Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Gericht urteilt erneut gegen Apothekenautomaten !

Im Rechtsstreit um einen Apothekenautomaten im Neckar-Odenwald-Kreis hat das Landgericht Mosbach erneut gegen den Arzneimittel-Versandhändler DocMorris entschieden.
Das Unternehmen dürfe den Service in Hüffenhardt vorerst nicht weiter anbieten, entschied das Gericht am Mittwoch.

DocMorris verkauft in dem Ort nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel und argumentiert, es handele sich um Versandhandel.
Dagegen hatten drei Apotheken geklagt (Az. E 127).

Das Gericht gab ihnen Recht.
Der Automat verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung, hieß es.
In dem gleichen Fall hatte das Gericht in Mosbach in der vergangenen Woche bereits dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg Recht gegeben.


 
BGH urteilt im Oktober über Zigarettenwerbung im Internet !

Die Frage, wann Zigarettenwerbung im Internet erlaubt ist, hat am Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.
Die Verbraucherzentralen haben einen niederbayerischen Tabakhersteller verklagt.

Sie störten sich an einem Werbefoto auf der Homepage des Unternehmens.
Darauf waren vier gut gelaunte junge Leute mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen.
Aus Sicht der Verbraucherschützer verstößt das gegen das Tabakwerbeverbot.

Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden.
Das Verbot gilt auch "in Diensten der Informationsgesellschaft".
Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet.
Die Frage ist, ob für die Website eines Unternehmens die gleichen strengen Regeln gelten.

Für den Unternehmer führte BGH-Anwalt Jörg Semmler ins Feld, dass das Foto für den Besucher der Seite nicht überraschend komme.
Sie sei wie ein "virtuelles Geschäftslokal".
Für die Verbraucherschützer verwies BGH-Anwalt Peter Wassermann darauf, dass nicht nur Raucher die Seite besuchten.
Es sei beispielsweise auch denkbar, dass sich jemand dort über Stellenangebote informieren wolle.
Ihr Urteil wollen die Karlsruher Richter erst am 5. Oktober verkünden. (Az. I ZR 117/16)


 
BGH verhandelt über vorläufige Zwangslizenz für HIV-Medikament !

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof verhandelt heute darüber, ob ein HIV-Medikament vorläufig weiter auf dem deutschen Markt vertrieben werden darf.

Es geht dabei um das Mittel Isentress mit dem Wirkstoff Raltegravir.

Es heilt infizierte Menschen zwar nicht, verlangsamt aber die Ausbreitung des Virus im Körper.


 
Krankenkasse muss Tattoo-Entfernung von Zwangsprostituierter bezahlen !

Das Sozialgericht in Düsseldorf hat entschieden, dass eine Zwangsprostituierte sich auf Kosten der Krankenkasse ein großes Tattoo am Hals entfernen lassen darf.

Die 30-Jährige war von zwei Männern zur Prostitution gezwungen worden.
Als Zeichen tätowierten sie ihr in großflächigen Buchstaben ihre Initialen in den Hals.
Nachdem die Polizei die Frau schließlich aus der Gewalt der Täter befreien konnte, wollte die 30-Jährige das Tattoo entfernen lassen.
Doch die Krankenkasse lehnte ab.

Das sahen die Richter laut Gerichts-Mitteilung vom Mittwoch anders.
Die Situation der 30-Jährigen sei nicht vergleichbar mit jemandem, der sich ein Tattoo aus freiem Willen stechen lässt und sich später über eine Jugendsünde ärgert.
Das Urteil ist rechtskräftig.


 
Filesharing-Urteil - BGH erleichtert Abmahnungen bei bestimmten DSL-Anbietern !

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine einzige richterliche Genehmigung ist ausreichend, um die Identität eines File-Sharing-Nutzers zu ermitteln.

Wer illegales Filesharing betreibt und Inhalte wie Spiele, Filme oder Musik auf einer Internettauschbörse zum Download anbietet, hat es in Zukunft wohl ein wenig schwerer. Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert Geschädigten in einem neuen Urteil nämlich die Verfolgung und Ahndung illegaler Uploads.

Um Abmahnungen oder Schadensersatzklagen zu initiieren, benötigen geschädigte Firmen unbedingt die Identität des illegalen Uploaders. Grundlage dafür ist die (richtige) IP-Adresse des Täters und eine richterliche Genehmigung für die Identitätsermittlung. Probleme gab es in der Vergangenheit jedoch, wenn der Filesharer nicht direkt beim Netzbetreiber, sondern bei einem anderen Anschluss-Endanbieter Kunde war. Offenbar war unklar, ob die richterliche Genehmigung dann für beide Anbieter gelten würde.

