Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Speicherung von IP-Adressen könnte rechtmäßig sein !

Luxemburg - Die Speicherung von Nutzerdaten auf Internetportalen kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtens sein.

Das EU-Recht erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten wie der IP-Adresse, etwa wenn dies im "berechtigten Interesse" jener liegt, die die Daten verarbeiten, erklärten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-582/14).

Das sei aber abzuwägen gegen das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Internetnutzer.

Der schleswig-holsteinische Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer ist damit vorerst mit seinem Versuch gescheitert, die Speicherung so genannter Surfprotokolle zu kippen.
Der Datenschutz-Aktivist wehrt sich gegen die Speicherung von dynamischen IP-Adressen beim Besuch von Bundes-Websites, etwa der Homepage des Bundesjustizministeriums.

Dynamische IP-Adressen werden anders als eine feste IP-Adresse eines Rechners bei jeder Internetnutzung neu zugeteilt.
Der Bund könnte aber bei einem Verdacht auf Straftaten ermitteln lassen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die dynamisch vergebene IP-Adresse genutzt hat.

Die Speicherung soll helfen, Cyber-Attacken abzuwehren und strafrechtlich zu verfolgen.
Der zuständige Bundesgerichtshof (BGH) bat die Luxemburger Kollegen um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht.
Ob die deutsche Regelung wirklich rechtmäßig ist, muss der BGH entscheiden.

Der EuGH machte aber bereits deutlich, dass das Interesse der Website-Betreiber in der Abwägung mit Datenschutzinteressen stärker zu berücksichtigen sei.
Denn auch der Versuch, die "Funktionsfähigkeit des Online-Mediums" zu gewährleisten, müsse in diese Abwägung einfließen - was in Deutschland derzeit nicht der Fall sei.

Aktivist Breyer zeigte sich nach dem Urteil ernüchtert.
"Damit werden Internetanbieter uns im Netz weiterhin auf Schritt und Tritt verfolgen und Informationen über unsere privaten Interessen und Vorlieben sammeln sowie weitergeben können."

Als Erfolg werteten Breyer und der Grünen-Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht hingegen, dass auch dynamische IP-Adressen europäischen Datenschutzregeln unterliegen.
Denn auch diese wechselnden Adressen ließen sich im Verdachtsfall einer Person zuordnen, betonte der EuGH.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) begrüßte die Entscheidung.
"Die Speicherung von IP-Adressen ist für den Bund zur Gewährleistung und zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit und der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze erforderlich", erklärte BSI-Präsident Arne Schönbohm.
Das Urteil mache deutlich, dass die Interessen der Einrichtungen des Bundes an ihrer IT-Sicherheit als berechtigtes Interesse für eine Speicherung der dynamischen IP-Adressen berücksichtigt werden könnten.
"Das Urteil räumt Betreibern von Webservern somit die Möglichkeit ein, ihre Systeme gegen Cyber-Angriffe zu schützen."

Christoph Zieger, IT- und Datenschutzrechtler bei der Kanzlei Dentons in München, erklärte, der EuGH stelle in seinem Urteil die eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit von personenbezogenen Nutzungsdaten nach dem deutschen Telemediengesetz in Frage.
Das Telemediengesetz erlaube einem Anbieter von Online-Mediendiensten die Verwendung solcher Daten grundsätzlich nur, soweit dies für die Bereitstellung und Abrechnung des Dienstes erforderlich sei.
Diese Einschränkung halte der EuGH für unvereinbar mit der europäische Datenschutzrichtlinie, die eine Datenverwendung auch bei anderen berechtigten Interessen zulassen kann.
"Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass Webseitenbetreiber Nutzungsdaten in Zukunft völlig frei verwenden dürfen.
Ein berechtigtes Interesse für Speicherung der Daten, zum Beispiel im Kampf gegen Cyberattacken und zur Einleitung einer Strafverfolgung, bleibt erforderlich", betonte Zieger.


 
BGH: Anspruch auf Schadenersatz bei fehlendem Kita-Platz !

Karlsruhe/Leipzig - Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Die verantwortliche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat.

