Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Beamtin will nicht im Homeoffice arbeiten - Gericht sagt: Sie MUSS !

Eine ältere Berliner Amtsinspektorin wollte nicht ins Homeoffice wegen der Corona-Krise, sondern lieber im Bezirksamt weiterarbeiten.
Nun hat das Verwaltungsgericht in der Hauptstadt ihren Eilantrag abgewiesen.

Der Anspruch von Beamten auf „amtsangemessene Beschäftigung“ werde nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend von zu Hause aus zu arbeiten, teilte das Gericht am Mittwoch mit (Beschluss vom 14. April – VG 28 L 119/20).
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Laut Gericht war Ende März für die über 60-Jährige Homeoffice bis zum 17. April angeordnet worden – demnach aus Fürsorge, weil sie wegen ihres Alters ein erhöhtes Risiko für eine Covid-19-Erkrankung habe.
Sie sollte sich vor allem telefonisch bereithalten.

Die Frau hatte laut Gericht in ihrem Antrag argumentiert, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Homeoffice.
Die Regelung in der Behörde sehe das nur vor, wenn der Beschäftigte das selbst beantrage.
Dies habe sie aber nicht getan.

Die 28. Kammer entschied, die Beamtin müsse die Maßnahme für eine begrenzte Zeit hinnehmen.
Durch die Anordnung werde nur der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkrete Aufgabe für drei Wochen verändert.
Die Amtsinspektorin bleibe in ihrer Funktion und werde weder aus dem Dienst gedrängt noch zu Untätigkeit in perspektivlosem Warten genötigt.

Laut Gericht ist es in der Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie hinnehmbar, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung vorübergehend auf eine bloße Rufbereitschaft und die Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice beschränke.


 
Gericht: Fitnessstudios müssen weiter geschlossen bleiben !

Nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) bleiben Fitnessstudios während der Corona-Krise weiterhin geschlossen.
Das teilte das Gericht am Mittwoch in Münster mit.

Ein Betreiber aus Bielefeld wollte per Eilverfahren die Öffnung erzwingen und wandte sich gegen die Coronaschutzverordnung des Landes.

Die untersagt ausdrücklich den Betrieb von Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, Spaßbädern und Saunen.
Nach Auffassung des OVG zu Recht (Az.: 13 B 440/20.NE).

Um die Infektionsdynamik zu bremsen und die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, seien die Betriebsuntersagungen notwendig, um persönliche menschliche Kontakte zu minimieren, heißt es in der Begründung.
Beim Sport im Fitnessclub würden Kontakte entstehen, die Infektionen begünstigen.

Das gelte sowohl für Gruppen als auch Einzeltraining an Geräten, durch das Fachpersonal oder in den Umkleiden und Duschen.
Auch die intensivere Atmung beim Sport sei ein Problem.

Am OVG sind noch Eilverfahren zur Coronaschutzverordnung von Spielhallenbetreibern in Bergisch Gladbach anhängig.


 
Gericht: Spielhallen müssen wegen Corona geschlossen bleiben !

Auch Spielhallen dürfen nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) während der Corona-Krise nicht öffnen.
Das teilte das Gericht am Freitag in Münster mit.


Zwei Unternehmer aus Bergisch-Gladbach, die in mehreren Städten Spielhallen betreiben, wollte per Eilverfahren die Öffnung erzwingen und wandte sich gegen die Coronaschutzverordnung des Landes.
Sie sahen sich in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt.
Das OVG wies dies zurück.
Die durch die Betriebsuntersagung betroffene Berufsfreiheit müsse gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten, heißt es in der Begründung (Az.: 13 B 484/20.NE).

Am OVG sind noch weitere Eilverfahren zur Coronaschutzverordnung anhängig.
Darunter ist ein Antrag der Essener Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof, die ihre Häuser öffnen will.


 
Trotz Corona-Maßnahmen: Verfassungsgericht hebt Verbot von Anti-Lockdown-Demo auf !

Wegen der Coronavirus-Pandemie sind Versammlungen derzeit nicht erlaubt.
Die Regelung betrifft auch Demonstrationen.
Dagegen klagte ein Mann in Stuttgart.
Jetzt hat er Recht bekommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag gegen das Verbot einer Demonstration in Stuttgart stattgegeben.
Die Stadt hatte dem Anmelder und dessen Anwalt nach deren Darstellung nicht einmal einen ablehnenden Bescheid geschickt.
Ein Mitarbeiter habe am Telefon gesagt, über Versammlungen werde derzeit nicht entschieden, weil sich deren Verbot direkt aus der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg ergebe.
Dieses Vorgehen verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, entschieden die Karlsruher Richter.

