Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Gericht kippt generelle Maskenpflicht für Lehrer in Münster !

Eine generelle Maskenpflicht für Lehrer in Münster ist rechtswidrig.
Das hat das Verwaltungsgericht Münster am Freitag entschieden.

Es gab dem Eilantrag eines Lehrers gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt vom 20. November statt.
Diese Regel sei unverhältnismäßig, heißt es zur Begründung in der Mitteilung des Gerichts.

Die Stadt könne die Notwendigkeit für eine verschärfte Maskenpflicht nicht auf hohe Infektionszahlen stützen.
Münster hatte am 27. November 56,8 Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner und hat damit den niedrigsten Wert in Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 L 1008/20, nicht rechtskräftiger Beschluss).

Die Stadt kündigte noch am Nachmittag an, vor das Oberverwaltungsgericht ziehen zu wollen.
Die niedrigen Infektionszahlen seien mit Schutzmaßnahmen erreicht worden, die über die Vorgaben des Landes hinaus gegangen seien.
Daher sei die Entscheidung des Gerichts nur schwer nachvollziehbar.

Oberbürgermeister Markus Lewe (CDU) sagte laut Mitteilung: "Selbstverständlich akzeptieren wir die Autorität der Gerichte und werden den Beschluss umgehend umsetzen, bis unsere Position in der nächsten Instanz erneut abgewogen wird. Ich gehe davon aus, dass der richterliche Beschluss von heute keinen Bestand haben wird."


 
Fürs Bezahlen bezahlen ? BGH prüft Extra-Gebühren für Online-Kunden !

Gängige Zahlungsarten wie Kreditkarte oder Lastschrift müssen seit 2018 für alle Verbraucher kostenlos sein.
Dienste wie Paypal und Sofortüberweisung bewegen sich dagegen in einer Grauzone.
Wettbewerbsschützer wollen Klarheit - und haben Flixbus verklagt.

Der Online-Einkauf war erfolgreich, alles liegt im Warenkorb - aber nun soll die bevorzugte Zahlungsart auf einmal extra kosten.
Vor solchen unliebsamen Überraschungen will die Wettbewerbszentrale Verbraucher schützen.
Sie hat das Fernbus-Unternehmen Flixbus durch alle Instanzen verklagt und hofft nun am Bundesgerichtshof (BGH) auf ein Grundsatz-Urteil.
Am heutigen Donnerstag wird in Karlsruhe verhandelt. (Az. I ZR 203/19)

Worum geht es genau?
Um Zahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung.
Bei Flixbus war 2018 nur das Buchen mit Giro- oder Kreditkarte kostenlos.
Wer mit Paypal oder Sofortüberweisung bezahlen wollte, bekam ein Extra-Entgelt aufgebrummt.
Die Höhe war vom Fahrkartenpreis abhängig.

Wie funktionieren Zahlungen per Paypal?
Nutzer der Plattform können Geld elektronisch senden und empfangen.
Dafür braucht es ein Paypal-Konto.
Wenn das Guthaben nicht ausreicht, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift beim Zahler ein oder belastet die Kreditkarte.
Dann wird die Summe dem Empfänger gutgeschrieben.

Und was ist eine Sofortüberweisung?
Hier wird das Geld klassisch von Bankkonto zu Bankkonto überwiesen.
Neu ist, dass nicht der Zahler die Überweisung auslöst, sondern ein zwischengeschalteter Dienstleister, die Sofort GmbH, der der Kunde seine Pin und Tan mitteilt.
Die Sofort GmbH informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden.
So soll alles schneller gehen.

Was hat es mit den Gebühren auf sich?
Beide Dienste verdienen bei jeder Transaktion einen kleinen Teil mit.
Bezahlen muss immer der Empfänger, also der Online-Händler oder im konkreten Fall Flixbus.
Bei Paypal setzt sich die Gebühr aus einem Fixbetrag von 35 Cent und einem variablen Bestandteil (1,49 bis 2,49 Prozent) zusammen.
Große Kunden können individuelle Konditionen beantragen.
Teil der Gesamtkalkulation sind diese Kosten also immer, wie Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale erläutert.
Aber nur manche Händler gäben die Gebühr eins zu eins an den zahlenden Kunden weiter.

