien auch für die Gestaltung und Sicherheit der Wege verantwortlich, die Berufsgenossenschaften könnten entsprechende Auflagen machen.

Arbeitgeber und Berufsgenossenschaft ohne Einfluss
Für den heimischen Arbeitsplatz dagegen habe es jedenfalls hier keinerlei betriebliche Zwänge gegeben, etwa Vorgaben zu den Pausen.
Zudem werde die Wohnung von der Arbeitnehmerin selbst gestaltet.
Auch die Berufsgenossenschaft habe darauf keinerlei Einfluss und könne beispielsweise nicht anordnen, schwarz-gelbe Signalbänder an den Treppenabsätzen anzubringen.

Nach bisheriger Rechtsprechung kann allerdings der erstmalige Weg am Morgen zum Arbeitszimmer unfallversichert sein.
Ob der BSG-Unfallsenat daran festhält, ließ er ausdrücklich offen.


 
Urteil weitet Sonderkündigungsrecht für Stromkunden aus !

Wird bei einem laufenden Vertrag der Preis erhöht, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht.
Beim Strom haben aber viele Anbieter dieses Recht ausgeschlossen, wenn der Preis nur durch staatliche Umlagen steigt.
Zu Unrecht, hat jetzt ein Gericht entschieden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gesteht den Stromkunden das Sonderkündigungsrecht auch zu, wenn der Anbieter sozusagen für die Preiserhöhung gar nichts kann, weil er lediglich höhere Steuern, Abgaben und Umlagen weiterreicht (Az.: I-20 U 11/16).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ließen die Düsseldorfer Richter ausdrücklich zu.
Entsprechende Klauseln seien nach dem OLG-Spruch nun vorerst unwirksam, erklärte die Verbraucherzentrale.

Jahrelange Rückwirkung bei endgültigem Urteil
Sollte der BGH die Rechtsprechung bestätigen, könnten Verbraucher mit der Sonderklausel im Vertrag drei Jahre rückwirkend Widerspruch gegen ihre Jahresrechnung erheben.

Hintergrund der Entscheidung ist der starke Anstieg staatlicher Lasten und Umlagen beim Strompreis mit der Energiewende.
Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ist aktuell nur noch gut ein Fünftel (21,4 Prozent) des Strompreises marktbestimmt - geht also auf Beschaffung und Vertrieb des Stromes zurück.
Der Großteil entfällt auf Steuer, Abgaben, Umlagen und regulierte Netzentgelte.

Wenn es bei Veränderungen all dieser Preisfaktoren kein Sonderkündigungsrecht mehr geben würde, wäre diese vom Gesetzgeber gewollte Reaktionsmöglichkeit des Verbrauchers de facto praktisch ausgehebelt, argumentierte der Anwalt der Verbraucherzentrale.


 
Bundeskartellamt: Behinderung von Online-Bezahldiensten durch Banken ist rechtswidrig !

Nicht jeder, der im Internet einkauft, kann oder will per Kreditkarte oder auf Rechnung zahlen.
In vielen Fällen wird dann auf Online-Bezahldienste zurückgegriffen.
Doch der Nutzung so manchen Angebots schieben zahlreiche deutsche Banken und Sparkassen einen Riegel vor – in den AGB wird die Weitergabe sensibler Daten wie PIN oder TAN untersagt.
Das Bundeskartellamt hat genau dies aber nun für rechtswidrig erklärt.

Das trifft in erster Linie Anbieter wie die SOFORT AG, die mit ihrem Dienst Sofortüberweisung hierzulande einen größeren Marktanteil hat.
Denn anders als bei PayPal erfolgt die Abwicklung nicht über ein Zwischenkonto.
Stattdessen autorisiert der Nutzer den Dienst dazu, einen Blick auf das eigene Konto zu werfen und nach Auffälligkeiten zu suchen.
Werden keine entdeckt und ist der Verfügungsrahmen für die jeweilige Zahlung hoch genug, wird die Buchung über die einzugebende, von der Bank zur Verfügung gestellte TAN bestätigt.
Im direkten Anschluss wird der Händler über die eingeleitete Überweisung informiert.

