Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Ende der Abmahnungen: BGH bestätigt Löschung der Wortmarke „Black Friday“

Bereits im Jahr 2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München die Löschung der umstrittenen Wortmarke „Black Friday“ (3020130575741) beschlossen.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der die vorausgegangene Entscheidung des Bundespatentgerichtes bestätigt wurde, folgt die endgültige Löschung.

Der Bundesgerichtshof folgt in seinem Urteil vom 27. Mai 2021 (Az. 1 ZB 21/20) der Entscheidung des Bundespatentgerichtes vollumfänglich, so dass der bisherige Eigentümer der Wortmarke, die Super Union Holdings Limited, diese nun verliert.
Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor, der Kläger, der Website-Betreiber Black-Friday.de gibt jedoch an, dass nach Auffassung des Gerichts die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt wurde.
Markeninhaber sind gemäß Markengesetz (§ 49 Abs. 1 MarkenG) verpflichtet, eine Wortmarke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft zu nutzen, sonst verfällt sie und soll gelöscht werden.
Neben der eigenen Nutzung müssen Rechteinhaber zudem gegen Markenverstöße durch andere Marktteilnehmer vorgehen, um den Markenschutz nicht zu verlieren – nur letzteres wurde nach Ansicht des Gerichts wohl ausreichend umgesetzt.

Black Friday als Schnäppchen-Tag im Handel etabliert
Die Wortmarke „Black Friday“ hat seit ihrer Eintragung immer wieder für Rechtsunsicherheit und Rechtsstreitigkeiten in Deutschland gesorgt, da sie sich einerseits im Handel und in der Werbung durch das stark wachsende Online-Geschäft in den letzten Jahren nach der anfänglichen Nutzung in den USA auch hierzulande etabliert hat, der Begriff andererseits in Deutschland aber genau hierfür seit 2013 als Wortmarke geschützt ist, so dass er von Händlern nicht frei genutzt werden darf.

Löschung wurde bereits 2016 beantragt
Bereits 2016 wurde die Löschung der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse durch das Portal Black-Friday.de beantragt, nachdem es von der Super Union Holdings Limited abgemahnt wurde.
14 weitere Parteien beantragten ebenfalls die Löschung der Wortmarke.
Auf den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Löschung im Jahr 2018 folgte 2019 die Verhandlung vor dem Bundespatentgericht, nachdem der Markeninhaber Beschwerde gegen die Löschung eingelegt hatte.
Das 2020 ergangene Urteil des Bundespatentgerichts wurde nun in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof bestätigt, so dass die Löschung rechtskräftig ist.


 
Urteil: Kellner darf kostenloses Essen von Hartz-IV-Unterstützung abgezogen werden !

Einem als Hartz-IV-Aufstocker tätigen Beschäftigten darf die Unterstützung gekürzt werden, weil ihn sein Arbeitgeber an jedem Arbeitstag mit Essen versorgt.

Das Bundessozialgericht in Kassel wies die Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zurück.
Hintergrund ist der Fall eines Kellners in Berlin.

Demnach stellt das im Arbeitsvertrag zugesicherte Essen des Mannes ein Einkommen dar.
Dieses dürfe folglich bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen mit berücksichtigt werden.

(Aktenzeichen B 4 AS 83/20 R)


 
Klage ohne Erfolg: Frau weigert sich, im Job Maske zu tragen - und bekommt die Kündigung - Mit Recht !

Wer auf der Arbeit das Tragen einer Maske verweigert, dem droht die Kündigung!
Das hat jetzt eine Logopädin zu spüren bekommen und steht nun ohne Job da.
Denn das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte die Kündigung als wirksam.

Der Grund: Wer im Dienstleistungsbereich arbeitet und Kundenkontakt hat, muss auf Anordnung Maske tragen.
Das kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus vorschreiben.
Wenn sich Beschäftigte strikt dagegen weigern, riskieren sie eine Kündigung, wie ein Urteil (Az. 11 Ca 10390/20) des Arbeitsgerichts Cottbus zeigt.

Anordnung zum Tragen einer Maske ist sogar Pflicht
Konkret ging es um den Fall einer Logopädin, die die einzige Angestellte in einer logopädischen Praxis war.
Sie weigerte sich mehrmals, bei Therapiestunden mit Patientinnen und Patienten eine Maske zu
Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht.

