Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Für Selbstständigkeit brauchen Zahntechniker den Meister !

Zahntechniker brauchen auch künftig einen Meister, um sich selbstständig machen zu können.
Der Meisterzwang in dem Beruf sei verfassungsgemäß, entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster am Montag in einem Grundsatzurteil.

Geklagt hatte ein 40 Jahre alter Mann, der das Unternehmen seines Vaters übernehmen wollte, aber keinen Meister hatte.
Ohne Erfolg.

Anders als in anderen Handwerksberufen könne bei Zahntechnikern nicht auf den Meistertitel verzichtet werden, entschied das Gericht (Az.: 4 A 1113/13).

Die von Zahntechnikern gefertigten Arbeiten blieben in der Regel auf Dauer im Körper der Patienten.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sei es deshalb erforderlich, dass nur Personen mit einem Meisterbrief den Beruf selbstständig ausübten.
Unerheblich sei, dass laut dem Kläger viele in Deutschland verwendete zahntechnische Produkte aus dem Ausland kämen und dort nicht von einem Meister gefertigt würden.

Derzeit braucht es laut dem Zentralverband des deutschen Handwerks in über 50 Handwerksberufen keinen Meister mehr für die Selbstständigkeit - darunter sind etwa der Fliesenleger oder der Parkettleger.
Das ist etwas weniger als die Hälfte aller Ausbildungsberufe im Handwerk.


 
Drei Tage im falschen Hotel - Gast muss entschädigt werden !

Karlsruhe - Urlauber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einige Tage im falschen Hotel untergebracht waren.
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall war eine Familie aus Baden-Württemberg bei ihrem Antalya-Urlaub wegen Überbelegung für drei Tage in einem anderen Hotel einquartiert worden.
Das Hotel war nach Angaben ihres Anwaltes unfertig, das Zimmer hatte nicht den versprochenen Meerblick und war - nach Feststellung des Berufungsgerichts - in einem ekelerregenden Zustand.

Der Familie steht deshalb eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu.


 
BGH: Fluglinie haftet für Sturz bei Einsteigen in Flugzeug !

Düsseldorf/Karlsruhe. Fluglinien haften dafür, wenn sich Reisende beim Einsteigen in ein Flugzeug verletzen.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wenn sich ein Reisender beim Ein- oder Aussteigen in ein Flugzeug verletzt, dann muss unter Umständen die betreffende Fluglinie dafür haften.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Grundsatz entschieden (Aktenzeichen X ZR 30/15).
Die Frage der Haftung war bis dato höchstrichterlich ungeklärt.

Ausgangspunkt war ein Fall aus Düsseldorf.
Eine Reisende war im Februar 2013 beim Einsteigen in ein Flugzeug in einer Fluggastbrücke am Flughafen Düsseldorf an einer feuchten Stelle ausgerutscht.
Sie hatte sich die Kniescheibe gebrochen und klagte um insgesamt 48.324,22 Euro für Schadenersatz, Schmerzensgeld und wegen erlittener Erwerbsunfähigkeit.
Das klagende Ehepaar aber verklagte nicht den Flughafen Düsseldorf.
Dem hätte man Schuld oder Fahrlässigkeit nachweisen müssen.
Geklagt wurde mit Verweis auf die EU-"Verordnung zur Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen".

Ein- und Aussteigen liegt auch in der Verantwortung der Fluglinie
Im Detail ging es in der Klage um Artikel 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens, das Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr regelt.
Darin heißt es: "Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat".
Laut BGH aber war dieses "Ein- oder Aussteigen" bis dato rechtlich nicht näher ausgeführt.
Von Schuld oder Fahrlässigkeit ist in der Verordnung keine Rede.

"Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug", hat der BGH nun entschieden.
"Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke."

Damit weist der BGH bisherige Urteile zu dem Fall vom Landgericht Düsseldorf und vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurück.
Die Revision des Klägers wurde aufgehoben.
In der Sache allerdings wurde der Fall wieder an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Ob die Behauptung des Klägers zum Unfallhergang richtig ist, müssen jetzt erneut Düsseldorfer Richter klären.


