Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Gericht lehnt Eilantrag gegen Westfleisch-Schließung ab !

Das Verwaltungsgericht Münster hat einen Eilantrag der Firma Westfleisch gegen die befristete Schließung ihres von einem Corona-Ausbruch betroffenen Betriebes in Coesfeld abgelehnt.
Der Kreis hatte die Schließung des Schlacht- und Zerlegebetriebes von Samstag bis 18. Mai verfügt.

Diese auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Verfügung sei "nach Aktenlage aller Voraussicht nach rechtmäßig", teilte das Gericht am Sonntag mit.
Inzwischen seien mehr als 200 Beschäftigte des Betriebes positiv auf das Coronavirus getestet worden.
Es sei davon auszugehen, dass es noch eine unbestimmte Anzahl von Corona-Verdachtsfällen oder Ansteckungen dort gebe.
Gegen den Beschluss könne innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt werden.

Das Amt für Arbeitsschutz habe bei einer Überprüfung festgestellt, dass es sowohl im Bereich des Zerlegebandes als auch in den Umkleiden Probleme gebe, den Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten, hieß es weiter.
Die Mund-Nasen-Schutzmasken würden am Zerlegeband nicht korrekt getragen.
Die Firma sei nicht in der Lage gewesen, Infektionsschwerpunkte zu benennen.

Der Betrieb sei "aufgrund ersichtlich unzureichender Vorsichtsmaßnahmen" zu einer "erheblichen epidemiologischen Gefahrenquelle" nicht nur für die Belegschaft geworden.
Das Argument der wirtschaftlichen Erwägungen der Antragstellerin griff nach Ansicht des Gerichts nicht durch.
Die drohenden Nachteile seien rein finanzieller Natur und könnten sich gegenüber dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht durchsetzen.


 
Gericht kippt Quarantänepflicht für Einreisende !


Erfolg für den Besitzer einer Ferienimmobilie in Schweden: Er muss bei der Rückkehr nach Niedersachsen nicht in Quarantäne.
Richter setzen den fraglichen Paragrafen der Corona-Verordnung außer Kraft.


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die generelle Quarantänepflicht für Menschen außer Vollzug gesetzt, die aus dem Ausland ins Land einreisen.
Das teilte die Justizbehörde am Montagabend mit.
Die Richter gaben damit dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt.

Der Senat setzte einen Paragrafen der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 8. Mai einstweilig außer Vollzug.
Er unterwirft aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht.
Der Beschluss vom 11. Mai ist unanfechtbar, wie es hieß.

Richter: Es ist möglich, Risikogebiete auszuweisen
Ein Argument der Richter: Das Infektionsschutzgesetz lasse eine Regelung durch Rechtsverordnung nur zu, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen.
Dieses Gesetz sehe Quarantäne nur für bestimmte Personen vor – etwa Kranke oder Krankheitsverdächtige.
Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender aber nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden.

Die Freiheit von Menschen, die unter Quarantäne gestellt würden, werde in erheblichem Maße
Es sei aber möglich, durch Rechtsverordnungen Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigten, argumentierten die Richter.
Alternativ könne der Staat Menschen, die aus dem Ausland einreisen, verpflichten, sich unverzüglich bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden.
Diese könnten dann – etwa durch Befragungen und/oder Tests – Maßnahmen ergreifen.


 
Gericht bestätigt Maskenpflicht für Berlin !

In Berlin müssen Menschen beim Einkaufen und im Nahverkehr auch weiter Mund und Nase bedecken.
Diese Pflicht durch die Corona-Verordnung sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte, teilte das Verwaltungsgericht in der Hauptstadt am Dienstag mit.

Damit wurden Eilanträge mehrerer Antragsteller zurückgewiesen (VG 14 L 76/20 u.a.)
Das Gericht war zwar der Ansicht, dass die Regelung in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreife.

Der Eingriff sei aber durch das Ziel gerechtfertigt, Neuinfektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen und damit auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit Covid-19 in der Bevölkerung zu verringern.