Die Logopädin klagte, hatte aber vor Gericht keinen Erfolg.
Laut Gericht ist die Kündigung wirksam.
Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen.

Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss bestimmte Kriterien erfüllen
Zwar hatte die Klägerin mehrere Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt.
Die ließ das Gericht aber ebenfalls nicht gelten.
Aus einem Attest müsse hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen der Maske zu erwarten sind.
Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der jeweilige Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Das sei jeweils nicht der Fall gewesen.

Wie der Bund-Verlag hervorhebt, geht aus dem Urteil zudem hervor: Selbst wenn das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht geeignet gewesen wäre, hätte auch das ein Kündigungsgrund sein können – weil es schlicht keine Einsatzmöglichkeit mehr für die Logopädin im Betrieb gegeben hätte.


 
Gericht: Bund muss für minderwertige Masken zahlen !

Es geht um 26 Millionen Euro ......

Zu Beginn der Corona-Krise waren Masken knapp, der Bund reagierte mit einem ungewöhnlichen Ausschreibungsverfahren.
Dann weigert er sich, minderwertige Masken zu bezahlen – zu Unrecht.

Im Streit um die Bestellung von FFP2-Masken hat das Bonner Landgericht den Bund zur Zahlung von insgesamt etwa 26 Millionen Euro verurteilt.
In den Prozessen geht es um FFP2-Masken, die zu Beginn der Corona-Pandemie zwar bestellt, aber vom Bund nicht bezahlt wurden.
Begründet wurde das mit mangelnder Qualität.
Eine Sprecherin des Gerichts sagte nun, es habe bereits drei sogenannte Vorbehaltsurteile gegeben.

Bei einem Richterspruch geht es den Angaben nach um rund 15,4 Millionen Euro, in zwei anderen um 1,7 beziehungsweise 5,8 Millionen Euro.
Vorbehaltsurteile sind noch nicht das letzte Wort eines Gerichts, sie erfolgen nach der Sichtung von Urkunden.
In einem zweiten Teil des Verfahrens – dem Nachverfahren – könnten noch Zeugen zu Wort kommen oder ein Sachverständiger könnte seine Sicht der Dinge einbringen.
Das Bundesgesundheitsministerium wollte sich nicht zum Sachverhalt äußern, da die Verfahren noch liefen.
Zuvor hatte der "Spiegel" über dieses Vorbehaltsurteil berichtet.

Mehr als 100 Klagen beim Bonner Landgericht
In einem anderen Verfahren sei zu einem Teil der Maskenmenge bereits entschieden worden, dass der Bund drei Millionen Euro zahlen soll, so die Gerichtssprecherin weiter.
Zum anderen Teil der Maskenmenge läuft das Verfahren noch weiter.
Außerdem wurden zwei Klagen abgewiesen – in diesen Auseinandersetzungen behielt der Bund also die Oberhand.

Seit dem vergangenen Jahr wurden mehr als 100 Klagen beim Bonner Landgericht eingereicht, um den Bund zur Bezahlung von Masken zu zwingen.
Es geht hierbei um ein "Open House"-Verfahren, welches das Bundesgesundheitsministerium nach Ausbruch der Corona-Pandemie Ende März 2020 durchführte: Jeder, der wollte, konnte dem Bund für 4,50 Euro netto pro Stück FFP2-Masken verkaufen.
Die Logik: Auf einem leergefegten Markt war der Preis so hoch, dass trotz der widrigen Umstände Ware zu haben wäre.
Eine Deckelung des ungewöhnlichen Ausschreibungsverfahrens gab es nicht.

Preis im Rückblick sehr hoch
Tatsächlich sprang der Markt aber schnell wieder an – eine Vielzahl von Firmen beschaffte viel mehr Masken als zunächst angenommen.
Im Rückblick war der Preis sehr hoch.
FFP2-Masken kosten im Handel schon seit langem deutlich weniger, häufig weniger als einen Euro.

