Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Datenschutzrichtlinie Apples in einigen Punkten rechtswidrig: Verbraucherschutz gewinnt gegen Apple vor Gericht !

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor dem Kammergericht Berlin einen Sieg gegen Apple errungen: Sieben Klauseln aus Apples Datenschutzrichtlinie sind rechtswidrig.
Das Beispiel zeigt aber auch, dass die Gerichtsbarkeit für das digitale Zeitalter viel zu langsam ist, denn es ging um die Fassung aus dem Jahr 2011.
Zudem ist auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.

Mit seiner Entscheidung (Az. 23 U 196/13) bestätigte das Kammergericht die Einschätzung der Vorinstanz in weiten Teilen, denn vor fast sechs Jahren, am 30. April 2013, hatte das Landgericht Berlin acht Klauseln kassiert.
Interessanterweise begründete das Kammergericht sein Urteil mit der erst im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die Richter stellten klar, dass die DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig ist und somit auch für in der Vergangenheit verwendete Datenschutzklauseln beachtet werden muss.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Unterlassungsklage des vzbv auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war.

Beanstandet wurden jene Einwilligungen, mit denen der Kunde die Nutzung seiner Daten pauschal erlaubt, ohne dass ein konkreter Verwendungszweck benannt wird.
So wollte Apple personenbezogene Daten zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen aber auch für "interne Zwecke" und Werbung auswerten.
Neben Apple erhielten auch "strategische Partner" Zugriff für Werbezwecke, während Apple und "verbundenen Unternehmen" das Recht eingeräumt wurde, Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammenzuführen.
Dies umfasste auch die Standortdaten der Kunden.
Den Zugriff auf die Adressbücher und somit auf die Kontaktdaten Dritter hatte das Amtsgericht ebenfalls als rechtswidrig angesehen.
Dies sieht das Kammergericht anders, sofern diese Daten für die Verarbeitung eines konkreten Kundenauftrags benötigt werden.

Da Apple zumindest einige der umstrittenen Klauseln noch in einer ähnlichen Form verwendet, könnte sich dieser Rechtsstreit noch weiter in die Länge ziehen.
Wenn dann irgendwann ein letztinstanzliches Urteil über zehn Jahre alte Vertragsklauseln gefällt wird, dürfte wirklich jedem bewusst sein, dass es dringend neuer Ansätze zur Durchsetzung des Datenschutzes im Internet bedarf.
Die DSGVO ist ein Anfang, doch es muss sich erst noch zeigen, ob diese Verordnung auch milliardenschwere Technologie- und Internetriesen in ihre Grenzen weisen kann.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27.12.2018, Az. 23 U 196/13 – nicht rechtskräftig



 
Gerichtsurteil: Basiskonto der Deutschen Bank ist zu teuer !

Einen monatlichen Grundbetrag und zusätzliche Gebühren: Das verlangt die Deutsche Bank für eine bestimmte Kontenart.
Das ist ist zu teuer, befand nun ein Gericht.


Bei der Deutschen Bank ist nach Ansicht eines Gerichts das sogenannte Basiskonto zu teuer.
Für besonders schutzbedürftige Verbraucher seien ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro und 1,50 Euro für jede beleghafte Überweisung "unangemessen hoch und damit unwirksam", befand das Oberlandesgericht Frankfurt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), die auch andere Institute wegen zu hoher Preise abgemahnt beziehungsweise verklagt hat.

Deutsche Bank berechnet rechtswidrig Kosten
Eine angemessene Preisgrenze nannten die Richter aber nicht.
Banken seien nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell für Girokonten anzubieten, erläuterten sie.
Das Entgelt für das Basiskonto müsse aber das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber widerspiegeln, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen sei.
Auch habe die Deutsche Bank bei dieser Kontenart rechtswidrig Kostenelemente berechnet, die aus gesetzlichen Vorgaben resultierten und daher nicht an Kunden weitergegeben werden dürften.

