Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Gericht hebt Urteil auf: Schlafender Richter war "geistig abwesend" !

Wer schläft, ist "geistig abwesend", dies gilt auch für Richter und kann zur Ungültigkeit eines Urteils führen.
Das hat das Bundessozialgericht in Kassel klargestellt.
Es hob damit ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf.
Wegen eines schlafenden Richters sei dort die Richterbank nicht ordentlich besetzt gewesen.

Der Kläger begehrt von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Vor dem Sozialgericht Heilbronn hatte er keinen Erfolg, und so rief der Mann das LSG in Stuttgart an.
Die Senate dort sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

"Tief und hörbar geatmet"
Die Verhandlung allerdings nahm einen ungewöhnlichen Verlauf: Einer der ehrenamtlichen Richter kam erst verspätet in den Sitzungssaal.
Auf seinem Sessel sei er "mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen", rügte der Kläger.
Von 10.22 Uhr bis 10.48 Uhr habe er so die gesamte mündliche Verhandlung verschlafen und dabei "tief und hörbar geatmet".

Seine neuerliche Niederlage auch vor dem LSG wollte der Kläger daher nicht hinnehmen.
Weil der ehrenamtliche Richter nichts von der Verhandlung mitbekommen habe, habe er auch nicht mit über den Streit entscheiden dürfen.

Das BSG holte Stellungnahmen mehrerer Zeugen der Verhandlung ein.
Danach hatte sich der benachbarte Berufsrichter zwar bemüht, seinen ehrenamtlichen Senatskollegen durch gelegentliche "dezente" Fußtritte wach zu halten.

Kläger steht im Recht
Dennoch kamen die Kasseler Richter zu dem Ergebnis, dass der ehrenamtliche Richter "zumindest für einen erheblichen Teil der mündlichen Verhandlung geistig abwesend war".
Daher habe er sich auch "keine eigene Überzeugung in der Sache" bilden können.

"Der Kläger rügt zu Recht eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Senats des LSG Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung", befand daher das BSG.
Deshalb müssen die Stuttgarter Kollegen nochmals über die Klage verhandeln.


 
Supermarktkette darf keine Trikots mit Adlerlogo verkaufen !

Die Supermarktkette Real darf keine Retro-Trikots mit Adlerlogo verkaufen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag im langjährigen Rechtsstreit um das Logo des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) entschieden.

In einem Teilurteil hat es damit dem DFB Recht gegeben, der die Kette verklagt hatte, weil diese zur Weltmeisterschaft 2014 Retro-T-Shirts und Automatten mit dem berühmten Logo verkauft hatte.
Der Fußballbund sah in der Verkaufsaktion unlauteren Wettbewerb.

Das sah auch das OLG so, denn die T-Shirts seien "nahezu identisch nachgeahmt" worden.
Real muss den Verkauf damit unterlassen und den bisher entstandenen und noch anfallenden Schaden ersetzen.

Der Streit ist aber noch nicht zu Ende.
Der DFB hatte auch markenrechtlich wegen der T-Shirts und Automatten geklagt.

Das OLG setzte das Verfahren aber in dieser Hinsicht aus, bis die Behörden über den Markenschutz des DFB-Logos entschieden haben.
Real hat bei den Markenämtern Anträge auf Löschung des DFB-Markenschutzes gestellt.


 
Impfgegnerin scheitert vor dem BGH !

Karlsruhe - Streiten getrennte Eltern darüber, ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, kann der Familienrichter dem Befürworter zur Durchsetzung verhelfen.

Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss klar.
Die Entscheidung über den Impfschutz habe für das Kind erhebliche Bedeutung, heißt es zur Begründung.

In dem Fall aus Thüringen können sich die Eltern eines knapp fünfjährigen Mädchens nicht einig werden.
Die Mutter, bei der das Kind lebt, hat Angst vor Impfschäden und traut den Ärzten und der Pharmaindustrie nicht über den Weg.
Der Vater will, dass seine Tochter alle offiziell empfohlenen Impfungen bekommt.

Die obersten Zivilrichter hatten zu klären, ob Impfungen zu den alltäglichen Angelegenheiten gehören oder von erheblicher Bedeutung sind.
In Alltagsfragen wie über die richtige Ernährung oder die tägliche Zeit vor dem Fernseher kann der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind lebt. Bei bedeutsamen Entscheidungen braucht es Einigkeit.
Können sich die Eltern nicht verständigen, bestimmen die Gerichte, wessen Position im Sinne des Kindes ist.