Geklagt haben drei Frauen aus Leipzig.
Sie hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet.
Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job.
Ihrer Ansicht nach muss die Stadt dafür geradestehen und ihnen den entgangenen Verdienst ausgleichen - knapp 2200, rund 4500 und etwa 7300 Euro.

Das Karlsruher Urteil ist für die Mütter ein wichtiger Etappensieg.
Der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann betonte aber bei der Verkündung: "Damit ist die Sache noch lange nicht zu Ende."
Denn die Gerichte der Vorinstanzen hatten nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig schuld an den Verzögerungen war.
Das Oberlandesgericht Dresden muss die Fälle deshalb noch einmal verhandeln und endgültig entscheiden.

Grundsätzlich eröffnet die BGH-Entscheidung aber auch anderen Eltern die Möglichkeit einer Schadenersatz-Klage.
Denn Urteile der obersten Zivilrichter in Karlsruhe sind für die Rechtsprechung in ganz Deutschland maßgeblich. (Az. III ZR 278/15 u.a.)


Der Deutsche Städte- und Gemeindebund rechnet trotzdem nicht mit einer Klagewelle.
Die meisten Kommunen hätten die "Herkulesaufgabe" Kita-Ausbau weitgehend gemeistert, sagte eine Sprecherin auf Anfrage.
Aus kleinen und mittleren Städten seien keine anhängigen Klagen bekannt.
Allenfalls in den Groß- und Unistädten komme es aufgrund der starken Nachfrage hier und da zu Engpässen.

Seit 1. August 2013 gibt es für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht dieser Anspruch allerdings dem Kind und nicht den Eltern zu.

Für die BGH-Richter steht aber fest, dass es dem Gesetzgeber auch darum ging, Berufstätige durch bessere Betreuungsangebote zur Familiengründung zu ermutigen.
Der Anspruch schützt nach ihrer Auffassung deshalb auch die Interessen der Mütter und Väter.

Der Senat stellt in seinem Urteil auch klar, dass allgemeine finanzielle Engpässe eine Kommune nicht aus der Verantwortung entlassen.
Im Einzelfall seien aber Umstände denkbar, die einem Schadenersatzanspruch der Eltern entgegenstehen.
Unverschuldet kann ein Mangel an Kita-Plätzen demnach sein, wenn zum Beispiel kein qualifiziertes Personal zur Verfügung steht oder es wegen der Insolvenz einer Baufirma zu Verzögerungen kommt.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) erklärte, sie werde sich dafür einsetzen, dass der Ausbau weitergehe.
Zwischen 2006 und 2016 seien bereits mehr als 400 000 neue Plätze entstanden.
Trotzdem decke das Angebot noch nicht überall den Bedarf der Eltern.


 
Arbeitsgericht: Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung !

Hamburg - Das Zeigen des Hitlergrußes rechtfertigt nach einer Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts eine fristlose Kündigung.
In dem Verfahren hatte ein entlassener Fahrer eines Patiententransportunternehmens gegen seine Entlassung geklagt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Ausgangspunkt der Kündigung war Ende 2015 ein Streit des Mannes mit dem Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens.
Nach dem Streit soll der Fahrer seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß gehoben und seinen Kontrahenten mit den Worten "Du bist ein heil, du Nazi!" beleidigt haben.
Das Unternehmen hatte dem Mann daraufhin mit sofortiger Wirkung gekündigt (Az.: 12 Ca 348/15).

Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Arms war aus Sicht des Gerichts ein wichtiger Kündigungsgrund.
Diese Geste stelle ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden müsse, begründete die Kammer.
Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe.
Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
Den Einwand des Klägers, dass er wegen seiner türkischen Abstammung kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne und seine Handlung nur als beleidigend und nicht als rechtsradikal einzustufen sei, wies das Gericht zurück.
Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.


 
BGH kippt Pauschale für Kontoüberziehung !

Banken dürfen für geduldete Kontoüberziehungen kein Mindestentgelt mehr verlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden untersagt.
Damit setzten sich Verbraucherschützer gegen die Deutsche Bank und gegen die Targobank durch.

