Verbraucherrecht - Urteile usw. !

BGH-Urteil: Alter schützt nicht vor Kündigung !

Bundesgerichtshof drückt sich um Entscheidung zum Eigenbedarf.

Eine über 80-jährige demenzkranke Berliner Mieterin darf vorerst in ihrer Wohnung bleiben – ob ihr Vermieter mit einer Eigenbedarfskündigung erfolgreich ist, entscheidet sich erst nach einer Untersuchung der gesundheitlichen Folgen eines Wohnungsverlusts.
Das ist das Ergebnis eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch über zwei Streitfälle zu Eigenbedarfskündigungen.

In beiden Fällen hob der BGH die zuvor gefällten Urteile auf und verwies sie zur weiteren Klärung zurück – in Berlin muss sich das Landgericht nun erneut mit dem Streit befassen.

Das Landgericht hatte zuvor entschieden, dass die Kündigung zwar wirksam sei.
Die Mieterin dürfe aber in ihrer Wohnung bleiben.
Das Landgericht ging davon aus, dass ein Härtefall vorliegt, und verlangte, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Es seien das hohe Alter der Mieterin und ihre Demenzerkrankung zu berücksichtigen.
Außerdem seien die Verwurzelung der Frau in ihrer Wohngegend sowie die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von bezahlbarem Ersatzwohnraum zu bedenken.

Berlinerin lebt seit 1974 in ihrer Wohnung
Der BGH entschied nun jedoch, dass Mieter allein aufgrund eines hohen Alters oder einer langen Mietdauer nicht vor einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter geschützt seien.
Es komme vielmehr im Einzelfall darauf an, welche Folgen ein erzwungener Wohnungswechsel für die Mieter habe.
Mache ein Mieter per Attest geltend, dass ihm durch einen erzwungenen Umzug schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, müssten die Gerichte künftig immer ein Gutachten einholen.
Auf diese Weise sei zu klären, an welchen Erkrankungen der Mieter leide und wie sich diese auswirken.

Die Berliner Mieterin lebt seit 1974 in ihrer etwa 73 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung, die sie gemeinsam mit ihren zwei über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt.
2015 erwarb der Vermieter die Wohnung und erklärte kurz darauf die Kündigung.
Der Vermieter lebt mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern selbst zur Miete in einer 57 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung.
Langfristig sei geplant, die Wohnung der 80-Jährigen mit der benachbarten Wohnung zu verbinden.
Diese hat der Vermieter ebenfalls erworben.

Mieterverein fordert besseren Kündigungsschutz
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW kommentierte das Urteil mit dem Hinweis, dass im Einzelfall immer zwischen Eigenbedarf und und sozialer Härte abgewogen werden müsse.
Der Berliner Mieterverein (BMV) zeigte sich wenig zufrieden.
„Der BGH drückt sich um eine Klarstellung, zu Lasten tausender Mieter“, so BMV-Geschäftsführer Reiner Wild.
Im Berliner Fall hätten vier Härtegründe vorgelegen: hohes Alter, Demenz, tiefe Verwurzelung im Quartier und fehlender Ersatzwohnraum.
Was müsse denn noch vorliegen, damit die Härtegründe, die der Mieter geltend mache, das Interesse des Vermieters überwiegen, sagt Wild.
Er fordert einen besseren Kündigungsschutz.


 
Trittschall kann für Wohnungseigentümer teuer werden !

Wohnungseigentümer sind in der Wahl ihres Bodenbelags nicht so frei wie viele glauben - mit finanziell erheblichen Folgen.
Darauf hat das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag hingewiesen (Az.: 19 S 152/18).

Ein Eigentümer hatte aus seiner Wohnung in Mönchengladbach den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen.
Danach lag der Trittschall deutlich über der zulässigen Norm von 53 Dezibel.

Der Eigentümer der Wohnung darunter pocht nun auf Abhilfe.
Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung.
Das Entfernen von Fliesen und Estrich zum nachträglichen Einfügen der Dämmung würde einen fünfstelligen Betrag verschlingen.

Der Richter riet am Donnerstag zu einem Vergleich: Über die Fliesen solle schallschluckender Teppich gelegt werden.
Dies wäre deutlich preisgünstiger.
Wenn sich die Parteien nicht einigen können, wird am 27. Juni eine Entscheidung des Gerichts ergehen.

Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Wohnungseigentümer auf Nachbarn Rücksicht nehmen müssen und auf ausreichenden Schallschutz zu achten haben.


 
Entscheidung gefallen: Eine Kleinigkeit wird es in Apotheken bald nicht mehr geben !

Karlsruhe - In der Apotheke bekommen Kunden oft eine kleine Aufmerksamkeit dazu - aber damit ist nun Schluss, zumindest in bestimmten Fällen.

Nach Klagen der Wettbewerbszentrale hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt, ob die Mini-Geschenke und Gutscheine überhaupt noch erlaubt sind.
Die Entscheidung verkündeten die Karlsruher Richter am Donnerstag.

In der Begründung heißt es: Auch „geringwertige Werbegaben“ seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig. (Az. I ZR 206/17 u.a.)

Rezeptpflichtige Arzneimittel müssen überall gleich viel kosten
Hintergrund ist, dass rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland überall gleich viel kosten müssen.
Schnäppchen-Angebote sind also tabu.
Diese Preisbindung dürfen die Apotheker auch nicht indirekt mit Kundengeschenken oder Rabattaktionen unterlaufen.

Der BGH war bisher der Ansicht, dass Kleinigkeiten, die höchstens einen Euro kosten, trotzdem zulässig sind.
In Reaktion auf diese Urteile hat der Gesetzgeber die Vorschrift aber vor einigen Jahren verschärft.

Das sind die Ausnahmen
Ausdrücklich nennt das Gesetz nur wenige Ausnahmen.
So dürfen kostenlose Zeitschriften wie die „Apotheken Umschau“ weiter ausgelegt werden.
Für Kunden, die kein Rezept vom Arzt einlösen, sondern auf eigene Kosten einkaufen, gelten die Beschränkungen ohnehin nicht.

Vor dem BGH ging es jetzt um einen Berliner Apotheker, der auch Kunden mit Rezept einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf mitgegeben hatte.
In einem zweiten Fall hatte eine Apothekerin in Darmstadt Brötchen-Gutscheine für die nahe Bäckerei verschenkt – für „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“. Gegenwert ungefähr: 30 Cent.

Wegen der verschärften Vorschrift hatten die Gerichte der Vorinstanzen den Brötchen-Gutschein bereits untersagt und dabei bleibt es nach dem aktuellen Urteil auch.

Arzneimittel-Preisbindung
Die deutsche Arzneimittel-Preisbindung sorgt unabhängig davon für Diskussionen, seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 entschieden hat, dass sie gegen EU-Recht verstößt.

Seither müssen ausländische Versandhandels-Apotheken darauf keine Rücksicht mehr nehmen.
Für die Karlsruher Fälle spielt das nicht direkt eine Rolle, weil es um deutsche Filialapotheken geht.

Die BGH-Richter haben auch schon in einem anderen Urteil Ende 2018 festgestellt, dass die Preisvorschriften im Moment „weder aus unionsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam“ sind.


 
Reisegepäck überfahren: Versicherung muss nicht zahlen !

München. Wird das Reisegepäck im Urlaub von einem Auto überfahren, muss die Versicherung dafür nicht zahlen.
So entschied das Amtsgericht München.

Wird das Reisegepäck im Urlaub versehentlich von einem Auto überfahren, muss die Versicherung dafür nicht zahlen.
Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 111 C 12296/18).

Eine Frau hatte von ihrer Reiseversicherung Geld für überrollte Gepäckstücke verlangt.
Sie hatte angegeben, ihr Reisebegleiter habe ihre Taschen am Tag der Abreise aus dem türkischen Antalya versehentlich überfahren.
Der angegebene Schaden: 3760 Euro.

Bei dem Unfall sei ein Kleidersack aus den USA im Wert von 2500 Euro, eine Aktentasche aus Singapur im Wert von 500 Euro und das Geschenk eines verstorbenen Onkels, ein Montblanc-Füller im Wert von 760 Euro, kaputt gegangen.

Nur Feuer und "Elemantarereignisse" sind Versicherungsfälle
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Versicherung nicht zahlen muss.
Denn das Gepäck sei weder durch eine Straftat noch durch einen Unfall oder "Feuer- oder Elementarereignisse" zu schaden gekommen.
Daher liege kein Versicherungsfall vor.
Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil nach Gerichtsangaben zurückgenommen.
Es ist damit rechtskräftig.