Den deutschen Kreditinstituten ist der Blick aufs Konto jedoch zu riskant.
Offiziell heißt es, dass es keine belastbaren Daten zur Sicherheit von Sofortüberweisung und Co. gäbe, weshalb man einerseits die Weitergabe von PIN und TAN verbiete und andererseits mit Giropay eine eigene Alternative anbietet; die steht jedoch nicht den Kunden aller Banken und Sparkassen zur Verfügung.

Dem Bundeskartellamt sind die Bedenken aber egal, diesen Eindruck zumindest erweckt die Entscheidung.
„Im Kern geht es darum, ob auch bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen dürfen.
Wir haben uns intensiv mit dem berechtigten Anliegen der Kreditwirtschaft auseinandergesetzt, dass Sicherheit im Online-Banking gewährleistet sein muss.
Die derzeit verwendeten Regelungen lassen sich aber nicht als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen und behindern bankunabhängige Wettbewerber", so Andreas Mundt, Präsident der Behörde.
Damit wird die Möglichkeit, dass sich mehr Wettbewerb – auch im Sinne des Verbrauchers – auf dem Markt der Online-Bezahldienste entwickelt, als wichtiger als die Sicherheitsbedenken eingestuft.

So ganz wollte man den Forderungen von SOFORT und Co. dann aber doch nicht nachkommen.
Denn den Antrag auf Vollziehung lehnte man ab, womit Banken und Sparkassen de facto kein Ultimatum zur Änderung ihrer AGB erhalten.
Damit solle erreicht werden, dass genügend Zeit zur Umsetzung einer kartellrechtlich unbedenklichen zur Verfügung steht.

Datenschützer dürfte diese Entscheidung auf den Plan rufen.
Die hatten bereits 2011 das unter anderem von Sofortüberweisung angewandte Verfahren mit deutlichen Worten kritisiert.
Unter anderem hieß es, dass den Nutzern nicht transparent genug dargelegt werde, welchen Daten der Dienst tatsächlich abrufe.
Unter anderem führte das im Sommer 2015 dazu, dass das Landgericht Frankfurt am Main Sofortüberweisung als „unzumutbares Zahlungsmittel" einstufte.
Im Urteil wurden darüber hinaus Bedenken bezüglich der Weitergabe von PIN und TAN geäußert.

Ob die deutschen Kreditinstitute der Aufforderung des Bundeskartellamtes aber überhaupt nachkommen müssen, wird vermutlich erst das Oberlandesgericht Düsseldorf klären.
Das wollen gleich mehrere Zusammenschlüsse von Geldhäusern anrufen, um die Entscheidung zu kippen.


 
Urteil: Bayern darf die Marke "Neuschwanstein" behalten !

Schwangau - Der Freistaat Bayern darf seine Marke „Neuschwanstein“ nach einem Urteil des EU-Gerichts behalten.
Die Gegenseite hatte argumentiert, dass ein geografischer Ort nicht geschützt werden könne.

Der Freistaat Bayern darf seine Marke „Neuschwanstein“ nach einem Urteil des EU-Gerichts behalten.
Die Luxemburger Richter wiesen am Dienstag eine Klage des Bundesverbandes Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück.
Der BSGE, der Fabrikanten und Händler vertritt, ging mit dem Argument dagegen vor, „Neuschwanstein“ bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht als Marke schützbar.
Die Richter sahen das anders: Das Schloss sei nicht der Ort, an dem bestimmte Waren hergestellt oder Dienstleistungen erbracht würden - damit sei der Name auch nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen (Rechtssache T-167/15).

Bayern hat sich den Namen des im 19. Jahrhundert von Ludwig II. erbauten Märchenschlosses als Marke gesichert, unter anderem für Parfüms, Messer, Spieldosen,
Telekommunikationsleistungen und Schönheitspflege.
Gegen das Urteil sind Rechtsmittel vor dem übergeordneten Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich.

