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Draußen-Regeln: Was Sie auf dem Balkon (nicht) dürfen !
Auf dem Balkon lässt es sich auch aushalten, wenn der Sommer streikt.
Allerdings müssen Mieter und Hauseigentümer einige Regeln einhalten – bei Pflanzen, Tieren, Wäsche und beim Grillen.
Pflanzen und Möbel auf dem Balkon
Mieter haben das Recht, Blumentöpfe oder -kästen an ihren Balkonen anzubringen.
Klauseln im Mietvertrag, die das grundsätzlich verbieten, sind unzulässig.
Darauf weist der Mieterschutzbund in Recklinghausen hin.
Allerdings müssen Blumenkästen so angebracht werden, dass sie keine Gefahr für andere darstellen, also beispielsweise bei stärkerem Wind nicht herabfallen.
Wird der Blumenkasten doch vom Balkon geweht, ist der Mieter schadenersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Nicht jeder Hausbesitzer teilt jedoch die Freude über den grünen Daumen des Mieters.
Balkonpflanzen sollten nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen, ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az.: 21 C 256/00).
Rankpflanzen wie Efeu oder Clematis, die Spuren an der Fassade hinterlassen können, sind nicht ohne weiteres zulässig.
Hier sollten Mieter besser Rücksprache mit dem Vermieter halten.
Falls die Pflanzen bereits über das Balkongeländer wachsen und dadurch verstärkt Blätter und Blüten auf andere Balkone fallen, muss das Grün gegebenenfalls zurückgeschnitten werden.
Beim Gießen der Balkonpflanzen ist Sparsamkeit angesagt: Es muss darauf geachtet werden, dass die Fassade und die Nachbarn im unteren Stockwerk trocken bleiben (Amtsgericht München, Az.: 271 C 73794/00).
Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch.
Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen, so das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 370/09).
Sonnenschirme, Tische und Stühle dürfen selbstverständlich auf dem Balkon aufgestellt werden.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dies zu den Rechten des Mieters gehört (Az.: WuM 2007, 681).
Auch die optische Gestaltung der Blumenkübel und der Balkonkästen ist im Prinzip frei wählbar, allerdings nur solange der Gesamteindruck nicht empfindlich gestört wird.
Wäsche draußen aufhängen
Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden – auch dann, wenn im Hof eine Wäschespinne bereitsteht, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88).
Vermieter können Mietern das Wäschetrocknen auch nicht untersagen, auch wenn ein separater Trockenraum zur Verfügung steht.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin.
Grenzen beim Grillen auf dem Balkon
Bei Temperaturen weit über 20 Grad zieht es viele Mieter nach draußen.
Wer seinen Grill auf dem Balkon anwerfen möchte, darf das grundsätzlich.
Denn das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern erlaubt, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Nachbarn müssen dies akzeptieren.
Eine Ausnahme: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten.
Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder die Kündigung, so das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Aber auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf nicht immer gegrillt werden.
Zieht zum Beispiel der Rauch direkt in das Fester eines Nachbarn, ist die Grenze der Zumutbarkeit in der Regel überschritten.
Anders gesagt: Grillen ist in diesem Fall untersagt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht.
Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Grundsätzlich gibt es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Das heißt, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden sollte.
Betroffenen Nachbarn sollte man rechtzeitig Bescheid sagen – so haben sie die Möglichkeit, sich vor Rauchbelästigungen zu schützen.
Auch wenn nur nach Vorankündigung oder nur zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr vereinzelt gegrillt wird, muss immer die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb sollten Grillfreunde vom Holzkohle- zum Elektrogrill wechseln und möglichst mit Aluminiumschalen arbeiten, empfiehlt der Mieterbund.
Vögel auf dem Balkon füttern
Das gelegentliche Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Der Vermieter kann dies nicht vertraglich oder in der Hausordnung untersagen.
Auch Vogelhäuser dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden.
Nachbarn, die sich durch das Füttern der Vögel belästigt fühlen, müssen es dennoch akzeptieren.
Dies gilt auch, wenn Futterreste oder Vogelkot auf den benachbarten Balkonen landet.
Erst wenn es zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommt, können die betroffenen Mieter die Miete mindern.
Tauben und Möwen stellen Ausnahmen dar: Da diese Tiere Krankheiten übertragen können und besonders laut sind, kann deren Fütterung vertraglich oder in der Hausordnung verboten werden.
Wer sich daran nicht hält, dem drohen eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.
Vorsicht bei baulichen Veränderungen
Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden.
Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung.
Bei größeren Maßnahmen wie zum Beispiel einer Markise, sollten Mieter aber erst den Vermieter um Erlaubnis fragen.
Denn das kann unter Umständen als bauliche Veränderung gelten.
Trotz des langen deutschen Winters haben Mieter keinen Anspruch auf den Umbau ihres Balkons in eine Loggia.
Der Vermieter darf eine seitliche Balkonverglasung ablehnen, wenn dadurch die einheitliche Fassade des Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, urteilte das Landgericht Bautzen (Az: 1 S 4/00).
Ein Mieter, der eigenmächtig eine Verglasung anbringt, muss diese auf Verlangen des Vermieters wieder beseitigen (LG Berlin, Az: 65 S 152/99).
Auch die Montage von Markisen muss der Vermieter genehmigen, da sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können.
Gegen das Anbringen eines Sichtschutzes am Balkongeländer ist mietrechtlich jedoch nichts einzuwenden, wenn die Fassade nicht verunstaltet wird.
Nach Ansicht mehrerer Gerichte dürfen Mieter die Miete kürzen, wenn sie ihren Balkon nicht nutzen können.
Zum Beispiel weil er reparaturbedürftig ist oder der Vermieter ihn abreißen lässt (LG Berlin, Az.: 29 S 24/86).
