Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Münster: Oberverwaltungsgericht bestätigt Kontaktbeschränkung in NRW !

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Kontaktbeschränkungen im Land zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestätigt.
Die Regelungen bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum und das Gebot des Mindestabstands seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, teilte das OVG am Dienstag in Münster mit.

Die Vorgaben angegriffen hatte eine Frau aus Bonn, die sich gegen die Pflicht beim Einkaufen, beim Arzt sowie in Bus und Bahn einen Mundschutz zu tragen und die Kontaktbeschränkungen gewehrt hatte.
Wegen der eingeschränkten sozialen Kontakte fühle sie sich psychisch schwer belastet.

In beiden Streitfragen verfolge das Land den legitimen Zweck, die Ansteckungsgefahr, trotz der stufenweisen Öffnung nahezu in allen Bereichen, weiterhin einzudämmen, so das
Die Entscheidung per Eilverfahren des OVG ist nicht anfechtbar
Bereits Ende April hatte das OVG die Maskenpflicht für rechtmäßig erklärt.


 
BGH stärkt Verbraucherschutz bei Lastschriftzahlung !

Urteil: Verbraucher dürfen von Konten im EU-Ausland zahlen

vzbv gewinnt Klage gegen Online-Versandhändler Pearl GmbH vor dem BGH.
Händler lehnte Lastschrift von Luxemburger Konto bei Kunden mit deutschem Wohnsitz zu Unrecht ab.
SEPA-Verordnung verbietet Diskriminierung von Auslandskonten innerhalb der EU.

Kunden mit Wohnsitz in Deutschland dürfen ihre Online-Bestellungen von einem Bankkonto im EU-Ausland bezahlen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden.
Der BGH setzte damit den Schlusspunkt unter einen mehrjährigen Rechtsstreit.

„Das Urteil ist vor allem für Grenzgänger wichtig, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im EU-Ausland arbeiten und dort ihr Bankkonto unterhalten“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.
„Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sie für Online-Bestellungen nicht noch ein zweites Konto in Deutschland einrichten müssen.
Das Urteil bezog sich auf den Onlinehandel, greift aus unserer Sicht aber auch für den stationären Handel.

Lastschrift von Luxemburger Konto abgelehnt
Ein Kunde hatte auf der Internetseite des Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen.
Nach Eingabe seiner Kontonummer erschien der Hinweis „Ungültige IBAN“.
Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“

Verstoß gegen europäische SEPA-Verordnung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des vzbv, dass der Versandhändler gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß.
Danach dürfen Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen eingezogen werden sollen.
Der generelle Ausschluss von Lastschriften für Kunden mit Auslandskonten lässt sich nach Auffassung des BGH auch nicht mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen.

Freie Kontowahl dient dem Verbraucherschutz
Die Richter stellten auch klar: Der Verbraucherzentrale Bundesverband war gesetzlich befugt, gegen den Versandhändler zu klagen.
Die SEPA-Verordnung beschränke sich nicht nur auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen im europäischen Zahlungsverkehr, sondern diene auch dem Verbraucherschutz.
Sie schütze die Freiheit von Verbrauchern, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihres Wohnsitzes abzuwickeln.
Der Europäische Gerichtshof habe bereits im November 2019 geklärt, dass es sich bei der SEPA-Verordnung um ein Verbraucherschutzgesetz handelt (Az. C 28/18).

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.02.2020, Az. I ZR 93/18



 
Streit ums Erbe: Bonnerin zerreißt Testament, doch später taucht zweites Original auf !

Das Oberlandesgericht Köln hatte über den letzten Willen einer Bonnerin zu urteilen.

Bonn/Köln - Wer erbt, wenn von einem Testament nur ein Original vernichtet wird?
Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt und beendete damit den Streit ums zerrissene Testament aus
Es genügt, wenn nur ein Dokument vernichtet wird und damit der Wille des Erblassers deutlich ist.

Zunächst wollte Sophie-Marianne P. ihrem Urenkel Nils K. ihr Vermögen vererben, doch plötzlich fasste sie eine neue Entscheidung und setzte ihre Haushälterin Gislinde H. (alle Namen geändert) als Alleinerbin ein.
Außerdem erteilte sie der guten Perle eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte ihr – gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück.

Doch statt voller Dankbarkeit, hob die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht erstmal 50.000 Euro vom Konto der Seniorin ab.

Zwei Testamente vor dem Nachlassgericht
P. widerrief darauf die Vollmacht und suchte einen Anwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Haus beraten zu lassen.