 
Coronavirus: Gericht lehnt Freilassung aus U-Haft ab !

Vorerkrankte Häftlinge müssen wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht in die Freiheit entlassen werden.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. III-3 Ws 157/20).
In den nordrhein-westfälischen Gefängnissen bestehe kein erhöhtes Infektionsrisiko.

Ein 32-jähriger Häftling hatte Beschwerde eingereicht.
Er war wegen Drogendelikten zu acht Jahren Haft verurteilt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Mann sitzt also in Untersuchungshaft.

Ihm sei als Jugendlicher eine neue Herzklappe eingesetzt worden.
Er müsse bis heute das Medikament Marcumar einnehmen.
Er leide unter Kurzatmigkeit, eine Vorschädigung seiner Lunge sei nicht auszuschließen und sein Immunsystem sei geschwächt.
Er sei deshalb besonders gefährdet, argumentierte er.

Im Gefängnis sei er vor diesem Risiko nicht ausreichend geschützt.
Beim Freigang würden die Mindestabstände von 1,5 bis 2 Metern nicht überwacht und nie eingehalten.
Es gebe keine regelmäßige Reinigung oder Desinfektion der Freiflächen, bei Neuaufnahmen werde kein Infektionstest durchgeführt.

Dies überzeugte das Gericht nicht: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in NRW-Gefängnissen einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt seien.

Die Quote der außerhalb des Justizvollzugs positiv Getesteten sei mindestens viermal höher.
In dem Gefängnis, in dem der Angeklagte inhaftiert sei, sei bislang kein Fall eines infizierten Gefangenen oder Bediensteten bekannt geworden.

Für die Einhaltung des Mindestabstands könne er selbst sorgen, in dem er sich in einen wenig frequentierten Bereich des Gefängnishofs aufhalte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


 
Milka will Ritter Sport das Quadrat abspenstig machen - Streit vorm BGH !

Kampf der Schoko-Firmen: Seit Donnerstag beschäftigt den Bundesgerichtshof die Frage, ob nur die Schokotafeln von Ritter Sport quadratisch sein dürfen.
Milka hat da etwas gegen.
Doch es geht um mehr als nur ein Urteil.

Seit Jahrzehnten wirbt Ritter Sport mit dem Slogan "Quadratisch. Praktisch. Gut." – dürfen trotzdem auch andere Schokoladen quadratisch sein?
Diese Frage beschäftigt seit Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG in Waldenbuch bei Stuttgart hat sich die charakteristische quadratische Verpackung in den 1990er Jahren als Marke schützen lassen.
Der Konkurrent Milka versucht, die Löschung durchzusetzen.

Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG sieht sich im Recht: "Bereits seit vielen Jahren assoziiert die überwiegende Mehrheit der Verbraucher mit einer quadratisch verpackten Schokolade die Marke Ritter Sport – selbst wenn die Tafel in einer weißen Folie ohne Logo oder Beschriftung verpackt ist."

In den 1990er Jahren lässt sich das Unternehmen mit Sitz im schwäbischen Waldenbuch das Schokoladenquadrat als Marke schützen.
Besser gesagt: eine Art Blanko-Verpackung, neutral ohne Aufdruck, aber mit den typischen Seitenlaschen und der Längsnaht zum Knicken auf der Rückseite.

Hürden für Patent sind hoch
Experten sprechen von einer dreidimensionalen Marke oder Formmarke.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München sind aktuell gut 4.900 solcher Marken registriert – bei rund 826.000 Einträgen insgesamt.
Ferrero hat sich die Milchschnitte schützen lassen und die Rocher-Kugel (verpackt und unverpackt), Lindt seinen Goldhasen.

Allerdings: Die Schutzvoraussetzungen für die Eintragung einer dreidimensionalen Marke sind sehr hoch, sagt DPMA-Sprecher Til Huber.
Eine Marke räume ihrem Inhaber viele Rechte ein.
Die Prüfer im Markenamt seien deshalb darauf bedacht, unangebrachte Monopolisierungen zu vermeiden.

