Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Menschenrechtsgericht urteilt über Sicherungsverwahrung !

Straßburg - Die Sicherungsverwahrung in Deutschland ist heute erneut Gegenstand eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Die Richter müssen klären, welche Anforderungen psychiatrische Gutachten in diesem Zusammenhang erfüllen müssen.

Geklagt hat ein Mann, der 1998 zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden war, weil er seiner Ex-Freundin in den Hals gestochen hatte.
Die Entscheidung über eine Sicherungsverwahrung verzögerte sich nach dem Ende seiner Haft, so dass er entlassen werden musste.

Ein knappes Jahr später kam er dennoch in Sicherungsverwahrung.


 
Bundesgerichtshof verhandelt über Tempo eines Richters !

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geht es heute um das Arbeitstempo eines Freiburger Richters.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hatte dem Mann vorgeworfen, seine Fälle zu langsam abzuschließen.

Zwischen 2008 und 2010 entsprachen die Erledigungszahlen des OLG-Richters etwa 68 Prozent von dem, was seine Kollegen im Schnitt leisteten.
Die Gerichtspräsidentin ermahnte ihn deshalb im Wege der Dienstaufsicht zu einer "unverzögerte(n) Erledigung der Amtsgeschäfte".

Der 63-Jährige sieht darin einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit.
Eine höhere Erledigungszahl könne er nämlich nur erreichen, wenn er seine Rechtsanwendung änderte - beispielsweise Sachverhalte weniger intensiv prüfte.


 
Rechtsstreit über Arbeitstempo eines Richters weiter offen !

Karlsruhe - Im Rechtsstreit über sein Arbeitstempo kann ein Freiburger Richter vor dem Bundesgerichtshof auf einen Etappensieg hoffen.
Der Mann wehrt sich gegen eine dienstrechtliche Ermahnung, seine Fälle schneller abzuschließen.

Er sieht sich dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt.
Mit seinen Klagen blieb der 63-Jährige bisher erfolglos.

Der BGH zweifelte aber in Karlsruhe an den Feststellungen der Vorinstanz.
Wann der BGH ein Urteil sprechen wird, blieb zunächst unklar.


 
Urteil nach Räumungsklage: Mieter nimmt Partnerin auf - Kündigung nicht gerechtfertigt !

Früher oder später stellen sich viele Paare die Frage: Wollen wir zusammenziehen?
Zieht der eine Partner dann zum anderen, ist es ratsam, das dem Vermieter zu sagen.
Das kann späteren Ärger vermeiden.

Mieter dürfen ihre Lebensgefährten in ihre Wohnung aufnehmen.
Mit einer Kündigung müssen sie in einem solchen Fall nicht rechnen.
Und zwar auch dann nicht, wenn der Mieter den Vermieter zuvor nicht um Erlaubnis gebeten hat.
Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 67 S 119/17), über den die Zeitschrift "Deutsche Wohnungswirtschaft"" (Heft 9/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet.

Fall: Räumungsklage wegen Lebensgefährtin
In dem verhandelten Fall ging es um eine Räumungsklage gegen einen Mieter, der seine Lebensgefährtin in seine Wohnung aufgenommen hatte.
Die Vermieterin hatte er zuvor allerdings weder um Erlaubnis gebeten noch sie überhaupt darüber informiert.
Nachdem die Vermieterin davon erfuhr, kündigte sie den Mietvertrag.

Ohne Erfolg: Eine außerordentliche Kündigung sei in diesem Fall nicht gerechtfertigt, befand das Landgericht.
Denn es sei schon zweifelhaft, ob der Mieter sich in diesem Fall überhaupt pflichtwidrig verhalten habe.
Zwar müsse die Vermieterin um Erlaubnis gefragt werden.
Da es sich hier um die Lebensgefährtin handelte, hätte sie aber ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen.
Für den Mieter spreche in diesem Fall zudem, dass das Mietverhältnis seit knapp 30 Jahren ohne Beanstandungen bestehe.


 
GEZ-Gebührenpraxis vor Gericht !

Europäischer Gerichtshof - Darf ein öffentlicher Sender Rundfunkgebühren eintreiben ?