Warum findet die Wettbewerbszentrale das problematisch?
Die Wettbewerbsschützer stören die unklaren Verhältnisse.
"Es geht vor allem um Transparenz und Chancengleichheit", sagt Breun-Goerke.
Der Kunde stoße erst am Ende auf die Zusatz-Gebühr und werde sich zwar ärgern, aber oft murrend bezahlen.
"Die Unternehmer müssen wissen: Was darf ich und was nicht?
Und dann machen es alle so."

Wieso ist das Problem erst jetzt aufgetaucht?
Der deutsche Gesetzgeber hat 2018 eine EU-weite Vorgabe umgesetzt und Paragraf 270a ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.
Er verbietet es, Kunden für Zahlungen per Banküberweisung, Karte oder Lastschrift zur Kasse zu bitten.
Ob das auch für Zahlungsarten wie Paypal und Sofortüberweisung gilt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Was spricht dafür, was dagegen?
Im Flixbus-Streit war das Landgericht München I der Ansicht, dass die Extra-Gebühren unzulässig sind.
Beide Zahlverfahren liefen letztlich immer auf eine Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung hinaus.
Von der Bonitätsprüfung durch die Sofort GmbH profitiere außerdem hauptsächlich das Unternehmen und nicht der Kunde.
Das Münchner OLG sah das ganz anders: Das Entgelt werde in beiden Fällen für die Einschaltung eines Dritten erhoben.
Diese Konstellation habe der Gesetzgeber bewusst nicht in Paragraf 270a aufgenommen.
Das letzte Wort haben jetzt die BGH-Richter.

Welche Auswirkungen sind vorstellbar?
Flixbus erhebt nach eigenen Angaben inzwischen keine Gebühren mehr für Paypal-Zahlungen und Sofortüberweisungen.
Paypal selbst hat im Januar 2018 seine Nutzungsbedingungen geändert und Zusatz-Entgelte untersagt.
Verstöße könnten zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führen, sagt Sprecherin Sabrina Winter.
Paypal sei unabhängig von Paragraf 270a der Ansicht, "dass alle Verbraucher die Möglichkeit einer schnellen und sicheren Zahlung haben sollten - ohne jegliche Hürden".
Anders sieht es bei der Sofort GmbH aus: Hier hat man nach Auskunft eines Sprechers keinen Einfluss darauf, in welcher Form die Kosten bei den Unternehmen auf die Kunden umgelegt werden.


 
Hand in Schublade eingeklemmt: Fall kommt vor Gericht !

Minden - Ein Großvater, dessen Enkel sich in einer Besteckschublade die Hand eingeklemmt hatte, will einen Küchenhersteller behördlich zu mehr Vorsorge zwingen.
Der Fall wird heute (9.30 Uhr) vor dem Verwaltungsgericht Minden verhandelt, nachdem der Mann sich zunächst erfolglos an die Bezirksregierung Detmold gewandt hatte.

Eine Gerichtssprecherin sagte, die Behörde habe es abgelehnt, marktaufsichtsrechtlich gegen den Küchenbauer einzuschreiten.
Die Nutzung einer Besteckschublade falle unter das allgemeine Lebensrisiko.
Gegen diese Ablehnung klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht.

Das Enkelkind hatte sich 2018 beim Besuch des Großvaters im Kreis Herford in einer elektrisch betriebenen Schublade die Hand eingeklemmt.
Der Mann forderte von der Behörde ein Einschreiten gegenüber dem Produzenten für mehr Produktsicherheit.
Grundsätzlich könnten das laut Sprecherin Warnhinweise sein, Auflagen zum Verkauf bis hin zum Verkaufsverbot.

Am Donnerstag soll das Urteil fallen, ob es bereits verkündet wird, ist aber ungewiss.


 
BGH-Urteil: YouTube muss nicht alle Daten von Raubkopierern nennen !

Welche Daten muss YouTube über sogenannte Raubkopierer mitteilen?
Darüber hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden.

Werden Raubkopien auf der Videoplattform YouTube hochgeladen, muss das Unternehmen lediglich Namen und Anschriften der Verantwortlichen herausgeben.
Ein Kläger habe keinen Anspruch auf E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.

Man sei an eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden, sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch. (Az. I ZR 153/17)

Geklagt hatte der Filmverleiher Constantin.
Er wollte Schadenersatz von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" bei YouTube eingestellt hatten.
Dort wurden sie tausendfach abgerufen.

