Verbraucherrecht - Urteile usw. !

BGH entscheidet: Flugpreis darf nicht nur bei günstigster Zahlungsart gelten !

Transparenz beim Flugpreis: Eine Servicepauschale bei der Flugbuchung, die allen Kunden draufgeschlagen, nur Kunden mit einer bestimmten Kreditkarte erlassen wird, muss laut BGH sofort in den Gesamtpreis miteingerechnet sein.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht wurde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte das Internet-Reiseportal Opodo verklagt. (Az. I ZR 160/15)

Kein effektiver Preisvergleich
Dort wurden bei der Suche nach Flügen mit einem bestimmten Ziel zunächst Preise angezeigt, die nur beim Bezahlen mit einer Karte von American Express galten.
Für alle anderen Kunden fiel ein zusätzliches Entgelt und eine Servicegebühr an.
Diese Kosten wurden allerdings erst sichtbar, wenn man die Voreinstellung geändert und die Preise neu berechnet hatte.
Nach Auffassung der BGH-Richter ist damit "ein effektiver Preisvergleich nicht möglich".

EU-Recht regelt das
Nach EU-Recht muss der Preis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten, "die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind".
Laut BGH sind Entgelte nicht nur unvermeidbar, wenn jeder sie bezahlen muss - "sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann".

Welche Währung gilt?
Die Karlsruher Richter beschäftigten sich am Donnerstag auch mit der Frage, in welcher Währung der Flugpreis beispielsweise beim Buchen im Internet auszuweisen ist (Az. I ZR 209/15).

In diesem Fall hatte ein Kunde in Deutschland bei Germanwings einen Flug von London nach Stuttgart gebucht.
Auf der Internet-Seite und später in der Rechnung stand der Preis dafür nicht in Euro, sondern nur in britischen Pfund.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg will mit ihrer Klage erzwingen, dass Germanwings alle Preise in Euro angibt.

Nach der Verhandlung schien aber zumindest fraglich, ob die Richter zu dem Schluss kommen, dass die maßgebliche EU-Verordnung so zu verstehen ist.
Der Senat gab auch zu bedenken, dass ein Kunde, der von London aus fliegen will, die Angebote doch sogar besser vergleichen kann, wenn alle Preise einheitlich in Pfund angegeben sind.
Das Urteil soll am 27. April verkündet werden.
Möglich ist auch, dass die Frage dann dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird.


 
Menschengerichtshof stärkt nationale Verbote von Leihmutterschaft !

Zu wem gehört dieses Kind und wer soll für es sorgen?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste über eine komplizierte Familienkonstellation entschieden.
Er hat damit die Position von Ländern gestärkt, in denen eine Leihmutterschaft verboten ist.

Die Richter in Straßburg lehnten die Klage eines italienischen Paares ab, dem die Behörden ein Kind weggenommen hatten (Beschwerde-Nr. 25358/12).
Sie hatten es in Russland von einer Leihmutter austragen lassen.
Samen und Eizelle stammten von Spendern.

Staatliche Ordnung hat größeres Gewicht
Der Gerichtshof entschied, dass die italienischen Behörden dem Paar das Kind wegnehmen durften, um das nationale Leihmutterschafts-Verbot durchzusetzen.
Dabei spielte eine Rolle, dass weder der Mann noch die Frau mit dem Kind biologisch verwandt sind.
Da der Junge zudem nur wenige Monate bei den Wunscheltern gelebt hatte, überwiege in dem Fall das Interesse des Staates, "Unordnung zu verhindern", so das Urteil.

In der ersten Instanz hatte der Menschenrechtsgerichtshof noch das Kindeswohl in den Vordergrund gerückt.
Ein Kind aus einer Familie zu nehmen, sei eine extreme Maßnahme, die nur als letztes Mittel in Betracht kommen dürfe, hieß es in der damaligen Entscheidung.
In zweiter Instanz rückte das Interesse des Staates, ein Leihmutterschafts-Verbot durchzusetzen, in den Vordergrund.