Der Mann wollte am Nachmittag auf dem zentralen Schlossplatz mit maximal 50 Leuten gegen die Einschränkung der Grundrechte in der Corona-Krise demonstrieren.
Der Beschluss verpflichtet die Stadt Stuttgart, über die Anmeldung neu zu entscheiden.
Treffe die Stadt keine Entscheidung, dürfe der Kläger die Demonstration wie angemeldet abhalten, hieß es.

Mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten war der Mann vorher gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht dagegen hielt den Erlass einer einstweiligen Anordnung für geboten.
"Eine Verfassungsbeschwerde wäre nach gegenwärtigem Stand offensichtlich begründet", heißt es in dem Beschluss vom Freitag.

Das Gericht ließ die Begründung der Stadt nicht gelten
Die Stadt hatte dem Gericht in einer Stellungnahme mitgeteilt, es sei ihr nicht möglich, Auflagen festzusetzen, die der aktuellen Pandemielage gerecht würden.
Das ist den Richtern viel zu pauschal.
Es sei zwar richtig, dass die Infektionszahlen gerade in Stuttgart in den vergangenen Wochen stark gestiegen seien.
Das befreie aber nicht davon, "möglichst in kooperativer Abstimmung mit dem Antragsteller alle in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen und sich in dieser Weise um eine Lösung zu bemühen".
Es müssten immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Am Mittwoch hatten die Richter im Eilverfahren bereits das Verbot zweier Demonstrationen in Gießen gekippt.
Die Stadt hatte die Kundgebungen daraufhin unter strengen Auflagen erlaubt.


 
Keine Entscheidung zu Klage von Karstadt Kaufhof in NRW !

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat noch keine Entscheidung über die Klage des Warenhauskonzerns Galeria Karstadt Kaufhof gegen die Schließung seiner Häuser in Nordrhein-Westfalen gefällt.
Das Unternehmen habe seinen Eilantrag zurückgenommen, teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Das Hauptsacheverfahren, in dem sich der Warenhauskonzern gegen die entsprechende Regelung in der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung wende, sei aber weiter anhängig.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte am Mittwoch angekündigt, dass größere Läden im bevölkerungsreichsten Bundesland ab dem kommenden Montag wieder öffnen dürfen, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen.
In anderen Bundesländern gibt es diese Regelung bereits.
Dort hat Galeria Karstadt Kaufhof Filialen mit reduzierter Verkaufsfläche geöffnet.


 
Urteil zu Ticket-Preisen gefällt !


Aktuelles Urteil - Flugtickets - Unvermeidbare Kosten müssen enthalten sein.


Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Fluggesellschaften künftig die Preisangaben für Tickets schon bei der Buchung transparent darlegen.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für alle Leistungen.

Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchungen für ihre Tickets sofort vollständige Preise angeben.
Schon bei der ersten Nennung eines Preises müssten neben dem reinen Flugpreis sämtliche unvermeidbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten sein, urteilt der Europäische Gerichtshof in einer in Luxemburg veröffentlichten Entscheidung.
(Az.: C-28/19).

Damit bestätigten die Europa-Richter ihre bisherige Linie.

Im konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde und der irischen Fluggesellschaft Ryanair aus dem Jahr 2011.
Laut Aufsicht fehlten in den damaligen Preisangaben die Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen, die Gebühren für den Online-Check-in und für Kreditkartenzahlungen, wenn eine andere Karte als die von Ryanair bevorzugte Marke genutzt werden sollte.

Unvermeidbare Kosten müssen immer enthalten sein
Die EU-Richter verwiesen darauf, dass alle unvermeidbaren Preisbestandteile im ersten Angebot berücksichtigt werden müssen.
Dazu zählten besonders die Mehrwertsteuer und die Gebühren für Fremdkreditkarten.
Beim Check-in komme es darauf an, ob eine kostenfreie Alternative zur Verfügung stehe.
Ist dies nicht der Fall, müssten auch diese Kosten bereits im erstgenannten Preis enthalten sein.
Auswählbare Zusatzleistungen inklusive der darauf fälligen Steuern müssten hingegen erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitgeteilt werden.

Mit dem Urteil hat der EuGH nicht über den nationalen Rechtsstreit entschieden, sondern auf Antrag Italiens vorab EU-Rechtsfragen geklärt.
In der Sache müssen nun die italienischen Verwaltungsgerichte entscheiden.


 
Kudamm-Totraser in Karlsruhe vor Gericht: BGH-Richter haben Bedenken gegen Mord-Urteil !