 
BGH: PayPals Käuferschutz befreit nicht von Zahlungspflicht !

Wenn ein Kunde mit PayPal zahlt, fühlt er sich sicher.
Denn wenn seine Bestellung nicht eintrifft oder die Ware seiner Ansicht nach nicht der Beschreibung des Verkäufers entspricht, greift PayPals Käuferschutz und der Rechnungsbetrag wird dem Käufer wieder gutgeschrieben.
Doch für den Käufer bleibt die Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer weiterhin bestehen, befand heute der Bundesgerichtshof.

Das heutige Urteil betrifft gleich zwei Fälle (VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16), in denen Käufer PayPal eingeschaltet und eine Rückerstattung des Kaufpreises beantragt hatten.
Im Verfahren VIII ZR 83/16 wurde ein Mobiltelefon zum Kaufpreis von 600 Euro als unversichertes Päckchen verschickt und verschwand.

Da der Verkäufer den Verbleib des Päckchens nicht aufklären konnte, buchte PayPal den Kaufpreis zurück.
Der Verkäufer behauptet indes, der Käufer habe diese Versandart gewünscht.

Im Verfahren VIII ZR 213/16 wurde eine Metallbandsäge für 500 Euro verkauft, die laut Käufer weder den Fotos noch der Beschreibung entsprach.
Ein Privatgutachten, das der Verkäufer nicht anerkennt, spricht dem Werkzeug eine "sehr mangelhafte Qualität" zu, woraufhin PayPal den Käufer zur Vernichtung der Ware aufforderte und das Geld zurück buchte.

Was aus Sicht der Käufer erst einmal gerechtfertigt und positiv erscheint, bedeutet für die Verkäufer ein einseitiges finanzielles Risiko.
Daher weist PayPal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen beide Seiten vor der Nutzung des Zahlungsdienstes zustimmen müssen, ausdrücklich darauf hin, dass "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" berühre und von diesen separat zu betrachten sei.

Anders formuliert: PayPal führt zwar eine Rückabwicklung des Kaufpreises durch, doch die Schuld der unbezahlten Rechnung bleibt bestehen.
Da dies in den AGB verankert ist und beide Parteien diesen zugestimmt haben, kam auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht umhin, den Fortbestand der Zahlungspflicht zu bestätigen.
Die endgültige Entscheidung obliegt im Streitfall somit immer den Gerichten.

Dennoch bietet PayPals Käuferschutz den Kunden einen eindeutigen Vorteil: Sie haben erst einmal ihr Geld zurück und der Verkäufer muss aktiv werden, um dieses einzuklagen.
Dabei muss der Verkäufer zweifelsfrei nachweisen, dass ihm der Kaufpreis auch zusteht, was Betrügern den Wind aus den Segeln nehmen sollte.

Wer indes per Vorkasse bezahlt, muss selbst in Vorleistung gehen und auf Rückerstattung des Kaufpreises klagen.
Hier stehen Verfahrenskosten und Streitwert oftmals in keinem sinnvollen Verhältnis und es besteht immer die Gefahr, dass der Kunde auf den Kosten sitzen bleibt, beispielsweise wenn der Verkäufer Insolvenz anmeldet.
Somit bleibt PayPals Käuferschutz ein sinnvolles Instrument, das allerdings weder Recht noch Gesetz übertrumpft und somit auch nicht vor der Zahlungspflicht entbindet.

Kommen wir zurück zu den verhandelten Fällen: Das auf dem Versandweg verschwundene Mobiltelefon (VIII ZR 83/16) muss bezahlt werden, denn das Risiko war mit der Vereinbarung eines unversicherten Versands auf den Käufer über gegangen.
Hier hatte der Kunde am falschen Ende gespart.

Die Metallbandsäge (VIII ZR 213/16) geht derweil zurück an das Landgericht, welches zu klären hat, ob das Werkzeug tatsächlich mangelhaft war.
Sofern der Käufer PayPals Aufforderung gefolgt ist und das Gerät vernichtet hat, dürfte dies schwerfallen.


 
Familienzoff vor Gericht: Endlich Frieden oder zerbricht das Aldi-Nord-Imperium ?