Das Schicksal eines Leihmutterkindes
Das ist die Vorgeschichte zu diesem Gerichtsentscheid: Am 27. Februar 2011 wird in Moskau ein Junge geboren.
So viel steht fest.
Bereits auf die scheinbar simple Frage nach den Eltern gibt es viele Antworten: Ist es das italienische Paar Donatina und Giovanni?
Die russische Leihmutter?
Oder doch die beiden Unbekannten, die ihren Samen und ihre Eizellen gespendet haben?

Am Ende fehlt dem Kind formal über Monate eine Identität.
Die Behörden in Italien verweigern dem Paar die Anerkennung der Elternschaft, ebenso eine Adoption.
Das Kind wird Donatina und Giovanni weggenommen, kommt in ein Waisenhaus, später zu einer Pflegefamilie.
Dort wird der Junge nun bleiben.

Behörden unterstellen dem Paar Narzissmus
Leihmutterschaft ist auch in Deutschland verboten.
In Russland dagegen, ebenso in der Ukraine und in den USA, ist sie jedoch erlaubt.
Deshalb lassen sich viele Paare mit unerfülltem Kinderwunsch im Ausland helfen.
Vom Wunsch beseelt, ein Kind zu haben, ohne langwierige Adoptionsverfahren durchstehen zu müssen, ist auch das italienische Paar nach Moskau gereist und hat dort einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen.

Worum es wohl eher ging: um die Durchsetzung der Wertvorstellung, dass eine Leihmutterschaft nicht sein darf.
Besonders an dem Fall ist, dass weder er noch sie genetisch mit dem Kind verwandt sind.
Ob der Italiener das nun wusste oder in der Klinik irgendetwas nicht so gelaufen ist, wie es hätte laufen sollen, blieb unklar.
Die italienischen Behörden stellten den guten Glauben des Paares jedenfalls in Frage.
Sie warfen ihm Narzissmus vor, die beiden hätten mit dem Kind ihre Beziehungsprobleme lösen wollen.
Worum es wohl eher ging: um die Durchsetzung der Wertvorstellung, dass eine Leihmutterschaft nicht sein darf.

Ausbeutung ist das Hauptargument gegen Leihmutterschaft
Warum ist die Leihmutterschaft in so vielen europäischen Ländern verboten?
"Der Gesetzgeber befürchtet eine Kommerzialisierung", sagt Medizinrechtler Hans-Georg Koch.
"Denn die Frau, die das Kind über neun Monate lang austrägt, muss ja irgendwie entschädigt werden."
Außerdem: Was passiert, wenn das Kind nicht wie vorgestellt ausfällt - wenn es behindert ist oder Zwillinge geboren werden?
Oder die Leihmutter überlegt es sich anders und will das Kind behalten?

In Deutschland geduldet - zum Wohl des Kindes
Trotz des Verbots nehmen auch Deutsche immer häufiger Leihmütter in Anspruch - eben im Ausland.
Rechtsanwalt Rolf Behrentin sagt: "Bei mir nehmen die Fälle seit ein paar Jahren zu."
Dazu dürfte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2014 beigetragen haben.
Die Karlsruher Richter erkannten damals ein schwules Paar als Eltern für ein Kind an, das eine Leihmutter in den USA ausgetragen hatte.

"Die Rechtsprechung tendiert dazu, Umgehungen des Leihmutterschaftsverbots zum Wohl des Kindes hinzunehmen", sagt der Anwalt.
Auch bei den Jugendämtern steht das Kindeswohl an erster Stelle: "In Deutschland werden Kinder ganz selten aus den Familien herausgenommen", sagt Behrentin.
"Das passiert zum Beispiel dann, wenn ein Verdacht von Kinderhandel besteht."

Rechtsanwalt: "Da knallen viele Argumente aufeinander"
Ein Fall wie der in Italien, in dem beide Partner nicht mit dem Kind verwandt sind, ist in Deutschland noch nicht bekannt geworden.
Sicher habe eine solche Konstellation den "Makel einer Bestellung", sagt Familien-Rechtsanwalt Michael Stern.
"Manche Menschen könnten da auf fatale Ideen kommen."
Aber sollten deshalb Paare, die keine Kinder bekommen können, kinderlos bleiben oder auf die Adoption verwiesen werden?
"Da knallen viele Argumente aufeinander."