Basiskonten werden auf Guthabenbasis geführt und sollen auch wirtschaftlich schwachen Menschen den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen.
Auch die Finanzaufsicht prüft die Konditionen der Geldhäuser, die keine "Abwehrpreise" verlangen dürfen.

Oberlandesgericht lässt Revision zu
Der 19. Senat des OLG ließ Revision beim Bundesgerichtshof zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
"Wir hoffen auf eine höchstrichterliche Entscheidung, weil es eine große Verunsicherung unter den Betroffenen gibt", sagt eine Sprecherin der VZBV.

Die Deutsche Bank will über ihr weiteres Vorgehen nach Prüfung der Urteilsgründe entscheiden, wie ein Sprecher erklärt.
Zur Zahl der Basiskonten beim größten deutschen Kreditinstitut und der ebenfalls beklagten Tochter Postbank äußert er sich nicht.


 
Darf ich als Mieter eigentlich in die Badezimmerfliesen bohren ?

Berlin - Die Wände im Badezimmer sind in der Regel gefliest.
Mieter stellt das bei der Montage von Handtuchhaltern und anderen Gegenständen oft vor eine Herausforderung.
Denn sie dürfen die Mietsache eigentlich nicht beschädigen.

Grundsätzlich gilt: Sind Schäden mutwillig oder grob fahrlässig verursacht worden, muss der Mieter im Zweifel für sie aufkommen, erläutert die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 2/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
Sind Veränderungen dagegen durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden, muss der Mieter diese nicht verantworten.

Drei Beispiele für Probleme mit Fliesen - und ihre Regelungen.

Farbe
Nicht jedem Mieter gefällt die Farbe der Fliesen an der Wand.
Überstreichen darf er sie ohne Erlaubnis aber nicht so einfach.
Denn dann könnte der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Fliesen erneuern und die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung stellen.
Das gilt nach Auffassung des Landgerichts Köln jedenfalls dann, wenn der Mieter nicht nachweist, dass die Farbe auch anders hätte entfernt werden können (Az.: 12 S 312/95).

Dübellöcher
Besonders häufig gibt es Streit um Dübellöcher.
Bei der Frage, wie viele Löcher zulässig sind, ist die Rechtsprechung bisher uneinheitlich.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Kassel sind 14 Löcher angemessen (Az.: 451 C 7217/95), das Landgericht Hamburg befand in einem Fall sogar 32 Löcher für zulässig (Az.: 307 S 50/01).
Klar jedenfalls ist: Ein generelles Bohr- und Dübelverbot ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksam (Az.: VIII ZR 10/92).

Flecken
Im Bad wird häufig mit Duschgel, Shampoos und Reinigern hantiert - und das hinterlässt mitunter Spuren auf empfindlichen Natursteinfliesen.
Mieter müssen für solche Verfärbungen aber nicht automatisch aufkommen, befand das Amtsgericht Brandeburg (Az.: 31 C 179/14).
Denn es handelt sich hierbei um Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Bades entstanden sind.
Die Fliesen waren in dem Fall außerdem nicht imprägniert und daher besonders anfällig.


 
Nach Todesfahrt in Hamburg: BGH bestätigt erstmals Mordurteil gegen Raser !

Karlsruhe - Wer als rücksichtloser Raser mit seinem Auto einen Menschen tötet, kann als Mörder verurteilt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung erstmals ein Mordurteil wegen eines tödlichen Zusammenstoßes gegen einen Raser bestätigt.

Es ist jetzt rechtskräftig.
Der Mann hatte 2017 in Hamburg mit einem gestohlenen Taxi einen Menschen getötet und zwei schwer verletzt (Aktenzeichen: 4 StR 345/18).

Der 4. Strafsenat habe die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, teilte das oberste Strafgericht mit.
Das Landgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom Februar 2018 einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen und den zur Tatzeit 24 Jahre alten Mann zu lebenslanger Haft verurteilt.

