Störerhaftung: Gema siegt - Youtube muss illegale Videos entfernen !

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Störerhaftung: Gema siegt - Youtube muss illegale Videos entfernen !

Die Gema hat in zwei Verfahren vor dem OLG Hamburg über Youtube gesiegt.
Youtube muss illegale Inhalte entfernen, wenn es darauf hingewiesen wird.

Erst eine Niederlage, dann ein Sieg.
Nachdem gestern das Landgericht München I eine Klage der Gema gegen Youtube abgewiesen hat, errang die Gema nun aber vor dem Oberlandesgericht Hamburg einen Sieg über Youtube.
Und zwar gleich in zwei Verfahren: “Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten.
Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.“

Erstes Verfahren
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied in dem einen der beiden Verfahren (5 U 87/12), dass Youtube „zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei.
Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war.“
Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Hamburg.

Zweites Verfahren
In dem anderen Verfahren (5 U 175/10) ging es „um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden.
Der Kläger (also die Gema) in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen und hat von beiden u.a. Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangt.“
Auch hier gab das OLG der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Hamburg.

Störerhaftung: Youtube muss gemeldete illegale Inhalte entfernen
In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht, wie das OLG feststellt.
Das OLG fährt fort: „Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten.
Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.
Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist.
Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.“

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.
In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre.
In dem Verfahren 5 U 175/10 unterliegt die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.


 
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