Gerichtsurteil zu Mobilfunk: Unbegrenztes Datenvolumen darf nicht gedrosselt werden !

collombo

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Wer als Mobilfunk-Anbieter mit "unbegrenztem" Datenvolumen wirbt, muss dies auch liefern.
Das Landgericht Potsdam hat der gängigen Praxis der extremen Geschwindigkeits-Drosselung beim Überschreiten des Kontingents jetzt eine Absage erteilt.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen E-Plus.

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Berlin - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen E-Plus vor dem Landgericht Potsdam eine Klage (Az. 2 O 148/14) eingereicht und gewonnen.

Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit "unbegrenztem" Datenvolumen an, darf es in seinen AGB die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten des Volumens nicht deutlich drosseln.
Da dieses Vorgehen bislang jedoch gängige Praxis bei den Mobilfunk-Anbietern ist, dürfte das Urteil Signalwirkung haben.

"Internet bei diesem Schneckentempo nicht nutzbar"
Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Tarif "Allnet Flat Base all-in" des zu Telefónica Deutschland gehörenden Mobilfunk-Anbieters E-Plus, der 500 MB Datenvolumen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 21,6 Mbit/s bietet, danach drosselt E-Plus auf 56 Kbit/s.

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, erläutert den Klagegrund der Verbraucherschützer: "Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren.
Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden."

Extreme Drosselung komme einer "Reduzierung auf null gleich"
Das Landgericht Potsdam sah das offenbar ähnlich und schloss sich der Meinung des vzbv an: Diese Leistungseinschränkung benachteiligt den Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Das Gericht beurteilte dies als unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht.

Der Ausdruck "Datenvolumen unbegrenzt“ suggeriere dem Verbraucher, dass der Tarif keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte.
Die drastische Drosselung der Geschwindigkeit komme so einer "Reduzierung der Leistung auf null gleich".
Große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musik sind nach Ansicht des Gerichts heutzutage auch auf mobilen Geräten selbstverständlich.

Weitere unzulässige Klausel
Darüber hinaus hat das Landgericht Potsdam auch eine Klausel von E-Plus für unzulässig erklärt, die die Leistung einseitig einschränkt.
Der Mobilfunker hat sich durch die Klausel vorbehalten, den Auftrag eines Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Bezug auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern nicht anzunehmen, der Auftrag sollte aber trotzdem seine Gültigkeit behalten.
Kunden, die von diesen Leistungen ausgesperrt sind, wären - ohne es zu wollen - somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden.

Laut dem Gericht darf ein Verbraucher nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden, der seinem Antrag nicht entspricht.
Die gesetzliche Regelung sagt, dass das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren müsse.
Anschließend könne der Kunde das neue Angebot annehmen oder ablehnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


 
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