Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Neues Urhebervertragsrecht: Das ist ein Geschenk für die Gewerkschaften !

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zu einem neuen Urhebervertragsrecht beschlossen.
Die Kreativen sollen gestärkt werden.
Doch nicht nur sie profitieren.

Die Bundesregierung hat in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen.
Ziel dieses Gesetzes ist laut Titel die verbesserte Durchsetzung des Anspruchs der Urheber auf eine angemessene Vergütung.
Der Gesetzentwurf war ein Tiger mit scharfen Zähnen, der Verwertern erhebliche Nachteile in Aussicht stellte.
Nun sind ihm die Zähne gezogen, und nur ein Reißzahn ist stehen geblieben.

Wer muss ihn fürchten, und wem hilft er?

Schon bei der Einführung des Urhebervertragsrechts in das Urheberrechtsgesetz durch die rot-grüne Koalition 2002 sollte es um die Besserstellung der Urheber gehen.
Mittel der Wahl sollten Vergütungsregeln sein, die zwischen Urhebervereinigungen und Branchenverbänden ausgehandelt werden sollten.
Vorbild war das kollektive Arbeitsrecht und die dort bewährten Branchentarifverträge.
Bis auf den heutigen Tag wurde allerdings nur ein gutes Dutzend solcher Vereinbarungen getroffen.
Manche Verfahren wurden erst vom Bundesgerichtshof entschieden, wie die Vergütungsregeln für Übersetzer.
Der neue Gesetzentwurf setzt auf diese Regelung auf und forciert die gemeinsamen Vergütungsregeln weiter.

Bedenken der Kreativwirtschaft
So soll es künftig für pauschal vergütete Urheber ein Recht der anderweitigen Verwertung geben, von dem nur aufgrund einer gemeinsamen Vergütungsregel oder eines Tarifvertrags abgewichen werden kann.
Dieser sogenannte Burdensome-Ansatz soll den mutmaßlich stärkeren Verhandlungspartner den weniger aufwendigen Lösungsweg über eine Vergütungsregel schmackhaft machen.
Zunächst war dies als ein allgemeines Rückrufsrecht ausgestaltet und galt für nahezu alle Branchen und Anwendungsbereiche.
Die überarbeitete Version nimmt untergeordnete Beiträge, Computerprogramme, Werke der Baukunst und wohl auch festangestellte Mitarbeiter aus und kommt damit den Bedenken der Wirtschaft entgegen.
Auch ein erweitertes Auskunftsrecht soll die Position der Urheber verbessern.
Sie sollen bei einer entgeltlichen Nutzung ihres Werkes einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Nutzung ihres Werkes und der damit erzielten Umsätze verlangen können.
Dies wurde bisher auch durch die Rechtsprechung zugestanden und wird nun deutlich weiter gehend kodifiziert.
Aber auch hier wurden Bedenken der Kreativwirtschaft aufgegriffen, Ausnahmen eingefügt, und kurz vor Kabinettsbefassung wurde für mehr Rechtsklarheit gesorgt.

So viel zu den gezogenen Zähnen.
Der wichtigste Punkte der Reform ist allerdings unverändert: das Verbandsklagerecht.
Danach werden Vereinigungen, die den überwiegenden Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertreten, ermächtigt, gemeinsame Vergütungsregeln zu erstreiten und auf deren Einhaltung zu pochen.
Das wertet Urhebervereinigungen deutlich auf.
Gegen das Interesse der Urheber können sie deren Vertragspartner auf Unterlassung verklagen.
Dies gilt aber nur für Vereinigungen, die den überwiegenden Teil der jeweiligen Urheber vertritt, wenn diese keinen gegenteiligen Beschluss fassen.
Es wird also zu erheblichen verbandspolitischen Auseinandersetzungen kommen, und große Verbände und Gewerkschaften werden zunächst bevorteilt werden.

Es gibt keine allgemeinen Lösungen
Gerade vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen Branchengewerkschaften und Einheitsgewerkschaften um die Tarifeinheit in Betrieben lässt das aufhorchen.
Der gewerkschaftliche Organisationsgrad ist im Kreativbereich, in dem es viele Tendenzbetriebe gibt, in denen das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet, traditionell gering.
Auch das Selbstverständnis vieler Urheber als Unternehmer mag vielfach der gewerkschaftlichen Idee widersprechen.
Jedenfalls fehlt es bislang in den meisten Kreativbranchen an repräsentativen Vereinigungen.
Dies soll das Gesetz ändern, was den Urheberverbänden und Gewerkschaften neue Mitglieder bescheren könnte.