In beiden Fällen ging es um die Überziehung des Girokontos über den vereinbarten Dispokredit hinaus.
Die Deutsche und die Targobank verlangten für solche Überziehungen mindestens 6,90 beziehungsweise 2,95 Euro.
Allerdings wurden diese Beträge mit den Sollzinsen verrechnet.
Waren die aufgelaufenen Zinsen geringer, wurde nur die Pauschale fällig.
Überstiegen die Sollzinsen die Pauschale, wurde sie nicht erhoben.

Nach Ansicht der Verbraucherschützer konnten solche Regelungen im ungünstigsten Fall dazu führen, dass ein Kunde wegen einer Überziehung um wenige Cent an einem einzigen Tag mehrere Euro Gebühr zahlen muss.
Das kritisierten die Verbraucherschützer als unverhältnismäßig.

Banken sprechen von "Peanuts"
Die Anwälte der beiden Geldhäuser sprachen ihrerseits von "Peanuts".
Ihrer Darstellung zufolge entsteht der Bank durch einen kurzfristig gewährten Kleinstkredit, bei dem schon beide Augen zugedrückt werden, ein hoher Aufwand.
So müssten Sachbearbeiter in jedem Einzelfall die Bonität des Kunden prüfen.
Über Zinsen lasse sich das nicht finanzieren.
Selbst bei einem hohen Satz von 16,5 Prozent zahle ein Kunde, der sein Konto eine Woche lang um 1000 Euro überziehe, nur 3,16 Euro.

Der BGH entschied nun, dass es sich bei der geduldeten Überziehung um einen Verbraucherkredit handele.
Nach dem Gesetz schulde der Kunde dafür Zinsen.
Hier würden aber Kosten auf den Kunden abgewälzt, die die Bank für die Bonitätsprüfung des Kunden aufwendet.

Da die Sollzinsen für geduldete Überziehungen weit über dem marktüblichen Satz lägen, sei bei dem geforderten Entgelt von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen.
So würde bei einer geduldeten Überziehung von zehn Euro für einen Tag bei der Pauschale von 6,90 Euro ein "Zinssatz von 25.185 Prozent im Jahr" anfallen, erklärte der BGH.


 
Recht auf makelloses Auto: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Neuwagen-Käufern !

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wer ein neues Auto kauft, darf selbst bei einem sehr kleinen Mangel die Annahme verweigern.
Der Makel gibt Kunden das Recht, den Neuwagen so lange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist.

Das hat der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 211/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen importierten Fiat bestellt.
Als ihm dieser wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.

Händler musste ein zweites Mal ausliefern
Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte.
Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.

Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.

Händler klagte auf Schadenersatz
Der Kunde bezahlt dann zwar den Kaufpreis, wurde aber vom Händler auf Schadenersatz von knapp 1400 Euro für den doppelten Transport des Wagens sowie Standzeiten und Anwaltskosten verklagt - vergeblich.

Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat.

Weiteres Urteil des BGH regelt Rücktritt von Kauf
In einer zweiten entscheidung des BGH (AZ. VIII ZR 240/15) wird der Rücktritt vom Kauf geregelt.
Weigert sich ein Autohändler einen nur hin und wieder auftretenden technischen Mangel an einem verkauften Auto zu beheben, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten.

Im Ausgangsfall hatte der Kläger bei einem Autohändler einen gebrauchten Volvo V 50 für 12.300 Euro gekauft und kurz danach bemerkt, dass das Kupplungspedal nach dem Betätigung am Fahrzeugboden hängen blieb.
Er musste das Pedal deshalb par Hand in die Ausgangsposition zurückziehen.

Händler wollte nicht reparieren
Bei einer Untersuchungsfahrt des Händlers trat Mangel aber nicht auf.
Nachdem der Käufer dann in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, den Händler zu einer Reparaturzusage zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Zu Recht, wie der BGH nun entschied: Der Käufer konnte auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das fehlerhafte Kupplungspedal die Verkehrssicherheit des Autos beeinträchtigte.
Dem Kläger sei es deshalb nicht zuzumuten gewesen, ein weiteres Auftreten des Fehlers abzuwarten.


 
Gericht entscheidet: 15-Jährige darf mit 30 Jahre älterem Mann zusammen sein !