Vorausgegangen war eine rechtliche Auseinandersetzung durch mehrere Instanzen.

Filesharing-Nutzerin wehrt sich zunächst erfolgreich
Im Jahr 2011 hatte eine Internet-Nutzerin den Zombie-Shooter über eine Tauschbörse zum Download angeboten.
Die Verwertungsgesellschaft Koch Media holte sich die vorgeschriebene Richtererlaubnis, um über die Netzbetreiberin Telekom den Namen und die Adresse der Dame zu ermitteln.
Die war jedoch Kundin beim DSL-Anschluss-Endanbieter 1&1.

Die Telekom teilte also die Kenndaten des Benutzers mit und 1&1 konnte darauf basierend den Namen und die Adresse der betreffenden Person ermitteln und weitergeben.

Koch Media verlangte von der Beklagten anschließend die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro und Schadensersatz in Höhe von 500 Euro.
Die Beklagte wehrte sich erfolgreich dagegen: Das Amtsgericht wies die Klage ab und verwies darauf, dass 1&1 die Daten ohne weitere Genehmigung herausgegeben habe.
Auch ein Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg.

Eine richterliche Genehmigung reicht aus
In seinem Urteil stellte der BGH jetzt klar, dass eine Genehmigung für beide Anfragen ausreicht - also keine zweite Genehmigung für die Preisgabe der Daten durch 1&1 hätte eingeholt werden müssen.
Anders als Auskünfte wie IP-Adressen oder der genaue Upload-Zeitpunkt dürfen Bestandsdaten wie die Anschrift eines Nutzers laut BGH ohne einen erneuten richterlichen Beschluss weitergegeben werden.

Das Berufungsverfahren wird nun neu eröffnet.
Mit deutlich verringerten Chancen für die Beklagte.

Geschädigte Firmen können ihre Rechtsansprüche durch das BGH-Urteil in Zukunft generell leichter geltend machen.


 
Rasiererkrieg: Gericht entscheidet im Streit um billige Ersatzklingen !

Düsseldorf - Viele Männer, die sich nass rasieren, dürften heute mit Spannung auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf warten: Denn für sie geht es um bares Geld.
Das Gericht entscheidet darüber, ob der Rasiererhersteller Wilkinson und sein Mutterkonzern Edgewell preisgünstige Ersatzklingen für den weit verbreiteten Nassrasierer Mach3 des Konkurrenten Gilllette herstellen und in Deutschland verkaufen dürfen.

Der Rasierer-Hersteller Gillette, der bislang ein Monopol auf die Ersatzklingen für den Mach3 hatte, sieht dadurch das Angebot eines seiner Patente verletzt.


 
Niederlage für Wilkinson vor Gericht: Gillette siegt im Rasierklingenstreit !

Schlechte Nachrichten für Millionen Männer: Das Düsseldorfer Landgericht hat dem Rasiererhersteller Wilkinson untersagt, weiterhin preisgünstige Ersatzklingen für den Nassrasierer "Mach3" des Konkurrenten Gillette herzustellen.
Im Handel noch vorhandene Ware muss Wilkinson aber nicht zurückrufen.

In einem Eilverfahren entscheiden die Düsseldorfer Richter, dass durch die Nachahmerklingen ein Patent von Gillette über die Verbindung von Griff und Klingeneinheit verletzt werde.
Vorhandene Vorräte an den Klingen muss Wilkinson laut dem Urteil einem Gerichtsvollzieher übergeben, bis über eine Vernichtung entschieden ist.
Ware, die aktuell im Handel ist, darf jedoch weiter verlauft werden.

Der Rasiererhersteller Wilkinson und sein Mutterkonzern Edgewell hatten die Klingen im Frühjahr auf den Markt gebracht.
Zur Freude vieler Verbraucher: Denn die Klingen wurden laut Gericht in fünf Drogeriemarktketten zu Preisen von rund 30 Prozent unter dem Niveau des Originals verkauft.
Gillette, das bislang ein Monopol auf die Ersatzklingen hatte, wollte sich das nicht gefallen lassen und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Rivalen.