Die teils erheblichen Veränderungen zum ersten Referentenentwurf sind Ergebnis einer Läuterung und ein Zeichen von konstruktivem Umgang mit Kritik.
Das ist wichtig, denn die Kreativbranchen funktionieren höchst unterschiedlich, und es gibt keine allgemeingültigen Lösungen.
An einem Punkt ist der Entwurf kompromisslos: Das Verbandsklagerecht für Urhebervereinigungen ist unverändert.
Wenn man so will, ist das eigentliche Ziel dieser Initiative ein politisches Geschenk für die Gewerkschaften.
Sie sind auch ein guter Propeller im Kampf um Wählerstimmen bei den Kreativen.


 
13 Minuten zu spät: Abmahnung unverhältnismäßig !

Wer 13 Minuten zu spät zur Arbeit erscheint, muss eine Abmahnung nicht hinnehmen.
Zwar hat der Arbeitnehmer damit gegen eine Pflicht verstoßen, aber eine simple Ermahnung ist als Reaktion angemessen.

Leipzig - Kommt ein Arbeitnehmer wenige Minuten zu spät, liegt zwar ein Pflichtverstoß vor.
Mahnt der Arbeitgeber ihn deshalb schriftlich ab, ist das laut einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig jedoch unverhältnismäßig.

Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall (Az.: 8 Ca 532/15) kam eine Mitarbeiterin im Juli 2014 einmal 13 Minuten zu spät.
Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin schriftlich ab und trug die Abmahnung in die Personalakte ein.
Die Frau verlangte die Entfernung.

Mit Erfolg: Eine Abmahnung setze grundsätzlich einen objektiven Pflichtverstoß voraus, befand das Gericht.
Dieser sei hier zwar mit dem verspäteten Arbeitsbeginn gegeben.
Allerdings müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Die Abmahnung sei unverhältnismäßig: Wer nur einige Minuten zu spät kommt, dem könne nur ein geringfügiges Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Eine Ermahnung sei ausreichend, der Eintrag müsse entfernt werden.


 
Nicht nur Mitarbeiter müssen für Abrechnungsfehler einstehen !

Wer als Mitarbeiter Vorschüsse nicht korrekt abgerechnet, kann entlassen werden.
Arbeitgeber sollten sich vor der Kündigung jedoch an die eigene Nase fassen - wie ein Gerichtsurteil zeigt.

Berlin - Werden Vorschüsse nicht ordentlich abgerechnet, kann der Arbeitgeber Mitarbeitern unter Umständen kündigen.

Er muss allerdings selbst ebenfalls dafür Sorge tragen, dass es bei der Abrechnung keine organisatorischen Mängel gibt.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 13508/14).

In dem verhandelten Fall war ein Mitarbeiter als Hausmeister für einen Kinderhort und eine Schule tätig.
Innerhalb von sechs Wochen gab der Arbeitgeber ihm fünf Auszahlungen in Höhe von insgesamt 900 Euro für Einkäufe.
Auf den Auszahlungsquittungen wurde die Summe und das Datum vermerkt, aber nicht der Verwendungszweck.
In der Folge bat der Arbeitgeber den Mann mehrfach, konkrete Abrechnungen vorzulegen, was er nicht tat.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber, und der Mitarbeiter reichte Kündigungsschutzklage ein.

Mit Erfolg: Das Gericht stellte fest, dass es aufseiten des Arbeitgebers erhebliche organisatorische Defizite gibt.
Über Wochen hinweg sei es zu Bargeldauszahlungen gekommen.
Der Verwendungszweck sei auf den Auszahlungsquittungen nicht notiert worden.
Aufgrund des Chaos bei der Auszahlung habe der Arbeitgeber kein Recht, dem Mann zu kündigen.


 
Bewerber muss von sich aus Vorstrafen nicht angeben !