Dieses Urteil wird vielen Eltern nicht gefallen .....

Brandenburg - Auch wenn es sehr schwer fällt: Eltern müssen es hinnehmen, wenn ihre Tochter im Teenager-Alter mit einem 30 Jahre älteren Mann zusammen ist.

Ein Verbot der Beziehung könnte das Wohl des Kindes gefährden, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Im verhandelten Fall hatte eine 15-Jährige eine Liebesbeziehung mit einem mehr als 30 Jahre älteren Mann.
Ihre Eltern versuchten immer wieder, den Kontakt zwischen den beiden zu unterbinden, wogegen sich das Mädchen wehrte.

Unter anderem hielt sie ihren Aufenthaltsort vor ihren Eltern geheim und suchte sich, als der Konflikt weiter eskalierte, einen Verfahrensbeistand.

Eltern schickten Kind sogar in die Psychiatrie
Schließlich brachten die Eltern ihre Tochter für einige Wochen in der Psychiatrie unter.

Das Gericht lehnte das von den Eltern geforderte Kontakt- und Näherungsverbot für den Partner ihrer Tochter allerdings ab.
Es befand, dass der eskalierte Konflikt Gefahren für das Wohl des Mädchen bedeute.
Das Kontaktverbot wäre kein angemessenes Mittel dagegen.

Den Richtern zufolge ist der Entscheidung des Mädchens ein hohes Gewicht beizumessen.
Der Kindeswille könne hier nicht übergangen werden, ohne dass dadurch das Kindeswohl gefährdet würde.
Die Jugendliche habe ihren Wunsch, diese Liebesbeziehung weiter zu leben, „zielorientiert und stabil“ geäußert.
Die Richter sahen darin eine sehr bewusste Eigenentscheidung, die zu beachten sei.


 
Erfolgreicher Pokerspieler muss Gewinne versteuern !

Wer über Jahre erfolgreich an Pokerturnieren teilnimmt, muss seine Gewinne versteuern.
Ein entsprechendes Urteil hat das Finanzgericht Münster am Mittwoch veröffentlicht.
Das Finanzamt hatte die Einnahmen des Klägers aus dem Ruhrgebiet von 91 Turnieren in den Jahren 2005 bis 2007 als gewerbliche Einkünfte bewertet und fordert dafür Einkommen- und Gewerbesteuer.

Der Kläger dagegen ging davon aus, dass er diese Gewinne nicht versteuern muss, weil es sich um Glücksspiel handelt.
Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in den Medien über den Kläger berichtet.

Der 14. Senat des Finanzgerichts aber beruft sich auf wissenschaftlich-mathematische Untersuchungen.
Demnach spiele beim Pokern nicht der Zufall die entscheidende Rolle, sondern die Geschicklichkeit und Erfahrung des Spielers.
Außerdem habe der Kläger mit der Teilnahme an den vielen Turnieren alle Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 14 K 1370/12, Urteil vom 18. Juli 2016).


 
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Wer krank ist, muss nicht zum Personalgespräch !

Erfurt - Erkrankte Beschäftigte können in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt klargestellt (10 AZR 596/15).

Krankgeschriebene Arbeitnehmer seien im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen, urteilte der zehnte Senat.

Das ist die Ausnahme
Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck.
Das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers in der Firma müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein.
Auch sei es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Krankenpfleger hatte geklagt
Damit hatte die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin teilweise Erfolg.
Dieser war abgemahnt worden, weil er mit Verweis auf seine Krankschreibung nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war.
Sein Arbeitgeber wollte mit ihm nach einer erneuten längeren Ausfallzeit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen.

Die Abmahnung erklärte das Bundesarbeitsgericht nun für unwirksam.
Den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger generell während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet sei, lehnten die Erfurter Richter aber ab.


 
Bier-Urteil: Brauerei darf Bier nicht als "bekömmlich" bezeichnen !

Wieder eine Niederlage für die Brauerei Härle aus Leutkirch: Das Unternehmen darf für sein Bier weiterhin nicht mit dem Begriff "bekömmlich" Werbung machen, wie das Oberlandesgericht Stuttgart mitteilte.