 
Düsseldorf: Gericht entscheidet Streit um zu laute Wohnung !

Das Düsseldorfer Landgericht entscheidet heute einen Rechtsstreit um eine fehlende Schalldämmung zwischen zwei Wohnungen.
Die zwei Eigentümer der Wohnungen in Mönchengladbach liegen über Kreuz, seit einer von ihnen den Teppich entfernen und Fliesen legen ließ.
Danach lag der Trittschall deutlich über der zulässigen Norm von 53 Dezibel.

Der Eigentümer der Wohnung darunter klagte (Az.: 19 S 152/18).
Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung.
Das nachträgliche Einfügen der Dämmung würde einen fünfstelligen Betrag verschlingen.
Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Wohnungseigentümer auf Nachbarn Rücksicht nehmen müssen und auf ausreichenden Schallschutz zu achten haben.


 
Gericht verpflichtet Wohnungseigentümer zu Schalldämmung !

Ein Mönchengladbacher Wohnungseigentümer ist zur nachträglichen Schalldämmung seiner zu hellhörigen Wohnung verpflichtet worden.
Er müsse den Schallpegel senken, befand das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag (Az.: 19 S 152/18).

Der Eigentümer hatte aus seiner Wohnung den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen.
Danach lag der Trittschall in der Wohnung darunter über der zulässigen Norm von 53 Dezibel.
Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung.

Der Eigentümer der tieferliegenden Wohnung klagte und pochte auf Abhilfe.
Doch der Eigentümer der hellhörigen Wohnung sah sich keiner Schuld bewusst und wollte die Eigentümergemeinschaft in Haftung nehmen: Er habe von dem Mangel nichts gewusst, als er die Wohnung gekauft habe.

Wie er den Lärm aus seiner Wohnung dämpft, überließ das Gericht dem Eigentümer: Möglicherweise reiche es, einen schallschluckenden Teppich über die Fliesen zu legen.
Das nachträgliche Einfügen der Trittschalldämmung würde einen fünfstelligen Betrag verschlingen, denn dafür müssten Fliesen und Estrich herausgenommen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Wohnungseigentümer auf Nachbarn Rücksicht nehmen müssen und auf ausreichenden Schallschutz zu achten haben.


 
BGH hat Matratzen-Urteil gefällt !

Müssen Händler ausgepackte Matratzen zurücknehmen? BGH verkündet Urteil !

Wer im Internet einkauft, schickt vieles problemlos zurück.
Auf bestimmten Produkten bleiben Kunden allerdings sitzen.
Ein BGH-Urteil stärkt ihr Widerrufsrecht.
Nur eine Frage bleibt dabei offen.

Kunden können eine übers Internet bestellte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben.
Sie verlieren deswegen nicht ihr Widerrufsrecht und müssen ihr Geld ohne Abstriche zurückbekommen.
Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. (Az. VIII ZR 194/16)

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie können zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen.
Dem Händler sei es aber möglich, die Ware anschließend so zu reinigen oder zu desinfizieren, dass sie weiterverkauft werden kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verkündung.

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze bestellt und retourniert hatte, nach langem Rechtsstreit den Preis von mehr als 1.000 Euro und die Speditionskosten zurück.
Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt.
Dessen Entscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Der Käufer hatte dem Händler nach einigen Tagen eine E-Mail geschrieben und ihn gebeten, die Matratze wieder abholen zu lassen.
Als nichts passierte, beauftragte er selbst eine Spedition.

Grundsätzlich können Online-Kunden das Bestellte binnen 14 Tagen zurückschicken.
Je nach Händler können allerdings Versandkosten entstehen.
Eine Begründung braucht es nicht.
Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass man das Produkt nur auf dem Bildschirm gesehen hat.

Zu Hause darf die Ware so geprüft und getestet werden, wie man das normalerweise im Geschäft tun könnte.
Auf einer Matratze könnte man zum Beispiel probeliegen.

Ausnahmen vom Widerrufssrecht
Vom Widerrufsrecht gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen.
Nicht retournieren können Kunden laut Gesetz unter anderem versiegelte Waren, "die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde" - wie Zahnbürsten oder Lippenstifte.
Umstritten war, ob unter diese Formulierung auch Matratzen fallen.