Ein Richter des Landgerichts Tübingen hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um die Kompetenz der öffentlichen Sender beim Eintreiben von Rundfunkgebühren zu klären.
Im Mittelpunkt die Frage: Darf ein Sender selbst Vollstreckungsbescheide erteilen?

Es geht dabei um mehrere Zwangsvollstreckungsbescheide vom Südwestrundfunk (SWR).
Umstritten ist, dass der Sender diese Festsetzungbescheide selbst erlassen hat.
Das Eintreiben der Rundfunkgebühren (früher "GEZ-Gebühr") wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt.
In einigen Bundesländer können hartnäckige Gebührenverweigerer sogar in Haft genommen werden.

Die Kompetenz der Öffentlich-Rechtlichen Sender, selbst Festsetzungs-Bescheide zu erlassen, könnten laut dem Tübinger Richter gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU verstoßen.
Diese Frage legte er dem höchsten europäischen Gericht zur Prüfung vor.
Das Gericht in Luxemburg bestätigte den Eingang der Akten (Az: 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17).

Wie privates Unternehmen vorgehen?
Entscheidet der EuGH im Sinne des Tübinger Richters, müssten die öffentlich-rechtlichen Sender bei Inkassoverfahren wie ein privates Unternehmen vorgehen: Das heißt, er müsste erst einen gerichtlichen Titel erwirken, bevor eine Forderung zwangsvollstreckt werden kann.
Das könnte mehr Zeit und Aufwand bedeuten.

Das Tübinger Gericht stellt sich laut Medienberichten häufiger auf die Seite von zahlungsunwilligen Bürgern.
Kritiker des Rundfunkbeitrags dürfte das Urteil mit Spannung erwarten.
Es geht dabei in erster Linie um den Prozess der Eintreibung, aber auch um die Frage, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine europarechtlich unzulässige Beihilfe handelt.

Ist die Gebühr ohne Gegenleistung eine Steuer?
Denn die zwangsweise erhobene Beitrag fließen fast ungekürzt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Er sei seit der Umstellung von einer geräte- auf eine haushaltsbezogene Zahlungspflicht nicht von einer Gegenleistung der Sender abhängig und komme somit einer Steuer gleich, so das Tübinger Gericht.

Aus diesem Grund handele es sich um eine staatliche Beihilfe, die zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privaten Sender gehe.
Ausländische Sender würden so vom deutschen Markt verdrängt.
Darin könnte ein Verstoß gegen das "unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot" und die Informationsfreiheit liegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor entschieden, dass eine Gegenleistung vorliege und der Beitrag somit nicht als Steuer anzusehen sei.
Nun muss der EuGH darüber entscheiden.


 
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Bei Festnahme verletzt: BGH bejaht Schmerzensgeldanspruch !

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund eines Falles aus Hessen die Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Staat ausgeweitet.
Auch ein rechtmäßiges Handeln von Behörden könne einen Anspruch auf Entschädigung immaterieller Schäden und somit auch Schmerzensgeld auslösen, heißt es in einem am Montag mitgeteilten Urteil.
Die Karlsruher Richter geben damit eine jahrzehntealte Rechtsprechung von 1956 auf. (Az.: III ZR 71/17)

Geklagt hatte ein Mann, den Polizisten am 23. Oktober 2010 nach einem Schuss auf ein Döner-Restaurant fälschlicherweise für verdächtig gehalten hatten.
Auf dem Gelände einer Tankstelle in Rüdesheim entdeckten die Beamten damals bei der Fahndung das mutmaßliche Tatfahrzeug.
Die Polizisten brachten daraufhin den Mann im Verkaufsraum der Tankstelle zu Boden und legten ihm Handschellen an.
Dabei wurde dem späteren Kläger, der eigentlich nur seinen Lottoschein abgeben wollte, die rechte Schulter ausgerenkt.

