Verbraucherrecht - Urteile usw. !

OLG München bestätigt Abschaffung der Störerhaftung !

Das OLG München hält die Abschaffung der Störerhaftung für europarechtskonform.
Altfälle müssen demnach nur noch die Abmahngebühren zahlen.

Die im vergangenen Jahr beschlossene Abschaffung der Störerhaftung hat einer ersten Überprüfung durch die Justiz standgehalten.
Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom Donnerstag zufolge sind die von der großen Koalition getroffenen Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) mit europäischem Recht vereinbar.
Daher müssen Betreiber offener WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen mehr abgeben.

Zulässig sind hingegen noch Abmahngebühren in Fällen, die vor Inkrafttreten des neuen TMG am 12. Oktober 2017 erfolgten (Az.: 6U 1741/17).

Hintergrund des Urteils ist ein jahrerlanger Rechtsstreit zwischen dem Piratenpolitiker Tobias McFadden und dem Unterhaltungskonzern Sony Music Entertainment Germany GmbH.
In dem Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 entschieden, dass kommerzielle Hotspot-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN begangen wurden, nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden können.
Allerdings dürfe der Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen.

Revision zugelassen
Auf Basis dieses Urteils hatte McFadden am 20. April 2017 seinen Prozess vor dem Landgericht München verloren, weil er sein WLAN nicht mit einem Passwort geschützt hatte.
Doch die große Koalition beschloss im Sommer 2017, das bereits geänderte TMG ein weiteres Mal zu modifizieren, um kostenpflichtige Unterlassungsforderungen zu unterbinden.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG München bestätigten die Richter nun, dass diese Gesetzesänderungen mit EU-Recht vereinbar sind.
Die Sony-Anwälte hatten dies in dem Prozess angezweifelt.

Allerdings habe das Gericht eine Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, sagte McFaddens Anwalt Alexander Hufschmid auf Anfrage von Golem.de.
Nicht auszuschließen sei, dass der Fall sogar ein weiteres Mal vor dem EuGH lande.

Dies war nach dem Urteil vom September 2016 von Juristen bereits erwartet worden.
Hufschmid will hingegen das Urteil für seinen Mandanten und die damit verbundene Abmahnung in Höhe von 800 Euro an Sony akzeptieren.

McFadden zeigte sich ebenfalls zufrieden mit dem Urteil.
"Das Gericht hat die Unterlassungsansprüche der Gegenseite anhand des neuen Telemediengesetzes (TMG) abgewiesen und die Abschaffung der Störerhaftung für offene WLANs bestätigt.
Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!", sagte der Netzaktivist.


 
Friseur verpfuscht meine Haare - kann ich mich weigern zu zahlen ?

Schnipp, schnapp – und plötzlich sind die Haare viel zu kurz geschnitten.
Über einen verpfuschten Haarschnitt ärgern sich Friseur-Kunden verständlicherweise.
Eine misslungene Tätowierung muss man sogar noch länger tragen als eine schreckliche Frisur.
Was steht Verbrauchern zu, wenn die Dienstleistung schlecht ist?
Tatsächlich muss der Kunde vieles nicht stillschweigend erdulden.

Die Stiftung Warentest hat Kundenrechte unter die Lupe genommen.

Kunde muss falschen Haarschnitt nicht bezahlen
Schneidet der Friseur deutlich mehr vom Haar ab, als vereinbart war, kann der Kunde die Zahlung verweigern.
Grundsätzlich ist man laut Verbraucherzentrale Berlin nicht verpflichtet, für eine mangelhafte Sache zu zahlen.
Friseur und Kunde gingen bei einem Haarschnitt einen Werkvertrag ein, ergänzt Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale NRW.

Wenn fünf Zentimeter geschnitten werden sollen, anschließend aber zehn Zentimeter fehlen, sei das Werk rechtlich gesehen mangelhaft.
Dann dürfe der Kunde vom Vertrag zurückzutreten und muss nicht zahlen.
Tatsächlich hätten deutsche Gerichte aber weniger mit Haarlängen zu tun, als mit aggressiven Mittel.

Kahle Stelle auf dem Kopf durch aggressive Mittel
Eine Schülerin klagte vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein Rekord-Schmerzensgeld von 18.000 Euro ein, weil sie durch falsche Anwendung eines Färbemittels lebenslang mit einer kahlen Stelle am Kopf leben muss (Az. 12 U 71/13).
An der Stelle starb aufgrund des Mittels die Kopfhaut ab.

„Hohes Schmerzensgeld nach Friseurbesuchen wird in Deutschland nur fällig, wenn Kunden erhebliche Schmerzen erdulden müssen oder ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“, so die Experten von Stiftung Warentest.