Kiel - Im dem seit Jahren dauernden Machtkampf bei Aldi Nord rückt die Stunde der Entscheidung näher.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verhandelt heute darüber, wie viel Einfluss die Familie des verstorbenen Gründersohns Berthold Albrecht künftig noch bei dem Discounter haben wird.

Schlussstrich unter dem Aldi-Familiendrama?
Das für den gleichen Tag erwartete Urteil könnte einen Schlussstrich unter ein Familiendrama ziehen, wie es die öffentlichkeitsscheue Milliardärsfamilie noch nicht erlebt hat.

Lange Zeit galt die Aldi-Eigentümerfamilie als mindestens ebenso verschwiegen wie reich.
So gut wie nichts drang aus dem Milliardärsclan nach außen.

Doch das änderte sich nach dem Tod von Berthold Albrecht im Jahr 2012.
Plötzlich entbrannte ein öffentlicher Streit um Macht und Geld im Discounterreich.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung: Bertholds Ehefrau Babette Albrecht und Bertholds Bruder Theo Albrecht junior.

Letzter Wille - komplizierte Eigentümerstruktur
Es geht darum, wer wie viel bei Aldi Nord zu sagen hat und natürlich um viel Geld.
Ausgetragen wird der Streit vor Gericht - und manchmal auch in den Medien.
Etwa als Theo Albrecht Junior seiner Schwägerin im „Stern” vorwarf, den letzten Willen ihres verstorbenen Mannes nicht zu akzeptieren.

Hintergrund des Streits ist die etwas komplizierte Eigentümerstruktur bei Aldi Nord.
Das Unternehmen ist im Besitz von drei Stiftungen: der Markus-, der Lukas- und der Jakobus-Stiftung.

Die Markus- und die Lukas-Stiftung werden von der Gründerwitwe Cäcilie Albrecht und ihrem Sohn Theo Albrecht Junior kontrolliert.
Bei der Jakobus-Stiftung haben derzeit Babette Albrecht und ihre Kinder das Sagen.
Große Investitionen und wichtige Entscheidungen können von den Stiftungen nur einstimmig freigegeben werden.

Das Zusammenspiel funktionierte über Jahrzehnte problemlos.
Doch mit dem Tod von Berthold Albrecht war es plötzlich vorbei mit dem Frieden zwischen den Familienstämmen.
Auslöser des Streits: Kurz vor seinem Tod hatte Berthold Albrecht mit einer Satzungsänderung die Macht der Familie im Stiftungsvorstand und damit im Unternehmen spürbar beschränkt.

Noch geschäftsfähig?
Das wollte seine Witwe nicht hinnehmen.
Strittig ist nicht zuletzt, ob der schwer kranke Berthold Albrecht zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war.
Babette Albrecht und ihre Kinder klagten gegen die Satzungsänderung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig und bekamen in erster Instanz aus formalen Gründen recht.

Zusätzlich angeheizt wurde der Familienstreit von Differenzen im Lebensstil.
Während Theo Albrecht junior dem „Stern” schriftlich mitteilte: „Der Name Albrecht verpflichtet zu einem bescheidenen Lebensstil”, sah das schon sein Bruder Berthold in den letzten Lebensjahren offenbar anders.
Allein zwischen 2009 und 2011 gab er rund 100 Millionen Euro für Bilder und Oldtimer aus, wie später der Zivilprozess seiner Erben gegen den Kunsthändler Helge Achenbach offenbarte.

Mehr als nur ein Aldi-Nord-Familien-Streit?
Doch geht es um mehr als um familieninterne Zwistigkeiten.
Da wichtige Entscheidungen für den Discounter von den Stiftungen nur einvernehmlich getroffen werden können, geht es auch um die Zukunft von Aldi Nord.
Theo Albrecht junior warnte in einem Interview im Sommer vergangenen Jahres: „Wenn die alte Satzung wirklich wieder gelten würde, könnten die Kinder von Berthold zusammen mit ihrem Anwalt das Unternehmen am Nasenring durch die Manege führen.”
Babette Albrecht und ihre Kinder weisen den Vorwurf, sie könnten gegen die Unternehmensinteressen handeln, indes entschieden zurück.