Die Verantwortlichen verbargen sich hinter Decknamen.
Anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse.
Constantin hatte mit einer Klage vor dem Landgericht keinen und vor dem Oberlandesgericht (OLG) teilweise Erfolg.
Das OLG sah einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adresse.

Hintergrund der BGH-Entscheidung ist eine EU-Richtlinie, nach der sich ein Auskunftsanspruch konkret auf Namen und Adresse bezieht.
Im deutschen Urheberrecht ist von Namen und Anschrift die Rede.
Das decke weitere Angaben wie die Telefonnummer nicht ab.
Der deutsche Gesetzgeber sei mit seiner Formulierung nicht über den Mindestanspruch der EU-Richtlinie hinausgegangen, sagte Koch, hätte das aber machen können.

Der Anwalt von Constantin hatte bei der Verhandlung im Oktober kritisiert, der Auskunftsanspruch laufe ins Leere.
YouTube kenne weder die echten Namen noch die Anschriften.

Der Anwalt von YouTube hatte betont, das Problem komme gar nicht mehr vor, seit die Plattform das System "Content ID" einsetze.
Das ist eine Software, die überprüft, ob hochgeladene Videos mit geschützten Werken übereinstimmen.


 
Urteil des Bundessozialgerichts: Hartz IV - Jobcenter dürfen Kredite nicht anrechnen !

Jobcenter dürfen Zahlungen aus einem privaten Darlehen nicht als Einkommen anrechnen.
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil zu einem Studienkredit.
Auf den Zweck des Darlehens kommt es danach aber nicht an.
Etwa auch ein Verbraucherkredit werde sonst sinnlos (Az: B 4 AS 30/20 R).

Damit gab das BSG einer jungen Frau in Thüringen recht.
Sie war zunächst als Rechtsreferendarin und dann bis Ende Mai 2013 als wissenschaftliche Hilfskraft tätig.
Nach zwei Monaten Pause trat sie im August 2013 in den juristischen Vorbereitungsdienst ein, der die Befähigung zum Richteramt vermittelt.
Neben dieser Ausbildung absolvierte sie ein Fernmasterstudium „Kriminologie und Polizeiwissenschaft“.

Jobcenter verweigerte Zahlungen für Überbrückungsmonate
Für ihren Lebensunterhalt hatte sie ein privates Studiendarlehen aufgenommen.
Von April 2012 bis Dezember 2013 zahlte die Bank monatlich 800 Euro aus.
Am 30. Dezember 2014 war das Darlehen auf einen Schlag zur Rückzahlung fällig.

Während einer Ausbildung haben das Bafög und andere Ausbildungsbeihilfen Vorrang, sodass kein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen besteht.
Für die Überbrückungsmonate Juni und Juli 2013 hatte die Frau aber Hartz IV beantragt.
Das Jobcenter verweigerte dies.
Der Lebensunterhalt sei durch das Studiendarlehen gedeckt.

Doch das Privatdarlehen gilt nicht als Einkommen, urteilte nun das BSG.
Anderes gelte laut Gesetz nur für „Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen“.
Ein privates Studiendarlehen falle auch dann nicht darunter, wenn es wie hier von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert wird.
Auch auf den Zweck des Darlehens komme es nicht an.

Verbraucherkredite sonst sinnlos
Andernfalls werde ein Privatkredit, etwa auch ein Verbraucherkredit, während des Hartz-IV-Bezugs gänzlich sinnlos.
Hartz-IV-Empfänger würden sich damit einer persönlichen Rückzahlungspflicht aussetzen, ohne tatsächlich mehr Geld zur Verfügung zu haben.

„Im Rahmen der Eigenverantwortung ist es jedoch auch für Hilfebedürftige nicht ausgeschlossen, ihren Lebensstandard für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, für die sie später selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen ist“, betonten die Kasseler Richter.


 
Teils verfassungswidrig: Gericht schränkt Befugnisse im Anti-Terror-Kampf ein !

Seit 2015 dürfen die Sicherheitsbehörden die Antiterrordatei systematisch auswerten, um an neue Erkenntnisse zu gelangen.
Dem Bundesverfassungsgericht geht das teilweise zu weit.