Im vergangenen Jahr hatte der BGH in einem ähnlichen Fall aus Berlin das bundesweit erste Mordurteil nach einem illegalen Autorennen zweier junger Männer auf dem Kurfürstendamm aufgehoben.
Damals vermissten die Richter Belege für einen bedingten Tötungsvorsatz bei den beiden Angeklagten.

Der BGH markierte aber keine rote Linie für eine Mordverurteilung in Raserfällen.
"Diese Erwartung müssen wir enttäuschen", hatte die Vorsitzende BGH-Richterin Beate Sost-Scheible damals gesagt.
"Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls."
Aktuell verhandelt das Landgericht Berlin den Fall neu.

Der in Hamburg verurteilte Litauer hatte am frühen Morgen des 4. Mai 2017 ein Taxi gestohlen und war mit dem unbeleuchteten Fahrzeug betrunken auf der Flucht vor der Polizei durch Hamburg gerast.
Einen Führerschein besaß er nicht.
In der Innenstadt an der Binnenalster beschleunigte er das Fahrzeug auf rund 160 Kilometer pro Stunde und lenkte es auf die Gegenfahrbahn.

Beim Frontalzusammenstoß mit dem Großraumtaxi eines 57 Jahre alten Mannes wurde ein 22 Jahre alter Fahrgast, der gerade eingestiegen war, getötet.
Ein weiterer Fahrgast und der Taxifahrer kamen mit schwersten Verletzungen ins Krankenhaus.

Das Landgericht verurteilte den Unfallverursacher wegen Mordes, zweifachen versuchten Mordes und zweifacher gefährlicher Körperverletzung.
"Wir haben es mit dem vorsätzlichen Werk eines maximal rücksichtslosen Täters zu tun", sagte der Vorsitzende Richter Stephan Sommer zur Urteilsbegründung.
"Der Angeklagte billigte den Tod anderer, möglicherweise auch seinen eigenen Tod."

Für ein Mordurteil muss ein Gericht mindestens ein Mordmerkmal nach Paragraf 211 des Strafgesetzbuches (StGB) feststellen.
Dazu gehören zum Beispiel Mordlust, Habgier, Heimtücke oder die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken.
Ein Mord wird immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

Nach dem Beschluss des BGH hat das Landgericht Hamburg die Verdeckungsabsicht des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt.
Der Mann habe kompromisslos der Polizei entkommen wollen.
Offen bleiben könne, ob das vom Landgericht angenommene Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sei.

Auch als Konsequenz aus dem Berliner Fall hat der Gesetzgeber Strafen gegen Raser verschärft.
Nach dem neuen Paragrafen 315d StGB werden verbotene Rennen im Straßenverkehr mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft, wenn dabei Menschen schwer verletzt oder getötet werden.


 
BGH gefragt: Verfällt der Anspruch auf Mietminderung ?

Tritt in der Mietwohnung ein Mangel auf, muss dieser vom Vermieter behoben werden.
Ansonsten kann die Miete gemindert werden.
Oder unter Vorbehalt weiter gezahlt werden.
Doch was, wenn trotz Reklamation weiter vorbehaltslos gezahlt wird?
Kann dann das Recht auf Mietminderung verloren gehen?

Grundsätzlich muss der Mieter den Vermieter immer über den Mangel informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Fehler zu beheben.
Kommt der Vermieter der Mängelbeseitigung nicht nach, kann die Miete gemindert werden.
Wer allerdings die Mietzahlung eigenmächtig kürzt oder ganz einstellt, dem kann der Vermieter danach das Mietverhältnis kündigen.
Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun festgestellt, dass ein Mieter das Mietminderungsrecht auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlter voller Miete nicht verliert, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt (Az.: VIII ZR 100/18).