Die Festnahme war nach Auffassung der Richter zwar rechtmäßig, da die Ermittler unter anderem wegen einer passenden Personenbeschreibung annehmen durften, dass der Mann einer der Täter war.
Für die Verletzung, die der Mann bei der Aktion erlitt, soll er nun aber nicht nur seinen materiellen Schaden ersetzt bekommen, sondern auch ein Schmerzensgeld - bisher war das ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen, das Landgericht Wiesbaden und das Oberlandesgericht Frankfurt, hatten den Anspruch auf Schmerzensgeld noch für unbegründet gehalten.
Der Fall wurde nun an das Oberlandsgericht zurückverwiesen, das nun über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheiden muss.


 
Streit zwischen Ex-Partnern: Eltern müssen keine Wäsche waschen !

Dass Eltern, die getrennt leben, nicht immer einer Meinung sind, ist keine Seltenheit.
In machen Fällen gehen die Ansichten sogar soweit auseinander, dass vor Gericht gestritten wird.
Wie in der Frage, ob der Vater die Wäsche seines Sohnes am Wochenende waschen muss, oder nicht.

Ein Elternteil kann nicht dazu verpflichtet werden, die Kleidung seines Kindes zu waschen.
Dies steht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Umgangsberechtigten.
Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (Az.: 13 UF 37/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Wenn das Umgangsrecht in die Persönlichkeitsrechte eingreift

In dem verhandelten Fall wurde das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn durch das Amtsgericht Neuruppin umfangreich geregelt.
Es legte auch fest, dass der Vater an den Wochenenden die Kleidung seines Kindes waschen solle.
Das lehnte er später jedoch ab, da er darin einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sah.

Keine Gefährdung des Kindeswohls
Der Vater hatte Erfolg.
Es stehe in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind befindet, ob die Sachen gewaschen werden oder nicht, so das Oberlandesgericht.
Es handele sich um eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung.
Für eine andere Entscheidung müssten triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe vorliegen
Dies sei hier nicht der Fall.
Das Kindeswohl sei nicht gefährdet.


 
Nachtruhe im Mietshaus: Darf ich nach zehn Uhr abends noch duschen ?

Berlin - Auch nach 22.00 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit der einen oder anderen Ruhestörung rechnen.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens zwar die sogenannte Nachtruhe, aber nicht uneingeschränkt.

Es gibt Ausnahmen, darunter diese drei Beispiele:

Rolläden
Mieter haben das Recht, auch nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen.
Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte und behauptete, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen, erhielt vor dem Amtsgericht Düsseldorf (55 C 7723/10) eine Abfuhr.

Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung.
Es liege außerdem in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden.
Den Mietern der Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln.

Wasserspülung und Wasserhahn
Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung gehören auch das Betätigen von Wasserspülung und Wasserhahn sowie nächtliches Baden oder Duschen.
Das ist nach 22.00 Uhr erlaubt. Wenn das Wasser aber dauerhaft prasselt, kann das äußerst störend für die Nachbarn sein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi] 181/90 I) beschränkte deshalb die nächtlichen Bade- und Duschzeiten auf 30 Minuten.

Kinderlärm
Auch gegenüber Kindern und Kinderlärm ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen.
Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm von den Nachbarn hinzunehmen.

Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern.
Hier sind auch Störungen nach 22.00 Uhr hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass beispielsweise ein Baby nachts einmal schreit (OLG Düsseldorf 9 U 218/96).


 
Bundesgerichtshof: Google profitiert vom Suchmaschinenprivileg !

Solange ein Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht weiß, dass Fotos in der Bildersuche urheberrechtlich geschützt und eigentlich nicht dargestellt werden dürfen, haftet er auch nicht.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Den Ursprung hat der Fall im Jahr 2009.
Geklagt hatte ein Erotik-Portal, das Bilder in einem passwortgeschützten Bereich anbietet, auf den nur registrierte Kunden zugreifen können.
Dort ist es auch möglich, die Bilder herunterzuladen.
Über Umwege sind die urheberrechtlich geschützten Bilder dann auf frei zugänglichen Webseiten aufgetaucht, sodass der Google-Crawler sie abgreifen konnte.