"Irgendwann wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob eine genetische Verwandtschaft für die rechtliche Anerkennung der Elternschaft zwingend sein darf", da ist sich Stern sicher.
"Oder ob das Kindeswohl absolut im Vordergrund steht - wie bei der Adoption."


 
Vermieter streitet vor BGH um verspätete Nebenkosten-Forderungen !

Karlsruhe - Über Nachforderungen eines Vermieters aus verspäteten Nebenkostenabrechnungen will der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandeln.
Der Kläger argumentiert, dass er die Verspätung der Abrechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 bis zum Dezember 2013 nicht zu verantworten habe.

In den Vorinstanzen war er gescheitert.
Nebenkostenabrechnungen müssen laut Gesetz innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen.

In diesem Fall hatte die Hausverwaltung keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellt und die Wohneigentümergemeinschaft dann eine neue Verwaltung beauftragt.


 
11-jähriger Radfahrer haftet allein für Unfallfolgen !

Verursachen Kinder als Radfahrer einen Unfall, weil sie die Verkehrsregeln nicht eingehalten haben, haften sie unter bestimmten Bedingungen allein für den Schaden.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt und eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt (Az.: 9 U 238/15).

Über den Fall aus Werne im Kreis Unna hat das Gericht bei seiner Jahrespressekonferenz am Mittwoch informiert.

In dem Streitfall war ein Elfjähriger mit einer 57-jährigen Radlerin in einem Kreuzungsbereich zusammenstoßen.
Der Junge war mit seinem Rad entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg unterwegs.
Bei der Kollision wurde die Frau erheblich an Knie und Sprunggelenk verletzt.
Sie musste mehrfach operiert werden.

Nach Meinung des OLG haftet das Kind allein für den Unfall.
Aufgrund seines Alters hätte es nicht mehr auf dem Gehweg fahren dürfen.
Die Fahrweise sei hochgefährlich gewesen und der Elfjährige sei für sein Fehlverhalten verantwortlich.
Die Haftpflichtversicherung muss jetzt Schmerzensgeld und Schadenersatz von mehreren 10 000 Euro zahlen sowie eine vierteljährliche Rente von 820 Euro.


 
Arbeitsagentur muss keine Bordell-Jobs auflisten !

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Stellenanzeige in ihrer Jobbörse gelöscht, in der Mitarbeiter zum Aufräumen und Cocktails mixen gesucht wurden - in einem Bordell.
Der Betreiber klagte dagegen.
Ohne Erfolg.

Würden Sie in einer Rotlichtbar arbeiten wollen?
Wohlgemerkt: Nicht als Prostituierte, sondern am Empfang oder an der Bar?

Wie auch immer: In der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit werden solche Vakanzen nicht angeboten.
So eine Auswahl darf die Agentur treffen, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun (Az.: L 1 AL 67/15).

Geklagt hatte der Betreiber eines Erotiketablissements in Speyer, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten.
Er wollte über die Jobbörse "Empfangsdamen" und "Bardamen" finden, die die Kunden begrüßen, aufräumen, Verbrauchsmaterial auffüllen und an der Bar arbeiten - aber keine sexuellen Handlungen vornehmen.

Nach den Geschäftsbedingungen des Internetportals dürfen Stellenangebote des erotischen und "prostitutionsnahen Gewerbes" nicht auf der Seite veröffentlicht werden.
Daher löschte die Bundesagentur nicht nur die Stellenangebote, sondern sperrte auch den Zugang des Arbeitgebers zur entsprechenden Internetseite.
Dagegen klagte der Bordellbetreiber.

Die Richter bestätigten nun die Vorgehensweise der Bundesagentur.
Sie sei berechtigt, "das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen".
Der Ausschluss diene dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals.