Der Fall der unterschiedlichen Testamente landete nach Ps Tod vor dem Nachlassgericht – dieses hatte zu entscheiden, ob Urenkel Nils ein Erbschein erteilt werden kann.
Dem Gericht lag jedoch auch ein Original des Testamentes zu Gunsten der Haushälterin vor, welches ihr Rechtsanwalt dem Gericht übersandt hatte.

K. behauptete hingegen, dass seine Urgroßmutter das Testament widerrufen habe.
Es gab ein zweites Original und dieses habe sie im Rahmen der Beratung bei ihrem Anwalt vor dessen Augen zerrissen.
Deshalb gelte wieder die Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.

Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen
Der 2. Zivilsenat des OLG stellte nun klar, dass Nils K. ein Erbschein zu erteilen ist und damit wurde die Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen.

Zur Begründung stellen die Richter fest, dass ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen werden könne – so zum bespiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde und hier genügt es, wenn nur ein Dokument vernichtet wird.

Im aktuellen Fall sei klar gewesen, dass der Anwalt von K. kein persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe und glaubhaft versichern konnte, dass die Seniorin das Testament vor seinen Augen zerstört hatte.
Dazu passe, dass P. keinen Kontakt mehr zur Haushälterin pflegte und die Übertragung des Grundstücks rückgängig machen wollte.
Weiterhin, so das Gericht, habe P. – angesichts ihres Alters von mehr als 90 Jahren – das zweite Original wohl schlichtweg vergessen und trotz der Existenz des Dokuments vom Widerruf des Testaments zur Begünstigung der Haushälterin auszugehen sei.
(AZ: 2Wx84/20)


 
Brief kam zu spät: Deutsche Post muss 18.000 Euro Schadenersatz zahlen !

Die Deutsche Post muss für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens knapp 18.000 Euro Schadenersatz zahlen.
Das hat das Oberlandesgericht Köln nach Angaben vom Donnerstag entschieden.


Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Bonner Landgerichts, das einer Klägerin den Schadenersatz zugesprochen hatte.
Die Frau aus Bayern wollte 2017 bei ihrem Arbeitgeber – einer Klinik – Ansprüche von mehr als 20.000 Euro für Urlaub geltend machen, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können.

Dies musste sie bis zum 30. September 2017 schriftlich tun.
Am Freitag, den 29. September, gab sie den Brief bei der Post auf und wählte die Versandmethode "Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung".
Porto: 23,80 Euro.

Brief wurde vier Tage später zugestellt
Der Brief kam jedoch erst am 4. Oktober beim Arbeitgeber an – der die Ansprüche der Frau zurückwies und nicht zahlte.
Die Frau verklagte daraufhin die Deutsche Post AG.

Der OLG-Senat gab der Klägerin recht, da die Post ihren Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags nicht erfüllt habe.
Die Argumentation der Post, wonach der Zusteller den Brief am 30. September nicht habe zustellen können, weil der Briefkasten der Klinik nicht beschriftet gewesen sei, ließen die Richter nicht gelten.
Der Zusteller habe die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen.


 
Gericht bestätigt Einschränkungen im Kreis Gütersloh !

Der derzeit eingeschränkt geltende Lockdown im Kreis Gütersloh ist rechtmäßig.
Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am Montag in Münster entschieden.
Ein Bewohner der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock hatte die Überprüfung einer Landesverordnung verlangt.
Die Regionalverordnung ist nach dem Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb der Firma Tönnies in Rheda-Wiedenbrück in Kraft getreten und gilt im ganzen Kreisgebiet bis zum 30. Juni (Az.: 13 B 911/20.NE).

Der Antragsteller kritisiert, dass auch Städte wie sein Wohnort und Versmold, Borgholzhausen oder Halle in Westfalen betroffen sind, obwohl es dort keine oder kaum Infizierte gibt.

Diese Ansicht teilt das OVG nicht.
Wegen der Vielzahl der positiven Corona-Tests unter Mitarbeitern im Schlachtbetrieb bei Tönnies bestehe eine hinreichend konkrete Gefahr des Überspringens auf die übrige Bevölkerung.
Das Land habe daher seinen Ermessensspielraum mit Schutzmaßnahmen für den gesamten Kreis nicht überschritten.

Das OVG weist in seiner Begründung daraufhin hin, dass die Verordnung zunächst auf eine Woche zeitlich eng befristet gewesen sei.
Außerdem müsse das Land die Regelung fortwährend überprüfen und eventuell auch vor Ablauf der Geltungsdauer aufheben, falls die Datenlage nach vielen Tests in der Bevölkerung daraufhin deute, dass das Virus nicht auf die übrige Bevölkerung übertragen wurde.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.