Die neuen Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur systematischen Auswertung der Antiterrordatei sind teilweise verfassungswidrig.
Im Bereich der Strafverfolgung sei die sogenannte erweiterte Datennutzung unverhältnismäßig ausgestaltet, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Freitag mit.
Die Richter erklärten die Anfang 2015 in Kraft getretene Regelung in diesem Punkt für nichtig.
Die Befugnisse bei der Sammlung von Informationen zum internationalen Terrorismus und zur Verhinderung von Anschlägen sind dagegen verfassungsgemäß. (Az. 1 BvR 3214/15)

Die 2007 eingerichtete Antiterrordatei wird beim Bundeskriminalamt (BKA) geführt und steht den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder zur Verfügung.
Die Datensammlung soll helfen, durch schnellen Informationsaustausch insbesondere islamistische Terroranschläge zu verhindern.
In einem ersten großen Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht die umstrittene Datei 2013 grundsätzlich gebilligt, einzelne Vorschriften jedoch für verfassungswidrig erklärt.
Das Gesetz musste überarbeitet werden.

Pensionierter Richter legte Beschwerde ein
Die Verfassungsbeschwerde, über die die Richter jetzt entschieden, richtete sich gegen einen bei der Reform neu eingefügten Paragrafen (§ 6a Antiterrordateigesetz), der die "erweiterte projektbezogene Datennutzung" regelt.
Er erlaubt den Behörden erstmals, über systematische Suchanfragen Querverbindungen zwischen gespeicherten Datensätzen herzustellen, um so neue Erkenntnisse zu gewinnen.
Damit das zulässig ist, ist nach der Entscheidung der Richter bei der Strafverfolgung ein "verdichteter Tatverdacht" erforderlich.
Das sei durch die beanstandete Regelung nicht sichergestellt.

Der Kläger war derselbe wie beim ersten Urteil, ein pensionierter Richter.
Die Verfassungsrichter sahen ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.


 
Geldkarte verloren: Hafte ich oder die Bank bei Missbrauch ?

Natürlich müssen Verbraucher mit ihren Zahlungskarten sorgfältig umgehen.
Kommt eine Karte abhanden, muss der Verlust umgehend gemeldet und die Karte gesperrt werden.
Spätestens dann ist der Kunde aber gegen Missbrauch geschützt.

Das gilt auch, wenn mit der Karte kontaktloses Zahlen möglich ist, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Blick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-287/19).
Eine Bank darf das Haftungsrisiko hier nicht in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen.

Genau dies aber hatte eine mit Sitz in Österreich getan: In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus.
Zudem weist sie darauf hin, dass der Kontoinhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei.

Das Urteil: Der EuGH urteilte nun, beim kontaktlosen Bezahlen handele es sich zwar um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument.
Dies ermögliche der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen.
Allerdings könne sich das Geldinstitut nicht einfach durch die nachweislich falsche Behauptung, das Sperren der Karte sei technisch unmöglich, auf diese Haftungserleichterung berufen.

Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können.
Nach dieser Meldung dürften keine finanziellen Folgen für den Kunden entstehen, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.


 
Gericht: Irreführung der Verbraucher auf test.net !

OLG Köln - Algorithmusbasierte Vergleiche ohne Produktprüfung dürfen nicht als Test bezeichnet werden.

Das Oberlandesgericht Köln hat der test.net GmbH untersagt, auf ihrer Internetseite angebotene Produktvergleiche als Tests auszugeben, wenn die bewerteten Produkte gar nicht einzeln geprüft wurden.
Das Gericht verbot dem Unternehmen außerdem, die Domain test.net für solche algorithmusbasierten Produktvergleiche zu verwenden.
Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Wesentlichen statt.

„Produktvergleiche mit wenig Substanz werden im Internet zunehmend als Test getarnt – auch wenn kein einziges der bewerteten Produkte wirklich geprüft wurde“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
„Bei den Vergleichen auf test.net handelt es sich nicht um Warentests, sondern im Kern nur um eine statistische Auswertung der Herstellerangaben.“

Bewertung ohne technische Prüfung
Das beklagte Unternehmen hatte unter der Domain test.net Produkttests angeboten, darunter einen Vergleich von Akkuschraubern.
Hinter den Bewertungen von „sehr gut“ bis „ausreichend“ steckte allerdings keine aufwendige Prüfung der Geräte, wie man es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt ist.
Aus den Informationen auf der Internetseite ging vielmehr hervor, dass die Akkuschrauber weder im Labor auf ihre Tauglichkeit getestet noch von Experten unter die Lupe genommen wurden.
Stattdessen erfolgte die Bewertung nach einem nur vage erläuterten „test.net Algorithmus“.
Dieser basierte offenbar auf Hersteller- und Händlerangaben etwa zum maximalen Bohrdurchmesser, zur Motorleistung oder den Abmessungen des Geräts.