Problematische Angebote für Arbeitslose
Zudem würden die Arbeitsagenturen die eingestellten Angebote weitergeben und könnten gegebenenfalls auch Sanktionen verhängen, wenn Arbeitslose sich nicht bewerben.
Dies sei "im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen", befanden die Mainzer Richter.

Tatsächlich ist es früher wiederholt vorgekommen, dass Langzeitarbeitslosen Jobs im horizontalen Gewerbe angeboten wurden.
2013 wurde ein Fall publik, in dem eine 19-jährige Arbeitslose in Augsburg als Bardame in einem Bordell vermittelt werden sollte.
Damals zog die zuständige Arbeitsagentur das Angebot zurück, sprach von einem Versehen und entschuldigte sich.

Schon 2009 stellte das Bundessozialgericht klar: "Ein aktives Fördern der Prostitution durch Träger öffentlicher Gewalt lässt sich nicht mit der Wertordnung des Grundgesetzes vereinbaren."

Die Richter in Mainz betonen, dass trotz des gesellschaftlichen Wandels die Prostitution bis heute nicht als ein "Beruf wie jeder andere" angesehen werden könne.
Das Prostituiertengesetz aus dem Jahr 2002 und das zum 1. Juli 2017 geplante Prostituiertenschutzgesetz hätten den Schutz der Prostituierten selbst zum Ziel, nicht aber den der Bordellbetreiber.
Aus diesen Gesetzen könne daher nicht abgeleitet werden, "dass gesonderte Regelungen für dieses Berufsfeld nicht mehr angemessen sind".

Gegen das aktuelle Urteil ließ das LSG Mainz die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.


 
EuGH urteilt über Asylverweigerung für Terror-Unterstützer !

Luxemburg - Der Europäische Gerichtshof urteilt heute darüber, ob Staaten Terror-Unterstützern Asyl verweigern dürfen.
Im konkreten Fall geht es um einen Mann, der in Belgien als führendes Mitglied einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurde.

Er selbst hat aber weder eine terroristische Handlung begangen noch versucht oder angedroht.


 
Vermieter darf keinen Haustürschlüssel zurückhalten !

Ein Vermieter darf keinen Haustürschlüssel zurückbehalten, wenn er sein Haus komplett an einen Mieter vermietet hat.
Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Das Gericht gab damit der Klage eines Mieters gegen einen Hauseigentümer auf Herausgabe der Schlüssel statt.

Der Vermieter hatte einen der drei vorhandenen Schlüssel für sich behalten, damit er "in Notsituationen" in das Haus gelangen und auch ihm gehörende Gegenstände auf dem Dachboden holen könne.
Nach Ansicht der Richter stehen die Hausschlüssel allein den Mietern zu.

Andere Vereinbarungen müssten freiwillig getroffen werden.
Das Überlassen eines Haus- oder Wohnungsschlüssels für Notfälle an den Vermieter sei aber "jederzeit widerruflich", heißt es im Urteil.


 
Jobcenter darf von Zwölfjähriger kein Geld zurückfordern !

Das Jobcenter des Landkreises Schwäbisch Hall darf von einer Zwölfjährigen nach dem Tod ihres Vaters keine 20 000 Euro Hartz-IV-Leistungen zurückfordern.
Es wäre für das Kind eine besondere Härte, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden, teilte das Sozialgericht Heilbronn am Dienstag mit.

Das Urteil (Az.: S 3 AS 682/15) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Der Vater des Mädchens hatte laut Mitteilung eine Zeit lang Hartz-IV-Leistungen bezogen.
Kurz nach Ende dieser Zahlungen erbte er Geld von einer Tante, so dass er bei seinem Tod im Frühjahr 2014 insgesamt 35 000 Euro an seine zwölfjährige Tochter vererbte.

Im Januar 2015 forderte das Jobcenter das Mädchen zur Zahlung von rund 20 000 Euro auf.
Als Erbin habe sie ersatzweise die dem Vater gewährten Hartz-IV-Leistungen zurückzuzahlen.

Die Familie klagte gegen die Forderung - mit Erfolg.
Der Anspruch des Jobcenters scheitere auch daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs erfolgt sei, so das Gericht.