Finanzminister Markus Söder (CSU) begrüßte das Urteil.
„Dieser markenrechtliche Schutz sichert das kulturelle Erbe Bayerns und der Wittelsbacher vor einer kommerziellen Ausbeutung“, erklärte er.
„Uns geht es darum, die Würde und den guten Ruf von Neuschwanstein zu schützen.“
Das Schloss des Märchenkönigs sei weltweit eine der bekanntesten Sehenswürdigkeiten und stehe nicht nur für Bayern, sondern für ganz Deutschland.

König Ludwigs Traumschloss
Das von König Ludwig II. (1845-1886) erbaute „Märchenschloss“ Neuschwanstein liegt idyllisch in den Bergen von Schwangau.
Es ist eines der absoluten Top-Touristenziele in Deutschland: Im vergangenen Jahr beispielsweise kamen mehr als 1,5 Millionen Besucher aus aller Welt zu dem Schloss bei Füssen.

Geplant war das Bauwerk zunächst als schlichte Ritterburg - doch der eigenwillige Regent ließ auf etwa 1000 Meter Höhe ein Meisterwerk des Historismus bauen.
Grundsteinlegung war am 5. September 1869.
Zunächst wurde der Torbau errichtet, dessen Obergeschoss dem „Kini“ jahrelang als Wohnung diente.
Dann folgten die weiteren Gebäudeteile, wobei die letzten erst 1892, nach Ludwigs Tod, fertiggestellt wurden.

Die Innenräume sind reich mit kunsthandwerklichen Darstellungen aus der deutschen Sagenwelt geschmückt.
Szenen aus der Tannhäuser-Sage, aus Lohengrin, Tristan und Isolde, dem Nibelungenlied, aber auch aus dem Leben Walters von der Vogelweide zieren Decken und Wände.


 
Passagier stürzt auf Fluggastbrücke: Airline haftet nicht !

Düsseldorf. Der Fluggast brach sich die Kniescheibe, doch der Unfall hätte überall passieren können, argumentiert das Gericht.
Die Fluggesellschaft haftet nicht.

Eine Haftung sei nur bei Gefahren denkbar, die typisch für den Luftverkehr sind, argumentierte das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Kläger hatte sich bei dem Sturz eine Kniescheibe gebrochen.
Der Unfall hätte jedoch überall passieren können - es handele sich um ein allgemeines Lebensrisiko, so das Gericht.

Die Fluggesellschaft musste dem Mann keinen Schadenersatz zahlen.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "Reiserecht aktuell".


 
Gericht: Scheidungs-Passus aus Scharia-Vertrag nicht gültig !

Hamm. Ein islamischer Ehevertrag kann deutsches Unterhaltsrecht nicht aushebeln.
Das hat das OLG Hamm entschieden und einer Frau die "Abendgabe" zugeteilt.

Das deutsche Unterhaltsrecht kann nicht durch einen islamischen Ehevertrag ausgehebelt werden.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und einer geschiedenen Libanesin eine sogenannte Abendgabe in Höhe von ungerechnet 13.260 Euro zugesprochen, wie es am Mittwoch mitteilte (Az.: 3 UF 262/15).

Die heute 27-Jährige hatte 2005 in Beirut nach islamisch-sunnitischen Recht einen deutschen Staatsbürger libanesischer Abstammung geheiratet.
Bei der arrangierten Ehe war vor einem Scharia-Gericht ein Ehevertrag geschlossen worden.
Darin wurde für den Fall einer Scheidung die finanzielle Absicherung von 15.000 US-Dollar für die Frau festgeschrieben.

Als die Ehe in Deutschland geschieden wurde, verweigerte der heute 31-jährige Mann jedoch die Zahlung der Abendgabe.
Sie werde laut Scharia-Vertrag nur dann fällig, wenn der Ehemann die Scheidung veranlasst habe, hatte er argumentiert.
In seinem Fall habe aber die Frau die Scheidung eingereicht.

Einschränkung nicht mit deutschen Recht vereinbar
Eine solche Einschränkung sei mit dem deutschen Recht nicht vereinbar, entschieden dagegen die Hammer Richter mit Beschluss vom 22. April.
Da die Ehe nach deutschem Recht geschieden worden sei, könne sich der Mann nicht auf das islamische Scheidungsrecht beziehen.
Die Absicherung der Frau durch die "Abendgabe" passe zu den deutschen Unterhaltsverpflichtungen und sei folglich zu leisten.
So hatte es bereits in erster Instanz das Familiengericht in Bochum gesehen


 
Markenpiraten auf Marktplätzen beschäftigen höchste EU-Richter !