Bislang halten sich die Auswirkungen des Familienstreits auf das Unternehmen noch in Grenzen.
Trotz allen Streits haben die Familienstiftungen zuletzt gemeinsam grünes Licht für das mehr als fünf Milliarden Euro teure Modernisierungsprogramm für die Aldi-Nord-Filialen und für die Verlängerung des Vertrages von Aldi-Nord-Chef Marc Heußinger um weitere fünf Jahre gegeben.


 
Oberverwaltungsgericht vertagt Entscheidung im Aldi-Streit !

Schleswig - Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung im Familien-Streit bei Aldi Nord vertagt.
Voraussichtlich am 7. Dezember soll noch ein Zeuge gehört werden.

Das OVG verhandelt die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig unter anderem über die Zusammensetzung des Vorstandes einer wichtigen Familienstiftung, die 19,5 Prozent der Anteile an Aldi Nord hält.
Nach dem Tod von Gründer-Sohn Berthold Albrecht kämpfen Mitglieder seiner Familie um ihren Einfluss auf die Jakobus-Stiftung.


 
Gericht lehnt Schadenersatz für ausgefallene Flüge ab !

Das Landgericht Hannover hat in zweiter Instanz Schadenersatzforderungen wegen eines abgesagten Fluges abgelehnt, der wegen eines wilden Streiks ausgefallen war.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach die Fluggesellschaft Tuifly für einen am 6. Oktober 2016 annullierten Flug von Kreta nach Stuttgart einer Kundin keinen Ausgleich zahlen muss, teilte das Landgericht am Donnerstag mit.

Der Flug war gestrichen worden, weil sich viele Piloten der Gesellschaft krank gemeldet hatten.
Für die Fluggesellschaft habe es sich um einen "außergewöhnlichen Umstand" gehandelt, der für das Unternehmen nicht beherrschbar gewesen sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist möglich.


 
Kreuzfahrt abgesagt: Schadenersatz für Urlaubsvertretung ?

Rostock. Wenn eine Kreuzfahrt absagt, wird der Reisepreis in aller Regel erstattet.
Doch was ist mit der Urlaubsvertretung, die man extra organisiert hat?

Ein Urlauber bucht eine Kreuzfahrt.
Für die Zeit der Reise heuert er einen beruflichen Vertreter an.
Ärgerlich nur, wenn die Reederei die Seereise dann absagt.

In diesem Fall bleibt der Reisende auf den Kosten für die Urlaubsvertretung sitzen.
Er bekommt keinen Schadenersatz.
So hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 47 C 142/16).
Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die von der Reederei zweimal verschoben werden musste, weil das Schiff beide Male noch nicht fertig war.
Die Kläger und seine Frau waren nicht bereit, ein weiteres Mal umzubuchen.
Der Reisepreis wurde erstattet.

Der Kläger verlangte jedoch zusätzlich Schadenersatz. Denn er hatte eine Urlaubsvertretung angeheuert.
Da die Reise aber ausgefallen war, sollte die Vertretung wenigstens eine Abfindung von 5000 Euro bekommen.
Das Geld wollte sich der Kläger von der Reederei holen - doch er scheiterte vor Gericht.
Zwischen der Firma des Klägers und der Reederei bestehe keine vertragliche Bindung, so das Urteil.


 
Kein Markenschutz für Blau-Silber: Red Bull scheitert mit Forderung vor Gericht !

Der Energydrink-Hersteller Red Bull kann eine Farbkombination aus blau und silber nicht als Farbmarke schützen lassen.
Das EU-Gericht in Luxemburg entschied, dass die beantragte Marke nicht präzise genug formuliert und damit nicht ausreichend abgegrenzt sei.

Red Bull habe in der Beschreibung der Marke lediglich die beiden Farbtöne sowie ein Verhältnis von etwa 50:50 aufgeführt, sagte ein Gerichtssprecher.
Das reicht aus Sicht des Gerichts aber nicht aus.
Für eine klar abgrenzbare Farbmarke sei eine genauere Beschreibung der Zusammenstellung nötig.

