Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Nach BGH-Gebührenurteil: Mehr Zeit für Rückerstattung gefordert !

Nach dem Gebührenurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem April sind bei der Finanzaufsicht Bafin inzwischen fast 1000 Beschwerden von Bankkunden eingegangen.
Sehr häufig gehe es in den Telefonaten am Bafin-Verbrauchertelefon um das Thema Rückerstattungsansprüche, sagte eine Sprecherin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).
Zuvor hatte die Wochenzeitung "Die Zeit" berichtet.

Der BGH hatte Ende April entschieden, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden einholen müssen.
Geldhäuser müssen nun nachträglich um Zustimmung zu aktuellen Gebühren bitten.
Zudem können Bankkunden Gebühren, die Institute ohne explizite Einwilligung erhoben hatten, zurückfordern.
Die Stiftung Warentest ist inzwischen der Auffassung, dass Banken und Sparkassen rechtswidrig kassierte Gebührenerhöhungen bis zehn Jahre zurückerstatten müssen.

Schwierigkeiten, Ansprechpartner zu erreichen
Die Bafin hatte die Geldhäuser im Oktober gemahnt, sie sollten das Urteil der Karlsruher Richter zu unwirksamen Gebührenanpassungen beachten, "alle notwendigen Schritte umgehend einleiten und dabei fair mit ihren Kundinnen und Kunden umgehen".
Am Bafin-Telefon schilderten Verbraucher nach Angaben der Finanzaufsicht zum Beispiel, dass ihnen anstelle eines konkret berechneten Betrages eine Pauschale angeboten worden sei.
Auch berichteten sie von Schwierigkeiten, Ansprechpartner bei ihrem Kreditinstitut zu erreichen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat bereits Klagen gegen Institute angekündigt, die berechtigten Erstattungsforderungen nicht nachkommen.

Nach dem neuen BGH-Urteil gilt eigentlich: Ein Kunde muss bei einer Gebührenerhöhung aktiv Ja sagen.
Treten Änderungen der Geschäftsbedingungen bei Schweigen in Kraft, wird er unangemessen benachteiligt.
Das bedeutet: Die Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre sind unwirksam.
Kunden können dieses Geld von ihrer Bank oder Sparkasse zurückfordern, erklären die Verbraucherzentralen.
Im Prinzip kann jeder seine Forderung selber anmelden.
Wer sich unsicher ist, kann seinen Fall aber auch von Juristen prüfen lassen.
Rechtsanwälte bieten oft eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Wer selbst tätig werden will, sollte seine Forderungen schriftlich anmelden, raten die Experten.
Die Stiftung Warentest hat auf ihrer Homepage einen Musterbrief bereitgestellt, ebenso die Verbraucherzentralen.
Der Brief sollte zum Nachweis als Einschrieben mit Rückschein verschickt werden.



 
Urteil: Tantra-Masseure sind Prostituierte !

Düsseldorf - Tantra-Massagen sind sexuelle Dienstleistungen und Tantra-Masseure damit Prostituierte, die sich entsprechend bei den Behörden anmelden müssen.
Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch entschieden (29 K 8461/18).

Ein Kläger hatte sich vor Gericht gegen diese Einstufung durch den Kreis Mettmann gewehrt - ohne Erfolg.

Der Zweck des Gesetzes, die Gesundheit der Beteiligten zu schützen, treffe auch auf den Kläger zu, da auch bei Tantra-Massagen ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Es ließ aber die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu.


 
Abrechnung über die Betriebskosten: Schlappe für Mieter vor Gericht - Vermieter dürfen weiter den TV-Kabelanschluss abrechnen !

Zehntausende Mieter in großen Mietshäusern bleiben bis Mitte 2024 an ihren Kabelanschluss gebunden.
Entsprechende Mietverträge sind zulässig und nicht wettbewerbswidrig, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Ab Mitte 2024 greift eine Gesetzesänderung, die eine Kündigungsmöglichkeit nach spätestens 24 Monaten vorsieht.
Diese Änderung belege, dass der Gesetzgeber bislang eine Betriebskostenumlage der Kabel-Kosten wollte.