Das Wort "bekömmlich" gehöre zu den gesundheitsbezogenen Angaben, sagte der Richter Gerhard Ruf.
Diese seien aber nach einer Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten.

Früheres Urteil bestätigt
Brauereichef Gottfried Härle zeigte sich enttäuscht über das Urteil.
Er ließ offen, ob er die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof anfechten will.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Es bestätigte nun eine Entscheidung des Landgerichts Ravensburg, nach der das Familienunternehmen Berufung eingelegt hatte.

Rechtsstreit schwelt seit langem
Hintergrund ist ein Zwist zwischen der Brauerei und dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin.
Seit 2015 streiten beide Seiten vor Gericht darüber, ob Bier als "bekömmlich" beworben werden darf.
Aus Sicht der Brauerei ist der Begriff eine "reine Qualitätsaussage".
Der VSW versteht ihn jedoch als "gesundheitsbezogene Angabe", die bei alkoholischen Getränken nicht erlaubt sei.


 
Karlsruhe verkündet Urteil zu NPD-Verbot Mitte Januar !

Karlsruhe - Trotz hoher Risiken streben die Bundesländer ein Verbot der rechtsextremen NPD an - Anfang 2017 entscheidet sich, ob der Versuch im zweiten Anlauf erfolgreich ist.

Nach monatelangen Beratungen im Geheimen verkündet das Bundesverfassungsgericht am 17. Januar sein Urteil.
Das wurde am Donnerstag in Karlsruhe mitgeteilt.

Für ein Verbot müsste erwiesen sein, dass die 1964 gegründete Partei mit ihren gut 5000 Mitgliedern verfassungswidrig ist.
Das hatten die Richter Anfang März in einer dreitägigen Verhandlung zu klären versucht.
Die Hürden, die das Grundgesetz für ein Parteiverbot setzt, sind hoch.
Das Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen allein reicht nicht aus.
Den Verbotsantrag gestellt hatten die Länder im Bundesrat.

Bei einem Verbot müsste die NPD sich auflösen.
Abgeordnete verlieren ihr Mandat.
Das Parteivermögen kann eingezogen werden.

Für die Politik steht viel auf dem Spiel.
Denn ein erster Anlauf für ein Verbot der NPD war 2003 gescheitert.
Damals kam im Verfahren ans Licht, dass der Verfassungsschutz bis in die Parteispitze hinein Informanten hatte.
Ein erneuter Misserfolg wäre mehr als blamabel.
Bundestag und Bundesregierung beteiligen sich diesmal nicht.

In der Geschichte der Bundesrepublik wurden erst zwei Parteien verboten - und das ist lange her: die Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956.
Als Kriterium definierten die Richter damals eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung.
Der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle steht vor der Herausforderung, diesen Maßstab nun weiterzuentwickeln.

Dabei müssen die Richter auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Blick behalten.
Straßburg verlangt für ein Verbot Hinweise dafür, dass durch die Partei tatsächlich ein unmittelbar bevorstehender Angriff auf die Demokratie droht.

Kritiker des Verfahrens bezweifeln, dass die organisatorisch wie finanziell stark angeschlagene NPD diese Kriterien erfüllt.
Auch von der Richterbank waren in der Verhandlung viele skeptische Nachfragen und Einwürfe gekommen.
Der Senatsvorsitzende Voßkuhle nannte das Instrument des Parteiverbots zum Auftakt ein "ebenso scharfes wie zweischneidiges Schwert, das mit Bedacht geführt werden muss".

Mit ihren fremdenfeindlichen Parolen hatte die NPD von der Flüchtlingskrise bei weitem nicht so stark profitieren können wie die neue Konkurrenz von der AfD.
Anfang September flogen die Rechtsextremen bei der Wahl in Mecklenburg-Vorpommern aus dem letzten Landtag.
Auf kommunaler Ebene hielt die Partei, die bei der Bundestagswahl 2013 auf 1,3 Prozent der Stimmen kam, laut Verfassungsschutz Ende 2015 rund 360 Mandate.
Einziger NPD-Abgeordneter im Europaparlament ist Udo Voigt.