Irreführende Bezeichnung als Test
Das Oberlandesgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Bezeichnung „Test“ für solche Produktvergleiche irreführend ist.
Verbraucher erwarteten von einem Warentest nicht nur eine statistische Auswertung der publizierten Produktinformationen und des Verbraucherechos, sondern eine unmittelbare Prüfung des Produktes selbst.
Ein solcher Warentest finde auf test.net aber nicht statt.
Deshalb sei auch die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung solcher Produktvergleiche irreführend.

Widersprüchliche Angaben des Betreibers
Über das Zustandekommen seiner Bewertungen machte das Unternehmen vor Gericht nur vage und widersprüchliche Angaben.
Zunächst hatte der Betreiber eingeräumt, dass er keine Labortests ausführe, sondern lediglich algorithmusbasierte Vergleiche anstelle – so wie es auf seiner eigenen Internetseite stand.
Erst nach einem kritischen Hinweis des Gerichts hieß es plötzlich, es werde manchmal doch getestet.
Am Ende behauptete das Unternehmen, es habe im Vergleich der Akkuschrauber sogar alle Produkte geprüft.
Diese Aussagen bewertete das Gericht als derart vage und widersprüchlich, dass sie unbeachtlich seien.
Voraussetzung für einen Warentest sei ein konkretes Untersuchungsprogramm, das unter anderem die zu testenden Eigenschaften, die standardisierten Prüfverfahren und die für die Notenvergabe erforderlichen Testergebnisse vorab festlege.
Bei test.net gab es das offenbar nicht.

Einen Teil der Verfahrenskosten hat das Gericht dem vzbv aus prozessualen Gründen auferlegt.

Urteil des OLG Köln vom 20.10.2020, Az. 6 U 136/19 - nicht rechtskräftig​


 
BGH: Urteil zur Verjährung von Diesel-Klagen gegen VW !

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet heute (14.30 Uhr) sein erstes Urteil zur Verjährung im VW-Abgasskandal.
Der Diesel-Besitzer in dem Fall wusste schon 2015, dass sein Auto betroffen ist.
Seine Schadenersatz-Klage gegen Volkswagen reichte er allerdings erst 2019 beim Landgericht Stuttgart ein.

Die Richter werden voraussichtlich entscheiden, dass das zu spät war.
Das hatte sich in der Verhandlung am Montag abgezeichnet.
Die Verjährungsfrist beträgt normalerweise drei Jahre, Ausnahmen sind selten.

Laut VW sind noch rund 9000 Verfahren offen, in denen erst 2019 oder 2020 geklagt wurde.
Die einzelnen Fälle sind aber unterschiedlich gelagert.
Denn oft ist umstritten, was die Kläger 2015 schon wussten.
Der Vorsitzende Richter hat deshalb bereits eine weitere Verhandlung zur Verjährung im kommenden Jahr angekündigt. (Az. VI ZR 739/20)


 
Urteile zum Fest: Wo Gerichte Weihnachtsdeko Grenzen setzen !

Weihnachtsschmuck gehört für viele einfach dazu.
Nur das Wohnzimmer zu schmücken reicht aber manchen Mietern nicht.
Doch was, wenn die Nachbarn der Weihnachtskitsch an Balkon und Fenstern stört?

Nicht nur die Wohnungen, auch Balkone, Hausfassaden oder Treppenhäuser werden in der Vorweihnachtszeit oft üppig geschmückt.
Hier sind aber Grenzen zu beachten, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

So können Mieter Adventskränze an ihrer Wohnungstür befestigen.
Die Nachbarn müssen damit leben.
Nicht hinnehmen müssen Mitmieter es aber, wenn das gesamte Treppenhaus nach den Vorstellungen einer Mietpartei dekoriert wird, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 38 C 1858/08).

Hausfassade darf beim Schmücken nicht beschädigt werden
Auch weihnachtliche Duftsprays dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben der Bewohner beeinträchtigt wird, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 3 WX 98/03).

