Ratgeber !

Ferienhaus buchen: So fallen Sie nicht auf Scheinangebote im Netz rein !

Bei Ferienwohnungen im Internet lauern viele Fallen.
Aber wie erkennen Urlauber einen seriösen Anbieter?
Mit diesen sechs Tipps buchen Sie Unterkünfte sicher online.

1. Seriöse Internetportale
Der Deutsche Ferienhausverband empfiehlt, immer bei Anbietern zu buchen, die schon lange am Markt sind und für Zuverlässigkeit und Qualität stehen.
Eine Webseite mit Ferienhaus-Angeboten zu erstellen, sei heutzutage nicht schwierig und daher für eine Privatperson kaum mit Aufwand verbunden.
Ist das Internetportal für Vermieter und Urlauber kostenlos und wird es eher „hobbymäßig“ betrieben, sollten Urlauber die Angebote besonders aufmerksam durchsehen.

2. Preis-Leistungsverhältnis
Manche Angebote im Internet scheinen verlockend.
Urlauber sollten sich allerdings nicht von allzu günstigen Angebotspreisen blenden lassen.
Vorsicht gilt insbesondere, wenn luxuriöse Objekte zu einem Schnäppchenpreis oder mit satten Rabatten angeboten werden.
Auch noch verfügbare Unterkünfte in sehr beliebten Urlaubsregionen zu sehr günstigen Preisen in der jeweiligen Hauptsaison sind ungewöhnlich.
In jedem Fall empfiehlt es sich für Urlauber, die Mieten des Wunschdomizils mit ähnlich ausgestatteten Unterkünften in der Region zu vergleichen, um auf Nummer sicher zu gehen.
Wie bei Hotelzimmern auch, haben Komfort und kurzfristige Verfügbarkeit immer ihren Preis.

3. Zahlungsmethode
Unseriöse Vermieter bevorzugen laut Ferienhausverband häufig einen Bargeld-Transfer via Western Union und MoneyGram.
Zahlungen können über diesen Service nicht nachverfolgt werden und gelten daher als unsicher.
Als bessere Methoden eignen sich Zahlungen per Scheck, Überweisung, Paypal oder Kreditkarte.
Jede Mietzahlung sollte telefonisch zwischen Urlauber und Vermieter abgestimmt werden.
Zudem sollten Urlauber immer nur eine Teilsumme anzahlen.
Im Regelfall sind das 30 bis 50 Prozent des Mietpreises.

4. Mietkonditionen
Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Urlauber und Vermieter ist für einen reibungslosen Ablauf wichtig.
Er enthält alle wichtigen Eckdaten zu Ankunfts- und Abfahrtszeiten, Zahlungskonditionen, Storno-Richtlinien und Schlüsselübergabe.
Werden diese Bedingungen und Regelungen nicht schriftlich festgehalten, sollten Urlauber aufmerksam werden.

5. Layout und Bilder
Unseriöse Anbieter kopieren ihre Ferienhaus-Angebote oftmals aus Fremdquellen zusammen und achten dabei kaum auf das Aussehen der Webseite.
Nicht selten sind Fotos auf diesen Seiten verpixelt und enthalten Wasserzeichen von anderen Anbietern.
Ein unprofessionell aufbereitetes Angebot kann ein erstes Indiz dafür sein, dass das Angebot nicht hält, was es verspricht.

6. Gäste-Bewertungen
Viele Portale bieten mittlerweile die Option für Urlauber an, Ferienobjekte zu bewerten.
Bewertungen ehemaliger Gäste können sehr aufschlussreich sein und geben oft einen Hinweis darauf, ob die gewählte Ferienwohnung zu den eigenen Bedürfnissen passt.


 
Tipps für Nachmieter: Muss ich die Küche des Vormieters übernehmen ?

Viele Wohnungssuchende werden vom Vormieter dazu aufgefordert, die eingebaute Küche oder das verlegte Laminat zu übernehmen.
Aber dürfen Vormieter das überhaupt verlangen?

Alle Fragen und Antworten.