Auf dem Balkon lässt es sich auch aushalten, wenn der Sommer streikt.
Allerdings müssen Mieter und Hauseigentümer einige Regeln einhalten – bei Pflanzen, Tieren, Wäsche und beim Grillen.
Pflanzen und Möbel auf dem Balkon
Mieter haben das Recht, Blumentöpfe oder -kästen an ihren Balkonen anzubringen.
Klauseln im Mietvertrag, die das grundsätzlich verbieten, sind unzulässig.
Darauf weist der Mieterschutzbund in Recklinghausen hin.
Allerdings müssen Blumenkästen so angebracht werden, dass sie keine Gefahr für andere darstellen, also beispielsweise bei stärkerem Wind nicht herabfallen.
Wird der Blumenkasten doch vom Balkon geweht, ist der Mieter schadenersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Nicht jeder Hausbesitzer teilt jedoch die Freude über den grünen Daumen des Mieters.
Balkonpflanzen sollten nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen, ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az.: 21 C 256/00).
Rankpflanzen wie Efeu oder Clematis, die Spuren an der Fassade hinterlassen können, sind nicht ohne weiteres zulässig.
Hier sollten Mieter besser Rücksprache mit dem Vermieter halten.
Falls die Pflanzen bereits über das Balkongeländer wachsen und dadurch verstärkt Blätter und Blüten auf andere Balkone fallen, muss das Grün gegebenenfalls zurückgeschnitten werden.
Beim Gießen der Balkonpflanzen ist Sparsamkeit angesagt: Es muss darauf geachtet werden, dass die Fassade und die Nachbarn im unteren Stockwerk trocken bleiben (Amtsgericht München, Az.: 271 C 73794/00).
Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch.
Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen, so das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 370/09).
Sonnenschirme, Tische und Stühle dürfen selbstverständlich auf dem Balkon aufgestellt werden.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dies zu den Rechten des Mieters gehört (Az.: WuM 2007, 681).
Auch die optische Gestaltung der Blumenkübel und der Balkonkästen ist im Prinzip frei wählbar, allerdings nur solange der Gesamteindruck nicht empfindlich gestört wird.
Wäsche draußen aufhängen
Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden – auch dann, wenn im Hof eine Wäschespinne bereitsteht, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88).
Vermieter können Mietern das Wäschetrocknen auch nicht untersagen, auch wenn ein separater Trockenraum zur Verfügung steht.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin.
Grenzen beim Grillen auf dem Balkon
Bei Temperaturen weit über 20 Grad zieht es viele Mieter nach draußen.
Wer seinen Grill auf dem Balkon anwerfen möchte, darf das grundsätzlich.
Denn das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern erlaubt, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Nachbarn müssen dies akzeptieren.
Eine Ausnahme: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten.
Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder die Kündigung, so das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Aber auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf nicht immer gegrillt werden.
Zieht zum Beispiel der Rauch direkt in das Fester eines Nachbarn, ist die Grenze der Zumutbarkeit in der Regel überschritten.
Anders gesagt: Grillen ist in diesem Fall untersagt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht.
Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Grundsätzlich gibt es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Das heißt, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden sollte.
Betroffenen Nachbarn sollte man rechtzeitig Bescheid sagen – so haben sie die Möglichkeit, sich vor Rauchbelästigungen zu schützen.
Auch wenn nur nach Vorankündigung oder nur zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr vereinzelt gegrillt wird, muss immer die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb sollten Grillfreunde vom Holzkohle- zum Elektrogrill wechseln und möglichst mit Aluminiumschalen arbeiten, empfiehlt der Mieterbund.
Vögel auf dem Balkon füttern
Das gelegentliche Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Der Vermieter kann dies nicht vertraglich oder in der Hausordnung untersagen.
Auch Vogelhäuser dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden.
Nachbarn, die sich durch das Füttern der Vögel belästigt fühlen, müssen es dennoch akzeptieren.
Dies gilt auch, wenn Futterreste oder Vogelkot auf den benachbarten Balkonen landet.
Erst wenn es zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommt, können die betroffenen Mieter die Miete mindern.
Tauben und Möwen stellen Ausnahmen dar: Da diese Tiere Krankheiten übertragen können und besonders laut sind, kann deren Fütterung vertraglich oder in der Hausordnung verboten werden.
Wer sich daran nicht hält, dem drohen eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.
Vorsicht bei baulichen Veränderungen
Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden.
Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung.
Bei größeren Maßnahmen wie zum Beispiel einer Markise, sollten Mieter aber erst den Vermieter um Erlaubnis fragen.
Denn das kann unter Umständen als bauliche Veränderung gelten.
Trotz des langen deutschen Winters haben Mieter keinen Anspruch auf den Umbau ihres Balkons in eine Loggia.
Der Vermieter darf eine seitliche Balkonverglasung ablehnen, wenn dadurch die einheitliche Fassade des Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, urteilte das Landgericht Bautzen (Az: 1 S 4/00).
Ein Mieter, der eigenmächtig eine Verglasung anbringt, muss diese auf Verlangen des Vermieters wieder beseitigen (LG Berlin, Az: 65 S 152/99).
Auch die Montage von Markisen muss der Vermieter genehmigen, da sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können.
Gegen das Anbringen eines Sichtschutzes am Balkongeländer ist mietrechtlich jedoch nichts einzuwenden, wenn die Fassade nicht verunstaltet wird.
Nach Ansicht mehrerer Gerichte dürfen Mieter die Miete kürzen, wenn sie ihren Balkon nicht nutzen können.
Zum Beispiel weil er reparaturbedürftig ist oder der Vermieter ihn abreißen lässt (LG Berlin, Az.: 29 S 24/86).