Streit zwischen Milka und Ritter Sport seit zehn Jahren
"Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn wir eine Form schützen, die auch andere Anbieter der Waren benötigen."
Vereinfacht gesagt muss eine schützbare Form so anders sein, dass sie tatsächlich als Marke empfunden wird.

Erfüllt das Ritter-Sport-Schokoquadrat diese Bedingungen?
Darum gibt es seit einem Jahrzehnt Streit.
2010 beantragt der Milka-Konzern Kraft Foods (heute Mondelez) beim DPMA, die beiden eingetragenen Marken zu löschen.
2016 ordnet dies das Bundespatentgericht an.

Denn "Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist", können laut Gesetz nicht als Marke geschützt werden.
Das Patentgericht hält das für gegeben und beruft sich auf Clara Ritter, die mit ihrem Mann Alfred Eugen das Unternehmen gründete und 1932 die Idee hatte: "Machen wir doch eine Schokolade, die in jede Sportjacketttasche passt, ohne dass sie bricht, und das gleiche Gewicht hat wie die normale Langtafel."
Für die Richter ein Vorteil gegenüber der rechteckig-länglichen Konkurrenz, den Ritter nicht für sich allein beanspruchen könne.

Ist die Form für den Gebrauch von Schokolade entscheidend?
Das sieht der BGH 2017 anders: Zentrale Frage müsse sein, ob die quadratische Form für den Gebrauch von Schokolade typisch sei.
Deren Hauptzweck sehen die Richter immer noch im Verzehr.
Es komme also in allererster Linie auf den Geschmack und die Zutaten an.
Ob sich die Schokolade in die Jacke stecken lässt, halten sie für nebensächlich.

Also müssen die Patentrichter 2018 noch einmal entscheiden, diesmal gewinnt Ritter Sport.
Aber der Fall landet wieder in Karlsruhe.

Jetzt geht es um ein anderes Kriterium.
Denn auch ein Zeichen, das einzig aus einer Form besteht, "die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht", genießt keinen Markenschutz.
Einen solchen Wert habe das Quadrat gerade wegen seiner Schlichtheit, meint Milka.
Die Grundform müsse deshalb auch der Konkurrenz zur Verfügung stehen.

Was ist mit dem Werbeslogan?
Das Patentgericht hat das anders beurteilt.
Ein Quadrat sei "nichts anderes als ein spezielles Rechteck".
Zumindest könne der Unterschied "keinen relevanten künstlerischen oder gestalterischen Wert und keine wesentliche Andersartigkeit der Warenform begründen".
Das heißt: Ritter Sport würde seinen Markenschutz behalten.

Aber was ist mit dem bekannten Slogan?
Der ziele ja nun sehr stark auf Form ("Quadratisch.") und Funktionalität ("Praktisch."), sagt Milkas Anwalt Reiner Hall – und sei wesentlicher Teil des Erfolgs.
Vom Geschmack her seien sich doch alle Schokoladen irgendwie ähnlich.

Entscheidend wird das Urteil des Bundesgerichtshofs sein.
Es soll in den nächsten Wochen verkündet werden. (Az. I ZB 42/19 u.a.)


 
Verfassungsgericht: Corona-Maßnahmen sind rechtens !

Bestätigung für den Kurs der Bundesregierung: Das höchste deutsche Gericht hat nun geurteilt, dass das Ausmaß der Corona-Beschränkungen rechtmäßig sei.
Gleich zwei Kläger scheiterten mit ihren Beschwerden.

Bund und Länder dürfen in der Corona-Krise die Freiheiten junger und gesunder Menschen beschränken, um anderen mit größeren Risiken mehr Teilhabe zu ermöglichen.
Umgekehrt sind sie aber nicht verpflichtet, zum Schutz der Risikogruppen auf jegliche Lockerungen zu verzichten.

Das hat das Bundesverfassungsgericht nach Klagen eines jüngeren und eines älteren Mannes entschieden, wie am Donnerstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. (Az. 1 BvR 1027/20 u.a.)

