Was Besitzer von privaten Flugdrohnen wissen sollten !

collombo

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Essen. Flughöhe, Sicherheitsabstand, Fotos und Filme: Wer unbemannte Fluggeräte fliegen lässt, kann schnell Ärger bekommen.

Hier sind die Fettnäpfchen.

Wie die Zeiten sich ändern: Während flugbegeisterte Hobbypiloten früher ihre Drachen oder Modellbauflugzeuge im Frühjahr aus der Garage holten, sieht man heute immer mehr kleine Flugdrohnen gen Himmel steigen.
Zum Glück sind das weder militärische Flugkörper noch groß angelegte Feldversuche von Postzustellern.
Immer mehr Privatleute finden aber offenbar Gefallen daran, so genannte Quadrocopter, Octocopter oder ähnliches Fluggerät durch die Lüfte zu steuern.

Was viele jedoch nicht bedenken: Sie fliegen in einer rechtlichen Grauzone, weil ihr Versicherungsschutz nicht eindeutig geklärt ist.
Grundsätzlich gilt: „Jeder – ob klein oder groß – kann sich für den privaten Spaß eine Drohne anschaffen.
Für Modelle, die weniger wiegen als fünf Kilogramm, ist keine besondere Nutzungserlaubnis oder spezielle Schulung notwendig“, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
So steht es im Luftfahrtgesetz.

Flugdrohnen und Versicherungsschutz
Aber: „Drohnen und auch Drachen gelten unter Umständen als versicherungspflichtige Luftfahrzeuge“, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV).
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherungen seien Schäden, die durch eine Drohne verursacht werden, in der Regel nicht automatisch mitversichert.
Dabei kann schnell etwas passieren: Die Drohne fliegt in eine Hochspannungsleitung, stürzt ab oder wird so unglücklich gesteuert, dass Personen verletzt werden oder ein hoher Sachschaden entsteht.
„Möchte ich eine Drohne fliegen lassen, muss ich darauf achten, dass ich für ihren Betrieb eine Haftpflichtversicherung habe“, sagt deshalb auch Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW.
„Entweder schließe ich einen separaten Vertrag für den Betrieb einer Drohne ab.
Oder ich bitte den privaten Haftpflichtversicherer, den Betrieb der Drohne mit in den Vertrag aufzunehmen“, rät die Verbraucherschützerin.

Versicherungsexpertin Boss empfiehlt, sich den Versicherungsschutz von seinem Haftpflichtversicherer schriftlich explizit bestätigen zu lassen.
„Denn die Übernahme der Versicherung hängt davon ab, ob der fliegende Übeltäter nachweislich als Spielzeug deklariert wurde“, bestätigt die NRW-Verbraucherzentrale.
Lehnt die Assekuranz dies jedoch ab, muss eine spezielle Police her.
Nach Erfahrung von BdV-Expertin Boss sind solche Versicherungen für Privatleute aber nicht so einfach zu bekommen.
Der BdV empfiehlt deshalb, Mitglied in einem Modellbauclub oder einem ähnlichen Verein zu werden.
Dort ist die Mitgliedschaft oft mit einer speziellen Versicherung verbunden.
Manchmal bieten aber auch Versicherungskonzerne solche Policen individuell für Privatleute an.
So hat etwa die Allianz eine spezielle Luftfahrthaftpflicht im Programm.
Die Kosten?
Die Allianz rät, sich von einem Vertreter vor Ort ein speziell auf die eigene Drohne zugeschnittenes Angebot machen zu lassen.

Flugdrohnen - Flughöhe und Sichtweite
Die Hobbypiloten müssen aber noch einige andere Punkte beachten, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Die Drohne muss immer in Sichtweite fliegen.
Auf freier Fläche sind das nach Angaben der Verbraucherschützer etwa 300 Meter.
Auch nach oben ist der Himmel für die Hobbypiloten nicht offen.
Die maximale Flughöhe darf 100 Meter nicht überschreiten.
Eine Steuerung per GPS ist nicht erlaubt, ergänzt der Gesamtverband der Versicherer (GdV).
„Außerdem muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern zu Flughäfen und Fluglandeplätzen eingehalten werden“, berichtet die NRW-Verbraucherzentrale.

Flugdrohnen - Filmen und Fotografieren
Und noch etwas: Auch datenschutzrechtlich landet der Hobbypilot schnell im rechtlich luftleeren Raum, wenn die Drohne mit einer Foto- oder Videokamera ausgestattet ist.
Denn das Filmen und Fotografieren von Privatpersonen ist ohne deren Einverständnis schlicht verboten.
„Da muss ich auf jeden Fall darauf achten, dass ich die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen nicht verletze“, warnt Weidenbach.

„Das heißt: Über Nachbars Garten darf man eine Drohne nur mit dessen Genehmigung benutzen.“
Der GdV weist zusätzlich darauf hin, dass auch das Ausspähen anderer Menschen mit einer Drohne vom eigenen Grundstück aus verboten ist.
Zum Glück: Spanner-Drohnen bleiben damit auch künftig strikt verboten.



 
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