Das Privileg der Suchmaschinenbetreiber
Dass die Bilder nun in der Bildersuche als Thumbnail auftauchten, war der Anlass für die Klage.
Der Betreiber des Erotik-Portals argumentiert, die exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos zu besitzen.
Aufgrund der verletzten Urheberrechte forderte er daher Unterlassung sowie Auskunftserteilung und Schadensersatz.

In den ersten Instanzen wurde die Klage bereits zurückgewiesen, nun bestätigte der Bundesgerichtshof die Urteile (Az. I ZR 11/16).
Die Richter berufen sich dabei auf die europäische Rechtsprechung.
Sie besagt vereinfacht formuliert: Webseiten-Anbieter haften nur für Links auf Webseiten, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke anbieten, wenn sie von der Rechtswidrigkeiten wussten oder es offensichtlich ist.

Es gibt zwar noch verschärfte Vorgaben, wenn die Verlinkung mit einer Gewinnabsicht verbunden ist.
Doch auch hier gelten Ausnahmen für Suchmaschinen.
„Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt“, heißt es in der Mitteilung des Bundesgerichtshofs.

Das bedeutet: Solange Suchmaschinenbetreiber wie Google die Vorschaubilder auf frei zugänglichen Seiten einsammeln, haften sie nicht für Urheberrechtsverletzungen.
Dasselbe gilt für Anbieter, die auf Suchergebnisse verlinken.
Reagieren müssen die Suchmaschinenbetreiber allerdings, wenn sie von den Rechteinhabern informiert werden.

Google als „too big to fail“
Begründet wird das Urteil mit der wichtigen Rolle von Links, die entscheidend für das Funktionieren des Internets sowie den Meinungs- und Informationsaustausch sind.
Doch die Ausnahme, die Suchmaschinenbetreiber – und damit insbesondere Google – genießen, sorgt auch für Kritik.
Leonhard Dobusch, Professor an der Universität Innsbruck, schreibt in einem Kommentar für Netzpolitik.org, der Graben zwischen dem „Urheberrecht und ‚Google-Recht‘“ werde mit dem Urteil tiefer.


Mit dem Verweis auf die Bedeutung der Suchmaschinen würde der Bundesgerichtshof „Google quasi offiziell für ‚systemrelevant‘“ erklären, sodass für den Konzern andere Regeln gelten als für praktisch alle anderen Anbieter.
Von diesem Suchmaschinenprivileg könnten gewerbliche Anbieter nur profitieren, wenn sie selbst auf Google-Ergebnisse verlinken.
Was Dobusch daher fordert, ist ein modernisiertes Urheberrecht.
Sowohl kleine und mittlere als auch große Plattformen müssten denselben Rechten unterliegen.

Ebenso spricht der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke von einem „Freifahrtschein“ für Google.


Obwohl der Europäische Gerichtshof im letzten Jahr noch entschieden hatte, dass zumindest gewerbliche Internetangebote wissen können, ob ein Inhalt rechtswidrig ist, soll „dies nun nicht für den größten Suchmaschinenbetreiber der Welt gelten“.
Juristisch nachvollziehbar wäre das laut Solmecke nicht.
Deswegen fordert er ebenfalls überarbeitete Gesetze, die klare Regeln schaffen.

Weitere Fragen angesichts Googles überarbeiteter Bildersuche
Entscheidend an dem aktuellen Urteil ist zudem noch, dass es sich auf Googles alte Thumbnail-Bildersuche bezog.
Weitere Fragen stellen sich durch die überarbeite Bildersuche, die Google Anfang des Jahres auch in Deutschland freigeschaltet hat.
Die zeigt nicht mehr nur Vorschaubilder („Thumbnails“), sondern eine verkleinerte Version der Bilder.
Ein Klick reicht dann aus, um das Bild in Originalgröße zu bekommen.
Inwieweit diese Vorgehensweise mit dem deutschen und europäischen Recht vereinbar ist, müssen Gerichte noch klären.



 
Telekom lässt 1&1-Werbung verbieten !

Das Telekommunikationsunternehmen 1&1 darf nicht mit der Aussage "Das beste Netz gibt's bei 1&1" werben.
Die Werbekampagne sei irreführend, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln nach Angaben vom Mittwoch.

