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Datenschutzrichtlinie Apples in einigen Punkten rechtswidrig: Verbraucherschutz gewinnt gegen Apple vor Gericht !
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Kammergericht Berlin einen Sieg gegen Apple errungen: Sieben Klauseln aus Apples Datenschutzrichtlinie sind rechtswidrig.
Das Beispiel zeigt aber auch, dass die Gerichtsbarkeit für das digitale Zeitalter viel zu langsam ist, denn es ging um die Fassung aus dem Jahr 2011.
Zudem ist auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
Mit seiner Entscheidung (Az. 23 U 196/13) bestätigte das Kammergericht die Einschätzung der Vorinstanz in weiten Teilen, denn vor fast sechs Jahren, am 30. April 2013, hatte das Landgericht Berlin acht Klauseln kassiert.
Interessanterweise begründete das Kammergericht sein Urteil mit der erst im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die Richter stellten klar, dass die DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig ist und somit auch für in der Vergangenheit verwendete Datenschutzklauseln beachtet werden muss.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Unterlassungsklage des vzbv auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war.
Beanstandet wurden jene Einwilligungen, mit denen der Kunde die Nutzung seiner Daten pauschal erlaubt, ohne dass ein konkreter Verwendungszweck benannt wird.
So wollte Apple personenbezogene Daten zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen aber auch für "interne Zwecke" und Werbung auswerten.
Neben Apple erhielten auch "strategische Partner" Zugriff für Werbezwecke, während Apple und "verbundenen Unternehmen" das Recht eingeräumt wurde, Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammenzuführen.
Dies umfasste auch die Standortdaten der Kunden.
Den Zugriff auf die Adressbücher und somit auf die Kontaktdaten Dritter hatte das Amtsgericht ebenfalls als rechtswidrig angesehen.
Dies sieht das Kammergericht anders, sofern diese Daten für die Verarbeitung eines konkreten Kundenauftrags benötigt werden.
Da Apple zumindest einige der umstrittenen Klauseln noch in einer ähnlichen Form verwendet, könnte sich dieser Rechtsstreit noch weiter in die Länge ziehen.
Wenn dann irgendwann ein letztinstanzliches Urteil über zehn Jahre alte Vertragsklauseln gefällt wird, dürfte wirklich jedem bewusst sein, dass es dringend neuer Ansätze zur Durchsetzung des Datenschutzes im Internet bedarf.
Die DSGVO ist ein Anfang, doch es muss sich erst noch zeigen, ob diese Verordnung auch milliardenschwere Technologie- und Internetriesen in ihre Grenzen weisen kann.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27.12.2018, Az. 23 U 196/13 – nicht rechtskräftig
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Kammergericht Berlin einen Sieg gegen Apple errungen: Sieben Klauseln aus Apples Datenschutzrichtlinie sind rechtswidrig.
Das Beispiel zeigt aber auch, dass die Gerichtsbarkeit für das digitale Zeitalter viel zu langsam ist, denn es ging um die Fassung aus dem Jahr 2011.
Zudem ist auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
Mit seiner Entscheidung (Az. 23 U 196/13) bestätigte das Kammergericht die Einschätzung der Vorinstanz in weiten Teilen, denn vor fast sechs Jahren, am 30. April 2013, hatte das Landgericht Berlin acht Klauseln kassiert.
Interessanterweise begründete das Kammergericht sein Urteil mit der erst im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die Richter stellten klar, dass die DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig ist und somit auch für in der Vergangenheit verwendete Datenschutzklauseln beachtet werden muss.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Unterlassungsklage des vzbv auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war.
Beanstandet wurden jene Einwilligungen, mit denen der Kunde die Nutzung seiner Daten pauschal erlaubt, ohne dass ein konkreter Verwendungszweck benannt wird.
So wollte Apple personenbezogene Daten zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen aber auch für "interne Zwecke" und Werbung auswerten.
Neben Apple erhielten auch "strategische Partner" Zugriff für Werbezwecke, während Apple und "verbundenen Unternehmen" das Recht eingeräumt wurde, Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammenzuführen.
Dies umfasste auch die Standortdaten der Kunden.
Den Zugriff auf die Adressbücher und somit auf die Kontaktdaten Dritter hatte das Amtsgericht ebenfalls als rechtswidrig angesehen.
Dies sieht das Kammergericht anders, sofern diese Daten für die Verarbeitung eines konkreten Kundenauftrags benötigt werden.
Da Apple zumindest einige der umstrittenen Klauseln noch in einer ähnlichen Form verwendet, könnte sich dieser Rechtsstreit noch weiter in die Länge ziehen.
Wenn dann irgendwann ein letztinstanzliches Urteil über zehn Jahre alte Vertragsklauseln gefällt wird, dürfte wirklich jedem bewusst sein, dass es dringend neuer Ansätze zur Durchsetzung des Datenschutzes im Internet bedarf.
Die DSGVO ist ein Anfang, doch es muss sich erst noch zeigen, ob diese Verordnung auch milliardenschwere Technologie- und Internetriesen in ihre Grenzen weisen kann.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27.12.2018, Az. 23 U 196/13 – nicht rechtskräftig