Neues Urteil: Partnervermittlung im Internet darf nichts kosten

vladi63

xxxxxxxxxx
6945dju4n.jpg


Ein neues Urteil könnte für einigen Wirbel im Bereich der Internet-Partnersuche-Portale sorgen: Das Amtsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung festgestellt, dass Online-Partnervermittlungen für ihre Dienstleistung kein Geld verlangen können.

Nach dem Gesetz von 1900

Mit einer interessanten Begründung weist das Amtsgericht Hamburg die Klage einer Partnerbörse ab, die vor Gericht die nicht bezahlten Beiträge eines Kunden erstreiten wollte: So stellt das Gericht laut dem Bericht von Roland Rechtsschutz (via Golem) fest, dass das Portal gar keine Gebühren für seine Dienstleistung hätte verlangen dürfen.

dating-app-tinder-142hcu62.jpg


Das Urteil stützt sich dabei auf den rund 115 Jahre alten Paragrafen 656 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der definiert, dass Heiratsvermittlern für ihre Tätigkeit kein Lohn zusteht: "Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet", heißt es in dem Gesetzestext aus dem Jahr 1900.

Nach Meinung der Richter kann diese rechtliche Ansicht auf die heutige Zeit übertragen werden. Demnach übernehmen Partnervermittlungsportale inzwischen exakt die Aufgaben, die früher einem klassischen Heiratsvermittler zugeschrieben wurden. Daher sei es natürlich auch in diesem Fall nicht zulässig, dass für eine solche Tätigkeit ein Lohn von den Kunden verlangt wird.

Dating-Portale bleiben unberührt
Allerdings hat diese Entscheidung vorerst nur direkte Auswirkungen auf Partnervermittlungsportale, die feste Partnerschaften vermitteln. "Das Urteil lässt sich nicht auf das sogenannte C-Dating übertragen, sprich auf Kontaktbörsen und allgemeine Singlebörsen, die oberflächliche Gelegenheits-Bekanntschaften vermitteln", erklärt Roland Rechtsschutz in seinem Bericht. Jetzt muss sich zeigen, wie die Anbieter reagieren, falls weitere Kunden unter Berufung auf Paragrafen 656 Klage erheben.

 
Zurück
Oben Unten