Wer vorbestraft ist, stößt bei möglichen Arbeitgebern oft auf Ablehnung.
Daher sollten Jobsuchende im Bewerbungsgespräch den Eintrag ins Führungszeugnis nicht von sich aus erwähnen.
Nachfragen darf ein Arbeitgeber nur, wenn es für den Arbeitsplatz relevant ist.

Köln - Bewerber müssen von sich aus im Vorstellungsgespräch nicht auf Vorstrafen hinweisen.
Allerdings darf der Arbeitgeber in Einzelfällen danach fragen.
Darauf weist Pauline Moritz hin, Expertin für das Thema Arbeitsrecht in Köln.

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber sich nur nach Vorstrafen erkundigen, die im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen.
Das sind alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister gespeichert werden.
Das ist in der Regel ab 90 Tagessätzen der Fall.
Außerdem muss es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Vorstrafe und dem Arbeitsplatz geben.
So darf der Arbeitgeber etwa einen Bewerber für einen Arbeitsplatz in der Bank nach Vermögensdelikten befragen, ein Bewerber für eine Stelle als LKW-Fahrer muss sich Fragen zu Straßenverkehrsdelikten gefallen lassen.

In allen anderen Fällen brauchen Bewerber auf die Frage nach Vorstrafen nicht zu antworten, wenn der Personaler sie stellt.
Sie dürfen im Zweifel sogar lügen, wenn sie sonst befürchten, die Stelle nicht zu bekommen.


 
Geld für Ehrenamt: Kein Ausschluss aus Künstlersozialkasse !

Aufwandsentschädigungen über 450 Euro: Deshalb schloss die Künstlersozialkasse eine freie Publizistin aus.
Die ehrenamtliche Kommunalpolitikerin wehrte sich dagegen - vor dem Bundessozialgericht.

Kassel - Geld aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik führt nicht zu einem Ausschluss aus der Künstlersozialkasse (KSK).
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Eine selbstständige Publizistin hatte gegen ihren Ausschluss geklagt.
Ihre Bezüge aus Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und Verdienstausfall als Vorsitzende einer Fraktion im Dortmunder Stadtparlament hatten die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro deutlich überschritten.

Dennoch sei ihr Status als Versicherte der KSK nicht davon berührt, urteilte der 3. Senat des BSG (Aktenzeichen: B 3 KS 1/15 R).
Das kommunalpolitische Mandat übe die Frau rein ehrenamtlich und nicht erwerbsmäßig aus.
Die Absicherung des Krankheits- und Pflegerisikos in der Künstlersozialversicherung dürfe durch die Übernahme eines Ehrenamts in der Kommunalpolitik nicht in Frage gestellt werden.

In der Künstlersozialversicherung sind selbstständige Künstler und Journalisten kranken-, renten- und pflegeversichert.
Die Versicherung endet, wenn eine nicht künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird und dafür mehr als 450 Euro im Monat erzielt werden.


 
Zug überfüllt Wann darf ich mich in die 1. Klasse der Bahn setzen ?

Regionalbahn von Aachen nach Hamm.
Die Reisenden stehen dicht an dicht gedrängt, es gibt kein Durchkommen mehr.
Sogar die Gänge im Zug sind komplett verstopft, mit schwitzenden Menschen und dicken Gepäckstücken.
Nur im Abteil der 1. Klasse winken noch ein paar freie Plätze.
Aber darf ich mich mit meinem zweite-Klasse-Ticket einfach dorthin setzen?

Ganz klar: „Nein“, sagt Birgit Pörner, stellvertretende Pressesprecherin für den Personenverkehr der Deutschen Bahn.
In der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) steht in § 13 Abs. 1 unmissverständlich: „Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht.“
Ausnahmen gibt es nur, wenn die Bahn bzw. das Zugpersonal solche macht und ankündigt: „Ein Umsetzen in die 1. Klasse ist nur nach einer Durchsage bzw. Freigabe möglich“, erklärt Pörner.