Haare kaputt gefärbt
Mit einem Farbwunsch trat eine Kundin aus Coburg an den Friseur ihres Vertrauens heran: Sie wollte ihre dunklen Haare zukünftig im modischen „Ombré Style“ in lila tragen.
Drei Mail färbe der Friseur die Haare der Kundin, doch er scheiterte.

Der gewünschte violette Farbverlauf stellte sich nicht ein, die Haare der Kundin waren danach kaputt und mussten abgeschnitten werden.
Die Frau verlangte ihre 200 Euro Friseurkosten zurück, das Amtsgericht Coburg gab ihr Recht (Az. 12 C 1023/13).
Der Salon wurde zudem zu einer Zahlung von 50 Euro Schmerzensgeld verdonnert.

Haare zu kurz geschnitten – Kundin verlangt Schmerzensgeld
Mit dem Wunsch nach einem moderaten Haarschnitt ging eine Kundin in München zum Friseur.
Sie bat die Friseurin im Vorgespräch, ihr Deckhaar besonders vorsichtig zu kürzen, da es sehr dünn sei.
Nach dem Schnitt zahlte die Kundin und ging.
Zwei Tage später kam sie jedoch wieder und verlangte Schmerzensgeld.

Ihr Argument: Die Friseurin habe ihre Haare so kurz geschnitten, dass die Kopfhaut durchscheine.
Vor dem Amtsgericht München unterlag die Kundin (Az. 173 C 15875/11).
Das Gericht argumentierte, die Kundin habe sich nicht während des Haarschnitts beschwert.


 
Bad-Modernisierung verpflichtet nicht zu besserem Lärmschutz !

Wenn jeder Schritt aus dem Bad der Wohnung im oberen Stockwerk zu hören ist, kann das nerven.
Muss ein Wohnungseigentümer den Schallschutz verbessern, wenn er den Estrich erneuert?
Nein, sagt der Bundesgerichtshof.


Karlsruhe. Wer in einem Mehrfamilienhaus den Fußboden des Badezimmers erneuert, muss dabei nicht gleichzeitig den Schallschutz verbessern.
Es gelte der Grenzwert aus dem Baujahr des Hauses, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 276/16).

Ein Hamburger Wohnungseigentümer hatte gegen seine Nachbarn aus der darüber liegenden Wohnung geklagt, weil diese den Estrich des Badezimmers erneuert und eine Fußbodenheizung eingebaut hatten.
Danach waren lautere Trittgeräusche zu hören.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die ursprüngliche Geräuschsituation wieder herzustellen und wies weitergehende Forderungen zurück.

Dem BGH-Urteil zufolge ist der Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz entscheidend.
Komme dieser einem Neubau gleich, etwa beim Ausbau eines Dachgeschosses, müssten die aktuellen, strengeren Lärmschutz-Grenzwerte eingehalten werden.
In allen anderen Fällen müsse nur der vorherige Zustand wieder hergestellt werden.
"Wer in das Gemeinschaftseigentum eingreift, ist nicht zu dessen Verbesserung verpflichtet", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.

Der Unterschied kann je nach Alter des Gebäudes erheblich sein.
Das Haus wurde 1990 gebaut.
Damals galt ein Grenzwert von 46 Dezibel.
Zum Zeitpunkt der Renovierung 2012 galten 37 Dezibel.
Auch wenn beide Werte im Bereich eher leiser Geräusche liegen, bedeutet der Unterschied von 9 Dezibel fast eine Verdoppelung der Lautstärke.

Stresemann nahm Bezug auf frühere Entscheidungen des BGH, bei denen es um die Erneuerung nur des Fußbodenbelags ging, der anders als der Estrich nicht zum Gemeinschafts-, sondern zum Sondereigentum gehört.
Wenn etwa Teppich durch Parkett oder Laminat ersetzt werde, könne es auch zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes kommen, wenn die Mindeststandards aus dem Baujahr eingehalten werden.
Niemand müsse einen Teppich behalten, nur weil dieser mehr Schall schlucke.

Der Direktor des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW), Andreas Breitner, bewertete das Urteil positiv.
"Alles, was hilft, die Miet- und die Nebenkosten im Zaum zu halten, begrüßen wir."
Das Urteil biete in diesem Bereich jetzt Rechtssicherheit.


 
Muslima darf laut Gericht nicht verschleiert Auto fahren !

