Lockdown im Überblick: Welche Corona-Regeln in den Bundesländern jetzt gelten !
Deutschland ist weiterhin in einem harten Lockdown.
Doch die Länder setzen nicht alle Maßnahmen einheitlich um.
Das ist der neueste Stand (vom 15. Februar 2021) der Einschränkungen im Überblick.
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie gibt es auch in Deutschland weitreichende Maßnahmen, Verbote und Einschränkungen.
Statt geplanter Lockerungen ab 14. Februar 2021 haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten wegen der anhaltend hohen Infektionszahlen wieder schärfere Regeln und eine Verlängerung des Lockdowns bis mindestens 7. März beschlossen.
Ab wann und wie die neuen Regeln genau gelten, entscheiden die Bundesländer jeweils separat.
Diese Regeln gelten bundesweit:
Private Zusammenkünfte sind nur noch mit dem eigenen Haushalt und maximal einer zusätzlichen haushaltsfremden Person erlaubt.
Kinder unter 14 Jahren werden dabei grundsätzlich mitgezählt, außer es handelt sich bei den Eltern um Alleinerziehende.
Die Regelungen dazu variieren je nach Bundesland.
Ergänzend zur bisherigen Maskenpflicht gilt die Pflicht zu medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften.
Kontakte im öffentlichen Personenverkehr sollen zudem durch Homeoffice, eine Entzerrung der Fahrgäste zu Stoßzeiten sowie zusätzliche Fahrzeuge verringert werden.
Gottesdienste sind erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.
Zusätzlich gilt eine Maskenpflicht und Gesangsverbot.
Seit dem 16. Dezember bis mindestens zum 7. März bleibt der Einzelhandel geschlossen.
Ausnahmen gelten für Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte.
Friseursalons, Kosmetikstudios und Massagepraxen sind geschlossen, ab 1. März dürfen Friseure unter Hygieneauflagen wieder öffnen.
Restaurants, Bars und Cafés bleiben geschlossen, die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt erlaubt.
Weitere Öffnungen sind bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von maximal 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner möglich, das betrifft Einzelhandel, Museen und Galerien sowie körpernahe Dienstleistungsbetriebe.
Mindestens bis 7. März ist der Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit verboten.
Über die Öffnung von Schulen und Kitas entscheiden die einzelnen Länder.
Wo es möglich ist, sind Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice-Lösungen anzubieten, dazu wird es eine Verordnung bis mindestens 15. März geben.
Für Landkreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wird der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort eingeschränkt.
Dieser Radius darf nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden.
Kantinen werden geschlossen.
Speisen werden ausschließlich für den Verzehr außerhalb der Kantine ausgegeben, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.
Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gilt künftig eine doppelte Testpflicht.
Der Test muss entweder innerhalb von 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise erfolgen.
Zusätzlich gilt weiterhin die zehntägige Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald frühestens nach fünf Tagen ein negatives Testergebnis vorliegt.
Grundsätzlich gilt: Beachten Sie die AHA+AL-Regeln: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen, ergänzend die Corona-Warn-App nutzen und Räume regelmäßig lüften.
Baden-Württemberg
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen allerdings weiterhin Alltagsmasken tragen.
In Baden-Württemberg gelten bereits seit 12. Dezember landesweit Ausgangsbeschränkungen, die zwischen 20 und 5 Uhr strenger sind als am Tag.
Bei den Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt, Kindergruppen dürfen sich dennoch nicht zum Spielen treffen.
Die Bußgelder beginnen bei mindestens 25 Euro für Verstöße gegen die Maskenpflicht auf Schulgeländen.
Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig.
In Geschäften gilt hier ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.
Bayern
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung, was bedeutet, dass die eigene Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden darf.
Dazu zählt beispielsweise der Weg zur Arbeit, zum Arzt oder zum Einkaufen.
Zudem darf ein anderer Haushalt besucht werden, Sport oder Bewegung an der frischen Luft ist erlaubt sowie die Versorgung von Tieren.