Und auch für ICE-Passagiere, die wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls auf den Regionalverkehr umsteigen müssen, gibt es keine Extrawurst, macht die Sprecherin deutlich: „Um die 1. Klasse zu nutzen, ist immer ein Ticket der 1. Klasse notwendig.“

Mancher Schlaufuchs denkt sich vielleicht: Na gut, dann stelle ich mich eben in die 1. Klasse, bequemer ist es dort im Gang allemal.
Jedoch wird diese kleine Hoffnung auf mehr Komfort von der Deutschen Bahn enttäuscht: „Auch das Stehen, der Aufenthalt im Gang- und Türbereich der 1. Klasse setzt ein Ticket der 1. Klasse voraus“, sagt Sprecherin Pörner.

Reisende dürfen Fahrkarte nachlösen
Immerhin dürfen Reisende im Zug eine entsprechende Fahrkarte nachlösen – und wer im falschen Abteil erwischt wird, zahlt auch kein Bußgeld, sondern „nur“ den Differenzbetrag zwischen 1. und 2. Klasse.

Ob der verantwortliche Zugchef die teureren Plätze aus Sicherheitsgründen freigibt, entscheidet er übrigens eigenmächtig – je nach (Überfüllungs-)Situation.
Dabei gibt es laut Bahn bestimmte Regeln: Ein ICE oder IC oder EC darf bei einer Auslastung von mehr als 200 Prozent (TGV: 150 Prozent) aus Sicherheitsgründen nicht weiterfahren.
„Entscheidend ist aber nicht nur die Zahl der Reisenden, sondern auch, ob die Sicherheit im Zug gewährleistet ist.
So dürfen beispielsweise die Gänge nicht mit Gepäck verstellt sein“, erklärt Sprecherin Pörner.

Überfüllten Zügen will das Unternehmen nicht mit zusätzlichen Waggons, sondern vor allem mit mehr Information begegnen: „Im Internet, am Automaten und beim persönlichen Verkauf weisen wir auf die besonders stark gebuchten Züge hin, um die Reisenden auf andere Züge zu lenken“, so Pörner.
„Da wir in Deutschland unseren Kunden jedoch ein offenes System anbieten, kann sich der Reisende dennoch für die Mitfahrt in diesem Zug entscheiden.“
Eine Wahl beziehungsweise Alternative haben Bahnfahrer allerdings nicht immer.

Außerdem hat die Bahn im Dezember 2010 ein Präventionsprogramm eingeführt, um Zugräumungen zu vermeiden: Wenn Reisende ihre Fahrt freiwillig mit einem anderen Zug als dem überbesetzten machten, erhielten sie dafür einen Reisegutschein von 25 Euro, so Pörner.
Oder man beißt eben doch in den sauren Apfel – und zahlt den erste-Klasse-Zuschlag.


 
Belästigende Werbung in automatischen Antwortmails !

Werbung in automatischen Antwortmails ist ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person, wenn diese zuvor der Übersendung von Werbung widersprochen hat.

Urteil des BGH vom 15.12.2015 (VI ZR 134/15)

Ein Verbraucher setzte sich gerichtlich gegen eine Versicherung zur Wehr.
Diese hatte auf seine per E-Mail geäußerte Bitte um Kündigungsbestätigung eine automatische Antwortmail an ihn verschickt, die neben der Eingangsbestätigung auch Werbung enthielt.
Der Verbraucher versandte daraufhin eine zweite E-Mail, beschwerte sich darin über die ungebetene Werbung und verlangte, dies zu unterlassen.
Auch hierauf und auf eine weitere Sachstandsanfrage einige Zeit später erhielt er die automatische Antwort nebst Werbung.

Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne des Verbrauchers und gestand ihm den Unterlassungsanspruch zu.
Die Versendung gegen seinen Willen stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
Den Einwand des beklagten Unternehmens, dass die automatischen E-Mails sowohl eine Eingangsbestätigung für die durch den Verbraucher versandte E-Mail wie auch Werbung enthielt, ließen die Richter nicht gelten.
Der Versand der (erlaubten) Eingangsbestätigung bedeutet nicht, dass (unerlaubte) Werbung mitverschickt werden dürfte.
Der Verbraucher könne sich – trotz seines ausdrücklichen Wunsches, dass er keine Werbung erhalten möchte – quasi nicht anders gegen das Unternehmen zur Wehr setzen.


 
Heftiges Urteil: Das darf Ihr Chef ohne Ihre Zustimmung machen !

