Vodafone und 1&1: boerse.to auf Verlangen der GEMA nicht erreichbar !

collombo

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Nutzer, die einen Onlinezugang von Vodafone oder 1&1 haben, können nicht mehr auf die Filesharing-Plattformen boerse.to und DDL-Music zugreifen.
Den Providern liegt eine Aufforderung seitens der Musik-Urhebergesellschaft GEMA vor, den Zugang zu genannten Seiten zu unterbinden.

Die Sperrung mittels sogenanntem DNS-Blocking oder DNS-Filtering besteht laut der Süddeutschen Zeitung zwar bereits seit dem 26. März 2019, wurde aber erst jetzt publik.
Seit diesem Datum sehen Besucher der Seite, die über genannte Provider ins Netz gehen, lediglich eine weiße Seite mit dem Hinweis, dass das gewünschte Portal „aufgrund eines urheberrechtlichen Anspruchs vorläufig nicht verfügbar sei.

Nicht alle Provider betroffen
Verantwortlich für die Sperre zeichnet die Autorengesellschaft GEMA, die viele der Künstler vertritt, deren Werke im Forum der Seite urheberrechtswidrig angeboten werden.
Zunächst richtete die GEMA die Aufforderung zur Sperrung lediglich an 1&1, welche jedoch keine eigenen Netze betreibt, sondern mobil auf die Infrastruktur von Vodafone und für das Festnetz auf die Dienste der Deutschen Telekom zurückgreift und die Sperrung daher nicht umsetzen konnte.
Die Deutsche Telekom soll dagegen bisher keine Sperraufforderung erhalten haben, gleiches gilt für O2.

Nach Recherchen von ComputerBase ist das Portal im Netz des Telekommunikationsunternehmen nach wie vor erreichbar, gleiches gilt für Unitymedia.
Die Sperrung bei Vodafone gilt hingegen sowohl für das Mobil- wie auch das Festnetz, womit auch Zugänge von Kabel Deutschland und Otelo betroffen sind.

Vodafone äußert sich kritisch, sah aber keine andere Möglichkeit
Gegenüber Golem.de bestätigte Vodafone die Sperrung.


Wie das Unternehmen in einer Stellungnahme mitteile konnte die GEMA per Notifizierung glaubhaft machen, dass Inhalte auf dem genannten Portal ohne Zustimmung der Urheber angeboten werden.
Zudem soll der Rechteverwerter versichert haben, dass es ihr nicht möglich war, die Rechte der Urheber auf andere Weise durchzusetzen.
Auch wenn man als Access Provider Sperranforderungen kritisch gegenüber stehe, sei man hier der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
Diese besteht laut einem BGH-Urteil vom 26. Juli 2018 dann, wenn der Versuch des Rechteinhabers erfolglos bleibt, den Betreiber des illegalen Angebots direkt in Anspruch zu nehmen.
1&1 hat bereits angekündigt, sich rechtlich gegen die Sperrung zur Wehr zu setzen.

Bekanntheitsgrad unter Umständen vergrößert
Schlussendlich könnte die GEMA mit der Maßnahme auch einen Streisand-Effekt auslösen: In der Berichterstattung werden neben boerse.to auch andere, unbekanntere Portale genannt, denen dadurch eine große Bühne geboten und deren Bekanntheitsgrad gesteigert wird.
Zudem wurden direkt nach der Bekanntgabe der Maßnahmen Diskussionen in besagtem Forum geführt, die zeigen, dass die Sperren teilweise unwirksam sind.


 
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