Wie war der Fall?
Hier bemerkte der Mieter einer Wohnung einen muffigen Abwassergeruch, der wiederkehrend auftrat, jedoch in der Intensität unterschiedlich ausgeprägt war.
Er zeigte diesen Mangel dem Vermieter auch an und bezahlte seine Miete zunächst in voller Höhe weiter, es dauerte jedoch mehr als zweieinhalb Jahre bis zur Behebung des Mangels.

Anschließend fragte der Mieter beim Vermieter an, ob dieser mit einer Mietminderung in Höhe von 15 Prozent einverstanden sei, was dieser jedoch ablehnte.
Daraufhin zahlte der Mieter drei Monatsmieten nicht, woraufhin der Vermieter diese einklagte.
Er meinte, dass der Mieter aufgrund der vorbehaltslos weiterbezahlten vollen Miete sein Recht zur Mietminderung verloren habe.

Was der BGH aber anders sah.
Demnach verliert ein Mieter sein Minderungsrecht nur dann, wenn er positiv gewusst hat, dass er nach der Rechtslage nicht die volle Miete zahlen musste.
Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Der Mieter habe nicht gewusst, dass eine Mietminderung gesetzlich bei Vorliegen eines Mangels eintrete, wenn dieser Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindere und er dem Vermieter angezeigt worden sei.
Da hier der Mieter davon ausgegangen sei, dass zur Minderung das Einverständnis des Vermieters erforderlich sei, habe er bei der Zahlung gerade kein positives Wissen davon gehabt.
Der BGH hält denn auch in dem verhandelten Fall eine Minderung der Miete in Höhe von 10 Prozent für angemessen.


 
Rechte von Senioren gestärkt: Hohes Alter schützt vor Mietkündigung !

Eine Wohnungseigentümerin möchte zwei Senioren wegen Eigenbedarfs kündigen.
Die 87- und 84-Jährigen widersprechen dem Rauswurf mit Verweis auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand und ihre beschränkten finanziellen Mittel.
Sie dürfen bleiben, befindet das Berliner Landgericht.

Hohes Alter kann vor Mietkündigung schützen: Das Berliner Landgericht hat die Rechte von betagten Mietern gestärkt.
Diese können laut Urteil vom heutigen Dienstag allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Eine Wohnungseigentümerin wollte zwei Senioren wegen Eigenbedarfs kündigen - die 87 und 84 Jahre alten Mieter widersprachen mit Verweis auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand und ihre beschränkten finanziellen Mittel.
Das Gericht gab den beiden weitgehend recht: Den Beklagten stehe ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.
Der Verlust der Wohnung stelle auch unabhängig von gesundheitlichen Folgen eine "Härte" für Senioren dar.

Die Richter führten jedoch nicht aus, ab welchem Alter Mieter sich darauf berufen können.
Bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung 2015 seien die beiden Beklagten schließlich über 80 Jahre alt gewesen; ihr Alter sei "nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Beurteilungsmaßstäben hoch".

Der Vermieter kann in einem solchen Fall demnach nur recht bekommen, wenn er bei Fortsetzung des Mietverhältnisses "besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile" geltend machen kann.
Im aktuellen Fall wollte die Klägerin die Wohnung aber demnach nicht einmal ganzjährig nutzen, es sei ihr um "bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile" gegangen.

Um wirksam zu sein, muss eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich eine Reihe von Bedingungen erfüllen: Im Kündigungsschreiben muss konkret benannt werden, für wen die Räumlichkeiten benötigt werden.
"Der Vermieter muss nachvollziehbar begründen, warum gerade die betreffende Wohnung zu dem genannten Zeitpunkt gebraucht wird.

Außerdem müssen die Kündigungsfristen gewahrt werden.
Drei Monate sind es bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren.
Bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren haben Mieter sechs Monate Zeit bis zum Auszug.
Bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren sind es neun Monate.


 
Schenkung vor BGH: Freund weg, Geld auch ?