Hier hatte das Oberlandesgericht in Jena den Vater berechtigt, über insgesamt neun Impfungen zu entscheiden - zu Recht, wie nun feststeht.
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission seien vom BGH als medizinischer Standard anerkannt.
Der Vater sei deshalb besser geeignet, die Entscheidung zu treffen. (Az. XII ZB 157/16)

Unterdessen starb eine 37 Jahre alte Frau in Essen an Masern.
Sie sei am Wochenende trotz intensivmedizinischer Behandlung "ziemlich schnell verstorben", sagte der Leiter des Gesundheitsamtes, Rainer Kundt.
Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) handelt es sich bundesweit um den ersten Maserntodesfall in diesem Jahr.
Zuletzt waren in Deutschland 2015 und 2011 je ein Mensch gestorben.

Nach Angaben von Kundt war die Frau als Kind einmal geimpft worden, was den damaligen Empfehlungen entsprochen habe.
Dies habe jedoch offenbar nicht ausgereicht.
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) seien später geändert worden.
Mittlerweile würden für Kinder zwei Impfungen empfohlen.


 
Urteil: Eltern erben nicht Facebook-Account des Kindes !

Eine Mutter fordert den Zugriff auf das Facebook-Konto ihres Kindes.
Vor dem Berliner Kammergericht hat sie nun verloren.

Facebook muss den Eltern keinen Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter gewähren.
Das hat das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz entschieden.
Damit dürfte der seit einiger Zeit laufende Rechtsstreit der Mutter gegen Facebook aber noch lange nicht beendet sein.

In der zweiten Instanz war Facebook vor dem Berliner Kammergericht erfolgreich.
Das Gericht teilt mit, dass die Klage der Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen worden sei.
Dabei verweist das Gericht auf das Fernmeldegeheimnis.
Dessen Schutz, so heißt es in dem Urteil, stehe dem Anspruch der Erben entgegen, "Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten".

Das Gericht ließ offen, ob die Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die Tochter beim Anlegen des Kontos mit Facebook geschlossen hat.
In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten.

Im konkreten Fall klagt eine Mutter, deren Tochter im Jahr 2012 im Alter von 15 Jahren verstorben war.
Über den Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter erhofft sich die Mutter herauszufinden, ob ihre Tochter etwa durch Mobbing in den Selbstmord getrieben worden war und mit wem sie zuletzt Nachrichten ausgetauscht hatte.

Nachdem Facebook allerdings wenige Tage nach dem Tod des Mädchens deren Facebook-Konto in den Gedenkzustand versetzt und damit den Account eingeforen hatte, hatte die Mutter keinen Zugriff mehr auf das Facebook-Konto ihrer Tochter.
Bei einem in den Gedenkzustand versetzten Konto dürfen Nutzer nur noch an die Pinnwand schreiben.

Die Mutter will sich den Zugriff auf das Facebook-Konto über das Gericht verschaffen und hatte zunächst auch im Januar 2016 damit Erfolg gehabt.
Facebook berief sich auf den Datenschutz und ging in die nächste Instanz.
Durch die Offenlegung der Daten, so Facebook, könnte der Datenschutz von Nutzern verletzt werden, die mit der Tochter kommuniziert hatten.

Mit dem Urteil der zweiten Instanz dürfte der Fall aber noch nicht abgeschlossen sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


 
Richter verbietet Dauer-Qualmen auf der Terrasse !

Ein Raucher-Ehepaar aus Dortmund darf nur noch zu bestimmten Zeiten auf der eigenen Terrasse zur Zigarette greifen.
Das hat das Dortmunder Landgericht am Donnerstag entschieden und damit einer Klage von Nachbarn weitgehend stattgegeben.

Die Nachbarn hatten behauptet, dass ihnen der Rauch direkt in die Wohnungen ziehe und sie nachts nicht mehr bei offenem Fenster schlafen könnten.
Das Gericht hat nun einen Raucher-Stundenplan aufgestellt, der rund um die Uhr gilt.

Danach darf auf der Terrasse drei Stunden lang geraucht werden, gefolgt von einem ebenso langen Rauchverbot.
"Jeder hat das Recht, rauchfrei zu wohnen", sagte Richter Steven Kensy.