(Az: I ZR 106/20)

Mieter müssen Kabelkosten zahlen, egal ob sie den Anschluss nutzen
Beklagt ist die Vivawest Wohnen GmbH in Essen, einer der größten Wohnungsvermieter in Nordrhein-Westfalen.
Von ihren über 120.000 Mietwohnungen sind nach eigenen Angaben 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen, über das neben Fernsehen und Radio auch Telefon- und Internetanschlüsse möglich sind.
Unabhängig von der eigenen Nutzung sind die Mieter verpflichtet, für den Anschluss zu bezahlen.
Die Kosten werden über die Betriebskosten umgelegt.

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für wettbewerbswidrig.
Sie wollte erreichen, dass Mieterinnen und Mieter ihren Anschluss unabhängig vom Mietvertrag kündigen können.

Neues Gesetz gibt Mietern Wahlfreiheit
Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Zum 1. Dezember 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das die bisherige Praxis verbietet.
Bis Ende Juni 2024 gibt es zwar noch eine Übergangsfrist.
Danach bekommen jedoch alle Mieter die Wahlfreiheit – und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte.

„Die zwangsweise Umlage der TV-Kosten ist ein Relikt aus den Frühzeiten des privaten Kabelfernsehens und nicht mehr zeitgemäß“, kommentierte Jens-Uwe Theumer vom Vergleichsportal Verivox das Urteil.
„Längst ist HD-Fernsehen über andere Wege für unter 10 Euro im Monat möglich.
Wenn Mieter bald selbst über ihren Anbieter entscheiden können, wird das ehemals starre Silodenken zwischen TV und Streaming weiter aufbrechen.“


 
Zuletzt bearbeitet:
Gericht: Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden !

Berlin - Die Berliner Senatsjustizverwaltung muss personenbezogene Daten von Richtern nicht herausgeben.
Das hat das Verwaltungsgericht der Hauptstadt entschieden.
Damit blieb eine Klage des digitalen Bewertungsportals "richterscore" im Wesentlichen erfolglos, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Soweit Richterinnen und Richter einer Weitergabe ihrer Daten nicht zugestimmt hätten, stehe dem Auskunftsanspruch der Schutz personenbezogener Daten entgegen, urteilten die Richter.(Az. VG 2 K 6.19)

Auf dem Portal können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten.
Nach Gerichtsangaben hatte das Unternehmen 2016 bei der Senatsverwaltung beantragt, Daten zu den Juristen zu bekommen.
Gefragt wurde etwa nach Namen, Vornamen, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsumfang.
Die Verwaltung lehnte dies wegen datenschutzrechtlichen Bedenken ab.

Das Portal hatte argumentiert, es wolle die Arbeit der Gerichte transparente machen.
Das überzeugte das Verwaltungsgericht nicht.
Das Unternehmen verfolge überwiegend Privatinteressen, weil es mit den Daten sein Bewertungsportal auf- beziehungsweise ausbauen und damit das Geschäftsmodell verwirklichen wolle.


 
Verrückte Geschichte: Absurder Streit ums Alter - 48 Jahre alt oder 102 - wie alt ein Mann aus Stade wirklich ist, entschied nun das Gericht !

Sollte man nicht im Alter von 102 Jahren schon längst Rentner und zur Ruhe gekommen sein?
Das Leben genießen, auf die Gesundheit schauen, allenfalls etwas gärtnern oder tun, was immer einem Menschen lieb und teuer ist?

Die meisten dürften das annehmen.
Doch nicht in allen Fällen scheint dies selbstverständlich zu sein, erst recht dann, wenn das Alter des betreffenden Menschen nicht ganz klar ist.
Oder überhaupt nicht klar, wie im vorliegenden Fall, über den das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Celle entscheiden musste: Denn ein Mann aus dem Landkreis Stade sagt über sich, er sei schon 102 Jahre alt - und habe damit Anspruch auf die Rente.
Doch für die Rentenversicherung ist er erst knapp 50.
Wie kann das sein?

Das eigene Alter ein Fall fürs Gericht
Über das eigene Alter sollte es eigentlich keine Irrtümer geben.
Für die Deutsche Rentenversicherung scheint der Fall denn auch klar zu sein: Sie lehnte den Rentenantrag des Mannes ab, weil dieser laut Versicherungskonto erst 1973 geboren wurde.
Für einen knapp 50-Jährigen käme eine Altersrente unter normalen Umständen tatsächlich wohl etwas früh.