 
Verfassungsgericht will über Sterbehilfe-Verbot urteilen !

Das Bundesverfassungsgericht will noch in diesem Jahr über das neue Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe entscheiden.
Dagegen sind inzwischen insgesamt 13 Verfassungsbeschwerden anhängig - von Sterbehilfe-Organisationen und Privatleuten, aber auch von Ärzten, Pflegern und Anwälten.
Das geht aus der Verfahrensübersicht des Gerichts für das Jahr 2017 hervor, die am Dienstag in Karlsruhe vorgestellt wurde.

Seit Dezember 2015 darf niemand mehr Sterbehilfe als Dienstleistung anbieten, also geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen.
Es drohen bis zu drei Jahre Haft.

In 65 Verfahren streben die Richter bis Jahresende eine Entscheidung an.
Dabei geht es um so Unterschiedliches wie den Rundfunkbeitrag, die Anleihenkäufe der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Ankurbelung der Konjunktur ("Quantitative Easing", QE) oder die Klage intersexueller Menschen für die Einführung eines "dritten Geschlechts" neben männlich und weiblich.

Im Januar wurde bereits über Klagen der Gewerkschaften gegen die Tarifeinheit verhandelt.
Anhängig sind zudem die komplexen Verfahren zum Freihandelsabkommen Ceta zwischen der EU und Kanada und zur Vorratsdatenspeicherung.

Im vergangenen Jahr wurden etwa 5750 Verfahren neu registriert.
Knapp 6200 wurden entschieden oder erledigten sich anderweitig.
Damit waren zum Jahreswechsel noch knapp 3200 unerledigte Verfahren anhängig.
Knapp zwei Prozent aller Verfassungsbeschwerden hatten 2016 Erfolg.


 
Regeln an Karneval: Narren müssen Rücksicht auf Nachbarn nehmen !

An Karneval wird viel gefeiert – und es kann sehr laut werden.
Bei Umzügen, in Kneipen und auch in Mietshäusern wird Musik gehört, gesungen und getanzt. Nachbarn müssen Lärm aber nicht grenzenlos hinnehmen.

„Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter während der tollen Tage oder einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark feiern dürfen“, stellt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund klar.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89).
Das heißt grundsätzlich: „Spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden, und dann ist auch Schluss mit wilden Tanzeinlagen in der Wohnung.“

In der Praxis können Mieter in den Karnevalshochburgen zwar nicht unbedingt erwarten, dass am Rosenmontag ab 22.00 Uhr überall Ruhe eintritt.
„Aber übermäßige Störungen der Nachtruhe sind nie gerechtfertigt“, erklärt Ropertz.
Die Feier sollte sich im Rahmen halten.
„Am besten man informiert vorher die Nachbar, erklärt, dass es etwas lauter werden könnte, oder lädt sie sogar ein“, empfiehlt der Experte.
Bei der Feier selbst sollten Fenster und Türen geschlossen bleiben, auch das hilft gegen übermäßige Lärmbelästigung.


1] Nachtruhe
Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval sind seit Jahrzehnten üblich, befand das Amtsgericht Köln.
Insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag kann einem Gastwirt daher nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, dass er durch lautstarke Feiern in seiner Kneipe gegen Lärmschutzvorschriften verstößt.
Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt „Nachtruhe“ gibt (Az.: 532 OWI 183/96).

2] Musik und Lärm
Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik wirken nicht so störend wie Disko- oder Technomusik, befand das Oberlandesgericht Koblenz.
Deshalb ist diese Musik auch eher erlaubt (Az.: 5 U 279/01).
Übermäßiger nächtlicher Lärm von Partygästen ist aber vertragswidrig und berechtigt den Vermieter in Extremfällen nach Abmahnung zur Kündigung, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 204 C 499/83).

3] Gefahren
Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss darauf gefasst sein und sich darauf einstellen, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden.
Wer dann ausrutscht und stürzt, hat keine Schadensersatzansprüche, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02).

