Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Gerichtsbeschluss: Bundespolizei darf Bewerber aufgrund ihres Charakters ablehnen !

Ein 21-Jähriger wollte sich zum Bundespolizisten ausbilden lassen.
Er verschwieg aber, dass gegen ihn wegen Körperverletzung ermittelt wurde.
Die Bundespolizei lehnte ihn ab - zurecht, entschied nun ein Gericht.

Die Bundespolizei darf Bewerber ablehnen, wenn sie Zweifel an deren charakterlichen Eigenschaften hat.
Das hat das Verwaltungsgericht Mainz am Dienstag verkündet.

Geklagt hatte ein 21-Jähriger, der im Februar von der Bundespolizei wegen charakterlicher Schwächen abgelehnt worden war.
Er wollte per Eilantrag eine vorläufige Aufnahme in den Polizeidienst zum Ausbildungsbeginn am 1. März 2019 erreichen.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt.

Eigene Interessen in den Vordergrund gestellt?
Der Mann hatte im Bewerbungsprozess verschwiegen, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Körperverletzung liefen.
Dieses Verfahren wurde zwar mittlerweile eingestellt.
Doch weil er nicht offen damit umgegangen sei, habe der 21-Jährige die Pflicht zu wahren Aussagen gegenüber seinem Arbeitgeber ignoriert und seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt, befand das Gericht.

Insbesondere von Bundespolizisten werde zudem erwartet, dass sie rechtsstaatliche Regeln beachteten.
Der Vorwurf der Körperverletzung stehe im Widerspruch zum Beruf eines Polizisten, dessen Aufgabe es sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.

Wer sich bei der Bundespolizei bewerbe, müsse hohen Anforderungen an seine charakterlichen Eigenschaften gerecht werden, stellte das Verwaltungsgericht fest.
Dass der 21-Jährige die Ermittlungen gegen ihn verschwiegen habe, lasse künftig ein ähnliches Verhalten befürchten.

Nun ist es an der Bundespolizei, die Bewerbung auf Grundlage des Beschlusses erneut zu prüfen.


 
Bei illegalem Filesharing: Schweigen schützt Eltern nicht vor Haftung !

Inhaber eines Internetanschlusses können sich der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht dadurch entziehen, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten.
Baut der Nachwuchs Mist, müssen Eltern den Täter benennen oder zahlen, wie das Bundesverfassungsgericht urteilt.

Eltern können sich Schadenersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen über ihren Internetanschluss nicht einfach durch Schweigen darüber entziehen, welches ihrer Kinder dafür verantwortlich ist.
Aus dem Grundrecht zum Schutz der Familie ergebe sich zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, aber kein Schutz vor negativen Folgen dieses Schweigens, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss.
Es nahm deshalb die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung nicht an. (Az. 1 BvR 2556/17)

Über den Internetanschluss des Paares war ein Musikalbum mithilfe einer sogenannten Filesharing-Software in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden.
Die Eltern wussten nach eigenen Angaben zwar, dass eines ihrer Kinder zur maßgeblichen Zeit den Anschluss genutzt habe.
Sie wollten aber nicht offenbaren, welches es gewesen sei.
Sie wurden deshalb wegen Urheberrechtsverletzungen zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten in Höhe von mehr als 3500 Euro verurteilt.

Schutz der Familie steht Schadenersatz nicht entgegen
Die Berufung und auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil blieben erfolglos.
Auch vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterten die Eltern nun.

Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen verletzt sie dem Beschluss zufolge nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens.
Die Gerichte seien bei der Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden.

"Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen", erklärte das Verfassungsgericht.
Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führe nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber.


 
Urteil in München: Streit um Gebimmel - Kuhglocken dürfen bleiben !

Das Gebimmel bringt sie um den Schlaf, deshalb will ein Ehepaar aus Bayern, dass ihre Nachbarin ihren Kühen die Glocken abnimmt.
Nach dem Landgericht urteilte nun auch das Oberlandesgericht: Die Glocken dürfen bleiben.


Urteil im erbitterten Kuhglocken-Streit: Das tierische Geläute im oberbayerischen Holzkirchen darf weitergehen.
Das Oberlandesgericht (OLG) München wies am Mittwoch die Klage eines Anwohners zurück.

Ein Ehepaar in dem oberbayerischen Ort fühlt sich von den Glocken der Kühe auf der angrenzenden Weide gestört und will gerichtlich ein Ende des Gebimmels erreichen.

Der Ehemann und später auch seine Ehefrau waren in getrennten Prozessen bereits in erster Instanz vor dem Landgericht München II gescheitert.
Der Mann zog nun in die zweite Instanz vor das OLG – und scheiterte erneut.

Vergleich zwischen den Parteien war gescheitert
Zuvor hatten die Richter in der Verhandlung im Februar eine Schlafprobe ins Spiel gebracht, da die tatsächliche Lärmbelastung aus der Ferne schwer einzuschätzen wäre.
Wenn sich die Parteien nicht einigen könnten, müsse man womöglich die Sache selbst in "Augen- und Ohrenschein" nehmen, hieß es.
Da es um die Nachtruhe gehe, würde dies darauf hinauslaufen, dort eine Nacht zu verbringen.