Wie alt ist er also wirklich?
Genau das musste das Landessozialgericht nun klären, sein Alter und seine Identität feststellen.
Das Gericht kündigte im Vorfeld an: „Zur weiterführenden Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Mannes zum Termin angeordnet und seinen Arbeitgeber geladen.“

Für das Gericht ist der Fall nun klar: Die Berufung eines Mannes wurde zurückgewiesen.
Eine Feststellungsklage sei in diesem Fall „schlichtweg unzulässig“, sagte Richter Uwe Dreyer am Freitag zur Begründung am Landessozialgericht in Celle.

Er warf dem Mann aus dem Landkreis Stade vor, das Verfahren mutwillig zu führen, möglicherweise liege eine Straftat vor.
„Dass wir es nicht mit einem 102-jährigen Menschen zu tun haben, ist, glaube ich, offensichtlich.“

Nach Gerichtsangaben arbeitet der Mann als Verwaltungsfachangestellter in Vollzeit beim Landkreis Stade.
Er legte eine eidesstattliche Erklärung sowie eine selbst verfasste „Geburtsbescheinigung“ vor.
Die Daten der Deutschen Rentenversicherung seien aus seiner Sicht falsch, 1973 sei nicht sein Geburtsjahr, damals habe er vielmehr in Stade einen Unfall erlitten.
Der Mann selbst jedoch beharrt darauf, 1919 in Hannover geboren worden zu.

Alter ein Fall fürs Gericht: Menschen nicht reif für den Ruhestand

Nun fordern Deutschlands Arbeitgeber zwar eine Debatte über eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit in Deutschland - aber bis 102?
Wohl kaum.
Tatsächlich arbeiten immer mehr Ältere in Deutschland.
So waren im vergangenen Jahr 1,04 Millionen Beschäftigte 67 Jahre alt oder älter.
Fast 600 000 hatten noch im Alter ab 70 einen regelmäßigen Job, wie eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag Mitte Juli ergab.
Fast 220 000 waren demnach sogar älter als 75 Jahre - und 72 000 Beschäftigte älter als 80 Jahre.

Bereits seit Jahren stellen Arbeitsmarktforscher fest: Menschen fühlen sich im Rentenalter nicht unbedingt reif für den Ruhestand.
Ältere sind im Schnitt auch fitter als frühere Generationen.
Zudem sind Fachkräfte stark gefragt und auch im Alter begehrt.
Dennoch meinte der angeblich 102-Jährige laut Gericht, er könne nicht länger auf die Rente warten.

Ob er Erfolg hat und seine Altersrente bekommt?
Nach Angaben des Gerichts verlief schon ein erstes Gerichtsverfahren „nicht im Sinne des Klägers“.


 
EUGH-Urteil für Webmailer: Inbox-Werbung ist als Spam zu werten !

Die Inbox-Werbung der Webmailer ist als Spam zu werten, sagt der Europäischen Gerichtshof.
Das dürfte bei den Werbemitteln für einige Änderungen sorgen.

Webmailer finanzieren sich in der Regel über Werbung, die man erst los wird, wenn man einen kostenpflichtigen Tarif abschließt.
Solange gehört zum Programm auch ein "Newsletter" oder eine wöchentliche "Produktmail", in der die Webmailer Werbeplätze verkaufen und den Inhalt dann an ihre Kunden senden, die keinen Tarif gebucht haben.
Diese Mails lassen sich in der Regel auch nicht abstellen.
Über Umwege landete das Thema vor dem Europäischen Gerichtshof und der wertet diese Mails als Spam.

Was war passiert: Im Clinch lagen die Städtischen Werke Lauf a.d. Pegnitz und der Stromlieferanten Eprimo, ein Teil der EON-Gruppe.
Eprimo hatte in exakt einem solchen Produkt geworben, wie es von den Webmailer zur Refinanzierung genutzt wird.
In dem Fall war es sogar T-Online, wo eine Anzeige im Postfach eingeblendet wurde.
Solche Inbox-Werbemittel sind aber auch bei Google, United Internet (GMX, Web.de) und sonst wo nicht unüblich.

