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Gerichtsbeschluss: Bundespolizei darf Bewerber aufgrund ihres Charakters ablehnen !
Ein 21-Jähriger wollte sich zum Bundespolizisten ausbilden lassen.
Er verschwieg aber, dass gegen ihn wegen Körperverletzung ermittelt wurde.
Die Bundespolizei lehnte ihn ab - zurecht, entschied nun ein Gericht.
Die Bundespolizei darf Bewerber ablehnen, wenn sie Zweifel an deren charakterlichen Eigenschaften hat.
Das hat das Verwaltungsgericht Mainz am Dienstag verkündet.
Geklagt hatte ein 21-Jähriger, der im Februar von der Bundespolizei wegen charakterlicher Schwächen abgelehnt worden war.
Er wollte per Eilantrag eine vorläufige Aufnahme in den Polizeidienst zum Ausbildungsbeginn am 1. März 2019 erreichen.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt.
Eigene Interessen in den Vordergrund gestellt?
Der Mann hatte im Bewerbungsprozess verschwiegen, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Körperverletzung liefen.
Dieses Verfahren wurde zwar mittlerweile eingestellt.
Doch weil er nicht offen damit umgegangen sei, habe der 21-Jährige die Pflicht zu wahren Aussagen gegenüber seinem Arbeitgeber ignoriert und seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt, befand das Gericht.
Insbesondere von Bundespolizisten werde zudem erwartet, dass sie rechtsstaatliche Regeln beachteten.
Der Vorwurf der Körperverletzung stehe im Widerspruch zum Beruf eines Polizisten, dessen Aufgabe es sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
Wer sich bei der Bundespolizei bewerbe, müsse hohen Anforderungen an seine charakterlichen Eigenschaften gerecht werden, stellte das Verwaltungsgericht fest.
Dass der 21-Jährige die Ermittlungen gegen ihn verschwiegen habe, lasse künftig ein ähnliches Verhalten befürchten.
Nun ist es an der Bundespolizei, die Bewerbung auf Grundlage des Beschlusses erneut zu prüfen.
Ein 21-Jähriger wollte sich zum Bundespolizisten ausbilden lassen.
Er verschwieg aber, dass gegen ihn wegen Körperverletzung ermittelt wurde.
Die Bundespolizei lehnte ihn ab - zurecht, entschied nun ein Gericht.
Die Bundespolizei darf Bewerber ablehnen, wenn sie Zweifel an deren charakterlichen Eigenschaften hat.
Das hat das Verwaltungsgericht Mainz am Dienstag verkündet.
Geklagt hatte ein 21-Jähriger, der im Februar von der Bundespolizei wegen charakterlicher Schwächen abgelehnt worden war.
Er wollte per Eilantrag eine vorläufige Aufnahme in den Polizeidienst zum Ausbildungsbeginn am 1. März 2019 erreichen.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt.
Eigene Interessen in den Vordergrund gestellt?
Der Mann hatte im Bewerbungsprozess verschwiegen, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Körperverletzung liefen.
Dieses Verfahren wurde zwar mittlerweile eingestellt.
Doch weil er nicht offen damit umgegangen sei, habe der 21-Jährige die Pflicht zu wahren Aussagen gegenüber seinem Arbeitgeber ignoriert und seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt, befand das Gericht.
Insbesondere von Bundespolizisten werde zudem erwartet, dass sie rechtsstaatliche Regeln beachteten.
Der Vorwurf der Körperverletzung stehe im Widerspruch zum Beruf eines Polizisten, dessen Aufgabe es sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
Wer sich bei der Bundespolizei bewerbe, müsse hohen Anforderungen an seine charakterlichen Eigenschaften gerecht werden, stellte das Verwaltungsgericht fest.
Dass der 21-Jährige die Ermittlungen gegen ihn verschwiegen habe, lasse künftig ein ähnliches Verhalten befürchten.
Nun ist es an der Bundespolizei, die Bewerbung auf Grundlage des Beschlusses erneut zu prüfen.