Luxemburg - Die Richter des Europäischen Gerichtshofes wollen heute über die Waren von Markenpiraten auf Marktplätzen urteilen.
Es geht um die Frage, ob der Betreiber eines Marktes den Anbietern von gefälschter Markenware einen Standplatz verweigern muss.

Im konkreten Fall hatten das einige Kleidungs- und Uhrenhersteller von dem Betreiber eines Marktes in Prag verlangt.
Das oberste tschechische Gericht hatte den EuGH eingeschaltet, damit die Richter in Luxemburg prüfen, ob schon der Standvermieter als Verletzer geistigen Eigentums angesehen und entsprechend belangt werden kann.


 
Urteil zur Kindergeldrückzahlung !

Kind kassiert Kindergeld – aber Eltern müssen Rückforderung zahlen.

Damit haben die Eltern nicht gerechnet: Sie ließen das Kindergeld von der Familienkasse direkt auf das Konto der Tochter überweisen.
Aber als von der Behörde eine Rückforderung kam, mussten die Eltern den Betrag begleichen.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) macht Eltern auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: III R 29/15) aufmerksam: Demnach ist der kindergeldberechtigte Elternteil meist in der Pflicht, Rückforderungen von Kindergeld zu begleichen - und nicht das Kind.

Kein Kontakt zur Tochter - Eltern stehen trotzdem in der Pflicht
In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter beantragt, dass die Familienkasse das Kindergeld direkt an die Tochter auszahlt.
Sie hatte mit ihr schon länger keinen Kontakt mehr.
Die junge Frau hatte eine Ausbildung begonnen, doch ihr Vertrag wurde vorzeitig gekündigt.
Daraufhin forderte die Familienkasse Zahlungen zurück, die sie nach dem Ausbildungsende gezahlt hatte - und zwar von der Mutter.
Dagegen klagte sie und argumentierte, das Geld habe sie nie erhalten.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten den Anspruch der Familienkasse gegenüber der Mutter.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kindergeldberechtigte - also hier die Mutter - für die Rückzahlungen verantwortlich sei.
Dabei spiele es keine Rolle, ob sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mit ihrer Tochter mehr hatte.
Die Pflicht bestehe, auch wenn sie von zu viel gezahlten Leistungen an die Tochter nichts wusste.

Wann ein Abzweigungsantrag möglich ist
Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, macht darauf aufmerksam, dass es eine Ausnahme gibt: wenn die Eltern dem Kind gar keinen Unterhalt oder weniger als den Kindergeld-Betrag zahlen, beispielsweise weil sie für die Zweitausbildung ihres Kindes nicht mehr aufkommen müssen.
In solchen Fällen können die Eltern einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen - dann kann die Familienkasse sie bei Rückforderungen nicht mehr belangen.


 
Widerrufsrecht: BGH-Urteil lässt Makler leer ausgehen !

Karlsruhe. Wohnungssuchende dürfen Maklerverträge widerrufen, wenn diese vor einer Besichtigung per E-Mail oder telefonisch geschlossen wurden.

Einen Makler per E-Mail anfragen, als Antwort ein Exposé im Anhang erhalten, telefonisch eine Besichtigung vereinbaren – kann man so einen Maklervertrag abschließen?
Ja, kann man, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.
Allerdings hat man dann auch ein Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge.
(Az.: I ZR 30/15 und 68/15)

Zugrunde lagen dem zwei Verfahren, in denen Grundstückskäufer ihrem Makler die Provision nicht zahlen wollten.
„In beiden Fällen gehen die Makler leer aus“, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Senats, Wolfgang Büscher, bei der Urteilsverkündung.