 
Münster: Gepfändeter Mops - Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück !

Das juristische Tauziehen um Schadenersatz im Fall eines gepfändeten und bei Ebay-Kleinanzeigen verkauften Mopses geht weiter: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine Beschwerde zurückgewiesen, bei der es um die angebliche Befangenheit eines Gutachters ging.

Wie ein Sprecher des OLG am Dienstag sagte, wurde der Beschluss am 26. Juni getroffen.
Jetzt geht der Zivilprozess vor dem Landgericht Münster weiter.

Die juristischen Verästelungen um das gepfändete Tier sind inzwischen komplex.
Im Kern geht es der jetzigen Besitzerin um mehrere Zehntausend Euro Schadenersatz, weil ihr Mops "Edda" von einem Beamten der Stadt Ahlen als kerngesund verkauft worden sei.
Tatsächlich habe sie inzwischen bereits immense Arztkosten unter anderem wegen einer Augenkrankheit des Tieres gehabt, das sie in "Wilma" umtaufte.
Eine Betrugsanzeige gegen den Beamten hatte die Staatsanwaltschaft kürzlich zu den Akten gelegt.

Im Zivilprozess hatte ein Gutachter zu Protokoll gegeben, dass Möpse eine "der am schwersten von Qualzucht betroffenen Rassen" seien.
Der Erwerber eines Mopses könne daher nicht davon ausgehen, dass sein Hund gesund sei.
Die Mops-Besitzerin und ihr Anwalt wollten den Gutachter als befangen ablehnen.

Das ist mit der aktuellen Entscheidung vom Tisch.
Die Verhandlung kann nun am Landgericht Münster fortgeführt werden.


 
Urteil in letzter Instanz: Banken dürfen Arme nicht abzocken !

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Deutsche Bank verpflichtet, ihre sogenannten Basiskonten billiger anzubieten.
Die Kosten dieser Girokonten, die es seit 2016 gibt, dürften nicht ausschließlich auf die Kontoinhaber abgewälzt werden.

Dieses Urteil, das keine Höchstpreise festlegt und auch für bereits bestehende Verträge gilt, dürfte auch Auswirkungen auf andere Banken haben.

Basiskonten wurden eingeführt, damit beispielsweise auch Obdachlose, Sozialhilfeempfänger oder Flüchtlinge ein Girokonto haben können - die Banken müssen sie einrichten.
Ihre Preise müssten „angemessen“ sein, hatte der Gesetzgeber formuliert.

Die Stiftung Warentest aber stellte fest, dass 2019 nur zwei von 124 betrachteten Instituten kostenlose Basiskonten anboten.
Bei den teuersten Banken fielen bis zu 200 Euro im Jahr an.
Die Deutsche Bank verlangte neben einer Grundgebühr von 8,99 Euro im Monat jeweils weitere 1,50 Euro, wenn ein Kunde Hilfestellung bei einer Überweisung brauchte.

Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Bank unterlagvor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt / M. und jetzt auch in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof.
Sie hatte bei den verschiedenen Verhandlungen immer vorgerechnet, dass die Kontogebühr ziemlich genau den Kosten entspreche, die dafür anfallen.

Nach Darstellung der Bank sind die Formalitäten bei der Kontoeröffnung und der Umgang mit der Kundengruppe besonders aufwändig.
Außerdem gebe es höhere Risiken von Geldwäsche oder Terrorfinanzierung.

Die Gerichte der Vorinstanzen hatten der Bank dagegen bescheinigt, dass Menschen mit wenig Geld auch wenige Kontobewegungen hätten und entsprechend weniger Arbeit machen.
Junge Kunden, die im Umgang mit Online-Banking firm seien, verursachten erst recht kaum Aufwand.


 
BGH-Entscheidung : Nach Klage von Berliner Mietern - Vermieter muss bei Schönheitsreparaturen helfen !

Wer muss tapezieren, streichen, kalken - der Mieter oder der Vermieter?
Die sogenannten Schönheitsreparaturen sorgen regelmäßig für Ärger.
Mit zwei Fällen aus Berlin hat sich am Mittwoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt.

Die Mieter haben ihre Wohnung jeweils vor vielen Jahren unrenoviert übernommen.
Allerdings sind sie mit dem Zustand inzwischen nicht mehr zufrieden.
Sie haben geklagt und wollen durchsetzen, dass der Vermieter aktiv wird.