Berlin -Klamotten über das Internet bestellen, lustige Videos anschauen, spannende Mini-Spiele zocken – darauf sollten Angestellte während ihrer Dienstzeit in Zukunft verzichten.

Denn: Arbeitgeber dürfen unter Umständen den Browserverlauf eines Mitarbeiters überprüfen.
Das gilt, wenn sich nicht anders klären lässt, ob ein Kündigungsgrund vorliegt.

Darauf weist die Zeitschrift „Personalmagazin“ (Ausgabe 4/2016) hin.
Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 657/15).

Urteil noch nicht rechtskräftig
In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter die Kündigung erhalten, weil er während der Arbeitszeit im Netz zu privaten Zwecken surfte.

Um das zu belegen, checkte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters seinen Browserverlauf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Die Frist läuft noch bis Anfang April, bisher ist sie nach Auskunft des LAG nicht eingelegt worden.


 
Namensrecht: So lange können Eltern den Vornamen des Kindes ändern !

Anna oder Emma, Max oder doch lieber Paul?
Eltern, die sich im Krankenhaus übereilt entschieden haben und den Vornamen ihres Kindes ändern wollen, kann das Standesamt einen Strich durch die Rechnung machen.
Aber es gibt einen Weg für unschlüssige Eltern, den Vornamen noch einmal in Ruhe zu überdenken.

Grundsätzlich gilt nach Paragraf 18 des Personenstandsgesetzes (PStG): Innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt muss das Kind beim Standesamt angemeldet werden.
Das können die Eltern oder Personen, die bei der Geburt dabei waren, persönlich
Alternativ kann die Klinik oder das Geburtshaus die Geburt dem Amt melden – und zwar schriftlich in Form einer Geburtsanzeige.

Zuständig ist stets die Behörde des Geburtsortes, die anhand der Angaben die Geburtsurkunde für das Neugeborene ausstellt und die Meldebehörde über den kleinen Neubürger informiert.
Die fertige Geburtsurkunde können die Eltern schließlich in der Behörde oder im Krankenhaus abholen – oder sich gegen eine Gebühr zuschicken lassen.

Vornamen im Zweifel nicht in Geburtsanzeige schreiben
Für viele frischgebackene Mamas und Papas ist es ein praktischer Service: Zusammen mit den Krankenhäusern bieten die Standesämter vieler Städte an, den Eltern die Anmeldeformalitäten abzunehmen.
Sie können alle Unterlagen, die zur Beurkundung der Geburt benötigt werden, der Klinikverwaltung übergeben.
Ein Botendienst bringt sie zusammen mit der von den Eltern unterschriebenen Geburtsanzeige zum Standesamt.

Doch Vorsicht: Eltern, die sich über den Vornamen des Kindes noch nicht ganz sicher sind, sollten im Krankenhaus zunächst auf die Angabe des Namens verzichten.
Hintergrund dafür ist: In der Geburtsanzeige hält das Krankenhaus Geburtszeit und Geburtsort des Babys, die persönlichen Daten der Eltern sowie den Vor- und Familiennamen des Kindes fest – sofern dieser mitgeteilt wurde.
Durch ihre Unterschriften unter eine Geburtsanzeige mit Angabe des Vornamens legen sich Eltern offiziell fest.

Regeln bei einer Hausgeburt
Ähnliches gilt für eine Geburt zu Hause oder in einem Geburtshaus.
In dem Fall melden die Eltern selbst die Ankunft ihres Kindes bei der Behörde - mit einer Bescheinigung des bei der Geburt anwesenden Arztes, der Hebamme oder des Entbindungspflegers.
Für die Namensgebung genügt eine einfache schriftliche Erklärung der Eltern.
Viele Standesämter stellen im Internet auch ein ausdruckbares Formular zur Erklärung des Vor- und Nachnamens bereit.
Erreichen diese von den Eltern unterzeichneten Dokumente die Behörde, ist der darin übermittelte Vorname des Kindes verbindlich.

Vorname muss innerhalb einer Frist nachgereicht werden
Ganz gleich, ob formlose Erklärung der Eltern oder Krankenhausformular: Das Standesamt benötigt stets das Original.
Auf elektronischem Weg sei eine Geburtsanzeige derzeit nicht möglich, erläutert die Frankfurter Standesbeamtin Angelika Roth.
In der Regel werde der Name des Kindes gleich angegeben.
Manchmal reichten Eltern den Vornamen des Kindes jedoch auch nach.
Dann werde die Beurkundung so lange zurückgestellt.