Karlsruhe Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hat bestätigt: Das Verhüllungsverbot gilt auch für Autofahrerinnen.
Eine Muslima hatte geklagt.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass muslimische Autofahrerinnen im Straßenverkehr ihren Gesichtsschleier ablegen müssen.

Die Karlsruher Richter wiesen in einem am Montag veröffentlichten Beschluss den Antrag einer Muslima auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des in der Straßenverkehrsverordnung enthaltenen Verhüllungsverbots ab.
Der Antrag sei nicht ausreichend begründet worden, so das höchste deutsche Gericht. (AZ: 1 BvQ 6/18)

Muslima will im Auto nicht auf Niqab verzichten
Die muslimische Antragstellerin hatte argumentiert, dass das Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ihre Religionsfreiheit verletze.
Sie trage wegen ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier, den sogenannten Niqab, und könne auch während der Autofahrt nicht darauf verzichten.

Das Verhüllungsverbot führe letztlich dazu, dass sie ihren Führerschein nicht mehr zu Ende machen könne.
Sie könne verschleiert weder die noch ausstehenden Fahrstunden nehmen, noch die praktische Fahrprüfung ablegen.

Sie sei aber als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau auf das Auto angewiesen.
Schließlich sei auch nicht bekannt, „dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite“, behauptete sie.

Begründung reichte nicht aus
Doch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Bundesverfassungsgericht wegen einer unzureichenden Begründung zurück.
Die Muslima habe „nicht ansatzweise“ begründet, inwieweit das Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit verletze.

Das Verhüllungsverbot habe den Zweck, die Identität von Autofahrern nach Verkehrsverstößen festzustellen und sie belangen zu können.
Außerdem solle mit dem Verhüllungsverbot eine „ungehinderte Rundumsicht“ gewährleistet werden, damit andere Verkehrsteilnehmer geschützt würden.

Schließlich habe die Antragstellerin nicht klar erläutert, warum ihr ein schwerer Nachteil entsteht, wenn sie unverschleiert Auto fährt.


 
Mitarbeiter der Deutschen Bank wegen Steuerhinterziehung vor BGH !

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt heute über die Urteile gegen mehrere Mitarbeiter der Deutschen Bank wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe.
Im Juni 2016 hatte das Landgericht Frankfurt fünf von sieben Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Bewährungsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt, einem sechsten wurde eine Geldstrafe angedroht.

Der siebte Angeklagte erhielt wegen Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
In Karlsruhe werden jetzt fünf Fälle verhandelt (1 StR 159/17).

Nach dem Urteil der Kammer hatten die Bankmitarbeiter in den Jahren 2009 und 2010 einen umfangreichen Handel mit EU-Emissionsrechten organisiert, bei dem eine externe, internationale Tätergruppe einen Umsatzsteuerschaden in Millionenhöhe angerichtet hatte.
Weitere Beteiligte waren in anderen Prozessen verurteilt worden.


 
Fluggäste fordern nach Storno Geld zurück - BGH verhandelt !

Karlsruhe - Verbraucherschützer schauen mit Spannung auf den Bundesgerichtshof, der sich heute einmal mehr mit den Rechten von Fluggästen beschäftigt.
Wer einen Flug bucht und dann wieder storniert, bekommt oft nur einen kleinen Teil des Geldes zurück.

Zwei Kunden der Lufthansa wollten das nicht hinnehmen und klagten.
Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Köln scheiterten sie allerdings mit ihrer Forderung nach Rückerstattung.

Die höchstrichterliche Entscheidung dürfte nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes weitreichende Konsequenzen haben.


 
Mangel berechtigt Kunde nicht immer zur Rückgabe !

Dortmund - Auch bei privaten Geschäften gilt: Verkäufer müssen bei defekten Waren das Recht auf Nachbesserung haben.
Das gilt insbesondere dann, wenn Käufer die Gelegenheit haben, eine Ware vor dem Kauf zu testen.


Wird bei einem solchen Test ein Mangel nicht erkannt, kann der Käufer im Nachhinein nicht einfach verlangen, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor (Az.: 12 O 40/17), über das die "Neue juristische Wochenschrift" (11/2018) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Orchestergeigerin eine Geige für ihre Tochter gekauft.
Das Instrument, für das sie 10 000 Euro zahlte, konnte sie vor dem Kauf zwei Wochen lang testen.

Nach dem Kauf stellte sie aber fest, dass die Geige Missklänge erzeugte, einen sogenannten Wolfston.
Diesen Mangel - bei Geigen nicht unüblich - rügte die Frau beim Verkäufer.
Ihrer Forderung das Geschäft rückgängig zu machen, kam der Verkäufer aber nicht nach.