Oftmals werden Immobilienkäufe mit üppiger Unterstützung der Eltern realisiert.
Schließlich soll es dem jungen Glück an nichts fehlen.
Doch was, wenn die Beziehung scheitert und das Paar gar nicht verheiratet war?
Müssen Ex-Partner dann das Geld zurückzahlen?

Immobilienbesitz ist en vogue, die Ehe nicht unbedingt.
Wollen unverheiratete junge Paare sich ein Eigenheim zulegen, ist oftmals die finanzielle Unterstützung von den (Schwieger-)Eltern notwendig.
Doch was, wenn die Beziehung zerbricht?
Können die spendablen Eltern dann vom Nicht-mehr-Schwiegersohn-in-spe das geschenkte Geld zurückfordern?
Darüber verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: X ZR 107/16).

Was ist passiert?
Im Jahr 2011 kauften die Tochter der jetzigen Kläger und ihr damaliger Freund eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen.
Die Eltern der Tochter unterstützten sie bei der Finanzierung des Objektes mit insgesamt 104.109,10 Euro.
Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter und ihr Lebensgefährte.
Daraufhin forderten die Eltern im Januar 2014 von dem Ex-Freund in einer Klage die Hälfte der Zuwendungen zurück.

Das Oberlandesgericht hatte einen Anspruch der Eltern auf Rückzahlung wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet erachtet.
Denn mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von deren Vorhandensein die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien.
Den Zuwendungen habe die gemeinsame Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter und ihrem damaligen Freund werde lebenslangen Bestand haben.

Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Zuwendung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen und den Eltern ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.
Da das Paar jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Immobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht.
Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen.
Demnach habe der Mann nur 93,6 Prozent seines hälftigen Anteils an den geschenkten Zuwendungen, also 47.040,77 Euro zurückzuzahlen.

In der Revisionsverhandlung ist nun heute der BGH gefragt.


 
Richter entscheidet: Fußgänger muss Führerschein abgeben, weil er Ecstasy genommen hat !

Neustadt/Weinstraße - Wer harte Drogen konsumiert, muss damit rechnen, dass er seinen Führerschein verliert.
Dafür müssen Konsumenten nicht einmal am Straßenverkehr teilnehmen, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße zeigt (Az.: 1 S 198/17).
Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.

Einnahme harter Drogen führt direkt zu Führerscheinentzug
Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der auf einem Festival unter anderem Ecstasy eingenommen hatte.
Sein Auto hatte er zu Hause gelassen.
Bei einer Polizeikontrolle am Bahnhof stellte die Polizei den Drogenkonsum fest - und mit sofortiger Wirkung entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein.
Dagegen wehrte sich der Mann.
Vor Gericht gab er an, dass er zwischen dem Konsum und dem Fahren eines Autos unterschieden und sich auch noch zwei Tage Urlaub zum Ausnüchtern genommen habe.
Diese Argumentation blieb aber erfolglos.

Allein aufgrund der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin (Ecstasy) sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, entschied das Gericht.
Ob der Mann unter Drogeneinfluss am Verkehr teilgenommen hat oder nicht, spiele keine Rolle - genauso wenig die Frage, ob er zwischen dem Konsum der Drogen und dem Führen eines Autos unterscheiden könne.
Das Gericht führte wissenschaftliche Erkenntnisse ins Feld, wonach mögliche Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht verlässlich einzuschätzen seien.
Dies gelte besonders für die hier sehr knapp bemessene Ausnüchterungszeit.


 
Mieter aufgepasst: Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten !

Mieter sollten die jährliche Betriebskostenabrechnung gründlich prüfen.
Tauchen darin die Verwaltungskosten auf, ist das nicht rechtens.
Diese Regelung gilt sogar bei speziellen Vermietern.

Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten.
Vermieter dürfen diese Kosten nicht auf den Mieter im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umlegen, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB).
Diese gesetzliche Regelung greift auch für Vermieter einer Eigentumswohnung.
Selbst wenn ihnen die Eigentümergemeinschaft mit der Jahresabrechnung die Verwaltungskosten in Rechnung stellt, gilt: Sie dürfen diese Kosten nicht an Mieter weitergeben.
Enthält der Mietvertrag eine solche Regelung, ist diese nicht wirksam.

Auch eine Klausel, wonach der Mieter neben der Grundmiete und den Vorauszahlungen der Betriebskosten für die Verwaltung eine Pauschale zahlen soll, ist unzulässig.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 254/17).

Die BGH-Richter erklärten, nach dem Gesetz seien mit der vereinbarten Miete grundsätzlich alle Kosten des Vermieters abgegolten.
Eine Ausnahme gebe es nur für Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zur Miete gefordert werden dürften.
Verwaltungskosten seien ein Bestandteil der Grundmiete, aber keine Betriebskosten.

Im verhandelten Fall wollte der Vermieter zusätzlich zur Miete eine Pauschale für die Verwaltungskosten abkassieren.
Diese ist laut BGH unzulässig.

In Deutschland müssen Mieter im Durchschnitt 2,19 Euro pro Quadratmeter monatlich an Betriebskosten zahlen.
Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,79 Euro pro Quadratmeter im Monat betragen.
Grundsätzlich sind in der Betriebskostenverordnung 17 verschiedene Kostenarten festgehalten.
Die Betriebskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde.
Dabei muss nicht zwingend jeder Posten genannt werden.

Unter anderem können laut der Verordnung etwa Ausgaben für Wasserver- und -entsorgung, Aufzüge, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Heizung oder den Hauswart umgelegt werden.
Laut Gesetz haben Mieter nach Erhalt der Abrechnung Zeit etwaige Fehler beim Vermieter zu reklamieren.


 
Online gekaufte Matratzen darf man testen und umtauschen !

Luxemburg Der EuGH hat die Rechte von Verbrauchern beim Matratzenkauf gestärkt.
Auch wenn die Schutzfolie entfernt wurde, gilt Widerrufsrecht.

Verkäufer müssen bestimmte Produkte aus Hygienegründen nicht zurücknehmen, wenn der Kunde nicht zufrieden ist.
Das gilt allerdings nicht für Matratzen: So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden (Rechtssache C-681/17).
Die Entscheidung der Luxemburger Richter ist richtungsweisend.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland.
Ein Mann hatte eine Matratze im Internet gekauft, wollte sie kurz darauf aber wieder zurückgeben.
Weil er die Schutzfolie schon entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop, sie zurückzunehmen.
Dagegen klagte der Käufer.
Er forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten von knapp 1200 Euro.

Die obersten EU-Richter befanden, dass selbst bei direktem Kontakt einer Matratze mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Verkäufer die Matratze mit einer Reinigung oder Desinfektion für Dritte wiederverwendbar machen könne.
Ein und dieselbe Matratze werde schließlich auch von aufeinanderfolgenden Hotelgästen verwendet.
Außerdem gebe es einen Markt für gebrauchte Matratzen.


 
Altersvorsorge mit Haken: Negativzinsen für Riester-Sparplan ?

Wer bei der Bank Geld anspart, erwartet Zinsen - besonders, wenn es fürs Alter vorgesehen ist.
Doch das Zinstief hat einiges verändert.
In einem Streitfall in Stuttgart verurteilen die Richter nun beide Seiten und geben beiden Seiten recht.

Negative Zinsen für einen Riester-Sparplan der Sparkasse widersprechen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Grundgedanken der Altersvorsorge.
Die Richter verboten der Kreissparkasse Tübingen daher die Verwendung solcher Klauseln in ihren Verträgen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die ihrerseits nun nicht mehr behaupten darf, dass die Sparkasse von ihren Kunden einen Negativzins, also praktisch ein Entgelt, einfordere - denn das war so nie der Fall (Az. 4 U 184/18).