Paare, denen die Entscheidung für einen Vornamen schwerfällt, müssen sich also nicht unter Druck setzen.
Sie haben dafür einen Monat Zeit und erhalten vom Standesamt statt einer Geburtsurkunde zunächst eine Geburtsbescheinigung.

Aber wenn die Eltern nach Ablauf der Monatsfrist dem Standesamt keine endgültige Namensentscheidung mitgeteilt haben, informiert die Behörde nach Angaben des Serviceportals Baden-Württemberg das zuständige Familiengericht.
Die Richter übertragen dann einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht.
Mit der Beurkundung ist der Vorname offiziell

Aber was passiert, wenn die Klinik den Vornamen eines Kindes bereits ans Standesamt übermittelt hat, aber die Eltern es sich noch einmal anders überlegen?
Standesbeamtin Roth berichtet, dass dies hin und wieder vorkommt.
Etwa 50 bis 100 Mal im Jahr wenden sich Eltern deswegen an das Standesamt in Frankfurt.
Das sei maximal ein Prozent, schätzt die Expertin.
Für den Fall gebe es keine generelle Regelung.

Fest steht: Ist die Geburt bereits beurkundet, ist es definitiv zu spät für einen unproblematischen Wechsel des Vornamens.
In den Formularen zur Namenserklärung heißt es etwa: "Uns (mir) ist bekannt, dass mit der Beurkundung unseres (meines) Kindes die Vornamensgebung abgeschlossen ist.
Eine Änderung der Vornamen ist danach nur nach Maßgabe des Namensänderungsgesetzes möglich".
Oder "Uns ist bekannt, dass die hiermit getroffene Rechts- und Namenswahl unwiderruflich ist".

Liege deutsches Recht zugrunde, bestehe zwar die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung, sagt Roth.
Aber selbst dann sei es nicht sehr wahrscheinlich, dass der Name nachträglich angepasst werde.
Dass den Eltern der gewählte Vorname nicht mehr gefällt, reicht nicht als Begründung.
Entscheidet das Standesamt im Ausnahmefall zugunsten der Eltern, fallen nach dem Namensänderungsgesetz Gebühren an.

Die Kosten für die Beurkundung einer Geburt sind bundesweit nicht einheitlich.
Gebührenfrei erhalten Eltern jedoch in der Regel die Anträge für Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe.

Diese Unterlagen brauchen Eltern, um ihr Baby anzumelden
Die für die Anmeldung benötigten Unterlagen sollten werdende Eltern rechtzeitig heraussuchen.

Diese Dokumente werden benötigt:

Wenn die Eltern verheiratet sind:
Nachweis über die Eheschließung im Original (beglaubigte Abschrift vom Eheregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde)
Kopie der Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden der Eltern, alternativ eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
bei Namensänderung den Nachweis im Original
formlose Erklärung der Eltern zum Vor- und Familiennamen des Kindes
Kopie der gültigen Personalausweise oder Reisepässe der Eltern

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
formlose Erklärung der Eltern zum Vor- und Familiennamen des Kindes
Kopie der gültigen Personalausweise oder Reisepässe beider Eltern
Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter im Original

Wenn die Mutter ledig ist:
Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde im Original

Wenn die Mutter geschieden ist:
Nachweis über die Eheschließung im Original
rechtkräftiges Scheidungsurteil im Original
Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde im Original

Sieben Vornamen müssen genügen
Es spart Ärger mit dem Standesamt, sich frühzeitig mit den Regeln für die Namensvergabe vertraut zu machen.
Die Standesämter jeder Stadt halten entsprechende Informationen bereit.
Teilen sich Mutter und Vater das Sorgerecht, dürfen sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam aussuchen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, bestimmt dieser den Vornamen.

Der Kreativität sind jedoch Grenzen gesetzt.
So muss der Vorname klar einem Geschlecht zuzuordnen sein.
Ist das nicht möglich – wie etwa bei Kai oder Helge – ist ein zweiter, eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname vorgeschrieben.
Generell zücken Standesbeamte bei mehr als sieben Vornamen die rote Karte.
Dabei zählen mit Bindestrich verbundene Vornamen als ein Name.