Der eine Kläger, der demnächst 65 Jahre alt wird, hatte Bund und Länder im Eilverfahren verpflichten wollen, sämtliche Lockerungen zurückzunehmen.
Der jüngere Mann war der Auffassung, dass die Corona-Maßnahmen in Bayern für alle unter 60 generell unverhältnismäßig seien.
Die Richter wiesen beide Verfassungsbeschwerden als unzulässig ab.


 
Frankfurt: Lehrerin muss wieder unterrichten - Gericht lehnt Eilantrag ab !

Eine Grundschullehrerin aus Frankfurt am Main hat wegen der andauernden Coronavirus-Pandemie einen Eilantrag eingereicht, um nicht unterrichten zu müssen.
Sie sah sich wohl einer Gefahr ausgesetzt.

Trotz der andauernden Corona-Pandemie muss eine Grundschullehrerin aus Frankfurt am Main ab Montag wieder unterrichten.
Dies sei nicht unzumutbar, ein Verweigerungsrecht bestehe daher nicht, entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag.

An den hessischen Grundschulen soll ab Montag der Unterricht schrittweise wieder anlaufen.
Die Lehrerin wollte dem Land verbieten lassen, sie hierfür heranzuziehen.
Die bisherigen Schutzvorkehrungen seien nicht ausreichend.

Demgegenüber befand nun der VGH Kassel, das Land habe ausreichende Schutzmaßnahmen für ein stufenweises Anfahren des Unterrichts erlassen.

So würden die Lerngruppen auf 15 Schüler begrenzt, damit ein Mindestabstand von anderthalb Metern eingehalten werden könne.
Auch weiteren Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts sei das Land gefolgt.

Ein Recht auf Arbeitsverweigerung hätten Beamte aber nur, wenn ihr Dienst "unzumutbar" sei, etwa wenn er "eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben" bedeute.
Dies sei wegen der getroffenen Vorkehrungen nicht der Fall.

Eine Viertklässlerin, die sich in einem anderen Verfahren ebenfalls gegen den Unterricht ab Montag gewandt hatte, nahm indes am Freitag ihren Eilantrag zurück.


 
Kündigung wegen Mietrückstand muss verhältnismäßig sein !

Mieter müssen ihre Miete regelmäßig zahlen, sonst droht ihnen die Kündigung.
Allerdings muss ein Vermieter bei der Kündigung auch Verhältnismäßigkeit wahren.

Rheine. Ein Zahlungsverzug kann eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben.
Allerdings ist es meist möglich eine Kündigung noch abzuwenden, wenn der Rückstand umgehend und vollständig ausgeglichen wird.
Bestand das Mietverhältnis zuvor zudem viele Jahre ohne Beanstandungen, hat eine Räumungsklage keinen Erfolg, entschied das Amtsgericht Rheine (Az.: 10 C 234/18).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter die Miete für zwei Monate nicht gezahlt.
Der Vermieter kündigte den Mietvertrag fristlos und hilfsweise ordentlich.
Das Mietverhältnis bestand zuvor 14 Jahre, ohne dass es bisher zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen war.

Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Rückstände sofort aus.
In der Folgezeit zahlte er die monatlichen Mieten zudem wieder pünktlich im voraus.
Der Vermieter wollte seine ordentliche Kündigung aber nicht zurücknehmen.

Die Räumungsklage blieb ohne Erfolg: Der Vermieter habe hier keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung.
Er verhalte sich vielmehr treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückstände an der Kündigung festhalte.
Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietverhältnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe.
Das erstmalige Fehlverhalten des Mieters rechtfertige aus diesem Grund keine Kündigung.


 
Streit um gebrauchte Fritzboxen: Gerichtsurteil überrascht Verkäufer !


Das Landgericht München hat im Rechtsstreit um den Weiterverkauf gebrauchter Fritzboxen zu Gunsten von AVM entschieden.
Die Gegenpartei will aber in Berufung gehen.