Nein, entschied nun der BGH.
Die Ausnahmeregelung sei nur für den Fall gedacht, dass die Ware "endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist" oder es dem Händler "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" bereiten würde, sie wieder verkehrsfähig zu machen.
Das treffe auf eine Matratze ohne Schutzfolie nicht zu.

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) erklärte auf Anfrage, dass mit dem Urteil nun immerhin Rechtssicherheit bestehe.
"Für viele Onlinehändler, die Matratzen verkaufen, ändert sich aber nicht viel, da sie bereits vorher den Verbrauchern aus Kulanz ein Rückgaberecht eingeräumt haben", sagte bevh-Syndikusrechtsanwältin Eva Rohde.
Der Verband hätte sich allerdings gewünscht, dass bei der Gelegenheit mitgeklärt wird, was genau unter einem Siegel zu verstehen ist.
Das werfe in der Praxis oft Fragen auf.

Die Richter hatten schon in der Verhandlung 2017 in Richtung Widerrufsrecht tendiert.
Die Mehrkosten könne der Händler von vornherein einkalkulieren, hieß es damals.
Weil die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch auf eine beinahe wortgleiche EU-Richtlinie zurückgeht, hatte der Senat damals aber die Luxemburger Kollegen am EuGH eingeschaltet.
Das Verfahren wurde ausgesetzt.

Seit Ende März liegt das EuGH-Urteil nun vor.
Schon dort taucht der Vergleich mit der Kleidung auf: Für online bestellte Anziehsachen sehe das EU-Recht ausdrücklich vor, dass sie nach dem Anprobieren zurückgeschickt werden können.
Die Richter hatten sich außerdem überlegt, dass ja auch Hotelgäste nacheinander im selben Bett schlafen.
Es gebe auch einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Kunden sollen mit dem Anprobieren nicht übertreiben
Die Luxemburger Richter erinnerten allerdings daran, dass es Kunden mit dem Anprobieren nicht übertreiben dürfen.
Bei Schuhen wäre es beispielsweise nicht in Ordnung, damit schon mal einen Tag außerhalb der Wohnung herumzulaufen und sie dann mit verschrammter Sohle und ersten Kratzern zurückzuschicken.
In diesem Fall verliert der Kunde zwar nicht sein Widerrufsrecht, haftet aber für den Wertverlust.

So hatte der BGH beispielsweise 2016 entschieden, dass ein Kläger, der einen online bestellten Katalysator vor der Rückgabe in sein Auto eingebaut und eine Probefahrt gemacht hatte, grundsätzlich Wertersatz leisten muss.
Ein Wasserbett, das der Käufer testweise befüllt hat, darf dagegen nach einem Urteil von 2010 ohne Geldeinbußen zurückgegeben werden.
Das gehöre zum Ausprobieren der Ware.


 
EU-Gericht entscheidet: Onlinehändler müssen nicht per Telefon erreichbar sein !

Verbraucherschützer bemängelten, dass Amazon nicht ausreichend über Telefonmöglichkeiten informierte – und klagten.
Doch der europäische Gerichtshof sieht keine Telefonpflicht – unter bestimmten Bedingungen.

Online-Händler wie der US-Riese Amazon müssen für Verbraucher nicht unbedingt per Telefon erreichbar sein.
Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg.
Sie müssen allerdings ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das sie schnell kontaktierbar sind und effizient kommunizieren können (Rechtssache C-649/17).

Hintergrund des Falls war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Amazon in Deutschland.
Die Verbraucherschützer bemängelten, dass der Händler nicht ausreichend über Erreichbarkeiten per Telefon informiert habe, eine Fax-Nummer werde gar nicht angegeben.

Die obersten Richter in der Europäischen Union erklärten nun, dass Unternehmen nicht verpflichtet seien, einen Telefonanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit Verbraucher stets mit ihnen in Kontakt treten könnten.
Firmen könnten auch andere Wege nutzen, etwa elektronische Kontaktformulare, Internet-Chats oder ein Rückrufsystem.
Die Informationen dazu müssten Kunden aber klar und verständlich zugänglich gemacht werden.


 
"Stream On": Gericht erklärt Telekom-Tarif für illegal !

Mit seinem "Stream On"-Tarif verspricht die Telekom Kunden Streaming, ohne dass ihr Datenvolumen beansprucht wird.
Laut einem Gericht verstößt das aber gegen die Netzneutralität.