4] Parken
Stellt der Mieter trotz Verbots an den Karnevalstagen sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen ab, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, da Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen.
Karneval ist eine Ausnahmesituation (AG Brühl 23 C 193/96, WuM 97, 549).
Das gilt zumindest für die Tage Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag.


 
Nicht nur am Wochenende zu Papa: Bundesgerichtshof stärkt "Wechselmodell" für Trennungskinder !

Bisher ist es selten, dass Trennungskinder eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa leben.
Das sogenannte Wechselmodell erfordert große Kooperationsbereitschaft von getrennten Eltern – zum Wohle des Kindes.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Modell gestärkt.

Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen dessen Willen durchsetzen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches "Wechselmodell" anordnen.

(Az. XII ZB 601/15).

Das kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater einzieht.
Grundvoraussetzung ist, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

"Residenzmodell" passt nicht mehr zum modernen Familienbild
Wesentlich häufiger ist in Deutschland das "Residenzmodell": Das Kind lebt bei der Mutter und fährt beispielsweise nur jedes zweite Wochenende zum Vater.
Aber weil sich heute viele Väter deutlich mehr an der Erziehung beteiligen als früher und Mütter häufiger im Beruf nicht zurückstecken wollen, hat ein Umdenken eingesetzt.
Bislang war allerdings umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.

Die Karlsruher Richter stellen jetzt klar, dass sich das Gesetz zwar am "Residenzmodell" orientiere, damit aber kein Leitbild vorgebe.

Wechselmodell klappt nicht, wenn das Verhältnis zerrüttet ist
Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung.
Der Senat weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle.
Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.

Und was will das Kind?
Entscheidend sei außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte - je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen.
Das Gericht muss also immer das Kind persönlich anhören.

In dem Fall, der dem BGH-Beschluss zugrunde lag, war das nicht passiert.
Das zuständige Oberlandesgericht Nürnberg muss deshalb noch einmal verhandeln.
Ein Vater will dort gegen seine Ex-Frau durchsetzen, dass der 13-jährige Sohn jede zweite Woche bei ihm lebt.


 
Studium ist kein Kündigungsgrund !

Kündigung unwirksam - Studieren trotz Krankschreibung möglich.

Arbeitnehmer dürfen unter Umständen auch dann zum Abendstudium gehen, wenn sie krankgeschrieben sind.
Das gilt dann, wenn ihre Genesung durch den Besuch des Abendstudiums nicht beeinträchtigt wird.

Auf diese Konkretisierung des Arbeitsrechts weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 1714/16).

In dem verhandelten Fall wehrte sich eine Frau gegen ihre Kündigung - mit Erfolg.
Die Arbeitnehmerin machte mit Wissen und Billigung des Arbeitgebers seit September 2015 ein Abendstudium in Betriebswirtschaftslehre.
Dafür besuchte sie zwei- bis dreimal wöchentlich etwa dreistündige Abendkurse in der Verwaltungsakademie.

Vom 1. Dezember 2015 bis 15. Januar 2016 war die Frau aufgrund von schmerzhaften Hüftproblemen arbeitsunfähig erkrankt.
Trotzdem ging sie zu ihrem Abendstudium.
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihr.
Die Frau klagte dagegen.

Autofahren mit Hüftproblemen
Das Gericht gab der Frau Recht, denn es sah keinen Anlass für die Kündigung.
Der Besuch der abendlichen Vorlesungen beeinträchtige nicht ihre Genesung.
In ihrem Job müsse die Frau zum Teil 250 Kilometer über mehrere Stunden mit dem Auto fahren - was bei Hüftprobleme eine große gesundheitliche Belastung darstellt.

Bei dem Abendstudium konnte sie dagegen die Verwaltungsakademie mit dem Auto in sieben Minuten erreichen und bei Schmerzen jederzeit die Vorlesung verlassen.
Auch habe der Arzt bestätigt, dass das Abendstudium den Genesungsverlauf nicht beeinträchtige.
Daher spreche nichts dafür, dass die Erkrankung vorgetäuscht sei oder das Verhalten der Frau den Heilungsverlauf beeinträchtigt habe.


 
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