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Münster: Oberverwaltungsgericht bestätigt Kontaktbeschränkung in NRW !
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Kontaktbeschränkungen im Land zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestätigt.
Die Regelungen bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum und das Gebot des Mindestabstands seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, teilte das OVG am Dienstag in Münster mit.
Die Vorgaben angegriffen hatte eine Frau aus Bonn, die sich gegen die Pflicht beim Einkaufen, beim Arzt sowie in Bus und Bahn einen Mundschutz zu tragen und die Kontaktbeschränkungen gewehrt hatte.
Wegen der eingeschränkten sozialen Kontakte fühle sie sich psychisch schwer belastet.
In beiden Streitfragen verfolge das Land den legitimen Zweck, die Ansteckungsgefahr, trotz der stufenweisen Öffnung nahezu in allen Bereichen, weiterhin einzudämmen, so das
Die Entscheidung per Eilverfahren des OVG ist nicht anfechtbar
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Kontaktbeschränkungen im Land zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestätigt.
Die Regelungen bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum und das Gebot des Mindestabstands seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, teilte das OVG am Dienstag in Münster mit.
Die Vorgaben angegriffen hatte eine Frau aus Bonn, die sich gegen die Pflicht beim Einkaufen, beim Arzt sowie in Bus und Bahn einen Mundschutz zu tragen und die Kontaktbeschränkungen gewehrt hatte.
Wegen der eingeschränkten sozialen Kontakte fühle sie sich psychisch schwer belastet.
In beiden Streitfragen verfolge das Land den legitimen Zweck, die Ansteckungsgefahr, trotz der stufenweisen Öffnung nahezu in allen Bereichen, weiterhin einzudämmen, so das
Die Entscheidung per Eilverfahren des OVG ist nicht anfechtbar
Bereits Ende April hatte das OVG die Maskenpflicht für rechtmäßig erklärt.