Die Mietwohnung aus dem Inserat ist einfach ideal: eine gute Raumaufteilung, eine von außen nicht einsehbare Terrasse – und elektrische Rollläden an den Fenstern gibt es auch.
Hier lässt es sich bestimmt gut leben.
Doch die Sache hat einen Haken: die Einbauküche.
Zwar ist sie gepflegt und modern.
Aber sie ist Eigentum des Vormieters, der vom Nachmieter eine Ablöse von 10.000 Euro fordert.
Darf er das?

Ja.
Wenn er Geld für Mobiliar oder auf seine Kosten vorgenommene bauliche Änderungen verlangt, spricht man von einer Ablösevereinbarung.
„Das ist nichts anderes als ein Kaufvertrag“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Die Ablöse sollte in jedem Fall schriftlich geregelt werden.
„Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich zulässig“, erklärt Gerold Happ vom Verband Haus & Grund Deutschland.

Antworten auf wichtige Fragen:

Muss der neue Mieter Ablöse zahlen?
Er muss in der Regel keinen Kaufvertrag schließen. „
Nur in Ausnahmefällen kann ein Vormieter den Abschluss einer Ablösevereinbarung gegenüber dem Nachmieter einfordern“, erläutert Ropertz.
Dazu kommt es etwa, wenn der Mieter berechtigt oder verpflichtet ist, einen Nachmieter zu suchen und quasi das Vorschlagsrecht gegenüber dem Vermieter hat.
„Dann ist der Vormieter in einer derart starken Position, dass er sich mit seinen Geldforderungen durchsetzen kann.“

Was muss bei einem Kaufvertrag beachtet werden?
Bei einem wirksamen Kaufvertrag verpflichtet sich der Nachmieter, den vereinbarten Preis zu zahlen, erklärt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.
Allerdings gibt es zwei Bedingungen: „Zum einen steht der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch tatsächlich ein Mietvertrag mit dem Vermieter zustande kommt.“
Zum anderen müssten die Kaufgegenstände „zumindest in etwa“ ihr Geld wert sein.

Welche Rolle spielt der Vermieter für den Vormieter?
Der Vermieter ist der Dreh- und Angelpunkt. Plant der Vormieter, Mobiliar an den Nachmieter zu verkaufen oder ihn für Ein- und Umbauten zur Kasse zu bitten, sollte er den Vermieter darüber informieren.
Dabei lässt sich auch klären, ob die Gegenstände oder Einbauten tatsächlich dem Vormieter gehören und nicht doch Eigentum des Vermieters sind, erläutert Jörg.

Und welche Rolle spielt er für den Nachmieter?
Für den neuen Mieter ist der Vermieter oder gegebenenfalls die Hausverwaltung erster Ansprechpartner.
„Dorthin sollte sich der Mietinteressent wenden, wenn er dagegen ist, die vom Vormieter geforderte Summe etwa für die Einbauküche zu zahlen“, so Ropertz.

Es kommt aber vor, dass der Vermieter eine vermittelnde Rolle einnimmt, indem er potentielle Bewerber auf die Möglichkeit der entgeltlichen Übernahme des Mobiliars des Vormieters hinweist.
„In der Regel ist in diesen Fällen aber die Übernahme der Möbel nicht entscheidend für den Vertragsabschluss, sondern lediglich eine Option“, betont Happ.

Gibt es finanzielle Grenzen bei der Ablöse?
Grundsätzlich steht es den Parteien frei, welche Verträge sie schließen“, erklärt Happ.
Grenzen sind aber erreicht, wenn mit dem Verkauf gegen das Gesetz verstoßen wird oder Wucher vorliegt.
„In diesen Fällen ist der Vertrag nichtig.“
Laut Happ liegt Wucher vor, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird und ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert des verkauften Gegenstands und dem vereinbarten Preis besteht.
Laut Ropertz darf der Kaufpreis „höchstens 50 Prozent über dem Zeitwert der Kaufgegenstände liegen“.

Mal heißt es Ablöse, mal Abstand. Was ist der Unterschied?
Die Begrifflichkeiten werden uneinheitlich verwendet, erläutert Jörg.
In der Regel wird als Ablöse der Verkauf von Einrichtungsgegenständen oder Einbauten an den Nachmieter bezeichnet.
Von Abstand ist die Rede, wenn an den Vormieter Geld fließt, um ihn zu veranlassen, die Wohnung aufzugeben und auszuziehen.
Eine solche Vereinbarung ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz grundsätzlich unwirksam.
Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Nachmieter die Umzugskosten des Vormieters übernimmt – das ist laut Jörg zulässig.