Der Hersteller von Energy-Drinks versucht seit Jahren, die Farbkombination seiner Dosen zu schützen.
Dagegen klagte eine polnische Firma – mit Erfolg.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Red Bull kann in den kommenden zwei Monaten Rechtsmittel einlegen.

Das Urteil könnte einige große Firmen treffen, die nicht zuletzt durch ihre Farbkombinationen bekannt geworden sind, meint der Markenrechtsexperte Carsten Albrecht.
"Es könnte passieren, dass Firmen mit großem Aufwand eine Farbkombination etablieren und sich andere daran anhängen und das nutzen", sagte Albrecht.


 
Winterdienst: Wann die Mieter Schnee schippen müssen !

Berlin Wenn es schneit, müssen mitunter auch Mieter zur Schneeschaufel greifen.
Allerdings muss der Winterdienst im Mietvertrag geregelt sein.

Auch wenn das Wetter ungemütlich ist - bei Eis und Schnee besteht für Vermieter und Eigentümer grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht.
Diese Aufgabe können sie allerdings prinzipiell auf ihre Mieter übertragen.

Häufig machen Vermieter das aber nicht nur, um Arbeit abzugeben.
„Das wird eigentlich gemacht, um Mietern die Kosten dafür zu ersparen“, erklärt die Rechtsanwältin für Mietrecht, Beate Heilmann.

Wichtige Fragen und Antworten:

Muss ich als Mieter in jedem Fall räumen?
Räumen und streuen müssen Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 38/12) ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen „Schneeräumplan“ aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.

Kann ich mir die Aufgabe mit meinen Nachbarn teilen?
Sind Bewohner eines Mehrfamilienhauses laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schneeräumen abwechseln.
Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden.
Beim Winterdienst müsse beispielsweise eine Regelmäßigkeit und Reihenfolge festgelegt werden, erklärt Heilmann.
Andernfalls sei dieser Teil des Vertrags möglicherweise nicht wirksam.

Muss ich mir selbst eine Schneeschippe und Streumaterial kaufen?
Nein.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen.
Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde.

„Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine monatliche Kontrolle nicht ausreicht“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland.
Danach ist eine Kontrolle von zwei bis drei Mal in der Woche erforderlich.
Ansonsten haftet der Vermieter unter Umständen.

Muss ich bei starkem Schneefall auch die ganze Nacht räumen?
Nein.
Geräumt werden muss nicht rund um die Uhr.
Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, erklärt der Deutsche Mieterbund.
Bei starkem Schneefall muss aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Zweifel mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Az.: VI ZR 49/83).
Bei Glatteisbildung besteht zudem sofortige Streupflicht.

Welche Wege müssen denn geräumt werden?
In welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss, legen in der Regel die Gemeinden fest.
Gefegt und gestreut werden müssen meist der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen.
Die Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden.
Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können.
An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sollte ein 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden.
Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.
Muss ich wegen der Räumpflicht bei Schneefall meinen Urlaub absagen?

Nein, aber wer in den Urlaub fährt oder aus Krankheitsgründen keinen Schnee schippen kann, sollte darauf achten, dass die Räumpflichten weiterhin erfüllt werden.
Gleiches gilt, wenn der Mieter tagsüber arbeitet und nicht da ist.
Am einfachsten sei es, Nachbarn oder Bekannte zu fragen, ob sie die Dienste übernehmen, rät Heilmann.

Denn grundsätzlich gilt: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen.
Im Schadensfall könnten Forderungen im Zweifel an den Mieter weitergeleitet werden, erklärt Heilmann.

Was passiert, wenn die Vertretung ausfällt?
Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss Schäden unter Umständen selber zahlen.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 1 U 77/13).
Fällt die Vertretung aus, weil sie sich etwa ein Bein gebrochen hat, muss für weiteren Ersatz gesorgt werden.

Kommt dennoch jemand zu Schaden, reguliert die private Haftpflichtversicherung etwaige Ansprüche des Geschädigten, erklärt der Bund der Versicherten.
Besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Schadensverursacher unter Umständen mit seinem gesamten Vermögen.