Die Entscheidung der Richter in Karlsruhe: Mieter und Vermieter sollen sich in bestimmten Fällen die Kosten für notwendige Renovierungsarbeiten teilen.
Der Mieter könnte den Vermieter zum Renovieren verpflichten, müsste sich aber an den Kosten beteiligen.
Diese Kompromisslösung zeichnete sich in der Verhandlung der obersten Zivilrichter ab.
Sein Urteil will der Senat am 8. Juli verkünden.

Die Ausgangslage: Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten.
Im Mietvertrag dürfen die Schönheitsreparaturen aber dem Mieter übertragen werden.
Davon machen die allermeisten Vermieter Gebrauch.
Die Klauseln sind allerdings nicht immer zulässig.
Zum Beispiel hat der BGH 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen.
Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben.

Am Berliner Landgericht haben die zuständigen Kammern gegensätzlich geurteilt: Die einen Richter sahen den Vermieter nicht in der Pflicht - die Mieter hätten den unrenovierten Zustand der Wohnung beim Einzug akzeptiert.
Im zweiten Fall entschieden andere Richter, dass der Vermieter renovieren muss.
Er habe seinem Mieter unzulässigerweise Renovierungen auferlegt und müsse sich nun selbst daran beteiligen.

Im Haus von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) hat man die BGH-Entscheidung mit Spannung verfolgt.
„Die beiden Fälle sind in der Tat sehr unterschiedlich“, so eine Sprecherin.
„Wir möchten das endgültige Urteil vom BGH abwarten, bevor wir eine Einschätzung vornehmen“, sagt sie.

Reiner Wild vom Berliner Mieterverein schätzt ein: „Vom Grundsatz her ist immer der Vermieter zur Instandsetzung der Wohnung verpflichtet - unabhängig vom Anfangszustand.“


 
OVG NRW: Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen !

Das aktuelle Betriebsverbot für Clubs und Diskotheken in Nordrhein-Westfalen zum Schutz vor Corona ist laut dem Oberverwaltungsgericht des Landes rechtmäßig.
Das entschied das OVG am Mittwoch nach der Klage einer Kölner Diskothek-Betreiberin, wie das Gericht mitteilte.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass in Clubs und Diskotheken ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe.
Besucher hielten sich dort dicht aneinander gedrängt auf oder tanzten - und das in üblicherweise schlecht belüfteten Räumen und bei häufig wechselnden Gästen.

Das OVG geht auch nicht davon aus, dass die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen einer Gesichtsmaske bei einer Öffnung von Clubs und Diskotheken realistisch wäre.
Die branchenweite Untersagung des Betriebs nach der Coronaschutzverordnung NRW sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hatte argumentiert, dass die fortdauernde Anordnung der Betriebsschließung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich rechtswidrig sei.
Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar.


 
Panne bei eBay: ein BMW für 1 Euro !

Angebot auf Ebay - Mann verkauft Auto aus Versehen für einen Euro.

Auf Ebay können Nutzer alles Mögliche anbieten – auch Autos.
Ein User hatte auf dem Online-Marktplatz seinen gebrauchten BMW für einen Euro verkauft – versehentlich.
Ein Gerichtsurteil ist nun seine Rettung.

Aus dem Mega-Schnäppchen auf der Internet-Plattform Ebay ist nichts geworden: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Verkäufer eines gebrauchten Autos davor bewahrt, dass er seinen BMW im Wert von mindestens 12.000 Euro für nur einen Euro herausgeben muss.
Der Mann hatte sich in seiner Auktionsbeschreibung fehlerhaft ausgedrückt und "Preis 1€" geschrieben, damit aber lediglich den Startpreis der Auktion gemeint.

Das automatisiert bestätigte Sofortkaufgebot des Klägers über einen Euro führte nicht zu einem bindenden Kaufvertrag.
Bereits das Landgericht Frankfurt bewertete als Vorinstanz die Preisangabe als Versehen.
Unter anderem mit dem Zusatz "Sofortangebote sind gerne erwünscht" sei deutlich geworden, dass der Anbieter das Auto versteigern und nicht für einen Euro verkaufen wollte.
Auch habe er rechtswirksam dem Geschäft sofort widersprochen.

Dem Kläger stehe daher auch kein Schadenersatz für das nicht ausgehändigte Auto zu.

Die Entscheidung des Landgerichts (Az.: 2-20 O 77/18) ist rechtskräftig, nachdem der Kläger nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (Az.: 6 U 155/19) seine Berufung zurückgenommen hatte.