Die Vorinstanz hatte die Klagen des Mannes und seiner Frau insbesondere wegen eines Vergleiches abgewiesen, den der Mann mit der Bäuerin im September 2015 geschlossen hatte.
Demnach sollten Kühe mit Glocken nur im mindestens 20 Meter entfernten Teil der Weide grasen.
Das Ehepaar hatte trotz des Vergleichs geklagt, da der Kompromiss nach seiner Auffassung kaum Entlastung brachte.


 
Klage gegen Facebook: BGH wartet EuGH-Entscheidung ab !

Karlsruhe - Eine Datenschutz-Klage gegen Facebook wird zur Feuerprobe für die Verbraucherzentralen.
In dem Verfahren ist die grundsätzliche Frage aufgetaucht, ob Verbraucherverbände bei Datenschutz-Verstößen überhaupt im Namen betroffener Nutzer vor Gericht ziehen dürfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht die Möglichkeit in Betracht, dass dies den Datenschutzbeauftragten vorbehalten sein könnte.
Wegen dieser Zweifel setzten die Karlsruher Richter am Donnerstag das Verfahren aus.

Sie wollen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwarten, der sich derzeit in einem Streit aus Nordrhein-Westfalen mit derselben Frage befasst.

Die Verbraucherschützer haben Facebook wegen Spielen anderer Anbieter im "App-Zentrum" des Netzwerks verklagt.
Zumindest in der Version von 2012 stimmten Nutzer mit ihrem Klick auf "Sofort spielen" automatisch der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber zu.
Sie berechtigten die Anwendungen auch, im eigenen Namen zu posten - "Statusmeldungen, Fotos und mehr", hieß es in einem Fall.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war deswegen zunächst erfolgreich gegen Facebook vorgegangen.
Das jüngste Urteil des Kammergerichts Berlin steht nun aber in Karlsruhe auf dem Prüfstand.
Das Spiele-Center gibt es bis heute.
Nach Auffassung von Facebook entspricht es nach Änderungen allen rechtlichen Anforderungen.

In dem Verfahren vor dem EuGH geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW, auch wegen Facebook.
Gestritten wird um die Einbindung des Like-Buttons in einem Online-Shop.
Die Frage, die das Oberlandesgericht Düsseldorf 2017 in Luxemburg vorgelegt hat, bezieht sich auf die damals geltende Datenschutz-Richtlinie.
Inzwischen gilt in der EU die Datenschutz-Grundverordnung.
Für den Karlsruher Fall ist auch die neue Rechtslage relevant.
Wenn der EuGH sich dazu nicht von sich aus äußert, kann es daher passieren, dass der BGH auch noch eigene Fragen an die Luxemburger Kollegen richtet. (Az. I ZR 186/17)


 
Idealo verklagt Google aufgrund marktbeherrschender Stellung !

Google ist schon lange keine reine Suchmaschine mehr.
Der Suchmaschinenriese bietet auch zahlreiche weitere Dienste an, darunter auch der Vergleich von Preisen.

Die EU hatte bereits im Jahr 2017 eine Kartellstrafe in Höhe von 2,4 Milliarden Euro ausgesprochen, da Google beim Vergleich von Preisen seine Marktmacht missbrauchen würde.
Zudem wurde gefordert, dass das Unternehmen in diesem Bereich nachbessert.

Die Nachbesserung, um die marktbeherrschende Stellung nicht weiter zu missbrauchen, hat laut dem Preisvergleichsportal Idealo allerdings nicht stattgefunden.
Deshalb hat der direkte Kontrahent nun Klage gegen Google eingereicht und fordert von Google einen Schadenersatz von einer halben Milliarden Euro.
"Nach wie vor platziert Google seinen Dienst ganz oben in den Suchergebnissen und verschafft sich einen unrechtmäßigen Vorteil", erklärte das Unternehmen zu der Klage beim Berliner Landgericht.

Das Preisvergleichsportal Idealo sieht sich also gegenüber Google benachteiligt und möchte dafür einen Schadensersatz erhalten.
Google hat sich zu der Klage noch nicht geäußert, da diese bisher noch nicht zugestellt wurde.
Allerdings sei diese auf dem Weg zu Google.
Ob das Unternehmen gegen die Klage vorgehen oder die Schadenersatz-Forderung akzeptieren wird, werden wohl erst die nächsten Tage zeigen müssen.


 
250.000 Euro Strafe: Frau muss zahlen, wenn sie nachts auf dem Balkon raucht !

Berlin - Bei manch einer Balkonparty wird gerne die Zigarettenpackung herumgereicht.
Doch Vorsicht: Rauchen auf dem Balkon kann nicht nur Ärger mit den Nachbarn oder auch dem Eigentümer geben, sondern schlimmstenfalls auch teuer werden.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Wenn der Rauch als „wesentliche Beeinträchtigung“ empfunden wird, muss Rücksicht genommen werden, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. V ZR 110/14).
Raucher können dann verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen.
Es gibt zahlreiche Einzelfallentscheidungen von Gerichten dazu, welche Zeitfenster für den Raucher und den Nachbarn zumutbar sind.