Von 21 bis 5 Uhr gilt zudem eine Ausgangssperre in Gebieten mit einer Inzidenz von über 100, dann darf die Wohnung nur noch in Notfällen, zur Versorgung von Tieren oder aus beruflichen Gründen verlassen werden.
Als erstes Bundesland hat Bayern bereits eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften, Arztpraxen und Altenheimen eingeführt.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen allerdings weiterhin Alltagsmasken tragen.
Fahrschulen dürfen ab 22. Februar wieder öffnen.
Der Bußgeld-Regelsatz bei Maskenverstößen liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen.
Wer gegen die nächtliche Ausgangssperre verstößt, riskiert 500 Euro Bußgeld.
Berlin
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
In Berlin dürfen Sie sich nur noch mit Ihrem Haushalt und zusätzlich einer weiteren Person treffen.
Allerdings werden Kinder von Alleinerziehenden bis zum zwölften Lebensjahr nicht mitgezählt.
In Berlin wird die "Notversorgung" in Kitas auf maximal 50 Prozent der normalen Kapazitäten begrenzt.
Berlin hat zudem eine medizinische Maskenpflicht in allen Fahrzeugen eingeführt.
Ausnahmen gelten nur für die Fahrer selbst und Angehörige des eigenen Haushalts sowie Ehe- oder Lebenspartner.
Der Verzehr von Alkohol ist in öffentlichen Grünanlagen und auf Parkplätzen bis zum Ablauf des 7. März verboten.
Der Zoo und der Tierpark Berlin-Friedrichsfelde sind geöffnet, jedoch nicht die geschlossenen Bereiche wie das Aquarium oder die Tierhäuser.
Auch die Gewächshäuser des Botanischen Gartens bleiben geschlossen, die Freigelände hingegen sind geöffnet.
Es gelten Zugangsbeschränkungen sowie eine Maskenpflicht.
Tickets müssen vorab online reserviert werden.
Bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht wird ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben.
Brandenburg
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen, allerdings bleiben Kitas bis auf Weiteres geöffnet.
In Brandenburg gelten zudem Ausgangsbeschränkungen: Der öffentliche Raum darf nur aus triftigen Gründen betreten werden.
Dazu zählen beispielsweise der Besuch von Lebenspartnern, Arztbesuche oder der Arbeitsweg.
Zudem gilt ein ganztägiges Alkoholverbot im öffentlichen Raum.
In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld werden für "notorische Maskenverweigerer" fällig.
Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen.
Bremen
In Bremen gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken gilt allerdings erst ab einem Alter von 16 Jahren.
Jüngere dürfen auch weiterhin Alltagsmasken tragen.
Wer in Geschäften oder in Bus und Bahn ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen.
Verstöße gegen die Quarantäneauflagen können mit Beträgen zwischen 400 und 4.000 Euro geahndet werden.
Hamburg
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Medizinische Masken sind ab 14 Jahren verpflichtend.
Auch die Kitas sind nur noch eingeschränkt geöffnet, eine Notbetreuung ist allerdings sichergestellt.
Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne medizinische Maske erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro.
In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, sodass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären.
Hessen
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Auch in Hessen gibt es in Corona-Hotspots künftig eine nächtliche Ausgangssperre.
In Regionen, in denen die sogenannte Inzidenz über 200 dauerhaft überschritten wird, gilt seit 11. Dezember eine Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur aus wichtigen Gründen erlaubt.
Auf vielen öffentlichen Plätzen gilt ein Alkoholverbot.
Bei einer Inzidenz von 200 müssen zudem beliebte Ausflugsziele gesperrt werden.
Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.
Mecklenburg-Vorpommern
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Kinder bis zwölf Jahre sind allerdings von den strengen Kontaktbeschränkungen ausgenommen, wenn dies für die Betreuung notwendig ist.
