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BGH-Urteil: Alter schützt nicht vor Kündigung !
Bundesgerichtshof drückt sich um Entscheidung zum Eigenbedarf.
Eine über 80-jährige demenzkranke Berliner Mieterin darf vorerst in ihrer Wohnung bleiben – ob ihr Vermieter mit einer Eigenbedarfskündigung erfolgreich ist, entscheidet sich erst nach einer Untersuchung der gesundheitlichen Folgen eines Wohnungsverlusts.
Das ist das Ergebnis eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch über zwei Streitfälle zu Eigenbedarfskündigungen.
In beiden Fällen hob der BGH die zuvor gefällten Urteile auf und verwies sie zur weiteren Klärung zurück – in Berlin muss sich das Landgericht nun erneut mit dem Streit befassen.
Das Landgericht hatte zuvor entschieden, dass die Kündigung zwar wirksam sei.
Die Mieterin dürfe aber in ihrer Wohnung bleiben.
Das Landgericht ging davon aus, dass ein Härtefall vorliegt, und verlangte, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Es seien das hohe Alter der Mieterin und ihre Demenzerkrankung zu berücksichtigen.
Außerdem seien die Verwurzelung der Frau in ihrer Wohngegend sowie die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von bezahlbarem Ersatzwohnraum zu bedenken.
Berlinerin lebt seit 1974 in ihrer Wohnung
Der BGH entschied nun jedoch, dass Mieter allein aufgrund eines hohen Alters oder einer langen Mietdauer nicht vor einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter geschützt seien.
Es komme vielmehr im Einzelfall darauf an, welche Folgen ein erzwungener Wohnungswechsel für die Mieter habe.
Mache ein Mieter per Attest geltend, dass ihm durch einen erzwungenen Umzug schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, müssten die Gerichte künftig immer ein Gutachten einholen.
Auf diese Weise sei zu klären, an welchen Erkrankungen der Mieter leide und wie sich diese auswirken.
Die Berliner Mieterin lebt seit 1974 in ihrer etwa 73 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung, die sie gemeinsam mit ihren zwei über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt.
2015 erwarb der Vermieter die Wohnung und erklärte kurz darauf die Kündigung.
Der Vermieter lebt mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern selbst zur Miete in einer 57 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung.
Langfristig sei geplant, die Wohnung der 80-Jährigen mit der benachbarten Wohnung zu verbinden.
Diese hat der Vermieter ebenfalls erworben.
Mieterverein fordert besseren Kündigungsschutz
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW kommentierte das Urteil mit dem Hinweis, dass im Einzelfall immer zwischen Eigenbedarf und und sozialer Härte abgewogen werden müsse.
Der Berliner Mieterverein (BMV) zeigte sich wenig zufrieden.
„Der BGH drückt sich um eine Klarstellung, zu Lasten tausender Mieter“, so BMV-Geschäftsführer Reiner Wild.
Im Berliner Fall hätten vier Härtegründe vorgelegen: hohes Alter, Demenz, tiefe Verwurzelung im Quartier und fehlender Ersatzwohnraum.
Was müsse denn noch vorliegen, damit die Härtegründe, die der Mieter geltend mache, das Interesse des Vermieters überwiegen, sagt Wild.
Er fordert einen besseren Kündigungsschutz.
Bundesgerichtshof drückt sich um Entscheidung zum Eigenbedarf.
Eine über 80-jährige demenzkranke Berliner Mieterin darf vorerst in ihrer Wohnung bleiben – ob ihr Vermieter mit einer Eigenbedarfskündigung erfolgreich ist, entscheidet sich erst nach einer Untersuchung der gesundheitlichen Folgen eines Wohnungsverlusts.
Das ist das Ergebnis eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch über zwei Streitfälle zu Eigenbedarfskündigungen.
In beiden Fällen hob der BGH die zuvor gefällten Urteile auf und verwies sie zur weiteren Klärung zurück – in Berlin muss sich das Landgericht nun erneut mit dem Streit befassen.
Das Landgericht hatte zuvor entschieden, dass die Kündigung zwar wirksam sei.
Die Mieterin dürfe aber in ihrer Wohnung bleiben.
Das Landgericht ging davon aus, dass ein Härtefall vorliegt, und verlangte, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Es seien das hohe Alter der Mieterin und ihre Demenzerkrankung zu berücksichtigen.
Außerdem seien die Verwurzelung der Frau in ihrer Wohngegend sowie die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von bezahlbarem Ersatzwohnraum zu bedenken.
Berlinerin lebt seit 1974 in ihrer Wohnung
Der BGH entschied nun jedoch, dass Mieter allein aufgrund eines hohen Alters oder einer langen Mietdauer nicht vor einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter geschützt seien.
Es komme vielmehr im Einzelfall darauf an, welche Folgen ein erzwungener Wohnungswechsel für die Mieter habe.
Mache ein Mieter per Attest geltend, dass ihm durch einen erzwungenen Umzug schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, müssten die Gerichte künftig immer ein Gutachten einholen.
Auf diese Weise sei zu klären, an welchen Erkrankungen der Mieter leide und wie sich diese auswirken.
Die Berliner Mieterin lebt seit 1974 in ihrer etwa 73 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung, die sie gemeinsam mit ihren zwei über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt.
2015 erwarb der Vermieter die Wohnung und erklärte kurz darauf die Kündigung.
Der Vermieter lebt mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern selbst zur Miete in einer 57 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung.
Langfristig sei geplant, die Wohnung der 80-Jährigen mit der benachbarten Wohnung zu verbinden.
Diese hat der Vermieter ebenfalls erworben.
Mieterverein fordert besseren Kündigungsschutz
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW kommentierte das Urteil mit dem Hinweis, dass im Einzelfall immer zwischen Eigenbedarf und und sozialer Härte abgewogen werden müsse.
Der Berliner Mieterverein (BMV) zeigte sich wenig zufrieden.
„Der BGH drückt sich um eine Klarstellung, zu Lasten tausender Mieter“, so BMV-Geschäftsführer Reiner Wild.
Im Berliner Fall hätten vier Härtegründe vorgelegen: hohes Alter, Demenz, tiefe Verwurzelung im Quartier und fehlender Ersatzwohnraum.
Was müsse denn noch vorliegen, damit die Härtegründe, die der Mieter geltend mache, das Interesse des Vermieters überwiegen, sagt Wild.
Er fordert einen besseren Kündigungsschutz.