2017 hatte das Berliner Landgericht Marvin N. (28) und Hamdi H. (31) als Mörder verurteilt, nachdem bei einem illegalen Rennen ein Unbeteiligter starb.
So ein Urteil gegen Autoraser hatte es in Deutschland noch nie gegeben.
Der BGH hob es ein Jahr später wegen Rechtsfehlern auf, der Prozess begann von vorn und endete im März 2019 wieder mit einem Mord-Urteil.
Die Verteidiger legten sofort Revision ein...

Am Donnerstag beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum zweiten Mal mit dem Fall der beiden Kudamm-Totraser und äußerte wieder Bedenken gegen die Verurteilung wegen Mordes.
Seit vier Jahren sitzen die beiden Angeklagten in U-Haft.

In der gut zweistündigen Verhandlung hinterfragten die obersten Strafrichter in Karlsruhe gleich mehrere Punkte sehr kritisch.
Ihr Urteil wollen sie am 18. Juni verkünden. (Az. 4 StR 482/19)

Bedenken gibt es vor allem bei dem zweiten Angeklagten Marvin N., der nicht selbst den Jeep gerammt hatte.
Das Landgericht hatte ihn zweimal als Mittäter verurteilt.
Zuletzt hatte er sich im Prozess vor dem Berliner Landgericht im März 2019 erstmalig zu dem Fall geäußert: „Ich war zutiefst davon überzeugt, dass ich einer von wenigen im Straßenverkehr war, die das Steuern eines Pkw wirklich bis hin zur Perfektion beherrschten“, ließ er einen Verteidiger vortragen.

In seinem Fall beantragte nicht nur der Verteidiger, sondern auch die Bundesanwaltschaft, das Mord-Urteil aufzuheben.
Das gemeinsame Rennen reiche nicht aus.
Und es sei ungeklärt, ob der Unfall überhaupt hätte abgewendet werden können, wenn er auf den letzten Metern vom Gas gegangen wäre.

Aber auch zur Verurteilung des Hauptangeklagten Hamdi H. stellte die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible viele kritische Fragen.
Mord setzt Vorsatz voraus – also dass dem Täter zumindest gleichgültig ist, dass er den Tod eines Anderen in Kauf nimmt.

Hier ist fraglich, ob dem Raser wirklich so klar vor Augen stand, wie sich ein möglicher Unfall abspielen würde und dass dieses Szenario für ihn selbst dank Airbag vergleichsweise glimpflich ausgehen würde.

Mit 160 km/h in den Jeep des Rentners gekracht
Das war am 1. Februar 2016 passiert: Marvin N. (AMG-Mercedes, 380 PS) aus Berlin-Marzahn und Hamdi H. (Audi A6, 225 PS) aus Berlin-Moabit heizten am 1. Februar 2016 nachts über Kurfürstendamm und Tauentzienstraße.
Zweieinhalb Kilometer, elf rote Ampeln.
An der Ecke Nürnberger Straße die Katastrophe: Pensionär Michael W. überquerte mit seinem Jeep bei grüner Ampel die Kreuzung.
Der Fahrer (69) hatte keine Chance, er war nach dem Aufprall sofort tot.
Auf der Straße sind 50 km/h erlaubt.

Der Audi schoss mit mindestens 160 km/h in ihn rein, der Jeep schleuderte 70 Meter weit.
Der Mercedes krachte in eine Grünfläche, der Tacho zeigte 138 km/h.

Die Rechtslage
Seit Oktober 2017 können Teilnehmer an illegalen Autorennen härter bestraft werden.
Im Strafgesetzbuch gibt es nun den Paragrafen 315d.
Wird durch ein „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ der Tod eines anderen Menschen verursacht, können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.

Rückwirkend kann diese Bestimmung aber nicht auf den Berliner Raser-Fall angewandt werden.

Der BGH hatte erst Anfang März 2019 in einem anders gelagerten Fall bestätigt, dass ein rücksichtsloser Raser als Mörder verurteilt werden kann.
Der Mann hatte 2017 in Hamburg mit einem gestohlenen Taxi einen Menschen getötet und zwei schwer verletzt.
Die Karlsruher Richter bekräftigten die lebenslange Haftstrafe der Vorinstanz wegen eines bedingten Tötungsvorsatzes vom Februar 2018.


 
Saarland: Verfassungsgericht kippt strenge Ausgangsregeln !

Klage eines Bürgers erfolgreich.

Im Saarland sind die Corona-Regeln besonders streng: Die Wohnung verlassen darf dort nur, wer einen triftigen Grund vorweist.
Das aber sei verfassungswidrig, urteilten nun die Richter.