Mit dem Urteil wurde eine erstinstanzliche Entscheidung des Dortmunder Amtsgerichts gekippt, nach der es keine Einschränkungen für das Raucher-Ehepaar gegeben hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen.


 
Klatsche vor Gericht: Dieses Urteil dürfte Unitymedia-Kunden freuen !

Köln. Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf nach einem Gerichtsurteil auf einem WLAN-Router seines Kunden nicht eigenmächtig ein zweites Netz für andere Kunden aktivieren.
Eine Freischaltung sei nicht zulässig, wenn der Verbraucher sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt habe, urteilte das Landgericht Köln und gab damit der Verbraucherzentrale NRW in einem Rechtsstreit über die Errichtung sogenannter WiFiSpots recht.

Entscheidung fiel Anfang Mai
Die Entscheidung hatte das Gericht bereits Anfang Mai gefällt, sie war aber erst am Donnerstag bekannt geworden (AZ 31 O 227/16).

Die Verbraucherzentrale sprach von einem wegweisenden Signal für die Branche.
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia kommentierte das Urteil nicht.
Es sei noch nicht rechtskräftig, derzeit werde das weitere Vorgehen geprüft, hieß es in einer Stellungnahme.

Unitymedia ist in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aktiv und gehört mit Vodafone zu den zwei führenden Kabelnetzbetreibern in Deutschland.
Vor gut einem Jahr hatte Unitymedia seine Kunden per Post darüber informiert, dass auf ihren WLAN-Routern ein zweites Netz aktiviert werde.
Unterbleibt ein Widerspruch, werden diese Netze automatisch angeschaltet.

Verbraucherzentrale kritisierte Vorgehen
Ziel: Von unterwegs können andere Unitymedia-Kunden über diese neuen Hotspots kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen.

Das Vorgehen hatte die Verbraucherzentrale moniert: Die Bereitstellung von Hotspots für Unitymedia-Kunden werde zwar grundsätzlich begrüßt, aber den Aufbau dürfe das Unternehmen nicht eigenmächtig vornehmen, wenn die Zustimmung des Kunden fehle.
"Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren", erklärte Wolfgang Schuldzinski vom Vorstand der NRW-Verbraucherzentralen.


 
Morddrohung rechtfertigt fristlose Kündigung !

Wer eine Morddrohung gegen seinen Vorgesetzten ausstößt, muss mit seinem fristlosen Rauswurf rechnen.
Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf am Donnerstag bestätigt.

Mit den Worten "Ich stech' Dich ab" hatte ein Personenfahnder des Landeskriminalamts NRW nach Überzeugung der Richter seinen Vorgesetzten am Telefon bedroht.
Dem Land sei es nach dieser "ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung" nicht zuzumuten, den Mann weiterzubeschäftigen (Az.: 7 Ca 415/15).

Der hatte die Drohung bestritten und behauptet, sich zur fraglichen Zeit vor seinem Haus mit einem befreundeten Nachbarn unterhalten zu haben.
Der Anruf war 3,5 Kilometer vom Wohnhaus des Mannes entfernt aus einer Telefonzelle an das Mobiltelefon des Vorgesetzten erfolgt.

Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass der LKA-Mitarbeiter angerufen hatte.
Er sei an seiner Stimme leicht zu erkennen und habe ein Motiv gehabt: Dem Anruf sei ein Streit mit dem Vorgesetzten um Kopien am Dienstkopierer vorangegangen, der mit einer Verurteilung des Personenfahnders wegen Betruges endete.
Die Kündigung sei rechtswirksam.


 
Keine Entschädigung bei defektem Handy !

Auf sein Handy sollte jeder achtgeben.
Denn die Geräte können schnell kaputt gehen.
Lässt es sich dann nicht mehr benutzen, kann man sich ein Ersatzgerät beschaffen - in der Regel auf eigene Kosten.
Das hat jetzt ein Gericht entschieden.

Ein defektes Display am Handy ist ärgerlich.
Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall rechtfertigt ein solcher Mangel aber nicht ohne weiteres.
Das entschied das Landgericht Hagen (Az.: 7 S 70/16), wie die "Neue juristische Wochenschrift" (Ausgabe 24/2017) berichtet.
Ein solcher Anspruch wäre nur denkbar, wenn der Betroffene auf die ständige Verfügbarkeit des Mobiltelefons zur "eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung" angewiesen wäre.