Kind darf nicht "Störenfried" heißen
Außerdem greifen die Beamten ein, wenn ein Vorname "anstößig, verunglimpfend, lächerlich oder ungeeignet" ist, warnt das Standesamt in Frankfurt.
Dort haben die Beamten schon Vornamen wie Störenfried, Pfefferminze, Verleihnix, Schnucki, Gastritis, Rosenherz, Borussia und Puschkin abgelehnt.
Diese Bezeichnungen gefährdeten das Wohl des Kindes und könnten daher nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden, heißt es.
Im Zweifelsfall wird das Amtsgericht um eine Entscheidung gebeten.


 
BGH: Versorger müssen Gas im Kundeninteresse günstig einkaufen !

Karlsruhe - Energieversorger sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet, im Interesse ihrer Tarifkunden die eigenen Kosten für den Gasbezug niedrig zu halten.
Sie müssen nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative wählen, wie aus der Entscheidung hervorgeht.

Eine Kundin, die sich gegen mehrere Preiserhöhungen ihres regionalen Versorgers wehrt, erzielte damit zumindest einen Etappensieg.
Das Landgericht in der Vorinstanz muss den Fall nun noch einmal verhandeln.


 
Kreuzfahrt: Routenänderung bei Unruhen ist kein Reisemangel !

Rostock. Ein Gast verlangte aufgrund der geänderten Route einer Flusskreuzfahrt eine Minderung des Reisepreises.
Das zuständige Gericht wies seine Klage ab.

Eine Routenänderung auf einer Flusskreuzfahrt ist zwar grundsätzlich ein Reisemangel.
Dies gilt aber nicht, wenn die Abweichung wegen politischer Unruhen erfolgte.
Dann lässt sich der Reisepreis im Nachhinein auch nicht anteilig mindern.
Das entschied das Amtsgericht Rostock.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau eine Flusskreuzfahrt auf der Donau von Passau bis zur Mündung des Flusses im Schwarzen Meer für insgesamt 6298 Euro gebucht.
Die Reederei verlegte jedoch einen Routenabschnitt: Die Fahrt durch die Ukraine wurde wegen der dortigen politischen Unsicherheit durch den rumänischen Arm des Donaudeltas ersetzt.
Dabei erreichte das Schiff dennoch den "Kilometer 0" der Donau, also die Mündung des Flusses.

Nur Minderung des Tagesreisepreises gerechtfertigt
Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 40 Prozent.
Das Gericht folgte dem nicht.
Dass die Reederei die Ukraine mied, sei kein Mangel gewesen.
Wegen der politischen Situation sei diese Entscheidung berechtigt gewesen.
Und es wurde auch "Kilometer 0" der Donau erreicht, was für den Kläger besonders wichtig war.

Lediglich in einem einzelnen Hafen in Rumänien wurde kein Halt gemacht.
Das rechtfertigte dem Gericht zufolge aber nur eine Minderung des Tagesreisepreises um 30 Prozent - hier 134,96 Euro.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Az.: 47 C 415/14).
Über das noch nicht rechtskräftige Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".


 
Wegweisendes Urteil zu Halteverbotsschildern !

Leipzig - Der ADAC hat ein Gerichtsurteil gegen schlecht sichtbare Halteverbots-Schilder gelobt.
Die Behörden müssten kurzzeitig geltende Schilder sorgfältig und gut sichtbar aufstellen, sagte der ADAC-Verkehrsjurist Markus Schäpe der Deutschen Presse-Agentur.

Andernfalls seien die Autofahrer nicht für Verstöße verantwortlich zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte entschieden, ein parkender Autofahrer müsse nicht aktiv nach Verbotsschildern suchen, wenn er dafür keinen Anlass habe.
Würden übergangsweise geltende Schilder zu niedrig und parallel zur Fahrtrichtung aufgestellt und seien leicht zu übersehen, sei der Autofahrer entlastet.

Mit der Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf.
Bei dem Fall ging es um die Klage eines Berliners, dessen Auto im Jahr 2010 abgeschleppt wurde.


 
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