Einbetten von fremden Videos: BGH erlaubt eingeschränktes Framing

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Einbetten von fremden Videos: BGH erlaubt eingeschränktes Framing

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Der BGH hat gesprochen: Fremde Inhalte auf der eigenen Website einzubetten, bleibt weiterhin erlaubt. Heikel wird es allerdings, wenn unklar ist, ob der Urheber dem sogenannten Framing zugestimmt hat.

Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das sogenannte Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber selbst das Video zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)

Beim Framing werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet und können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden - in konkreten Fall war das YouTube.

Den BGH-Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf YouTube zu finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut. Als die Firma den Film auf der Konkurrentenseite entdeckte, klagte sie auf Schadenersatz. Zu Recht, fand das Landgericht München und sprach der Klägerin insgesamt 2000 Euro zu. Das Oberlandesgericht (OLG) München dagegen wies die Klage auf die Berufung der Handelsvertreter hin ab.

Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge. Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.

Framing lässt sich verhindern

Den konkreten Fall allerdings wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Dieses muss jetzt klären, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war oder nicht. Das Unternehmen bestreitet, dass es zugestimmt hat. Sollte sich die Firma damit durchsetzen, hätten die Handelsvertreter eine Urheberrechtsverletzung begangen und müssten Schadenersatz zahlen.

In der Praxis dürfte das BGH-Urteil für Schwierigkeiten sorgen, schließlich lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen, ob Inhalte mit Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurden. Urheber, die eine Einbettung verhindern möchten, können das auf jeden Fall mit wenig technischem Aufwand tun. So lässt sich das Framing beispielsweise von vornherein ausschalten, wenn man ein Video bei Youtube hochlädt.

 
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