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OLG München bestätigt Abschaffung der Störerhaftung !
Das OLG München hält die Abschaffung der Störerhaftung für europarechtskonform.
Altfälle müssen demnach nur noch die Abmahngebühren zahlen.
Die im vergangenen Jahr beschlossene Abschaffung der Störerhaftung hat einer ersten Überprüfung durch die Justiz standgehalten.
Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom Donnerstag zufolge sind die von der großen Koalition getroffenen Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) mit europäischem Recht vereinbar.
Daher müssen Betreiber offener WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen mehr abgeben.
Zulässig sind hingegen noch Abmahngebühren in Fällen, die vor Inkrafttreten des neuen TMG am 12. Oktober 2017 erfolgten (Az.: 6U 1741/17).
Hintergrund des Urteils ist ein jahrerlanger Rechtsstreit zwischen dem Piratenpolitiker Tobias McFadden und dem Unterhaltungskonzern Sony Music Entertainment Germany GmbH.
In dem Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 entschieden, dass kommerzielle Hotspot-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN begangen wurden, nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden können.
Allerdings dürfe der Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen.
Revision zugelassen
Auf Basis dieses Urteils hatte McFadden am 20. April 2017 seinen Prozess vor dem Landgericht München verloren, weil er sein WLAN nicht mit einem Passwort geschützt hatte.
Doch die große Koalition beschloss im Sommer 2017, das bereits geänderte TMG ein weiteres Mal zu modifizieren, um kostenpflichtige Unterlassungsforderungen zu unterbinden.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG München bestätigten die Richter nun, dass diese Gesetzesänderungen mit EU-Recht vereinbar sind.
Die Sony-Anwälte hatten dies in dem Prozess angezweifelt.
Allerdings habe das Gericht eine Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, sagte McFaddens Anwalt Alexander Hufschmid auf Anfrage von Golem.de.
Nicht auszuschließen sei, dass der Fall sogar ein weiteres Mal vor dem EuGH lande.
Dies war nach dem Urteil vom September 2016 von Juristen bereits erwartet worden.
Hufschmid will hingegen das Urteil für seinen Mandanten und die damit verbundene Abmahnung in Höhe von 800 Euro an Sony akzeptieren.
McFadden zeigte sich ebenfalls zufrieden mit dem Urteil.
"Das Gericht hat die Unterlassungsansprüche der Gegenseite anhand des neuen Telemediengesetzes (TMG) abgewiesen und die Abschaffung der Störerhaftung für offene WLANs bestätigt.
Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!", sagte der Netzaktivist.
Das OLG München hält die Abschaffung der Störerhaftung für europarechtskonform.
Altfälle müssen demnach nur noch die Abmahngebühren zahlen.
Die im vergangenen Jahr beschlossene Abschaffung der Störerhaftung hat einer ersten Überprüfung durch die Justiz standgehalten.
Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom Donnerstag zufolge sind die von der großen Koalition getroffenen Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) mit europäischem Recht vereinbar.
Daher müssen Betreiber offener WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen mehr abgeben.
Zulässig sind hingegen noch Abmahngebühren in Fällen, die vor Inkrafttreten des neuen TMG am 12. Oktober 2017 erfolgten (Az.: 6U 1741/17).
Hintergrund des Urteils ist ein jahrerlanger Rechtsstreit zwischen dem Piratenpolitiker Tobias McFadden und dem Unterhaltungskonzern Sony Music Entertainment Germany GmbH.
In dem Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 entschieden, dass kommerzielle Hotspot-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN begangen wurden, nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden können.
Allerdings dürfe der Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen.
Revision zugelassen
Auf Basis dieses Urteils hatte McFadden am 20. April 2017 seinen Prozess vor dem Landgericht München verloren, weil er sein WLAN nicht mit einem Passwort geschützt hatte.
Doch die große Koalition beschloss im Sommer 2017, das bereits geänderte TMG ein weiteres Mal zu modifizieren, um kostenpflichtige Unterlassungsforderungen zu unterbinden.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG München bestätigten die Richter nun, dass diese Gesetzesänderungen mit EU-Recht vereinbar sind.
Die Sony-Anwälte hatten dies in dem Prozess angezweifelt.
Allerdings habe das Gericht eine Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, sagte McFaddens Anwalt Alexander Hufschmid auf Anfrage von Golem.de.
Nicht auszuschließen sei, dass der Fall sogar ein weiteres Mal vor dem EuGH lande.
Dies war nach dem Urteil vom September 2016 von Juristen bereits erwartet worden.
Hufschmid will hingegen das Urteil für seinen Mandanten und die damit verbundene Abmahnung in Höhe von 800 Euro an Sony akzeptieren.
McFadden zeigte sich ebenfalls zufrieden mit dem Urteil.
"Das Gericht hat die Unterlassungsansprüche der Gegenseite anhand des neuen Telemediengesetzes (TMG) abgewiesen und die Abschaffung der Störerhaftung für offene WLANs bestätigt.
Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!", sagte der Netzaktivist.