Wilkinson könnte bald neue Nachahmerklingen rausbringen
Wilkinson verteidigte die Herstellung vor Gericht mit dem Argument, das Patent von Gillette sei nichtig.
Die darin beschriebene Mechanik sei schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents 1998 nicht wirklich neu gewesen.
Das Gericht teilte diese Meinung nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wilkinson kündigte Berufung an.
Doch selbst wenn Wilkinson den Verkauf der Nachahmerprodukte zunächst einstellen muss: "Mach3"-Besitzer können hoffen, schon in absehbarer Zeit wieder billigere Klingen zu bekommen.
Denn das umstrittene Patent läuft bereits im Februar 2018 aus.

Patentrecht als strategische Waffe im Wettbewerb
Für den Wirtschaftsprofessor Michael Stephan von der Universität Marburg sind derartige Prozesse ein Beweis dafür, dass das Patentrecht in den vergangenen Jahren immer mehr von einem defensiven Schutzschild zu einer strategischen Waffe im Wettbewerb geworden ist.
Selbst vergleichsweise simple Produkte wie Nassrasierer würden inzwischen von einem regelrechten "Patentdickicht" umgeben.

Allein für den "Mach3 Turbo" habe Gillette 35 Patente angemeldet, berichtet der Wissenschaftler.
Das reiche von der Schnittstelle für die Verbindung zwischen Klinge und Schaft über den Neigungswinkel der Klingen bis zur Verpackung.
Die Unternehmen versuchten so, starke Schutzschilde für die eigenen Produkte aufzubauen.

Opfer dieser Praxis könne leicht der Verbraucher werden, wenn er nicht aufpasst, warnt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale Düsseldorf.
Denn habe man erst einmal ein auf den ersten Blick preisgünstiges Gerät gekauft, so sei man an den Hersteller gebunden - und der lasse sich dies oft "tüchtig bezahlen".
Es sei deshalb wichtig, schon beim Kauf die Folgekosten zu prüfen.


 
BGH-Urteil zum Online-Banking: Verbraucher müssen für TAN per SMS zahlen !

Viele Verbraucher nutzen das SMS-TAN-Verfahren.
Teilweise stellten Banken Ihren Kunden diesen Service in Rechnung.
Das BGH hat nun über die Kosten für den SMS-Versand geurteilt.

Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird.
Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren – die TAN muss auch eingesetzt werden.

Verbraucherzentralen klagten
In dem Fall hatten die Verbraucherzentralen eine Kreissparkasse verklagt.
Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat.
Jede SMS-TAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten.
Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig.
Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die Sparkasse abstreitet, die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen.

Beim Online-Banking muss jede Transaktion aus Sicherheitsgründen mit Eingabe einer TAN bestätigt werden (Az. XI ZR 260/15).
Nach Auffassung der Verbraucherschützer müsste der Service dagegen inklusive sein.


 
Doppel-Nachname eines Kindes nicht ohne weiteres zu ändern !

Nach der Trennung eines Elternpaares kann der Doppel-Nachname ihres Kindes in der Regel nicht geändert werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen 1 K 759/16.KO).

Die Beibehaltung des sogenannten Namensbandes sei für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung, begründete das Gericht das Urteil.

In dem konkreten Fall hatte ein Vater geklagt, nachdem die Mutter des gemeinsamen elfjährigen Kindes die Änderung des Namens beantragt hatte.
Die Tochter sollte demnach nur noch den mütterlichen Nachnamen führen und nicht mehr den aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern bestehenden Doppel-Nachnamen.
Das Gericht befand, dass es keine schwerwiegenden Gründe für diese Änderung gebe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


 
Entscheidung zum Einsatz von Spähsoftware an Dienstcomputern !

Erfurt - Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich heute in Erfurt mit der Frage, wie weit die digitale Überwachung von Arbeitnehmern gehen kann.
Im verhandelten Fall aus NRW geht es um den Einsatz sogenannter Keylogger - einer Art Spähsoftware, die alle Tastatureingaben an einem Computer aufzeichnet.

Ein Arbeitgeber hatte die mit dem Tastaturspion gewonnenen Daten für die Kündigung eines Arbeitnehmers genutzt.
Er warf ihm vor, Teile seiner Arbeitszeit für private Anliegen genutzt zu haben.


 
Urteil: Karlsruhe billigt Abschiebung von Terror-Gefährdern !