Die Deutsche Telekom muss ihre "Stream On"-Tarife nach einer Gerichtsentscheidung ändern oder vom Markt nehmen.
Das Angebot verstoße gegen die Netzneutralität – der Datenverkehr werde also nicht wie vorgeschrieben gleichbehandelt, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Montag in Münster mit (Aktzenzeichen 13 B 1734/18).

In dem sogenannten Eilverfahren gab das Gericht der Bundesnetzagentur recht, die eine Änderung verfügt hatte.
Ganz Schiffbruch erlitten hat die Telekom aber noch nicht, da ein separates Hauptsacheverfahren am Kölner Verwaltungsgericht noch läuft – dieses hat nun aber keine aufschiebende Wirkung.

Netzagentur stört sich an Drosselung
Bei "StreamOn" wird der Datenverbrauch nicht auf das Monatsvolumen angerechnet, wenn man zum Beispiel Videos über Netflix oder der ARD Mediathek streamt.
Allerdings drosselt die Telekom die Übertragungsrate in bestimmten Tarifen, und man kann den Film unterwegs nur in einer niedrigeren Auflösung (SD) sehen als dies zu Hause im WLAN möglich ist (HD/Ultra HD).

Unter anderem diese "Videodrossel" stört die Netzagentur und das OVG, da hierbei Datenströme eben nicht gleichbehandelt würden.
Ein Sprecher der Netzagentur sagte nach der Gerichtsentscheidung: "Wir werden die Anpassung des Produkts nun zügig gegenüber der Telekom durchsetzen."


 
Niederlage vorm Bundesgerichtshof: Teile von Böhmermanns Erdogan-Gedicht bleiben verboten !

Der Entertainer Jan Böhmermann muss vorm Bundesgerichtshof eine Niederlage hinnehmen.
Teile seines Erdogan-Schmähgedichts bleiben verboten.

Im Rechtsstreit um sein Schmähgedicht über den türkischen Staatschef Recep Tayyip Erdogan hat der Satiriker Jan Böhmermann eine weitere Niederlage erlitten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe lehnte nach Angaben vom Mittwoch eine Beschwerde Böhmermanns ab, mit der dieser ein Revisionsverfahren erzwingen wollte.
Nach Auffassung des BGH ist eine erneute Überprüfung des Falls nicht nötig. (Az. VI ZR 231/18)

Im Mai vorigen Jahres hatte das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) ein Verbot wesentlicher Teile des umstrittenen Gedichts bestätigt.
Es stufte diese als rechtswidrigen Angriff auf die persönliche Würde ein, der nicht durch die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit gedeckt ist.
Eine Revision vor dem BGH ließen die Richter nicht zu, weil sie den Sachverhalt im Rahmen etablierter Rechtsprechung als abgedeckt betrachteten.

Sache für den Satiriker folgenlos
Dem schloss sich der BGH nun an und wies die Beschwerde Böhmermanns gegen die Nichtzulassung der Revision ab.
Der Fall habe weder "grundsätzliche Bedeutung" noch verlange er eine Weiterentwicklung des bestehenden Rechts.
Auch mit Blick auf die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebe es keinen Grund, ein Revisionsgericht erneut damit zu befassen.

Böhmermann hatte am 31. März 2016 in seiner ZDF-Sendung "Neo Magazin Royale" ein Gedicht verlesen, in dem Erdogan in drastischen Worten sexuelle Handlungen wie Pädophilie und Sodomie unterstellt wurden.
Dieser ging dagegen juristisch vor, was großes Aufsehen erregte und die deutsch-türkischen Beziehungen belastete.
Strafrechtlich blieb die Sache für den Satiriker folgenlos, im zivilrechtlichen Verfahren allerdings unterlag er.
Er darf den Text seitdem nicht mehr wiederholen.

Böhmermann könnte in der Angelegenheit abschließend noch das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Nach der Entscheidung vor dem Hamburger OLG im vergangenen Jahr, hatte sein Anwalt Christian Schertz angekündigt, dies notfalls tun zu wollen.


 
Bevor Ärger droht: Diese Pflanzen sind auf dem Balkon verboten !

Berlin - Die Bepflanzung des Balkons gehört grundsätzlich zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung.
Welche Pflanzen Mieter in die Kästen setzen, bleibt ihnen weitgehend selbst überlassen.