Das Landgericht München I hat im Rechtsstreit zwischen AVM und der Firma WOOG um den Weiterverkauf gebrauchter Fritzboxen ein Urteil gefällt.
Dabei entschied das Gericht zugunsten der Klägerseite (AVM).

WOOG-Geschäftsführer Carlo Faber zeigte sich überrascht und erklärte in einer Pressemitteilung, nach Prüfung des Urteils durch unsere Anwälte Berufung einlegen zu wollen.
Faber deutete außerdem an, nötigenfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen, weil sich hier grundsätzliche Fragen stellen.

Worum geht es bei dem Rechtsstreit zwischen AVM und WOOG?
AVM hatte zunächst vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen WOOG erwirkt, um den Verkauf gebrauchter Fritzboxen durch WOOG zu unterbinden.

WOOG kauft unter anderem gebrauchte AVM-Router von Unitymedia (UM) auf, ersetzt die aufgespielte UM-Firmware mit der aktuellen Fritzbox-Firmware und verkauft die Router dann an Endnutzer weiter.

AVM begründete den Antrag auf einstweilige Verfügung mit einem Verweis auf das Markenrecht, demzufolge die Installation der Fritzbox-Firmware eine Veränderung der Geräte darstellen soll.

Wie begründet das Landgericht München I die Entscheidung zugunsten von AVM?
Das Landgericht München I hat in seinem Urteil die Auffassung seitens AVMs bestätigt, dass das Ersetzen der Firmware eine Veränderung der Geräte im Sinne der Unionsmarkenverordnung (UMV, Art. 15 Abs. 2) darstelle:
"Es wurde die installierte Firmware durch eine andere Firmware ersetzt, weshalb von einer Änderung der Eigenart dieser Geräte der Klägerin auszugehen ist, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob hierdurch die Funktion verschlechtert wurde."

Das Gericht sah diese Veränderung nach UMV als Berechtigung für ein Verkaufsverbot an.

Welche Folgen hat das Urteil?
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und WOOG angekündigt hat, in Berufung gehen zu wollen, bleibt das Verkaufsverbot im Rahmen der einstweiligen Verfügung zunächst weiter bestehen.
Der jetzt folgende Berufungsprozess dient dazu, das Urteil sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.

Beide Parteien haben jetzt die Möglichkeit, vor dem Oberlandesgericht München neue Tatsachen oder Entscheidungsgründe vorzubringen.
Das Berufungsgericht prüft das Urteil der Vorinstanz anschließend inhaltlich.

Sollten auch die Folgeinstanzen das Urteil des LG München I bestätigen und das Verkaufsverbot gebrauchter Fritzboxen aufrecht erhalten, wird WOOG rund 20.000 gelagerte Fritzboxen verschrotten müssen.
WOOG-Geschäftsführer Carlo Faber verwies deshalb auf den Umweltschutz und zeigte sich zu einigenden Gesprächen mit AVM bereit.

Sollten sich AVM und WOOG allerdings nicht auf einen Vergleich einigen, könnte sich der Rechtstreit noch einige Zeit hinziehen.


 
Bundesverfassungsgericht kippt Regelungen zu BND-Abhörpraxis !

Deutsche Grundrechte gelten auch im Ausland: Die anlasslose Massenüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst im Ausland verstößt gegen die Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis.
Nun ist die Gesetzgebung am Zug.

Die anlasslose Massenüberwachung des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Ausland verstößt in ihrer jetzigen Ausgestaltung gegen Grundrechte.
Das Bundesverfassungsgericht gab am Dienstag einer Verfassungsbeschwerde der Menschenrechtsorganisation Reporter ohne Grenzen und mehrerer ausländischer Journalisten gegen das Ende 2016 reformierte BND-Gesetz statt.
Es muss nun bis spätestens Ende 2021 überarbeitet werden.

Die derzeitige Regelung sei aus formalen und inhaltlichen Gründen verfassungswidrig, sagte der künftige Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Verkündung.
Es sei aber möglich, das Gesetz verfassungskonform auszugestalten.
In ihrem Urteil halten die Richter zum ersten Mal fest, dass der deutsche Staat das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit auch im Ausland wahren muss.