Karlsruhe - Der verstärkten Abschiebung islamistischer Gefährder, denen ein Terroranschlag in Deutschland zugetraut wird, steht nichts mehr im Wege.

Das Bundesverfassungsgericht billigte in einem heute veröffentlichten Beschluss die schärfere Gangart der Sicherheitsbehörden.
Die zugrundeliegende Regelung im Aufenthaltsgesetz (§ 58a) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in der Entscheidung aus Karlsruhe. (Az. 2 BvR 1487/17)

Der Paragraf ermöglicht es den Innenministerien, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" ohne Vorwarnung abzuschieben.

Eingeführt wurde er bereits nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001.
In voller Schärfe kommt er aber erst seit diesem Jahr nach dem Lastwagen-Attentat vom Berliner Breitscheidplatz zum Einsatz.
Zuerst traf es zwei im Februar bei einer Großrazzia im niedersächsischen Göttingen in Gewahrsam genommene Islamisten.
Die in Deutschland geborenen Männer mit nigerianischem und algerischem Pass wurden abgeschoben, weil sie einen Anschlag geplant haben sollen.
Konkret genug für ein Strafverfahren waren ihre Pläne nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Abschiebungen im März gebilligt.
Seither setzen auch andere Länder das Instrument verstärkt ein.
Vorher waren viele davon ausgegangen, dass die Hürden zu hoch lägen.
So hatte man auch nicht versucht, den späteren Berliner Attentäter Anis Amri abzuschieben, obwohl er als Gefährder galt.

Das Bundeskriminalamt (BKA) führt derzeit 690 Menschen als Gefährder, von denen sich allerdings ein Teil im Ausland aufhält.
Wie viele davon keine Deutschen sind, konnte das BKA auf Anfrage nicht sagen.

Eine Verfassungsklage des Nigerianers aus Göttingen hatte Karlsruhe im April ohne jede Begründung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Diesmal machen die Richter im Fall eines Algeriers aus Bremen erstmals grundsätzliche Aussagen zu den Abschiebungen.
Dabei billigen sie ausdrücklich die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe.
Demnach muss die Schwelle zur konkreten Gefahr nicht überschritten sein.
Es braucht für die mögliche Entstehung einer solchen Gefahr aber "tatsächliche Anhaltspunkte".

Die Abschiebungsanordnung ist ein schärferes Instrument als die Ausweisung durch die Ausländerbehörde. Betroffene bekommen keine Möglichkeit, angesichts der drohenden Abschiebung noch freiwillig auszureisen.
Wehren können sie sich allein mit einem Eilantrag beim Bundesverwaltungsgericht, die Frist dafür beträgt nur sieben Tage.

Die Abschiebung des 36 Jahre alten Algeriers hatte der Bremer Innensenator im März angeordnet.
Die Behörden halten ihn für einen gefährlichen Sympathisanten der Terrormiliz Islamischer Staat (IS), der vor Gewalt nicht zurückschrecke.
Ein Bruder und eine Schwester von ihm sollen sich im Irak und in Syrien als Selbstmordattentäter in die Luft gesprengt haben.
Er habe damit geprahlt und auch das Attentat auf den Berliner Weihnachtsmarkt gutgeheißen.
Spanien, die Schweiz und Frankreich haben ihm bereits die Einreise verboten.

In seiner Verfassungsklage hatte der Mann, der eine deutsche Frau und zwei Kinder hat, beanstandet, dass völlig unklar sei, was mit einer "besonderen Gefahr" gemeint sei.
Die Richter halten den Paragrafen aber für bestimmt genug, als dass jeder sein Verhalten danach ausrichten könne.
Wie bereits das Verwaltungsgericht pochen sie aber darauf, dass die algerischen Behörden vor der Abschiebung verbindlich zusichern, dass dem Mann in seiner Heimat keine Folter droht.


 
Neues Urteil: Chefs dürfen Firmencomputer der Mitarbeiter nicht heimlich überwachen !

Erfurt - Das Bundesarbeitsgericht hat enge Grenzen für den Einsatz von Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Mitarbeitern gezogen.
Sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt.
Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.

Massive Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte
In ihrem Grundsatzurteil werteten die Bundesarbeitsrichter den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern.
Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden.

Sie erklärten deshalb wie die Vorinstanzen die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam.
Sein Chef hatte ihm anhand von Daten des Tastaturspions vorgeworfen, Teile seiner Arbeitszeit am Dienst-PC für private Zwecke genutzt zu haben.


 
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