In Gebieten mit einer Inzidenz von mehr als 150 gibt es zusätzliche Maßnahmen wie ein Ausgangsverbot zwischen 21 und 6 Uhr sowie die Einschränkung des Bewegungsradius.
Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro.
Die Obergrenze für Maskenverstöße liegt bei 150 Euro.
Niedersachsen
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen allerdings weiterhin Alltagsmasken tragen und Kinder bis 3 Jahre werden bei der Kontaktregelung nicht mitgezählt.
Niedersachsen hat zudem einen Stufenplan entwickelt, der Lockerungen von Inzidenzen und R-Werten abhängig macht.
So soll bei negativen Entwicklungen schneller und schärfer reagiert werden können.
In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bisher bis zu 150 Euro zahlen.
Die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25.000 Euro.
Nordrhein-Westfalen
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Fahrschulen dürfen nur berufsbezogene Ausbildungen anbieten.
Medizinisches Personal in Pflegeeinrichtungen muss alle drei Tage auf das Coronavirus getestet werden, Besucher und Beschäftigte sind zudem verpflichtet, FFP2-Masken zu tragen.
Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen.
Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig – ohne zusätzliche Aufforderung.
Rheinland-Pfalz
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Kinder bis einschließlich sechs Jahre sind von den strengen Kontaktbeschränkungen ausgenommen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, die aufgrund ihrer hohen Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, sollen "umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen" beibehalten oder ausgeweitet werden.
Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen.
Saarland
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bisher bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen.
Sachsen
Haus oder Wohnung dürfen nur noch aus triftigem Grund verlassen werden (zur Arbeit, zum Arzt sowie für Sport und Bewegung).
Zwischen 22 und 6 Uhr gilt eine erweiterte Beschränkung, dann sind besonders wichtige Gründe notwendig.
Die Maskenpflicht wurde ausgeweitet und es wurden Alkoholverbote erlassen.
Wird die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an 5 Tagen in Folge unterschritten, können der 15-Kilometer-Radius und die Ausgangssperren aufgehoben werden.
Seit 14. Februar gelten für Grenzpendler und Grenzgänger aus Virusvariantengebieten neue Regelungen, für Tschechien gibt es strengere Quarantäne-Regelungen.
Sachsen hat bereits vor Bund und Ländern einen harten Lockdown ab 14. Dezember beschlossen und diesen mittlerweile bis zum 7. März verlängert.
Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.
Über den Beginn der neuen Maskenpflicht wird noch beraten.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gelten die bundesweit beschlossenen Corona-Maßnahmen.
Die Maßnahmen wurden allerdings bereits bis zum 10. März verlängert.
Kinder bis drei Jahre werden bei der Kontaktregelung nicht mitgezählt und Familien dürfen sich gegenseitig unterstützen, indem Kinder aus bis zu zwei Haushalten gemeinsam betreut werden können.
Bisher gab es in Sachsen-Anhalt keine Bußgelder für Verstöße gegen die Maskenpflicht.
Schleswig-Holstein
Auch in Schleswig-Holstein gelten die bundesweiten Regelungen.
Schleswig-Holstein hat bei den Kontaktvorschriften in der Corona-Pandemie eine Sonderregelung für Kleinstkinder eingeführt.
Kinder unter drei Jahren würden aus den Zählungen herausgenommen, sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU).
Diese Kinder sollen demnach als Einheit mit einem Elternteil betrachtet werden.
Generell dürfen sich die Angehörigen eines Haushalts derzeit nur mit einer weiteren Person treffen.
Ausnahmen gelten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und von Pflegebedürftigen.
Bereits am 11. Dezember hatte das Land strengere Kontaktregeln beschlossen.
So gilt in besonders betroffenen Regionen ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit.
Thüringen
Es gelten die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen.
Das Bundesland ruft seine Bürger zudem dazu auf, auch unabhängig von etwaigen Einschränkungen des Bewegungsradius darauf zu achten, Einkäufe und andere Tätigkeiten im nächsten Umfeld zu erledigen.