Bei einem Teil der massenhaften Lieferungen von zahlreichen Firmen lehnte der Bund die Bezahlung ab und berief sich auf Qualitätsmängel.
Im Falle des nun bekanntgewordenen 15-Millionen-Euro-Vorbehaltsurteils verwies der Bund etwa darauf, dass ein Prüfinstitut die Masken getestet habe und diese durchgefallen seien.
Nun urteilte das Bonner Landgericht, dass sich aus den Prüfberichten noch nicht einmal ergebe, ob die Masken des Klägers oder die Masken von andren Firmen überhaupt getestet worden seien.

Hinzu kommt noch, dass die Richter die Gutachten für nicht aussagekräftig hielten – sie seien nicht als ein unparteiliches Prüfgutachten zu bewerten.
Diese Bewertung könnte auch Folgen für andere Klagen haben.


 
Trotz Infektionsrisiko - Arbeitgeber kann Rückkehr aus Homeoffice anordnen !

Ein Arbeitgeber darf auch in Corona-Zeiten die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen.
Das hat das Landesarbeitsgericht München mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 3 SaGa 13/21).

Geklagt hatte ein Grafiker, der – wie fast alle seiner Kollegen auch – seit Dezember 2020 im Homeoffice gearbeitet hatte und nicht wieder ins Büro zurückkehren wollte, als sein Chef das rund drei Monate später anordnete.

Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Homeoffice nicht im Arbeitsvertrag vereinbart
Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, den Antrag des Arbeitnehmers zurückzuweisen, bestätigte das Landesarbeitsgericht nun.
Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag – und auch nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen, und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen nach Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.


 
Urteil: Azubi ohne echte Ausbildung steht mehr Bezahlung zu !

Bonn - Ein Auszubildender, der nur auf dem Papier als solcher eingestellt ist, aber nicht ausgebildet wird, hat laut einem aktuellen Urteil Anspruch auf den Lohn eines ungelernten Arbeitnehmers.
Wie das Arbeitsgericht Bonn am Dienstag mitteilte, hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger abgeschlossen und dafür eine Vergütung von 775 Euro brutto monatlich vereinbart.

Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an.
Auch ein Ausbildungsplan sei nicht erstellt worden.
Tatsächlich war der Mann nur einmalig eingewiesen worden und hatte dann 39 Stunden pro Woche als Reinigungskraft gearbeitet.

Das Gericht entschied mit Urteil vom Juli, dass ihm statt der Ausbildungsvergütung das volle Tarifentgelt einer ungelernten Kraft zustehe.
Bei einem Stundenlohn von damals zunächst 10,80 Euro und inzwischen 11,11 Euro in der 1. Lohngruppe des gültigen Rahmentarifvertrags wäre das mehr als das doppelte der vereinbarten 775 Euro als Lehrling.

Ein Azubi, der als Arbeitnehmer eingesetzt werde ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet sei, begründeten die Richter.
Damit seien seine Leistungen nicht durch eine Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern müssten in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers bezahlt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


 
Urteil: Im Urlaub plötzlich in Corona-Quarantäne - Habe ich Anspruch auf Ersatz ?

Das ist schon ärgerlich: Krank im Urlaub!
Statt sich am Strand zu bräunen oder über Berge zu wandern, im Hotelbett mit Kopfschmerzen und Fieber: So wünscht sich niemand seinen Urlaub.
In dem Falle melden sich Arbeitnehmer am besten sofort bei ihrer Firma, denn wer im Urlaub krank wird, kann sich ja nicht erholen.
Nur fair, dass Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Aber wie verhält es sich, wenn Reisende während ihres Urlaubs plötzlich in Quarantäne müssen?

Kontakt zu Covid-infizierter Person kann als Quarantänegrund ausreichen
Plötzlich ein positiver Corona-Test, oder auch nur der Verdacht, nachdem man Kontakt mit einer Covid-infizierten Person hatte: Das reicht vielerorts schon als Grund für eine Quarantäne aus.
In manchen Ländern ist die Quarantäne bereits eine Voraussetzung zur Einreise.
Erholungsurlaub ist das selbstverständlich nicht.
Aber greift hier auch das Recht, sich die Quarantänetage gutschreiben zu lassen und später dafür Urlaub zu bekommen?