Zu Recht, wie das Landgericht entschied.
Zwar stellte ein Sachverständiger den Wolfston zweifelsfrei fest.
Gewährleistungsrechte könne die Klägerin hier aber nicht geltend machen.
Denn ihr sei der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Schließlich habe die Musikerin das Instrument prüfen können.

Laut dem Gutachten hätte ihr der Mangel dabei auffallen müssen.
Auch habe sie dem Verkäufer nicht die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben.
Dies wäre mit Hilfe eines Geigenbauers durchaus möglich gewesen.


 
Geld zurück bei Flug-Storno ? Urteil ist da !

Aktuelles BGH-Urteil - Keine Kostenerstattung bei Flügen ohne Stornomöglichkeit.

Günstigen Flug erst gebucht und dann storniert – das kann teuer werden.
Zwei Reisende wollten ihr Geld zurück und haben gegen die Lufthansa geklagt.
Das neue Gerichtsurteil hat weitreichende Folgen für Verbraucher.

Kunden können die Kosten für einen nicht angetretenen Flug nicht zurückverlangen, wenn in ihrer Buchungsklasse eine Stornierung nicht vorgesehen war.
Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, wenn in den unteren Buchungsklassen eine Stornomöglichkeit ausgeschlossen werde, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der BGH bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanzen. (Az. X ZR 25/17)

Buchungsklasse ist entscheidend
Im Ausgangsfall hatten die Kläger günstige Flüge in die USA zwei Monate vor Reiseantritt wegen Krankheit storniert und von der Lufthansa die Kosten von mehr als 2.700 Euro zurückverlangt.
Die Airline verweigerte dies bis auf ihr ersparte Gebühren und verwies auf die Vertragsregelungen zur Buchungsklasse, wonach eine Stornierung der Flüge grundsätzlich nicht möglich war.

Die Vorinstanzen gaben der Lufthansa recht: Die Kläger hätten die Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen auch mit Stornomöglichkeit gehabt.
Bei den von den Klägern gewählten preisgünstigeren Buchungsklassen seien weitergehende Erstattungen ausgeschlossen.
Der BGH folgte nun dieser Auffassung.


 
Neues Urteil zu Stromkosten !

Strom bleibt teuer - Urteil zu Netzentgelten - Verbraucher sind die Verlierer .

Abgaben, Umlagen und Steuern treiben die Stromkosten in die Höhe.
Bei den Netzentgelten will die staatliche Aufsicht nun kürzen.
Dagegen wehren sich Stadtwerke und andere Netzbetreiber – mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Hoffnungen auf sinkende Strompreise einen Dämpfer versetzt.
Der 3. Kartellsenat kippte die Kürzung der staatlich garantierten Renditen für Betreiber von Strom- und Gasnetzen.
Zuvor hatte die Bundesnetzagentur die Renditen gekappt, da sie in Zeiten niedriger Zinsen ungemessen hoch seien.

Die Netzagentur habe die Sätze "rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen" und müsse sie deshalb neu festsetzen, urteilte das Gericht nun.
Wie hoch die Rendite sein muss, entschied das Gericht nicht.
Die geplanten Kürzungen hatten einen Umfang von rund zwei Milliarden Euro in den kommenden fünf Jahren.

Für die Bundesnetzagentur ist das Urteil ein Rückschlag bei den Bemühungen, den Anstieg der Netzkosten auf den Stromrechnungen zu stoppen.
Ein knappes Viertel des Preises für Haushaltskunden entfällt mittlerweile auf die Kosten für den Stromtransport.
Die Renditen der Betreiber machen davon allerdings nur einen Teil aus.

Was bedeutet das für den Verbraucher?
Die Auswirkungen auf die Verbraucher sind schwer zu beziffern.
Ein Durchschnittshaushalt hätte Schätzungen zufolge bei den ursprünglichen Plänen der Netzagentur etwa zehn Euro im Jahr sparen können.

Die Ökostrom-Branche rechnet nun mit Mehrkosten für die Verbraucher.
Der Experte für Energiewirtschaftsrecht Hans-Christoph Thomale, der kommunale Netzbetreiber vertritt, meint hingegen: "Ich denke, dass die Auswirkungen des Urteils für die Verbraucher kaum spürbar sein werden."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Netzagentur kann gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Ein Sprecher der Behörde kündigte an, man werde diesen Schritt "ernsthaft prüfen".
Die Kürzungen sollten für die Stromnetze ab 2019 gelten, für die Gasnetze seit 2018.