Im Saarland müssen die im Zuge der Corona-Pandemie verfügten Ausgangsbeschränkungen nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sofort gelockert werden.
Es gebe "aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung" mehr, entschieden die Verfassungsrichter am Dienstag.

Das heißt: Begegnungen in Familien sowie das Verweilen im Freien unter Wahrung der notwendigen Abstände und Kontaktbeschränkungen seien ab sofort wieder möglich.

Regelungen sollten erst in einer Woche gelockert werden
Wenige Stunden zuvor hatte die saarländische Landesregierung angekündigt, die Ausgangsbeschränkung solle vom 4. Mai an gelockert werden.
Eine Sprecherin des Gerichtes sagte am Abend, der Beschluss der Verfassungsrichter gelte ab sofort.

Der Verfassungsgerichtshof erklärte, er wisse sich "in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung", die Ausgangsbeschränkungen zu lockern.

Mit der Entscheidung reagierte das Gericht auf den Eilantrag eines saarländischen Bürgers.
Dieser hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine einstweilige Anordnung gegen die Beschränkung beantragt.
Er sah sich laut Gericht in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.

Seit 21. März durften die Saarländer ihre Wohnung wegen der Corona-Pandemie nur mit einem triftigen Grund verlassen.
Dazu gehören der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe oder Arztbesuche.
Die Maßnahmen der Landesregierung seien wegen der vergleichsweise hohen Infektionszahlen im Saarland "geboten" gewesen (Beschluss vom 28. April 2020 - Lv 7/20)], hieß es vom Gericht.


 
NRW-Oberverwaltungsgericht bestätigt 800-Quadratmeter-Regel !

Die Begrenzung der Verkaufsfläche für große Geschäfte in Nordrhein-Westfalen auf 800 Quadratmeter ist rechtens.
Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am Mittwoch entschieden.

Es wies in einem Eilverfahren den Antrag eines Kaufhausbetreibers aus Minden auf eine einstweilige Anordnung gegen die Coronaschutzverordnung des Landes ab (Az. 13 B 512/20.NE).

Die Verkaufsfläche sei ein Kriterium, "das eine unterschiedliche Behandlung einzelner Einzelhandelsbetriebe mit Blick auf ihre Relevanz für das weitere Infektionsgeschehen im Ansatz rechtfertigen könne", teilte das Gericht mit.
Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass das Land durch die Beschränkung der Verkaufsfläche Kundenströme steuern und damit neue Infektionsketten reduziere wolle.

Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hält es das Gericht aber für offen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, dass einzelne Geschäfte ihre Verkaufsfläche reduzieren müssen, während andere, nicht der Grundversorgung dienende Läden auf gesamter Fläche öffnen dürfen.
In NRW gilt die 800-Quadratmeter-Regel etwa für Warenhäuser, Technikmärkte und Modegeschäfte.
Möbelhäuser, Babymärkte, Buchhandlungen, Auto- und Fahrradhändler dürfen dagegen ohne Begrenzung der Verkaufsfläche öffnen.

Kritisch sieht das Gericht die Öffnung von Shoppingmalls, in denen viele kleine Geschäfte auf zum Teil engem Raum ihre Waren anbieten könnten.
Es sei zweifelhaft, ob Einkaufszentren, die in NRW vielfach außerhalb der Innenstädte anzutreffen seien, tatsächlich eine geringere Sogwirkung ausübten als Innenstädte.
Auch sei nicht offenkundig, dass sich die bauliche Struktur eines Einkaufszentrums oder einer Shoppingmall besser eigne, die erforderlichen Hygiene- und Abstandsanforderungen einzuhalten, als dies in Fußgängerzonen oder großflächigen Einzelhandelsbetrieben der Fall sei.

Zwar entstünden den betroffenen Unternehmen durch die Maßnahmen der Coronaschutzverordnung möglicherweise erhebliche finanzielle Einbußen.
Diese Beeinträchtigungen müssten aber nach gegenwärtiger Lage gegenüber dem angestrebten Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und dem Schutz von Leib und Leben insbesondere intensivmedizinisch zu betreuender Patienten zurücktreten, teilte das Gericht weiter mit.
Dies gelte nicht zuletzt, weil die Beeinträchtigungen durch Ausnahmeregelungen und finanzielle Hilfen abgemildert würden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.


 
Gericht: Karstadt darf wieder auf ganzer Fläche öffnen !

In NRW gescheitert, in Berlin erfolgreich: Die Karstadt- und Kaufhof-Filialen in der Hauptstadt dürfen nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts wieder auf ganzer Fläche öffnen.
Das bestätigte ein Gerichtssprecher auf Anfrage.