 
Bepflanzung, Grillen, Nutzung: Was Mieter auf dem Balkon dürfen !

Eigentlich eine gute Idee: Ein Mieter eines Mehrfamilienhauses nutzt das Dach der dazugehörigen Garage als Dachterrasse.
Der Voreigentümer hatte dies erlaubt.
Der neue Vermieter widerruft jedoch die Genehmigung.
Der Streit landet vor Gericht.

Mit dem Einzug des Frühlings beginnt die Freiluftsaison und mit ihr die Zeit der Aktivitäten rund um Haus und Garten.
Es wird gepflanzt, gemäht, gefeiert und gegrillt.
Doch was die einen freut, bringt andere auf die Palme.
Häufig sehen sich die Nachbarn vor dem Richter wieder.

Was erlaubt ist und was nicht:

Gartennutzung
Der Garten ist mit der Wohnung gemietet, wenn das ausdrücklich so im Vertrag steht.
Dazu genügt es, wenn Mieter und Vermieter schriftlich vereinbaren, dass der Garten zur Nutzung überlassen wird.
Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 316 S 77/99).
Bei einem Einfamilienhaus gilt der Garten als mitgemietet, wenn ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, befand das Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 132/93).

Bepflanzung
Ein Herz für Blumen- und Gemüsefreunde bewiesen Richter in Köln und Lübeck.
Die einen erlaubten Mietern nicht nur das Aussäen von Blumen, sondern auch das Pflanzen von Sträuchern und sogar kleinen Bäumen (OLG Köln. Az. 11 U 242/93).
Mieter dürfen in ihrem Garten ein Gemüsebeet anlegen.
Auch gegen einen Komposthaufen oder einen Teich hatten die Landgerichte von Lübeck (Az. 14 S 61/92) und Regensburg keine Einwände (Az.: S 320/83).

Regeln für den Balkon
Der Balkon gehört zur Wohnung.
Deshalb dürfen Mieter Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen und mit Freunden, Bekannten zusammensitzen, Kaffee trinken, reden und feiern, wie der Deutsche Mieterbund erläutert.
Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe, befand das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88).

Blumenkästen, Blumenkübel und Blumentöpfe sind erlaubt.
"Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass sie sicher aufgestellt und befestigt sind, so dass ein Um- oder Herabfallen ausgeschlossen ist, und Dritte nicht gefährdet werden", erläutert der Münchner Rechtsanwalt Oliver Mai.
Auch auf der Balkonaußenseite dürfen Blumenkästen laut Amtsgericht München angebracht werden (Az.: 271 C 23794/00).
Voraussetzung ist eine sichere Befestigung.

Nach Ansicht mehrerer Gerichte dürfen Mieter die Miete kürzen, wenn sie ihren Balkon nicht nutzen können.
Zum Beispiel weil er reparaturbedürftig ist oder der Vermieter ihn abreißen lässt (Landgericht Berlin 29 S 24/86).
Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden - auch dann, wenn im Hof eine Wäschespinne bereitsteht, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88).

Grillen
Ob das Grillen verboten ist, steht im Mietvertrag.
In Mehrfamilienhäusern ist das Grillen auf dem Balkon häufig ausgeschlossen.
Wer sich nicht daran hält, riskiert die Kündigung, entschied das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Allerdings gilt auch: "Sofern nicht ausgeschlossen, muss es in den Sommermonaten von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden", sagt Anwalt Mai.

Wer sich belästigt fühlt, muss einem Urteil des Landgerichts München I zufolge die Belästigung beweisen (Az.: 15 S 22735/03).
Um des lieben Nachbarschaftsfriedens willen sollte man darauf achten, dass niemand eingeräuchert wird.
Das Ignorieren von Beschwerden kann mit einem Bußgeld belegt werden, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95).
Ratschläge zur Qualmminderung liefern Richter am Landgericht Stuttgart mit: Auf Kohle verzichten, auf Elektro umsteigen und Alufolie und -schalen benutzen (Az.: 10 T 359/96).


 
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