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Geändertes Widerrufsrecht Was Sie jetzt beim Online-Kauf beachten müssen

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Geändertes Widerrufsrecht Was Sie jetzt beim Online-Kauf beachten müssen

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Ob Schuhe oder Kleidung: Noch ist für viele Online-Einkäufe ein reueloses Rücksenden möglich - selbst wenn sie schon vor mehr als einem Jahr bestellt wurden. Doch die Rechtslage ändert sich.

Für Deutschlands Frauen rückt eine bedeutsame Frist näher: Der 27. Juni 2015. Eingeweihte Damen wissen längst, wovon die Rede ist. Die Rücksendefrist für Schuhe läuft ab. Egal, ob Sie auf Manolo Blahnik, Jonathan Kelsey, Charlotte Dellal oder vielmehr auf Adidas, Vans, Toms oder Dr. Martens stehen. Bis Ende Juni ist für viele Produkte noch ein reueloses Rücksenden möglich, selbst wenn sie schon vor mehr als einem Jahr bestellt wurden. Und das gilt nicht nur für Schuhe. Auch Blusen, Röcke, Handtaschen und sonstige Accessoires können bis dahin zurück an den Versender zurückgeschickt werden.

Hintergrund ist das geänderte Widerrufsrecht, das am 13. Juni vergangen Jahres in Kraft trat. Zuvor war es bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung möglich, den gekauften Artikel auch nach Jahren noch zurückzugeben. Nun gilt eine maximale Frist von einem Jahr und 14 Tagen.

Für eine Rücksendung noch nach Jahren muss Folgendes erfüllt sein: Da wäre zum einen, dass man die Sachen per Fernabsatz, also beispielsweise online, bestellt haben muss. Laut einer Umfrage von Bitkom Research haben 73 Prozent der Deutschen (ab 14 Jahren) in den vergangenen zwölf Monaten etwas online bestellt. Und 90 Prozent aller Frauen, die ein Smartphone besitzen, nutzen sogar das regelmäßig zum Shoppen, ergab eine Umfrage im Auftrag der Otto Group.

Außerdem dürfen die Dinge noch keine Gebrauchsspuren haben, müssen aber vor rund einem Jahr gekauft worden sein. Was für Männer wahrscheinlich völlig unwahrscheinlich klingt, ist für viele Frauen leider bittere Realität. 56 Prozent aller Frauen kaufen Kleidung, Schuhe oder Taschen, ohne sie dann jemals zu tragen. Das fand das Meinungsforschungsinstitut Ipsos im Auftrag der Flohmarkt-App Shpock für deren großen "Schrankreport" heraus.

Wer also noch Dinge im Schrank hat, die er vor dem 13. Juni 2014 bestellt, aber nie benutzt hat, kann diese noch bis zum 27. Juni wieder loswerden. Egal, ob der Vertrag an der Haustür, bei einem Vertreterbesuch, telefonisch oder online geschlossen wurde: Fernabsatzverträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, können bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückgängig gemacht werden. Allerdings ist das nur noch bis zum 27. Juni möglich, darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Der Hintergrund: Kunden, die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen von Unternehmen schließen, gelten dem Gesetzgeber als besonders schützenswert. Schließlich ist dann nicht der Kunde zum Anbieter gegangen, sondern umgekehrt. Solche Verträge können beispielsweise auf der Straße oder an der Haustüre abgeschlossen worden sein – oder eben auch am Telefon oder im Internet. Für sie gelten besondere Regeln. Unter anderem ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Damit Kunden auch von diesem Recht Gebrauch machen können, müssen die Anbieter sie darüber in einer Widerrufsbelehrung informieren. Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu Folge hat bei vielen alten Verträgen wegen fehlender oder falscher Belehrung zum Widerruf nie eine Frist zu laufen begonnen. Ein Rücktritt war daher auch noch nach vielen Jahren möglich. Und genau das ist eine Chance für alle, die nie genutzte Einkäufe in ihren Schränken horten.
Neues Widerrufsrecht gibt ein Jahr und 14 Tage Zeit

Rein praktisch haben die meisten Verbraucher von diesem nie endenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht. Aber trotzdem: Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, wurden die gesetzlichen Regeln geändert: Am 13. Juni 2014 ist die Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. "Das unbefristete Widerrufsrecht bei falscher oder fehlender Belehrung gibt es bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr", sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zwar beginnt auch nach neuem Recht die Frist zum 14-tägigen Widerruf erst, wenn Kunden über diese Möglichkeit belehrt wurden. Unabhängig von der Korrektheit der Belehrung erlischt das Widerrufsrecht jetzt aber auf jeden Fall, zwölf Monate und 14 Tage nachdem der Kunde die Ware erhalten hat oder der Vertrag abgeschlossen wurde. Nach rund einem Jahr tritt heute also eine Heilung dieser mangelhaften Belehrung ein.

Das heißt aber auch: Wer noch einen Altvertrag aus der Zeit vor dem 13. Juni 2014 wegen einer falschen oder fehlenden Belehrung widerrufen möchte, kann das noch bis zum 27. Juni machen. Denn der Gesetzgeber hat mit Blick auf alte Verträge eine Rückwirkung verfügt. Für Verträge aus dieser Zeit, für die ein Widerruf unbefristet möglich war, gilt genau diese Ein-Jahr-und-14-Tage-Frist. Richter fasst zusammen: "Wer vor dem 13. Juni 2014 einen Vertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgeschlossen hat, muss bis zum 27. Juni 2015 handeln, wenn er sich durch Widerruf vom Vertrag lösen möchte."

Das Ganze gilt natürlich nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer. Denn immerhin: Laut Shpocks "Schrankreport" liegt die totale Fehlkaufquote bei Männern bei 27 Prozent. Auch nicht wenig.
 
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