Konkret geht es um die Vorschriften für die sogenannte strategische Fernmeldeaufklärung im Ausland.
Dabei durchforstet der BND ohne konkreten Verdacht große Datenströme auf interessante Informationen.

Deutsche Bürger dürfen nicht auf diese Weise überwacht werden.
Der BND versucht deshalb, ihre Kommunikation vor der inhaltlichen Auswertung auszusortieren.
Die gewonnenen Daten werden auch für ausländische Partnerdienste ausgewertet oder an diese weitergegeben.

Bürgerrechtler kritisieren Schlupflöcher
Seit Anfang 2017 gibt es im reformierten BND-Gesetz dafür zum ersten Mal eine rechtliche Grundlage.
Menschen- und Bürgerrechtler halten diese aber für völlig unzureichend.
Es gebe viele Schlupflöcher, Daten von Deutschen würden nicht verlässlich gelöscht.
So laufe letztlich jeder Gefahr, zu Unrecht ausgespäht zu werden.

Die klagenden Journalisten – unter anderem aus Aserbaidschan, Mexiko und Großbritannien – befürchteten, wegen ihrer Arbeit ins Netz der weltweiten BND-Überwachung zu geraten.
Hinter der Verfassungsbeschwerde stehen außerdem die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und weitere Medienorganisationen.


 
Urteil zur BND-Massenüberwachung: Eine Niederlage, die es in sich hat !

Der deutsche Auslandsgeheimdienst erleidet einen schweren Prestigeschaden.
Seine Abhörpraxis ist verfassungswidrig.
Doch die Behörde trägt dafür nicht die alleinige Verantwortung.

Der Bundesnachrichtendienst hat eine Menge Niederlagen einstecken müssen, nicht nur vor Gericht.
Doch der jüngste Rückschlag muss den deutschen Auslandsgeheimdienst besonders schmerzlich treffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat an diesem Dienstag seine Abhörpraxis des Internetverkehrs im Ausland für rechtswidrig erklärt.
Das Prestige des Dienstes, der sich als Dienstleister der Bundesregierung versteht, erleidet damit einen schweren Schaden.
Erneut steht der BND als Geheimbehörde da, die es mit den Grundrechten nicht so genau nimmt.

Massenüberwachung trotz Transparenz
Dabei hatte der Nachrichtendienst erst vor wenigen Jahren eine Transparenzoffensive gestartet und sich Vertrauen durch Öffentlichkeit erwerben wollen: Tarnnamen wurden aufgegeben, die Existenz von Standorten offiziell eingeräumt, Akten in eigener Initiative deklassifiziert.
Damals hatte gerade NSA-Whistleblower Edward Snowden enthüllt, dass auch der BND in Zusammenarbeit mit den US-Diensten und der Zustimmung des Kanzleramts an der Massenüberwachung beteiligt war.
Sie hatte nicht nur die Aufklärung im Ausland, sondern auch Datenverkehr im Inland zum Ziel.

Das Signal der Transparenzinitiative sollte sein: Hier ist kein geheimer Machtapparat am Werk, sondern eine verantwortungsbewusste und möglichst transparente Behörde.
Doch die Praxis der Massenüberwachung ging weiter, wie Zeugen im späteren NSA-Untersuchungsausschuss bestätigten.

Am sogenannten De-Cix-Knoten in Frankfurt las der Dienst weiterhin massenhaft Daten des Internetverkehrs aus.
Zwar sollten interne Vorschriften die Rechte deutscher Bürger weitestgehend schützen.
Die technische Umsetzung scheint aber schwierig und fehlerintensiv zu sein, wie der "Spiegel" und der Bayerische Rundfunk berichten.
Ex-BND-Präsident Gerhard Schindler hatte Ende des Jahres noch das Gegenteil behauptet.