Darüber haben kürzlich Richter entschieden.
Auch wenn es um einen Einzelfall ging, können Arbeitnehmer nicht darauf hoffen, sich den Urlaubsanspruch im Falle einer Quarantäne zurückholen zu können, wie es bei einer Erkrankung der Fall ist.
Auf dieses Urteil weist der DGB Rechtsschutz in Düsseldorf hin.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat kürzlich die Klage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen (AZ: 3 Ca 362 b/21), der genau dieses Recht bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.

Denn nachdem der Urlaub des Arbeitnehmers bereits genehmigt worden war, ordnete das Gesundheitsamt für diesen eine Absonderung an, die sich über den gesamten Urlaubszeitraum erstreckte.
Der Mann durfte die eigene Wohnung nicht verlassen.
Als Kontaktperson hatte sich der Kläger jedoch nicht selbst infiziert.

Urteil dürfte wegweisend für ähnliche Fälle sein
Weil der Mann nicht arbeitsunfähig war, konnte deshalb die Gesetzesvorschrift, die den Krankheitsfall während des Urlaubs regelt, nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung finden.
Weil es für den Quarantäne-Fall keine gesonderte Regelung gibt, bekam der Arbeitgeber des Klägers recht.

Dass andere Arbeitsgerichte in einem solchen Fall zu einem abweichenden Urteil kommen, hält Till Bender vom DGB Rechtsschutz für sehr unwahrscheinlich.
Insofern könnte das Urteil aus Neumünster als Präzedenzfall wegweisend sein.


 
Urteil gegen Check24: Vorsicht bei Versicherungs-Vergleichen im Internet !

DARUM drohen Richter Anbieter jetzt mit 250.000 Euro Ordnungsgeld.

Günstige Versicherungen zu finden, ist heute leichter als je zuvor: Vergleichsportale stellen die unterschiedlichen Angebote nebeneinander, locken obendrein mit Abschluss-Rabatten.
Wer will da widerstehen?
Doch es kann sein, dass das günstigste oder bestgeeignete Angebot überhaupt nicht im Vergleich enthalten ist.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt hervor, das am Donnerstag bekannt wurde.
Angeklagt waren die Betreiber des Internet-Vergleichsportals Check24.
Im konkreten Fall geht es um einen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen.
Im Prozess stellte sich heraus, dass der Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes abgedeckt hatte, zahlreiche womöglich günstigere Anbieter also nicht enthalten waren.

Aus diesem Grund verurteilte das Landgericht Frankfurt das Portal unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro, künftig seine Nutzer ausdrücklich auf die Grundlagen des Vergleichs hinzuweisen und die eigene Rolle als Versicherungsmakler klarer zu machen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die das bereits rechtskräftige Urteil am Donnerstag vorstellte.

Nach Feststellung des Gerichts hatte Check24 nur die Tarife von 38 der 89 infrage kommenden Versicherungen geprüft.
Es handelte sich laut Verbraucherzentrale ausschließlich um Unternehmen, die für einen Vertragsabschluss Provision zahlen würden.
Große Anbieter wie die Huk-Coburg, CosmosDirekt oder Continentale fehlten ebenso wie der offensichtliche Hinweis auf die eingeschränkte Marktauswahl.
Die entsprechenden Informationen hatte Check24 lediglich auf einer nur schwer auffindbaren Neben-Website bereitgehalten.

Das günstigste Angebot ist möglicherweise in dem Vergleich überhaupt nicht enthalten
„Das vermeintliche Topangebot muss längst nicht das günstigste am Markt sein, wenn die Mehrzahl der Versicherer gar nicht in den Vergleich einbezogen sind,“ sagte vzbv-Rechtsreferent David Bode in einer Mitteilung.
„Verbraucher würden ein Vergleichsportal sicher anders bewerten, wenn klar ersichtlich ist, dass ihnen nur eine beschränkte Auswahl von Anbietern präsentiert wird.“

Check24 verwies darauf, die angegriffene Darstellung bereits seit 2019 nicht mehr zu verwenden und seitdem die geforderten Kundeninformationen deutlicher darzustellen.
In vielen anderen Bereichen wie Energie, Telekommunikation oder KfZ-Versicherungen bilde man den Markt „weit über 90 bis 95 Prozent“ ab, wie eine Sprecherin erklärte.
Das Portal verwies zudem auf die Rechtsauffassung, dass man nicht gezwungen werden könne, solche Versicherungen in die Vergleiche aufzunehmen, die für Vermittlungen keine Provision zahlten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte der dpa, dass die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz zurückgenommen wurde.
Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.