Defekt des Display selbstverschuldet
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dabei auch ein Mobiltelefon gekauft.
Kurze Zeit nach dem Kauf brachte sie es mit einem defekten Display wieder in den Laden.
Der Inhaber verweigerte aber die Reparatur, weil er der Ansicht war, der Schaden an dem Gerät sei auf grobe Behandlung zurückzuführen.
Die Kundin hingegen forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von rund 570 Euro.

Begründung
Das Gericht wies die Klage ab: Zum einen sei nicht endgültig geklärt, ob der Schaden schon beim Kauf des Mobiltelefons vorgelegen habe.
Zum anderen gelten für eine Nutzungsentschädigung hohe Hürden.
Der Frau stand zum einen ein Ersatztelefon zur Verfügung, und zum anderen konnte sie andere Informationsquellen nutzen.
Smartphones seien zwar allgegenwärtig.
Sie seien aber kein elementarer Bestandteil der Lebensführung.


 
Gericht verbietet "Sojamilch" !

EuGH-Urteil gegen Veggie-Produkte - "Sojamilch" darf nicht mehr Milch heißen .

Milch muss aus Eutern kommen – das steht so ähnlich in einer EU-Verordnung.
Aber was ist mit pflanzlichen Produkten, die sich "Tofubutter" oder "Sojamilch" nennen?
Müssen wir künftig den Kaffee mit "Sojadrink" mischen?

Die höchsten Richter der EU haben entschieden.
Vegane Produkte dürfen nicht unter Namen wie "Pflanzenkäse" oder "Tofubutter" verkauft werden.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Die höchsten Richter der EU verwiesen auf Regelungen im europäischen Recht, wonach die Bezeichnung "Milch" Produkten vorbehalten ist, die aus der "normalen Eutersekretion" von Tieren gewonnen werden.
Das Gleiche gilt für weiterverarbeitete Produkte wie "Rahm", "Sahne", "Butter", "Käse" oder "Joghurt".

Klage gegen Vegan-Hersteller erfolgreich
Hintergrund ist eine Klage gegen das Unternehmen Tofutown aus Wiesbaum in der Eifel im Auftrag von Wettbewerbern.
Tofutown stellt rein pflanzliche (vegane) und vegetarische Produkte her und vertreibt sie unter Namen wie "Veggie-Cheese" oder "Cream".

"Der Verbraucher weiß, dass er eine pflanzliche Alternative zu einem klassischen Tierprodukt kauft, wenn das Produkt als "veggie", vegetarisch, vegan oder pflanzlich gekennzeichnet ist oder direkt der Pflanzenname (Mandelmilch, Sojamilch etc.) vorangestellt ist", meint Tofutown-Anwalt Michael Beuger.

Verwechslung durch Verbraucher soll verhindert werden
Die Richter hat das jedoch nicht überzeugt.
Eine Verwechslungsgefahr für Verbraucher könne nicht ausgeschlossen werden, schrieben sie.
Die EU-Regelungen seien sinnvoll: Sie schafften Klarheit und faire Bedingungen für Erzeuger, Händler sowie Verbraucher und stellten gleiche Qualitätsstandards sicher.

Ausnahmen für manche Produkte
Allerdings gibt es Ausnahmen von der Regel – manche Pflanzenprodukte dürfen Milchbegriffe im Namen führen.
Es geht dann um "Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist" oder bei denen "die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft verwandt werden".
Ein Beispiel: "Kokosmilch".
Was genau auf der Liste steht, variiert aber je nach Sprachraum.
Tofu und Soja jedenfalls seien dort nicht aufgeführt, betonten die Richter.

Bundesverband fordert klare Regeln für Hersteller veganer Produkte
Die Tatsache, dass es für Hersteller veganer oder vegetarischer Fleisch- oder Fischalternativ-Produkte keine vergleichbaren Auflagen gebe wie bei veganer "Milch", wertete der EuGH nicht als Problem.
Es handle sich nun einmal um ungleiche Erzeugnisse, die unterschiedlichen Vorschriften unterlägen.
Der Deutsche Bauernverband forderte: "Da zunehmend vegetarischer und veganer Fleisch- und Wurstersatz mit Begriffen wie Schinken oder Schnitzel" auf den Markt komme, müsse der Gesetzgeber die Regeln auch hier verschärfen.