Die Stadtwerke sehen hier bei Eprimo einen Verstoß gegen die Richtlinien zum unlauteren Wettbewerb.
Zwar im Detail keine E-Mail, sei es für den Empfänger kaum von einer zu unterscheiden und Spam zum Verwechseln ähnlich.
Es folgte die Unterlassungsklage und der Weg durch die Instanzen.
Das Land Gericht gab dem Kläger recht, das Oberlandesgericht dem Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zur Einschätzung an den EUGH gespielt.
Der prüfte das EU-Recht für den Fall und kam zum Schluss, dass solche Werbemittel als Spam gewertet werden können.
In der Begründung der Sache C102/20 heißt es, dass die E-Privacy-Richtlinie "darauf abzielt, die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen."

Und weiter: "Dieses Ziel muss unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie gewährleistet sein, weshalb ein weiter und aus technologischer Sicht entwicklungsfähiger Begriff der von dieser Richtlinie erfassten Art von Kommunikation geboten ist."
Im konkreten Fall der Inbox-Werbung kollidiert diese also mit der E-Privacy-Richtlinie und ist "Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung" - kurzum Spam, denn die Richter finden, dass diese Werbemittel ähnlich behindernd für den Empfänger sind.
Technische Modalitäten spielten dabei laut den Richtern keine weitere Rolle mehr.

Der Fall dürfte damit bei der Werbung in Maildiensten für einige Änderungen sorgen - zumindest innerhalb der EU. Inbox-Werbung in der herkömmlichen Form ist damit nicht mehr zulässig und kann unter Umständen auch in unlautere Geschäftspraktiken fallen.
Ausschlaggebend sei hier, ob es ein Opt-in für den Nutzer gibt.
Wer mit solchen Werbemitteln Geld verdient, wird nun vermutlich versuchen, Nutzer zur Zustimmung zu bewegen.


 
Klage abgeschmettert: Urteil - Überstunden können mit dem Gehalt abgegolten sein !

Zehn Stunden Mehrarbeit im Monat, die mit dem üblichen Gehalt abgegolten sind: Auch für Geringverdiener ist eine solche Regelung im Arbeitsvertrag zulässig.
Das zeigt ein Urteil (Az. 2 Sa 26/21) des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

Geklagt hatte in dem Fall ein Mitarbeiter einer Finanzbuchhaltung.
Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 1800 Euro bei einer 40-Stunden-Woche.
In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass mit dem Gehalt monatlich zehn Stunden Mehrarbeit bereits abgegolten sind.
Das hielt der Mann für unwirksam.
Er verlangte vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Überstunden in Höhe von 940 Euro.

Klausel nicht überraschend und transparent
Laut Gericht ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung aber zulässig.
Eine Pauschalabgeltung für zehn Stunden Mehrarbeit im Monat ist dem Urteil zufolge weit verbreitet und daher nicht ungewöhnlich.
Zudem war die Klausel transparent formuliert: Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für den Arbeitnehmer laut Urteil klar und verständlich, wie viele Stunden Mehrarbeit auf ihn zukommen können.

Auch das vergleichsweise geringe Gehalt spielt bei der Wirksamkeit der Pauschalabgeltung keine Rolle.
Eine solche Klausel könne bei jeder Vergütung vereinbart werden.
Sie könne erst dann unter Umständen als „sittenwidrig“ gelten, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Maßstab hierfür ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
Dafür habe der Kläger in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, so das Landesarbeitsgericht.


 
Gericht urteilt über BND-Beamten: "Königreich Bayern" eingetragen, Job verloren !

Der Staatsangehörigkeitsausweis ist bei Reichsbürgern beliebt, da er als bombensicherer Nachweis für die deutsche Herkunft gilt.
Bei der Beantragung eines solchen macht ein Mitarbeiter des Bundesnachrichtendiensts eine Eintragung, die typisch für Reichsbürger ist - nun hat er die Folgen auf Papier.

Der Bundesnachrichtendienst ist eine riesige Behörde mit Tausenden Mitarbeitern.
Dass er als Auslandsnachrichtendienst Deutschlands klandestin agiert, hat zur Folge, dass nicht nur die gewonnen nachrichtendienstliche Erkenntnisse oft nicht ans Licht der Öffentlichkeit dringen, sondern auch selten über interne und personelle Probleme etwas verlautbart wird.