Kurz zuvor hatte dasselbe Gericht auch im Falle des Berliner Kaufhauses KaDeWe die Öffnung der gesamten Verkaufsfläche in einem Eilverfahren ermöglicht.
Die Häuser gehören alle zur österreichischen Signa-Holding des Investors René Benko.
Sie waren gerichtlich gegen die Verordnung vorgegangen, wonach Geschäfte abseits des Lebensmittelhandels in der Corona-Krise nur auf einer Fläche von bis zu 800 Quadratmetern öffnen dürfen.

Das KaDeWe hatte diese Verordnung vor Gericht als "willkürlich und unverhältnismäßig" kritisiert.
Die Richter widersprachen dieser Sichtweise.
Die 800-Quadratmeter-Beschränkung sei nicht willkürlich, weil ab dieser Größenordnung mit einem größeren Kundenstrom zu rechnen sei.
Allerdings kritisierten sie, dass Einkaufszentren - im Gegensatz zu den großen Warenhäusern - auf der gesamten Fläche öffnen dürften, weil die Regelung dort für jedes Geschäft gelte.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt werden.
Das OVG hatte für Brandenburg die 800-Quadratmeter-Regelung am Vortag gebilligt und damit ähnliche Einwände anderer Kaufhäuser zurückgewiesen.

Galeria Karstadt Kaufhof hatte auch in Nordrhein-Westfalen einen Eilantrag eingereicht, war damit am Donnerstag vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster aber gescheitert.


 
Oberverwaltungsgericht bestätigt Maskenpflicht in NRW !

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Maskenpflicht im Land beim Einkauf und im Nahverkehr für rechtens erklärt.
Die mit dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verbundenen Einschränkungen seien angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar, entschieden die Richter am Donnerstag laut Mitteilung.

Mit der seit diesem Montag (27.4.) geltenden Verordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sei die Landesregierung einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt.
Dieses gehe davon aus, dass auch selbst hergestellte Masken aus Stoff die Ausscheidung von Atemwegsviren reduzieren und somit die Coronavirus-Ausbreitung verlangsamen können.

Dass das Land unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen - darunter auch solche, die die Wirkung von Alltagsmasken gänzlich verneinen - einer den Vorzug gebe, sei unbedenklich, sofern feststehende Tatsachen nicht ignoriert würden.
Außerdem sei die Maskenpflicht auf bestimmte Bereiche sowie zeitlich begrenzt, so das Gericht.

Geeignete Bedeckungen seien zudem üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder hätten seit der Ankündigung hergestellt oder kostengünstig erworben werden können, begründeten die Richter ihren nicht anfechtbaren Beschluss.

Dem Oberverwaltungsgericht lagen mehrere ähnlich lautende Anträge vor, mit denen Kläger die Maskenpflicht kippen wollten.


 
Gericht verbietet Videoüberwachung in Dortmunder "Nazi-Kiez" !

Dortmund. Keine Videoüberwachung im Dorstfelder „Nazi-Kiez“: Die Polizei hat vor Gericht eine Schlappe einstecken müssen.
Geklagt hatten Anwohner.

Die Polizei Dortmund darf eine von mutmaßlichen Neonazis bewohnte Straße vorerst nicht mit Videokameras überwachen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 17 L 88/20).

Die Polizei hatte mit der Videoüberwachung Straftaten in der Straße und dem Umfeld verhindern wollen.
Auch habe sie damit dem Image des Stadtteils Dortmund-Dorstfeld als sogenanntem „Nazi-Kiez“ mit dem Charakter eines „Angstraumes“ entgegenwirken wollen, teilte das Gericht am Freitag mit.
Die Überwachung sollte ab September beginnen.

Geklagt hatten vier Anwohner, die der Dortmunder Neonazi-Szene zugerechnet werden.
Sie hätten sich durch die beabsichtigte Videoüberwachung der Straße und des Gehwegs vor dem von ihnen bewohnten Haus in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen.

Videoüberwachung nicht vom Polizeigesetz gedeckt
Das Gericht sah die geplante Videoüberwachung nicht vom Polizeigesetz gedeckt.
Weder stelle der Bereich einen Kriminalitätsschwerpunkt dar noch seien dort Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten.
Den vom Polizeipräsidium angeführten Beschädigungen in Gestalt von Sprühereien mit teilweise nationalsozialistischen Inhalten komme keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes zu.

Auch seien mit einer Videoüberwachung schwerwiegende Grundrechtseingriffe verbunden, denen die Antragsteller durch eine ständige Überwachung ausgesetzt wären.
Dies sei jedoch unverhältnismäßig.
Die Polizei kann gegen den Eilbeschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.


 
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