 
BGH-Urteil: Wellnesshotel darf Kinder und Jugendliche ablehnen !

Ein Wellness- und Tagungshotel darf sich als „Erwachsenenhotel“ ausrichten und Kinder und Jugendliche generell als Gäste ablehnen.
Die Betroffenen würden wegen ihres Alters zwar benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Für die unterschiedliche Behandlung gebe es aber einen sachlichen Grund, damit sei sie gerechtfertigt.

Das Urteil vom 27. Mai wurde am Donnerstag schriftlich veröffentlicht. (Az. VIII ZR 401/18)

Geklagt hatte eine Familie mit fünf Kindern.
Sie berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und wollte eine Entschädigung.
Die Mutter hatte Ende 2016 im brandenburgischen Thermalort Bad Saarow für vier Nächte Zimmer angefragt.
Das gewählte Hotel nimmt nur Gäste ab 16 Jahren auf und lehnte die Familie mit dieser Begründung ab.

Unternehmerische Freiheit des Hotelbetreibers
Dagegen ist nach Auffassung der obersten Zivilrichter nichts einzuwenden, berichtet die Deutsche Presse-Agentur.
Bei der Auslegung des Antidiskriminierungsgesetzes sei auch die im Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit des Hotelbetreibers zu berücksichtigen.
Sein Haus sei „gerade auf solche Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen“.
Die Einschätzung, dass sich damit „das an anderen Bedürfnissen orientierte Verhalten von Kindern nicht uneingeschränkt in Einklang bringen lässt“, bewege sich im Rahmen seines unternehmerischen Handlungsspielraums.

Die Richter waren auch der Ansicht, dass die Familie auf die schwerpunktmäßig angebotenen Leistungen „nicht in besonderer Art und Weise angewiesen“ sei.
Die Eltern hätten das Hotel nur ausgewählt, weil sie es von einem Jahre zurückliegenden Besuch kannten und es im Internet gute Kundenbewertungen hatte.
In der Region gebe es andere Möglichkeiten, seine Freizeit in vergleichbarer Weise zu verbringen.

Die Familie war mit ihrer Klage schon in den Vorinstanzen gescheitert.
Der BGH wies nun auch die Revision zurück.


 
EuGH: YouTube muss bei Urheberrechtsverstößen keine IP-Adressen herausgeben !

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass YouTube nicht dazu verpflichtet ist, die Nutzerdaten bei einer Urheberrechtsverletzung herauszugeben.

Geklagt hatte die Constantin Film Verleih GmbH, da ein Nutzer 2013 und 2014 die Filme Parker und den fünften Teil von Scary Movie auf dem Videoportal illegal veröffentlicht hat.
Constantin wollte in erster Linie die Adresse des Nutzers haben, um diesen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen abzumahnen.
Allerdings gab Google zu verstehen, dass man nicht im Besitz der Anschrift des Nutzers wäre und man sich weigern würde, die E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie die IP-Adresse des YouTube-Accounts herauszurücken.
Dies wollte der Film Verleih keineswegs akzeptieren und zog vor Gericht.

Wie sich anhand der Zeitpunkte der Verstöße erkennen lässt, mahlen die Mühlen der Gerechtigkeit äußerst langsam.
Jedoch mahlen sie und so gibt es nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit ein entsprechendes Urteil.
Dieses besagt, dass es sich bei dem Begriff Adresse um den Wohn*sitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person handelt.
Dies schließt weder die E-Mail-Adresse, noch die Telefonnummer oder die IP-Adresse mit ein.
Somit kann Google aktuell nicht dazu verpflichtet werden, die genannten Informationen herauszugeben.

Allerdings ist das Urteil des EuGH kein Freifahrtschein für Urheberrechtsverstöße bei YouTube.
Grund für das Urteil ist die Definition des Auskunftsrechts, was die Herausgabe von Daten bei einer Urheberrechtsverletzung regelt.
Somit sind die EU-Mitgliedstaaten in der Lage, das Auskunftsrecht auszuweiten.
Es bleibt abzuwarten, ob Constantin nun mit Hilfe der Politik versuchen wird, besagtes Recht zu erweitern, um in Zukunft bei YouTube-Urheberrechtsverstößen sämtliche Daten von Google einfordern zu können.
Allerdings bleibt fraglich, ob anhand der IP- bzw. E-Mail-Adresse überhaupt ein reale Person ermittelt werden kann.


 
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