Vertragsschluss per E-Mail oder Telefon
Die Verträge seien als Fernabsatzgeschäft zustande gekommen – nämlich per E-Mail beziehungsweise Telefon.
Zum Zeitpunkt der Besichtigung war der Vertragsschluss damit jeweils schon erfolgt, wie Büscher erläuterte.
Für die Kunden folgt daraus ein gesetzliches Recht, das Geschäft innerhalb der vorgesehenen Fristen zu widerrufen.
Die vertragliche Pflicht, dem Makler eine Courtage zu zahlen, entfällt damit.

Bei der Verhandlung stritten die Parteien darüber, ob die Regeln zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften überhaupt passten.
„Fernabsatz – das ist schnelles, knackiges Geschäft“, sagte Anwalt Siegfried Mennemeyer, der im Prozess die Seite der Makler vertrat.
„Man sieht sich nicht.“
Anders dagegen der Makler und sein Kunde: Der Makler müsse „am Objekt und am Kunden arbeiten“, sonst verdiene er kein Geld, sagte Mennemeyer.
Der BGH sah darin allerdings bereits die Leistung des Maklers, der eigentliche Vertragsschluss liege davor.

Viele Makler arbeiten schon mit Widerrufsbelehrungen
Das Recht über Fernabsatzgeschäfte hat sich zwischenzeitlich zwar etwas geändert.
Das Urteil habe dennoch Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage, sagte der Vorsitzende Richter Büscher.
„Die Situation hat sich für Makler nicht verbessert.“

Die haben sich Anwalt Mennemeyer zufolge allerdings schon darauf eingerichtet.
Mit dem Widerrufsrecht geht einher, dass die Makler ihre Kunden über dieses Recht aufklären müssen.
Andernfalls verlängert sich die Widerrufsfrist.
Die meisten Makler arbeiteten aber auch bereits mit Widerrufsbelehrungen, sagte Mennemeyer.

Oberlandesgerichte waren uneins
Die Oberlandesgerichte in Schleswig-Holstein und Thüringen, aus deren Einzugsbereich die zwei Grundstückskäufer stammen, hatten zuvor unterschiedliche Urteile gefällt.
Während das Thüringer Gericht dem einen Käufer Recht gab, hielt man in Schleswig-Holstein den Widerruf des Maklervertrags für unzulässig.
Die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte seien nicht anwendbar, da der Kunde gewusst habe, dass der Makler eine Provision nehme.
Er müsse daher nicht vor einer übereilten Entscheidung geschützt werden.
Das sah der BGH nun anders.


 
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Welche Rechte und Pflichten Haupt- und Untermieter haben !

Städter, die eine schöne Wohnung mieten, aber wenig bezahlen wollen, suchen sich einen Untermieter.
Darf man das?
Welche Pflichten hat man?
Und wird man den Untermieter wieder los, wenn die Chemie nicht stimmt?

Der Klassiker: Er und sie ziehen zusammen, es kommt zu Streit, Drama, Trennung.
Sie zieht aus, er bleibt zurück, in einer Wohnung, die zu teuer für einen allein ist und ein Zimmer frei hat.
Ein Untermieter muss her, denn eine neue Bleibe zu finden ist in der Stadt schwer.
Doch darf man einfach ein Zimmer untervermieten?

Welche Rechte und Pflichten bestehen zwischen Haupt- und Untermieter?
Will man ein Zimmer untervermieten, sollte man schriftlich eine Erlaubnis vom Vermieter einholen und den Untermieter in spe benennen.
Tut man das nicht und vermietet trotzdem, kann der Eigentümer den Mieter abmahnen, auf Unterlassung klagen oder ihn sogar fristlos kündigen
(Az.:67S28/15)

Der Vermieter darf eine Untervermietung nicht ohne Grund verweigern.
Besteht nach Abschluss des Mietvertrags seitens des Mieters ein berechtigtes Interesse und soll nur ein Teil der Wohnung vermietet werden, besitzt er einen Anspruch auf Untervermietung (Paragraf 553 BGB).
Anderes gilt, wenn die ganze Wohnung untervermietet werden soll.
Dies darf der Vermieter ablehnen.