Mit der Einstweiligen Verfügung gab das Gericht einem Antrag der Deutschen Telekom statt. (Aktenzeichen 6 W 97/17)

Die beanstandete Werbung könne so verstanden werden, dass 1&1 ein eigenes, von anderen Anbietern unabhängiges Netz besitze, befand das Gericht.
Tatsächlich greife die Firma aber wesentlich auf die Netze anderer Anbieter – unter anderem der Telekom – zurück und nutze diese.

Außerdem untersagte der 6. Zivilsenat dem Unternehmen aus Montabaur, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom zu verwenden.

1&1 hatte im August und September in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und Fernsehen mit dem "besten Netz" geworben.
In dem Werbespot seilt sich nach OLG-Angaben ein 1&1-Repräsentant an einer Hochhausfassade ab, um ein Telekom-Plakat mit der eigenen Werbung zu überdecken.

Die OLG-Entscheidung vom 19. September ist noch nicht rechtskräftig.


 
Gillette punktet im Rasierer-Streit erneut gegen Wilkinson !

Braunschweig Wilkinson und Gillette fechten einen Plagiatsstreit vor Gericht aus.
Wilkinson darf keine Klingen für Konkurrenz-Rasierer herstellen.

Das Braunschweiger Landgericht hat dem Rasiererhersteller Wilkinson im Eilverfahren untersagt, weiterhin preisgünstige Ersatzklingen für den verbreiteten Nassrasierer „Mach3“ des Konkurrenten Gillette herzustellen.
Durch die Nachahmerklingen werde ein Patent von Gillette über die Verbindung von Griff und Klingeneinheit verletzt, urteilte das Gericht am Freitag.

Vorhandene Vorräte an den Nachahmerklingen muss das Unternehmen laut Urteil einem Gerichtsvollzieher übergeben.
Im Handel noch vorhandene Ware muss jedoch nicht zurückgerufen werden.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden (AZ: 9 O 1362/17).

Klingen deutlich günstiger angeboten
Der Rasiererhersteller Wilkinson hatte vor kurzem Klingen auf den Markt gebracht, die auf den Rasierer des Konkurrenten passen.
Die Klingen wurden laut Gericht in Drogeriemarktketten deutlich günstiger angeboten.
Gillette, das bislang ein Monopol auf die Ersatzklingen hatte, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Rivalen.

Mit diesem Schritt war das Unternehmen im Juli bereits am Landgericht Düsseldorf erfolgreich .
Da das dortige Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hatte Gillette allerdings die Möglichkeit, unter Verweis auf ein anderes Patent für den Rasierer vorläufigen Rechtsschutz auch an dem Braunschweiger Gericht einzuklagen.

Wilkinson hält Patent für nichtig
Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe nicht entgegen, dass derzeit eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentamt anhängig sei, mit dem Ziel, das streitige Patent zu vernichten, urteilte das Braunschweiger Gericht.
Wilkinson hält das Patent des Konkurrenten für nichtig, weil die darin beschriebene Mechanik schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents 1998 nicht wirklich neu gewesen sei.


 
Frau bekommt Witwenrente nach nur zwei Monaten Ehe !

Das Sozialgericht Berlin hat einer Frau Recht gegeben, die nach nur zwei Monaten Ehe Witwenrente beziehen will.
Obwohl bereits am Hochzeitstag absehbar war, dass der Mann an Krebs sterben würde, habe die Witwe einen Anspruch auf die Versorgung, entschied das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Die 59-jährige Frau hatte gegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geklagt, bei der ihr Ehemann versichert gewesen war.

Normalerweise müssen Eheleute laut Gericht mindestens ein Jahr verheiratet sein, damit im Todesfall ein Anspruch auf die Rente geltend gemacht werden könne.
Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass das Paar schon lange heiraten wollte.

Die Ukrainerin habe aber lange Zeit auf die nötigen Papiere aus ihrer Heimat warten müssen.
Die Rentenversicherung kann das Urteil noch anfechten (Az.: S 11 R 1839/16).


 
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