 
Schadenersatz nach Germanwings-Absturz: Klage abgewiesen !

Hamm. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufungsklage mehrerer Angehöriger auf zusätzliches Schmerzensgeld zurückgewiesen.

In einem Prozess um zusätzliches Schmerzensgeld nach dem Germanwings-Absturz vor mehr als sechs Jahren haben die Hinterbliebenen eine Niederlage einstecken müssen.
Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Hamm wiesen am Dienstag die Berufungsklage mehrerer Angehöriger zurück, die von der Germanwings-Mutter Lufthansa zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von 30 000 Euro gefordert hatten.

Die Richter des OLG bestätigten damit das Urteil der ersten Instanz.
Wie schon das Landgericht Essen vertraten sie in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die medizinische Überwachung der Piloten sei eine hoheitliche Aufgabe des Staates.
Insofern sei die Lufthansa nicht der richtige Adressat für die zudem nicht ausreichend konkret begründeten Schadenersatzansprüche.

Kläger können noch Beschwerde einlegen
Am 24. März 2015 hatte den Ermittlungen zufolge der früher unter Depressionen leidende Co-Pilot das Flugzeug in den französischen Alpen absichtlich gegen einen Berg gesteuert.
Dabei kamen alle 150 Insassen ums Leben.
Die Kläger warfen der Lufthansa Versäumnisse bei den flugmedizinischen Untersuchungen vor und halten das bislang gezahlte Schmerzensgeld nicht für ausreichend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG ließ die Revision nicht zu.
Dagegen können die Kläger Beschwerde einlegen.


 
Neues Urteil: Trotz Krankenschein - Mitarbeiter müssen Krankheit im Zweifel nachweisen !

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen.
Der zuständige fünfte Senat entschied in Erfurt vor dem Hintergrund einer Klage aus Niedersachsen, dass ein Zweifel gerechtfertigt ist, wenn die Krankschreibung mit einer Kündigung Hand in Hand geht (5 AZR 149/21).

Gericht: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung
Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, können demnach nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen.

Wenn ein Arbeitnehmer kündigt und dann noch am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Das gelte insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Hintergrund des Urteils war ein Fall aus Niedersachsen.
Die Mitarbeiterin einer Unternehmensberatung im Bereich der Personalberatung und -vermittlung hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht.
Zusätzlich soll sie laut Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen.
Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage der Frau zunächst stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, erhält er zunächst Entgeltfortzahlung und später Krankengeld.
Voraussetzung ist jedoch, dass er bei mehr als drei Tagen Krankheit eine ärztliche AU vorlegt.
Die sogenannten Gelben Scheine haben die rechtliche Qualität einer Urkunde und können vor Gericht als maßgebliches Beweismittel hinzugezogen werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden in Deutschland jährlich millionenfach ausgestellt.
Im Jahr 2020 wurden alleine bei Mitgliedern der Techniker Krankenkasse insgesamt 5,28 Millionen Arbeitsunfähigkeitsfälle und 86 Millionen Fehltage registriert.
Dem Fehlzeiten-Report 2019 der AOK lässt sich entnehmen, dass versicherte Beschäftigte an durchschnittlich 19,8 Tagen aufgrund einer AU gefehlt haben.
Folglich sind krankheitsbedingte Kündigungen, Streitigkeiten um Entgeltfortzahlung oder Betrugsvorwürfe an deutschen Gerichten nicht selten Thema.

Nur in Ausnahmefällen kann Arbeitgeber Zweifel anmelden
„Es kommt durchaus regelmäßig vor, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren über krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Kündigungen gestritten wird“, sagt Patrick Klinkhammer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln.
Meist gehe es jedoch entweder um Fehler des Arbeitnehmers beim Einreichen des Gelben Scheins, die der Arbeitgeber zum Gegenstand einer Kündigung macht, oder um krankheitsbedingte Kündigungen, die ein Arbeitgeber wegen erheblicher Fehlzeiten des Arbeitnehmers ausgesprochen hat.
„Die Anzweifelung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt relativ selten vor“, so Klinkhammer.