1.100 Stadtwerke hatten geklagt
Geklagt gegen die Netzagentur hatten rund 1.100 Stadtwerke und andere Netzbetreiber.
Für die großen Energiekonzerne sind die Einnahmen aus den Netzen die verlässlichsten Einnahmequellen.
Eon rechnet etwa damit, dass nach der Übernahme der Stromnetze der RWE-Tochter Innogy rund 85 Prozent der gesamten Erträge aus diesem Geschäft kommen.

Die Netzagentur hatte die Kürzungen mit den seit längerem niedrigen Zinsen an den Kapitalmärkten begründet.
"Diese Entwicklung war im Interesse der Verbraucher zu berücksichtigen", hatte Netzagentur-Präsident Jochen Homann gesagt.
Investitionen in die Netze blieben attraktiv.

Das sieht das Gericht aber anders.
Die schematische Bewertung der Netzagentur werde der "außergewöhnlichen Situation auf den Kapital- und Finanzmärkten nicht gerecht", sagt der Vorsitzende des Senats, Wiegand Laubenstein.
Die Netzagentur habe es versäumt, "alternative Bewertungsansätze" heranzuziehen, um die Risiken der Investoren angemessen zu ermitteln.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft begrüßte das Urteil.
Die Netze müssten im Zuge der Energiewende massiv ausgebaut werden, sagt Hauptgeschäftsführer Stefan Kapferer.
Die erforderlichen Milliardeninvestitionen seien nur zu stemmen, wenn Kapitalgeber konkurrenzfähige Renditen erhielten.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft betont dagegen, auch die von der Netzagentur gesenkten Sätze seien "eine mehr als auskömmliche Rendite für ein risikoarmes Geschäft".


 
Krankenkasse muss Patienten keinen Dolmetscher zahlen !

Die Krankenkasse muss einem Patienten ohne Deutschkenntnisse nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keinen Dolmetscher für Arztbesuche und Behandlungen bezahlen.
Auch wenn der Arzt die Hilfe eines Dolmetschers befürworte oder anordne, könne diese nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden, urteilte das Gericht in Celle in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Abrechnungsfähig seien nur Behandlungen, die der Arzt selber ausführe sowie Tätigkeiten von Hilfspersonen, die unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten.

Im konkreten Fall hatte ein inzwischen gestorbener Blutkrebspatient aus Serbien bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Hannover einen vereidigten Dolmetscher in Anspruch genommen.
Die entstandenen Kosten von 4900 Euro stellte der Dolmetscher der Krankenkasse mit der Begründung in Rechnung, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom Arzt als notwendig befürwortet worden sei.

Das Gericht gab nun der Krankenkasse Recht, die eine Kostenübernahme ablehnte. (AZ: L 4 KR 147/14)


 
Nach Angriff auf Tafel-Mitarbeiter: fünf Monate Haft !

Er schlug einem Mitarbeiter ins Gesicht und bespuckte Kleidung und Lebensmittel: Wegen Körperverletzung und Beleidigung bei der Essensausgabe der Tafel in Höxter ist ein 37-Jähriger zu fünf Monaten Haft verurteilt worden.
Strafverschärfend sei berücksichtigt worden, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet habe, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten habe, begründete das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm am Dienstag seine Entscheidung.

Zudem sei das mehrfache Bespucken von Gesicht und Kleidung für den ehrenamtlichen Helfer besonders ehrverletzend gewesen.
Der Verurteilte war demnach wegen Diebstahls vorbestraft und stand unter Bewährung. (Az. 4 RVs 19/18)

Der 37-Jährige aus Höxter bezog nach Gerichtsangaben gelegentlich Lebensmittel von der Tafel.
Bei einer Ausgabe im April 2017 durchwühlte er demnach einen Brotkorb und versuchte, eine Mitarbeiterin zu attackieren.

Einem Helfer, der dazwischenging, schlug er zweimal ins Gesicht.
Der Mitarbeiter erlitt eine blutende Wunde an der Nase.

Zudem spuckte der 37-Jährige dem Betroffenen ins Gesicht, auf die Kleidung sowie auf Lebensmittel, die danach aussortiert werden mussten.
Tafel-Mitarbeitern drängten den Mann danach hinaus.

Das OLG bestätigte mit seinem Beschluss ein im Oktober 2017 ergangenes Urteil des Paderborner Landgerichts.


 
Gericht: Auf der Toilette greift die Unfallversicherung nicht !

Heilbronn - Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Diese Entscheidung hat das Sozialgericht Heilbronn getroffen.
Geklagt hatte ein Mechaniker.

Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen.
Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus.

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab.
Der Besuch der Toilette sei privater Natur.
Das Sozialgericht bestätigte das.


 
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