Ursprünglich war das Urteil im NPD-Verfahren noch vor Jahresende erwartet worden.
Die Bundesländer hatten sich aber inzwischen darauf eingestellt, dass 2016 keine Entscheidung mehr fällt.

Die Richter des Zweiten Senats werden nach dem Ausscheiden von Herbert Landau nun zu siebt statt zu acht entscheiden.

Für ein Verbot wären weiter sechs Ja-Stimmen erforderlich. (Az. 2 BvB 1/13)


 
Arbeitslosengeld gibt es nach Mobbing auch ohne Kündigung !

Dortmund. Wer sich wegen Mobbings arbeitslos meldet kann auch ohne Kündigung Arbeitslosengeld erhalten.
Das hat das Sozialgericht Dortmund jetzt entschieden.

Wer sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem angestammten Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten.
Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden und damit einer ungekündigten Justizbeschäftigten einen Anspruch zugestanden.

Die Frau hatte sich arbeitslos gemeldet, nachdem sie ohne Gehaltszahlung vom Arbeitgeber freigestellt worden war, teilte das Sozialgericht am Montag mit.

Frau weigerte sich an ihrem alten Amtsgericht weiterzuarbeiten
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und stufenweiser Wiedereingliederung an mehreren anderen Amtsgerichten hatte sich die Justizbeschäftigte geweigert, an ihrem alten Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen.
Sie klagt beim Arbeitsgericht Dortmund gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Versetzung.
Ihr Dienstherr stellte sie ohne Gehaltszahlung frei.
Die Arbeitsagentur lehnte jedoch die Zahlung des Arbeitslosengeldes ab, weil das Beschäftigungsverhältnis der Frau nicht gekündigt war.

"Faktische Beschäftigungslosigkeit" reicht aus
Nach Ansicht des Gerichts reicht für das Arbeitslosengeld aber eine "faktische Beschäftigungslosigkeit" aus (Az.: S 31 AL 84/16, Urteil vom 10. Oktober 2016).

Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet, indem sie das Weisungsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne.
Sie habe sich arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.
Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben.


 
Neues Urteil - Kinderlärm ist kein Grund für Mietminderung !

Berlin. In manchen Familien kann es richtig laut werden.
Für Nachbarn ist das nicht immer angenehm.
Dagegen vorgehen können sie aber kaum.

Kinder können laut sein.
Für Nachbarn ist das allerdings kein Grund, die Miete zu mindern.
Dass Kleinkinder stampfen, poltern, rennen und brüllen, entspricht ihrer Entwicklung, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 41/16), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 21/2016) berichtet.
Mitbewohner müssten mit diesen Geräuschen leben.
Das gilt insbesondere dann, wenn sie in einem öffentlich geförderten Wohnhaus mit familientauglichen Wohnungen leben.

In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung geklagt.
Seit dem Einzug einer Familie in der Wohnung über ihr fühlte sie sich durch Lärm erheblich gestört.
Nicht nur das Springen und Poltern der Kinder ärgerte sie, auch die lautstarken Auseinandersetzungen brachten die Frau um ihre Ruhe.

Nachbarin wollte Miete kürzen
Von ihrer Vermieterin verlangte sie daher 9000 Euro überzahlte Miete zurück.
Auch sollte die Lärmbelästigung beseitigt werden.
Bis dahin wollte die Mieterin ihre Miete um 50 Prozent mindern.

Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg: Die Geräuschkulisse bewege sich im Bereich des sozial zumutbaren, befanden die Richter.
Das gelte hier insbesondere auch deshalb, weil es sich um geförderten Wohnraum handelte, bei dem die Mieterin mit dem Einzug von Familien habe rechnen müssen.
Anders als in extrem teuren Luxusappartements oder seniorengerechten Wohnungen müssten Mieter hier ein höheres Maß an Kinderlärm akzeptieren. (





Die Richter werden kaum in einer Wohnung leben, die mit besagten Lärm zu kämpfen hat .
Die Rotzblagen dürfen ja heute alles machen, und wenn Du Dich beschwerst, bist Du noch der Dumme !!
:RpS_mad:
 
Zurück
Oben Unten