Lichterketten und Weihnachtsschmuck am Balkon sind hingegen erlaubt, wenn sie sicher installiert sind.
Die Hausfassade darf dabei aber nicht beschädigt werden.
Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 390/09).

Nachbarn dürfen nicht zwangsbeleuchtet werden
Aber: Die vorweihnachtliche Illumination darf die Nachbarn nicht übermäßig stören.
Werden die Nachbarwohnungen hierdurch die ganze Nacht über zwangsbeleuchtet, können Nachbarn verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.

Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen.
Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern, sie kann auch nicht verlangen, die Mieter müssten ihre Haftpflichtversicherung einschalten, entschied der Bundesgerichtshof in einem entsprechenden Fall (Az.: VIII ZR 67/06).


 
Gerichtsurteil - Kartoffelwurf ist keine Körperverletzung !

Kurioses Urteil - Gericht entscheidet über Kartoffelwurf auf Kind.

Ein achtjähriger Junge hatte vor dem Amtsgericht versucht, eine Verfügung gegen eine gleichaltrige Nachbarin zu erwirken – und das nach einem kuriosen Zwischenfall.
Sein Antrag wurde allerdings abgelehnt.

Ein Kartoffelwurf auf einen Achtjährigen stellt nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt noch keine Körperverletzung dar und rechtfertigt deshalb keine Kontaktsperre.
In dem am Freitag bekanntgewordenen Urteil wies das Gericht damit den Antrag des Jungen zurück, wonach sich die im selben Haus wohnende Kartoffelwerferin ihm künftig nicht weniger als 50 Meter zu nähern habe (AZ 456 F 5230/20 EAGS).

Die Mieterin hatte sich von dem mit einem gleichalterigen Jungen spielenden Schüler in ihrer Mittagsruhe gestört gefühlt.
Deshalb warf sie Kartoffeln nach den Kindern, von denen eine den Achtjährigen am Bein traf.
Bei einem zweiten Zwischenfall zog sie den Jungen im Treppenhaus am Arm.
Die Eltern berichteten dem Gericht von Schlaflosigkeit und Angstzuständen bei ihrem Kind seit den Vorfällen.

Nach Auffassung des Gerichts wurde mit dem Kartoffelwurf die Schwelle zur Körperverletzung noch nicht erreicht.
Eine Verletzung im rechtlichen Sinne liege nur dann vor, "wenn ein von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichender Zustand hervorgerufen wird", heißt es im Urteil.
Auch sei in dem Kartoffelwurf und dem Ziehen am Arm keine Freiheitsberaubung oder Bedrohung zu sehen.
Ein Anspruch auf eine Kontaktbeschränkung nach dem Gewaltschutzgesetz ergebe sich deshalb nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


 
Sägemehl in Keksen: Schlappe für Firma !

Gericht erteilt Verkaufsverbot für Kekse aus Holzresten.

Karlsruhe hatte es einem Händler verboten, Sägemehlkekse zu verkaufen.
Der Naturwarenverkäufer klagte dagegen – doch ohne Erfolg.
Die kuriosen Backwaren darf er nicht mehr anbieten.

Ein Versandhändler aus Karlsruhe bleibt auf seinen Sägemehlkeksen sitzen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat eine Klage des Keksherstellers abgewiesen, nachdem ihm die Stadt den Vertrieb untersagt hatte.
"Die Kekse dürften nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handle", teilte ein Sprecher des Gerichts am Montag mit.

Das vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Stoff für technische Anwendungen und werde nicht einmal in Tierfutter benutzt.

Kekse sollen angeblich Darm stärken
Der Naturwarenhändler argumentierte, es handle sich um ein pflanzliches Produkt.
Er verwende nur mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl.
Nicht-medizinische Verkaufsseiten im Internet preisen die feinen Holzreste an, da sie angeblich den Darm stärkten und alte Kotreste lösten.
Auf der Webseite wird bei den Keksen mit weiteren Zutaten wie Dinkelmehl oder Rosinen auf das Verkaufsverbot hingewiesen.

Der Händler hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt, vertrieben und auch Sägemehl als Zutat angegeben.
2004 war er nach Gerichtsangaben bereits an die Stadt herangetreten, die aber erst 2017 nach einer Probe der Backwaren den Verkauf untersagte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


 
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