Die ständige Rechtsprechung lässt einer AU nach Angaben des Experten einen hohen Beweiswert zukommen.
Nur in engen Ausnahmefällen könne der Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern, indem er ernsthafte und objektiv begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorbringt.

Einer dieser Ausnahmefälle lag nun laut Urteil in dem Fall aus Niedersachsen vor.
Aus Sicht der Richter des Bundesarbeitsgericht wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil sie exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte.
Die Klägerin habe daraufhin nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie für die Dauer der AU tatsächlich arbeitsunfähig war.

Es sei insgesamt durchaus fraglich, „ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den nächsten Jahren weiter in dem vorliegenden Maße erhalten bleibt“, sagte der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck.
Telefonisch ausgestellte AU zum Beispiel, wie sie während der Corona-Pandemie zulässig waren, verschlechterten den Beweiswert vor Gericht.


 
Bundesrichter akzeptieren Altersgrenze: Versorgungsanspruch !

Erfurt - Eine Altersgrenze für den Start in eine betriebliche Versorgungsregelung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts möglich.
Es könnten Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hätten, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt. (3 AZR 147/21)

Eine solche Höchstaltersgrenze stelle "weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar", erklärte das Gericht.
Verhandelt wurde der Fall einer Frau aus Nordrhein-Westfalen, die im Juni 1961 geboren wurde.
Ihre betriebliche Unterstützungskasse hatte zur Voraussetzung gemacht, dass Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Klägerin hielt die Regelung für unwirksam.
Ihre Klage wurde jedoch in allen Arbeitsgerichtsinstanzen abgewiesen.

Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, erklärten die Richter.
Sie sei angemessen, erforderlich und keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lägen den Versicherungsrenten in Deutschland bei Frauen durchschnittlich 36,5 Versicherungsjahre zugrunde und bei Männern 41,9 Jahre.
Der Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt würden, so das Gericht.


 
Fitnessstudio darf Vertrag nicht wegen Corona-Schließung verlängern !

vzbv klagt erfolgreich gegen irrführende E-Mail-Anschreiben eines Studiobetreibers.

Das Landgericht Würzburg hat einem Betreiber von Fitnessstudios untersagt, seinen Mitgliedern mitzuteilen, dass sich ihr Vertrag um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängert.
Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der E-Mail-Anschreiben der VK Bodyfit GmbH als irreführend kritisiert hatte.

Aktenzeichen: 11 O 684/21 UWG
Gericht: Landgericht Würzburg

„Das Urteil ist für Verbraucher:innen ein positives Signal,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.
„Das Gericht sieht weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung.“

Vertrag verlängerte sich angeblich um Schließungszeit

Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31. Oktober 2020 gekündigt.
Später teilte ihm der Betreiber per E-Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängere.
Nach Widerspruch des Kunden behauptete der Betreiber, bereits mehrere Gerichte hätten so entschieden.

Irreführung über Verbraucherrechte
Das Landgericht Würzburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen in den entscheidenden Passagen irreführend waren.
Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen.
Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit.
Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig.
Verbraucher:innen, die beispielsweise wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung.

Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung war nach Überzeugung des Gerichts irreführend.
In beiden Gerichtsurteilen, die der Betreiber anführte, ging es gar nicht um pandemiebedingte Schließungen.

Rechtsprechung nicht einheitlich
Mit dem Urteil widersprach die Zivilkammer des LG Würzburg ausdrücklich einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts.
Diese hatte im vergangenen Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen.
Der beklagte Studiobetreiber hatte seinen Mitgliedern über Facebook mitgeteilt, dass sich ihre Verträge um die behördliche Schließungszeit beitragsfrei verlängern.
Das Gericht der Handelskammer sah darin die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht, die nicht im Wettbewerbsprozess zwischen dem vzbv und dem Studiobetreiber überprüft werden könne.
Außerdem habe die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ geführt, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache.
Die folgende Vertragsverlängerung sei für die Kunden zumutbar.

Die zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil zog der vzbv nach einem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zurück.


 
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