 
Landgericht München kippt Verordnung zur Mietpreisbremse !

Das Landgericht München hat die bayerische Mitpreisbremsenverordnung für unwirksam erklärt.
Dem am Mittwoch ergangenen Urteil zufolge ist die Verordnung wegen Formfehlern unwirksam.

Demnach hat es die Landesregierung versäumt, in der Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in welchen ein angespannter Wohnungsmietmarkt besteht.
Zudem müsse für die Gemeinden einschließlich München erkennbar sein, aus welchen Gründen sie in die Mieterschutzverordnung aufgenommen wurden.

Das Gericht betonte zunächst, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar sind und nicht gegen die Eigentumsgarantie der Vermieter verstoßen.
Es gebe auch keinen Zweifel daran, dass "in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt" vorliegt, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertige.

Allerdings müssen laut dem rechtskräftigen Urteil von der Landesregierung in einer Mietpreisbremsenverordnung die einzelnen Gemeinden bestimmt werden.
Die Verordnung müsse zudem in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, "aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet in die Mieterschutzverordnung aufgenommen" worden sei.

Dem werde die bayerische Verordnung nicht gerecht, hieß es weiter.
Für den Bürger sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei.
Der festgestellte Formverstoß führt nach der Entscheidung des Landgerichts insgesamt zur Unwirksamkeit der im Januar 2016 erlassenen Verordnung.


 
Amazon und Co.: Luxusanbieter dürfen Vertrieb beschränken !

Auch kleine Händler erreichen über große Plattformen wie Amazon sehr viele Verbraucher.
Darf ihnen dieser Vertriebsweg versperrt werden?
In einem eng begrenzten Feld sagt der Europäische Gerichtshof: ja.

Hersteller von Luxuswaren dürfen den Vertrieb über Online-Plattformen wie Amazon oder Ebay einschränken.
Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in Luxemburg. Experten erwarten nun spürbare Folgen für den Onlinehandel.
Das Bundeskartellamt betonte allerdings, das Urteil beziehe sich nur auf Luxusgüter und nicht auf normale Markenware.

Im konkreten Fall ging es um die Firma Coty, die exklusive Parfüms und Kosmetika nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht.
Unter anderem ist es den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika im Internet über sogenannte Drittplattformen zu vertreiben.

Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung.
Das deutsche Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um eine Klarstellung.

"Sicherstellung des Luxusimages"
Die Luxemburger Richter halten die Vorgaben aber für zulässig.
Die Qualität von Luxuswaren beruhe auch "auf ihrem Prestige-Charakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht".
Für solche Waren seien "selektive Vertriebssysteme" nach Kartellrecht erlaubt, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllten und der "Sicherstellung des Luxusimages" dienten.

Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich möglich, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei.
Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung aber den Frankfurter Richtern.

Die in dem Fall von Coty beklagte Firma Parfümerie Akzente interpretierte den Spruch des EuGH dennoch als "deutlichen Erfolg für uns und den Online-Handel".
Pauschalen Plattformverboten sei ein Riegel vorgeschoben worden, erklärte die Firma.

Das Bundeskartellamt verwies darauf, dass der EuGH sich offenbar nur auf "echte Prestigeprodukte" beziehe.
Hersteller von "Markenware außerhalb des Luxusbereichs" hätten weiter "keinen Freibrief, ihre Händler bei der Nutzung von Verkaufsplattformen pauschal zu beschränken".

Auch Ebay erklärte, das Urteil beziehe sich ausschließlich auf Luxusgüter.
"Allerdings erkennt es nicht ausreichend die Bedeutung, die Online-Marktplätze insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen haben", hieß es.
"Es wäre hilfreich gewesen, wenn der EuGH die Gelegenheit genutzt hätte, ausdrücklich klarzustellen, dass Plattformverbote für Konsumgüter des täglichen Bedarfs rechtswidrig sind."

Beim Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse (VKE) stieß die Luxemburger Entscheidung auf Zustimmung: "Hersteller dürfen im selektiven Vertriebssystem Qualitätskriterien für Händler aufstellen, die auch für den autorisierten Internet-Vertrieb gelten."


 
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