Nachvollziehbare Gründe sind etwa, dass die Freundin einziehen will, der Mieter aus beruflichen Gründen ins Ausland muss (Az.: VIII ZR 349/13) oder er die Miete nicht mehr allein zahlen kann, weil er seinen Job verloren hat.
Will der Ehepartner, ein Elternteil oder Pflegepersonal einziehen, muss dies dem Vermieter lediglich angezeigt werden und er muss die Erlaubnis erteilen.
Bei Geschwistern oder weiterer Verwandtschaft gilt dies nicht.

Der Hauptmieter wird selbst zum Vermieter
Doch es gibt Ausnahmen: Ist der Untermieter als Störenfried bekannt oder wäre die Wohnung überbelegt, darf der Vermieter nein sagen.
Der Eigentümer kann die Untervermietung im Mietvertrag aber nicht generell verbieten, eine solche Klausel ist ungültig.
Lehnt der Vermieter ohne ausreichenden Grund ab, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und Anspruch auf Ersatz der entgangenen Untermiete.
Außerdem kann er sein Recht vor Gericht einklagen.

Bei einer Untervermietung schließt der Wohnungsbesitzer einen Vertrag mit dem Hauptmieter ab, und der Hauptmieter einen mit dem Untermieter.
Der Hauptmieter wird so selbst zum Vermieter.
Auch wenn die Parteien die Untervermietung nur mündlich ausmachen, gilt dies als Mietvertrag.
Es ist für Untermieter aber ratsam, schriftlich klare Vereinbarungen zu Beginn des Mietverhältnisses zu treffen, so lässt sich später Streit vermeiden.

Der Hauptmieter hat in der Wohnung das Sagen, dafür trägt er das wirtschaftliche Risiko allein.
Er muss dafür sorgen, dass der Eigentümer die Miete pünktlich erhält, überweist Geld an Energieversorger, zahlt die Kaution und haftet für Schönheitsreparatur und Schäden.
Deshalb sollten Hauptmieter darauf achten, dass ihre Untermieter eine Haftpflichtversicherung besitzen.

Nebenkosten in- oder exklusive?
Im Untermietverhältnis kann der Hauptmieter die Miethöhe frei bestimmen.
Sie richtet sich nicht danach, wie viel er selbst an den Vermieter bezahlt.
Ist zwischen Haupt- und Untermieter eine Gesamtmiete ohne Regelung zu Betriebskosten vereinbart, handelt es sich oft um eine Inklusivmiete.
Muss der Hauptmieter Betriebskosten an den Vermieter nachzahlen, kann er vom Untermieter keine Kostenbeteiligung verlangen.
Dies geht nur, wenn im Vertrag die Zahlung einer Nebenkostenpauschale vereinbart wurde.

Wer zur Untermiete wohnt, kann seinen Vertrag meist mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Leben Haupt- und Untermieter in einer Wohnung, hat der Hauptmieter ein Sonderkündigungsrecht und muss die Kündigung des Untermieters nicht begründen - allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist dann um drei Monate.
Tun sie das nicht, braucht der Hauptmieter dafür berechtigte Gründe.

Wenn das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter endet, hat der Vermieter Anspruch darauf, dass auch der Untermieter die Wohnung räumt (Paragraf 546 Absatz 2 BGB).
Muss der Untermieter ausziehen, weil der Hauptmieter keine Miete gezahlt und so die Kündigung provoziert hat, kann der Hauptmieter für den durch den Umzug entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.


 
Richter: Keine Übernahmepflicht bei verdeckter Zeitarbeit !

Erfurt. Arbeitnehmer können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Festanstellung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber seine Zulassung als Arbeitsverleiher verschweigt.

Das gelte auch dann, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers offiziell als Werkvertrag bezeichnet wird, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (9 AZR 352/15).

Die Klägerin hatte argumentiert, ihr Arbeitgeber und der Automobilhersteller Daimler hätten Scheinwerkverträge abgeschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken.
Sie wollte eine Festanstellung bei dem Stuttgarter Automobilkonzern erreichen.

Dieser Anspruch besteht laut Gesetz nur bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung.
Das sei durch die vorhandene Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bei der Klägerin nicht der Fall, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter.
Sie bestätigten damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen in Baden-Württemberg, die die Klage ebenfalls abgewiesen hatten.


 
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