Der Milchindustrie-Verband zeigte sich zufrieden mit dem Urteil.
"Der heutige Tag ist ein bedeutender für den seit nunmehr 30 Jahren bestehenden, europaweiten Bezeichnungsschutz für Milch und Milchprodukte", erklärte Geschäftsführer Jörg Rieke.


 
Puma und Adidas streiten vor Gericht über Sportschuh !

Die Sportartikelhersteller Puma und Adidas streiten heute in Braunschweig um einen Sportschuh.
"Den Beklagten soll aufgrund einer Verletzung eines europäischen Geschmacksmusters untersagt werden, das Modell "Stan Smith Boost" anzubieten", heißt es in der Ankündigung des Landgerichts in Braunschweig.
Der "Stan Smith Boost" gehört zu einer Reihe von Retro-Modellen aus den 1970ern, die Adidas erfolgreich wiederbelebt hat.

Nach Angaben des Gerichts dreht sich der Streit um zwei Geschmacksmuster.
Beide Geschmacksmuster sind auf Puma angemeldet.
Ein Adidas-Sprecher wollte sich unter Hinweis auf das laufende Verfahren nicht äußern.
Ob bereits am Montag eine Entscheidung ergeht, ist unklar.

Anders als bei Patenten, die technische Erfindungen schützen, geht es bei Geschmacksmustern um das Design eines Produktes.
Puma und Adidas, beide im fränkischen Herzogenaurach ansässig, sind seit Jahrzehnten rivalisierende Weltunternehmen auf dem Markt für Sportartikel.

Gegründet wurden sie von zwei Brüdern, Rudolf und Adi Dassler, die über der gemeinsamen Leidenschaft für Sportschuhe zu erbitterten Gegnern wurden.


 
Handy am Steuer wird grundsätzlich teurer: Auch das Musikhören kostet !

Ein Handy in der Hand eines Autofahrers kann selbst dann teuer werden, wenn das Gerät nicht zum Telefonieren benutzt wird.
Welche Aktionen noch bestraft werden, entschied nun das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Strafe muss auch zahlen, wer während der Fahrt nur prüft, ob das Mobiltelefon ausgeschaltet ist, oder wer ein Handy – ganz ohne SIM-Karte – nur zum Musikhören in einer Hand hält, heißt es in zwei am Dienstag bekannt gegebenen Urteilen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Im ersten Fall war ein BMW-Fahrer zu 100 Euro Bußgeld verurteilt worden, weil er während der Fahrt über den sogenannten Homebutton geprüft hatte, ob das Handy ausgeschaltet war.
Zu Recht, wie das OLG entschied: Auch bei einer Kontrolle des "Ausgeschaltetseins" handle es sich um eine verbotswidrige Benutzung.

Im zweiten Fall hatte ein Autofahrer sein Smartphone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, zum Musikhören in den Händen gehalten.
Auch dies ist teuer: Dem OLG zufolge zielt die Regelung zum Handyverbot am Steuer nicht allein auf das Telefonieren, sondern auf "jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons".


 
Urteil: Servicegebühr für Tickets zum Selberdrucken - jetzt gibt es eine Änderung !

Bremen - Kunden müssen eine Servicegebühr beim Kauf von Tickets zum Selbstausdrucken nicht hinnehmen.

Denn nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist es unzulässig, dafür eine Gebühr zu verlangen.

Dem Unternehmen entstünden keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz verlangt werden könne.
Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien daher unwirksam (Az.: 5 U 16/16).

2,50 sowie 29,90 Euro
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Bedingungen des Ticketverkäufers Eventim geklagt.
Dieser hatte pauschal eine Gebühr von 2,50 für selbst ausgedruckte Tickets sowie 29,90 für einen sogenannten Premiumversand verlangt.

Auch die zweite Gebühr sei unzulässig, weil die verwendete Klausel intransparent sei.
Die Bearbeitungsgebühren für den Premiumversand sollten schon im Normalpreis des Tickets enthalten sein.

Eventim legt Rechtsmittel gegen das Urteil ein
Eventim erklärte, gegen die Entscheidung vorzugehen.
„Wir haben Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und gehen davon aus, dass es vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben wird“, erklärte ein Unternehmenssprecher.

Eine Revision zum BGH hatte das Gericht zugelassen.


 
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