Gesetzgeber in der Verantwortung
Nun kippt das 2017 novellierte BND-Gesetz für die Überwachung des Internetverkehrs von Ausländern im Ausland.
Zwar bleibt laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts die anlasslose Massenüberwachung grundsätzlich möglich.
Das wird mit dem "überragenden öffentlichen Interesse an einer wirksamen Auslandsaufklärung im Interesse der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik" gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber muss die BND-Befugnisse aber viel genauer regeln und begrenzen.

Das ist ein Sieg der Journalistenverbände und Investigativ-Journalisten, die die Klage angestrengt haben.
Sie befürchteten, dass Medien und Journalisten im Ausland erneut Ziel der Ausspähung werden könnten.
In der Vergangenheit war immer wieder bekannt geworden, dass der BND gezielt Journalisten ausforschte: In den Neunziger Jahren warb er zahlreiche Informanten in deutschen Medien an, um investigative Berichterstatter und ihre Quellen auszuspionieren, zehn Jahre später las er E-Mails einer "Spiegel"-Redakteurin mit.

Kläger sehen Grundrechte gestärkt
Die Verfassungsrichter mahnten nun unter anderem besondere Schutzvorkehrungen für Journalisten bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland an.
Grundsätzlich stellten sie in dem Urteil fest, dass deutsche Behörden auch im Ausland an die Grundrechte gebunden sind.
Das sei ein "Meilenstein für den Schutz von Journalisten im digitalen Zeitalter", sagte "Reporter ohne Grenzen"-Geschäftsführer Christian Mihr.

Das Verfassungsgericht habe neue Standards für den Grundrechtsschutz gesetzt, sagte Ulf Buermeyer, Vorsitzender der "Gesellschaft für Freiheitsrechte".

Schränkt dieser Grundrechtschutz nun die Aufklärung von Terrorgefahren im Ausland ein?
Nein, sagt die Bundesregierung.
Der Bundesnachrichtendienst werde seine Aufgaben auch nach dem Urteil uneingeschränkt erledigen können.
Er sei "zuversichtlich, dass wir da auch entsprechend eine vernünftige Regelung finden werden, um dem BND seine Aufgabenerfüllung weiterhin möglich zu machen", sagte der zuständige Staatssekretär Johannes Geismann nach dem Urteilsspruch in Karlsruhe.

Dafür ist nun wohl eine Überarbeitung des von der großen Koalition verabschiedeten Gesetzes notwendig.
Wäre sie eher erfolgt, der Prestigeschaden für den deutschen Geheimdienst hätte abgewandt werden können – Fachaufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes ist das Bundeskanzleramt.
"Niemand hat ein größeres Interesse daran, auf rechtlich sicherem Grunde zu handeln, als der BND selbst", teilte dazu BND-Präsident Bruno Kahl mit.
Seine Behörde werde Regierung und Parlament bei der erforderlichen Anpassung von Gesetzen nach Kräften unterstützen.


 
Münster: Gericht - Corona-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden !

Das Finanzamt darf nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ein Konto mit Geldern aus der Corona-Soforthilfe nicht pfänden.
In dem Streitfall hatte der Antragsteller, der einen Reparaturservice betreibt, Umsatzsteuerschulden für die Jahre 2017 bis 2019.

Das Finanzamt hatte daher im November 2019 die Pfändung angeordnet, bekommt auf die Corona-Hilfe aber keinen Zugriff.
Die Corona-Soforthilfe sei zur Milderung der finanziellen Notlage da, nicht um Gläubigeransprüche zu befriedigen, die vor März 2020 entstanden sind, stellte das Gericht klar (Az.: 1 V 1286/20 AO, Beschluss vom 13. Mai 2020).

Wegen der Corona-Krise hatte der Unternehmer Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige in Höhe von 9000 Euro beantragt und auf sein Konto erhalten.
Die Bank verweigerte aber wegen der Pfändungsanordnung die Auszahlung an den Mann.

Das Gericht verpflichtete jetzt das Finanzamt per Dringlichkeitsverfahren, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020 einzustellen.


 
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