In dem Verfahren war es um den Sparplan "VorsorgePlus" der Sparkasse gegangen, in dem ein positiver Staffelzins mit einem negativen variablen Zins verrechnet worden war.
Das Ergebnis war am Ende allerdings immer positiv, kein Kunde hatte Zinsen bezahlen müssen.
Seit 2015 bietet die Kreissparkasse das Produkt auch nicht mehr an.
Das Landgericht Tübingen hatte beide Fälle zuvor genau umgekehrt entschieden, dagegen waren beide Seiten in Berufung gegangen.

Verbraucher unangemessen benachteiligt
Die OLG Richter entschieden nun, dass eine solche sogenannte Zinsgleitklausel intransparent und damit unwirksam sei.
Sie erfülle nicht die Vorgabe, wonach der Kunde ohne Hilfe in der Lage sein müsse, klar und einfach seine Rechte festzustellen.

Zudem würden Verbraucher unangemessen benachteiligt, da die Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei, hieß es.
Bei einem Riester-Vertrag gehe es um Vermögensbildung und Vorsorge fürs Alter.
"Der Sparer bekommt Zinsen, er muss nicht Zinsen zahlen", sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Dies habe das Gericht eindeutig klargestellt.

Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Verbraucherzentrale in Pressemitteilungen und auf ihrer Internetseite eine unwahre, weil bewusst unvollständige Behauptung aufgestellt habe - die sie nun nicht mehr verbreiten darf und zudem darlegen muss, wo und an wen sie sie seinerzeit verbreitet hat.
Außerdem wurde sie zum Ersatz eines möglichen Schadens verurteilt.
Auch die Sparkasse zeigte sich daher mit dem Urteil zufrieden.
"Wir haben nie negative Zinsen verlangt und werden das auch in Zukunft nicht tun", sagte Vorstandschef Christoph Gögler.

Gegen die Entscheidung zur Zinsklausel ist noch Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Im Fall der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale ließ das Gericht keine Revision zu.


 
Sturz eines Radfahrers: Haftung auch bei "berührungslosem Unfall" !

Es wird viel gestritten auf deutschen Straßen.
Nicht selten geraten Radler und Autofahrer aneinander.
Auch materiell.
In Form eines Unfalls.
Manchmal ist dazu noch nicht mal eine Berührung nötig und der PKW-Besitzer trotzdem in der Pflicht.

Ein Autofahrer haftet auch dann für den Sturz eines Radfahrers, wenn der Radler nicht beim Ausweichmanöver selbst stürzt, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Weg.
Nach einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ist das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers (Az.: 16 U 57/18).

Was war passiert?
In dem verhandelten Fall befuhr ein Fahrradfahrer einen etwa 2 m breiten befestigten Feldweg.
Dort kam ihm ein PKW entgegen.
Der Radler wich dem Wagen auf den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts aus.
Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren berührungslos aneinander vorbei.
Beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Radfahrer.
Er zog sich mehrfache Verletzungen zu und begehrt neben dem Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten sowie der Fahrradreparatur Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Das OLG verurteilte den Autofahrer dazu, 50 Prozent des entstandenen Schadens zu zahlen.
Obwohl es sich um einen "berührungslosen Unfall" handelte, ist der Sturz dem PKW-Fahrer zuzurechnen.
Letztlich liege ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen sei.
Denn der Sturz erfolgte im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen des Autos.
Das Wiederauffahren des Radlers auf den befestigten Radweg ist als Teil des Ausweichmanövers zu bewerten, so das Gericht.

Dass auch dem Radfahrer eine 50-prozentige Haftung zugesprochen wurde, begründete das OLG damit, dass dieser die Möglichkeit gehabt hat, sein Fahrrad anzuhalten und das Auto passieren zu lassen.
Zudem habe der Radler beim Wiederauffahren auf den Radweg unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen.


 
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