Bei einem Fall, der vor zwei Jahren öffentlich wurde, war dies einmal anders.
Es ging um einen Beamten beim BND, der bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises statt der Bundesrepublik das "Königreich Bayern" als Geburts- und Wohnort angab.
Eine solche Angabe, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet, ist bekannterweise unter Reichsbürgern beliebt.
Bei einem BND-Beamten ist so etwas dann besonders heikel.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte am heutigen Donnerstag, dass ein deutscher Beamter, der so etwas tut, deswegen aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden kann.
Er leugne die Existenz der Bundesrepublik und verletze in schwerwiegender Weise seine Pflicht zur Verfassungstreue, entschied das Gericht (Az. BVerwG 2 A 7.21).

Gericht: Verhalten typisch für die Reichsbürgerszene
Der Mann hatte 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei als Geburts- und Wohnsitzstaat jeweils "Königreich Bayern" angegeben.
Dabei bezog er sich auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913.
Der BND erhob daraufhin Disziplinarklage.

Das Bundesverwaltungsgericht entfernte den Mann nun aus dem Beamtenverhältnis.
Mit seinem Verhalten stelle er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede und lehne die freiheitlich demokratische Grundordnung ab, begründete es seine Entscheidung.
Durch die Verwendung der Begriffe erkläre er gegenüber Behörden, dass die Bundesrepublik nicht bestehe.
Als Beamter wisse er um die Bedeutung eines so formulierten Antrags.

Ein solches Verhalten sei typisch für die Reichsbürgerszene, erklärte das Gericht weiter.
Zwar habe der Mann bestritten, der Szene anzugehören, aber in der Verhandlung nicht plausibel erklären können, warum er sich so verhalten habe.


 
OVG: Schließung von Reisebüros rechtens

Bautzen - Die Schließung von Reisebüros im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen ist nach Überzeugung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nicht unverhältnismäßig.
Der für Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat laut Mitteilung vom Dienstag den ersten Eilantrag gegen die Notfallverordnung des Freistaates abgelehnt, die die Öffnung von Reisebüros für Publikum seit dem 22. November untersagt.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

Die Richter sahen die Betriebsschließung als "voraussichtlich rechtmäßig" an.
Der Freistaat sei verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit zu ergreifen, die einen deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Hygieneschutzmaßnahmen und 2G-Regel im Sinne der nötigen Kontaktreduzierung sind nach Auffassung des Senats weder in Reisebüros noch auf dem Weg dahin oder zurück so effektiv.

Sie könnten "im Interesse des Lebens- und Gesundheitsschutzes" zudem für einen beschränkten Zeitraum online oder per Telefon beraten und arbeiten.


 
Treppensturz im Homeoffice: Weg vom Bett ist gesetzlich unfallversichert !

Wer im Homeoffice stürzt, kann nicht immer davon ausgehen, dass der Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Das Bundessozialgericht urteilt nun aber, dass wer auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro auf der Treppe ausrutscht, versichert ist.

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert, entschied der 2. Senat am Mittwoch
(A.: B 2 U 4/21 R).

Im konkreten Fall hatte ein Gebietsverkaufsleiter im Außendienst geklagt, der auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro auf der Wendeltreppe ausgerutscht war und sich dabei einen Brustwirbel gebrochen hatte.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Sie argumentierte, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers.

Homeoffice-Beschäftigte dürfen nicht schlechter geschützt sein
Während das Sozialgericht Aachen den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ihn als eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe.
Die Kasseler Richter bestätigten nun die Entscheidung des Sozialgerichts.

Mit seiner Revision hatte der Kläger eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt.
Nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pandemielage arbeiteten viele Menschen von zu Hause aus.
Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter stehen als Arbeitnehmer im Betrieb.
Es müsse sich daher beim Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice in der Privatwohnung um einen versicherten Betriebsweg handeln, hatte er argumentiert.


 
Warnhinweise auf Zigaretten: Supermärkte dürfen Ekelfotos nicht verstecken !

