Streit um Rechtmäßigkeit von Einbetten fremder Videos geht weiter

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Streit um Rechtmäßigkeit von Einbetten fremder Videos geht weiter

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in dieser Woche eine Entscheidung in einem fast fünf Jahre währenden Rechtsstreit um das Einbetten von YouTube-Videos gefällt. Dabei geht es im sogenannten "Bestwater"-Fall um die Frage, ob das so genannte Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht.

Der BGH hat jetzt entschieden, "dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des Framing in seine eigene Internetseite einbindet" (I ZR 46/12). Das Urteil bekräftigt nun noch einmal Internetnutzer, die fremde YouTube-Videos auf ihren eigene Webseiten einbinden. Für Rechtssicherheit sorgt es aber noch nicht.

Im ersten Verfahren hatte das Oberlandesgericht München die beiden Beklagten zu Entschädigungszahlungen in Höhe von jeweils 1000 Euro verurteilt. Die beiden Handelsvertreter hatten ein bei YouTube zugängliches Video auf ihren eigenen Webseiten eingebettet und wurden daraufhin von den Urhebern verklagt.

Einbetten ist erlaubt, wenn...
Das Einbetten an sich stellt nun aber nach der BGH-Entscheidung keinen Verstoß gegen das Urheberrecht und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar.

Der BGH hielt sich dabei an eine Grundsatzentscheidung des EuGH. Der EuGH hatte im vergangenen Jahr bereits festgestellt, dass das Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellt wurden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zudem, ob ein neues Publikum erschlossen wird, oder ob das Video durch das Zielpublikum gesehen wird, das der Urheber zunächst selbst anvisiert hatte. Zudem darf keine andere Technik zum Einsatz kommen.

Weitere Fallstricke
Liegt aber beispielsweise eine Zustimmung nicht vor, sieht das wiederum vielleicht ganz anders aus: Darüber wird der EuGH aller Voraussicht nach erst im kommenden Jahr entscheiden. So lange ist es noch fraglich, ob es bei rechtswidrig eingestellten Inhalten eine Ausnahme von der Framing-Erlaubnis geben darf oder nicht. Für rechtliche Sicherheit sorgt das neue Urteil damit leider immer noch nicht.


Der Bestwater-Fall selbst ist etwas verzwickter. Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien auch darum, wie und durch wen das Video veröffentlicht wurde. Der Rechtsstreit an sich ist noch immer offen. Der BGH hat den Fall zurückverwiesen. Nun muss das Oberlandesgericht München erst einmal klären, wie das fragliche Video seinen Weg zu YouTube gefunden hat, beziehungsweise, ob der Kläger der Veröffentlichung des Videos vielleicht sogar doch zugestimmt hatte: Der Produzent des Videos, eine beauftrage Firma, hatte das Material bei YouTube hochgeladen. Der Kläger besteht darauf, dass dies ohne seine Zustimmung geschehen sei.

 
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