Allerdings gibt es bei der Auswahl durchaus Grenzen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Ein Ahornbaum beispielsweise darf nach einem Beschluss des Landgerichts München I (Az.: 31 S 12371716) nicht auf einem Balkon gepflanzt werden.

Rankpflanzen sind problematisch
Wenn eine Bepflanzung aufgrund ihres Umfangs einer baulichen Veränderung gleichkommt oder das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt, ist sie nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt.
Entscheidend dafür, wann dies der Fall ist, sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Weniger spektakulär, aber genauso problematisch können Rankpflanzen sein.
Zwar dürfen Mieter grundsätzlich ein Rankgitter anbringen.
Sie müssen jedoch darauf achten, dass die Pflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 6 C 360/85).

Efeu oder Wilder Wein sind damit eher ungeeignet zur Balkonbegrünung.
Mieter sollten deshalb die Zustimmung des Vermieters einholen, bevor sie Efeu oder Wilden Wein auf dem Balkon pflanzen.


 
Aktuelles Gerichtsurteil: Vermieter kann bei Abrechnung mischen !

Das Landgericht Berlin hat geurteilt, dass Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung verschiedene Methoden verwenden dürfen.
Gleichzeitig haben auch Mieter bestimmte Rechte.

Vermieter können die im jeweiligen Zeitraum bezahlten Rechnungen als Betriebskosten angeben.
Das gilt gleichzeitig auch für die Ausgaben für Leistungen, die in dieser Zeit erbracht wurden.

Bei der Abrechnung dürfen sie je nach Posten eine andere Methode verwenden, insbesondere, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 196/18) hervor, über das die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (7/2019) des Deutschen Mieterbunds (DMB) berichtet.

Umgekehrt ergibt sich nach Ansicht des Gerichts das Recht des Mieters, Zahlungsbelege einzusehen.

Zwei Arten von Abrechnungen
Aus der Abrechnung müssen die Einnahmen und Ausgaben zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr aus sich heraus verständlich hervorgehen.
Dafür muss es dem Mieter möglich sein, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den eigenen Anteil nachzurechnen.

Rechnet der Vermieter nach dem Abflussprinzip ab, stellt er die im Abrechnungszeitraum von ihm bezahlten Rechnungen in die Abrechnung ein und legt diese dann nach dem vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Umlageschlüssel auf den Mieter um.
Diese Methode wird deshalb auch Ausgabenabrechnung oder Abrechnung nach Rechnungen genannt.

Bei der Abrechnung nach dem Leistungsprinzip, auch Zeitabgrenzungsprinzip, werden dagegen nur die Kosten für Leistungen in die Abrechnung eingestellt, die im Abrechnungszeitraum erbracht beziehungsweise verbraucht worden sind.

Gericht: Mieterin muss Einsicht gewährt werden
Im verhandelten Fall hatte die Vermieterin die Versicherungskosten nach dem Abflussprinzip in die Abrechnung vom 10. Januar 2013 eingestellt und andere Kosten – etwa für den Winterdienst oder den Hausstrom – nach dem Leistungsprinzip.
Das Gericht sah dafür einen sachlichen Grund, den manche Rechtswissenschaftler für nötig halten.
Denn die Jahresbeiträge für die Wohngebäudeversicherung sowie für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung seien im Jahr 2013 fällig geworden, aber betrafen den Zeitraum vom 27. Februar 2013 bis zum 27. Februar 2014.

Das Landgericht erklärte zudem, dass Mietern die Einsichtnahme in alle der Abrechnung zugrunde liegenden Belege gewährt werden müsse, soweit dies zur Überprüfung der Abrechnung oder zur Vorbereitung von Einwendungen erforderlich sei.
Ein begründetes Misstrauen sei nicht notwendig.

Wann der Mieter Betriebskosten nicht zahlen muss
Der Mieter müsse überprüfen können, dass der Vermieter Rechnungsbeträge in voller Höhe beglichen hat, also diese nicht kürzte oder von Preisnachlässen profitierte.
Rechnet der Vermieter mit dem Abflussprinzip ab, sei die sachgerechte Überprüfung ohne eine Einsichtnahme in Zahlungsbelege unvollständig.

Verweigere der Vermieter wie im verhandelten Fall die Einsicht, stehe dem Mieter zeitweise das Recht zu, die Nachzahlung der Betriebskosten zu verweigern.


 
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