Ein Nichtraucherverein kämpft dagegen, dass die Ekelbilder auf den Schachteln in Automaten verdeckt sind.
Der Europäische Gerichtshof gibt der Klage nun statt - und sorgt dafür, dass sich auch Nichtraucher vor den Bildern gruseln können.

Warnhinweise zum Rauchen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg auch auf Abbildungen einer Zigarettenpackung am Automaten gezeigt werden - und dürfen nicht erst beim Bezahlen sichtbar werden.
Das entschied der Gerichtshof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte der Verbraucherverein "Pro Rauchfrei" gegen den Betreiber von zwei Supermärkten in München.
Dieser betrieb Ausgabeautomaten für Zigarettenpackungen an den Kassen.
(Az. C-370/20)

Auf Zigarettenschachteln müssen Schockbilder abgebildet werden, die vor den Gefahren des Rauchens warnen sollen.
Sie waren in den fraglichen Märkten auf die Packungen gedruckt, diese sahen die Kunden aber zunächst nicht.
Die Tasten am Automaten zeigten stattdessen Bilder, die den Zigarettenschachteln ähnelten, aber keine Warnhinweise enthielten.
Die eigentlichen Hinweise sahen die Kundinnen und Kunden erst kurz vor dem Bezahlen beim Erhalt der eigentlichen Packungen.

Nun ist noch der BGH gefragt
Der Verein klagte zunächst erfolglos vor den Münchner Gerichten und zog dann vor den Bundesgerichtshof.
Dieser setzte das Verfahren im Juni 2020 aus und legte dem EuGH einige Fragen vor.
Er wollte unter anderem wissen, ob Zigaretten aus einem solchen Automaten verkauft werden dürfen, wenn er den Warnhinweis verdeckt.

Der EuGH urteilte nun, dass es sich auch bei einer nicht naturgetreuen Abbildung, die ein Verbraucher aber mit einer Zigarettenpackung assoziiert, um ein "Bild von einer Packung" handle - und Warnhinweise müssen nach EU-Recht auch auf Bildern von Zigarettenpackungen sichtbar sein.
Es reiche auch nicht, dass der Verbraucher vor dem Kauf der Zigaretten noch die Gelegenheit habe, die Hinweise zu sehen.

Mit den Bestimmungen zu den Warnhinweisen solle verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder von Packungen ohne Warnhinweise zeigt.
Nun muss der BGH laut dem EuGH-Urteil klären, ob es sich im konkreten Fall um Bilder handelt, die Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung mit Packungen von Tabakerzeugnissen assoziieren.


 
Gericht: Hotel mit fensterlosen Zimmern nur drei Nächte anbieten !

Hannover - In einem Hotel mit fensterlosen Mini-Zimmern in Hannover dürfen die Gäste nur höchstens drei Tage am Stück übernachten.
Dies hatte die Landeshauptstadt festgelegt, die Klage des Betreibers des sogenannten Boxhotels dagegen hat das Verwaltungsgericht am Mittwoch weitestgehend abgewiesen.

Nach Auffassung der klagenden Firma geht es um ein besonderes Erlebnis, auf das sich die Gäste bewusst einlassen.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die drei-Tage-Regelung eingehalten werden müsse und folgte damit einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, teilte eine Sprecherin mit.

Dass es sich um ein besonderes Erlebnis handele, hatte das Gericht nicht überzeugt.
Die Kammer bezog sich auf die Betriebsbeschreibung, wonach das Hotel vor allem für Kunden sei, die nach einer günstigen Übernachtung suchten.

Die Landeshauptstadt Hannover hatte sich auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berufen und mit gesundheitlichen Gründen argumentiert.
Die Lüneburger Richter hatten im Mai die Baugenehmigung für ein Boxhotel bestätigt, wenn dieses auf einen kurzzeitigen Aufenthalt in den Zimmern ausgerichtet sei.

Erfolg hat die Klage im Hinblick auf einen anderen Passus: Der Betreiber des Boxhotels muss keinen Nachweis erbringen, dass die drei-Tage-Regelung eingehalten wird, urteilte die Kammer.
Dies hatte die Landeshauptstadt Hannover zusätzlich gefordert, teilte die Sprecherin mit. (AZ 4 A 1173/20)


 
Zurück
Oben Unten