Mietvertrag kann das Rauchen einschränken
So hat beispielsweise in Berlin das Amtsgericht Lichtenberg einen Vergleich beschlossen: Eine Mieterin darf zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht auf dem Balkon rauchen.
Falls sie dennoch in diesem Zeitraum auf dem Balkon zur Zigarette greift oder Gästen dort das Rauchen erlaubt, droht ihr eine Strafe bis zu 250.000 Euro oder eine bis zu sechsmonatige Ordnungshaft.

Unabhängig von Gerichtsentscheidungen kann auch der Mietvertrag das Rauchen einschränken.
Eine entsprechende Individualvereinbarung ist wirksam, auch wenn sie sich auf den Wohnbereich bezieht, so der BGH (Az.: VIII ZR 37/07).


 
BGH urteilt: Flüchtling bekommt keine Entschädigung für Abschiebehaft !

Karlsruhe - Weder der Freistaat Bayern noch die Bundesrepublik müssen einem afghanischen Flüchtling eine Entschädigung für einen knappen Monat in Abschiebehaft zahlen.
Die Anordnung der Haft sei in seinem Fall rechtmäßig gewesen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). (Az.: III ZR 67/18)

Menschen, die unrechtmäßig in Haft saßen, haben nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention Anspruch auf Schadenersatz.

Im Fall des Afghanen hatte das Landgericht München I nach 27 Hafttagen den Vollzug ausgesetzt und die Freiheitsentziehung für rechtswidrig erklärt.
Der Mann hatte 2013 versucht einzureisen.
Weil er schon in der Slowakei Asyl beantragt hatte, sollte er dorthin abgeschoben werden.
Um das sicherzustellen, ließ ihn die Bundespolizei in Haft nehmen.
Der Mann wurde in die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim gebracht.
Seine Frau und die kleine Tochter kamen in eine Passauer Flüchtlingsunterkunft.

Im Entschädigungsprozess hatten sich die Vorinstanzen an die festgestellte Rechtswidrigkeit gebunden gesehen und die Entscheidung des Landgerichts nicht mehr hinterfragt.
Sie sprachen dem Afghanen 810 Euro zu - für jeden Tag in Haft 30 Euro Entschädigung.

Dafür sehen die obersten Zivilrichter des BGH keine Grundlage.
Der Grund dafür ist, dass an dem ersten Verfahren - wie bei allen Streitigkeiten wegen Zurückschiebungen - nur die Bundespolizei beteiligt war und nicht das Land.
Der Freistaat Bayern, der die Entschädigung zahlen sollte, wurde zu dem Fall also nicht gehört.

Die Karlsruher Richter überprüften deshalb selbst noch einmal, ob die Abschiebehaft wirklich konventionswidrig war.
"Das haben wir verneint", sagte der Senatsvorsitzende Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung.
Bei der Frage, ob Fluchtgefahr besteht, gebe es nicht die eine richtige Entscheidung.
Die Bewertung müsse aber nachvollziehbar sein.
Das ist für den BGH hier der Fall.
Der Mann habe den Bundespolizisten gesagt, dass es in der Slowakei "wie im Gefängnis" sei und er auf gar keinen Fall dorthin zurück wolle.

Wegen der Beteiligung der Bundespolizei richtete sich die Klage auch gegen den Bund.
Weil die Haft von Landesrichtern angeordnet wurde, ist laut Urteil aber allein Bayern als Hoheitsträger verantwortlich.

Der Mann hatte auch einen Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot geltend gemacht.
Nach EU-Recht dürfen Abschiebehäftlinge nicht zusammen mit Straftätern in normalen Gefängnissen untergebracht werden.
Daraus ergäben sich aber keine Entschädigungsansprüche nach der Menschenrechtskonvention, entschieden die Richter.
Dabei gehe es allein um die Rechtmäßigkeit der Haft, nicht um die Haftbedingungen.

Weil die Richter die Klage insgesamt abwiesen, spielte die Höhe der Entschädigung keine Rolle mehr.
Der Mann hatte 2700 Euro gefordert.
Mit Blick auf das Karlsruher Verfahren forderte der Deutsche Anwaltverein eine Anhebung der gängigen Pauschalen auf mindestens 100 Euro pro Hafttag - Zivilgerichte zahlten nach dem Reiserecht sogar für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit 75 Euro pro Tag, so die Kritik.

Der Afghane hatte nach seiner Freilassung mit seiner Familie Zuflucht in Kirchenasyl gesucht, bis er nicht mehr abgeschoben werden konnte.
Inzwischen ist er in Deutschland als Flüchtling anerkannt.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) will Ausreisepflichtige künftig leichter bis zu ihrer Abschiebung in Haft nehmen können.
Sein Gesetzentwurf wurde am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossen.


 
BGH: Urteil über die Zulässigkeit der Aufschaltung eines Wifi-Hotspots !

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil im Verfahren von Unitymedia gefällt, bei dem es um die Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden ging.
Das Gericht entschied dabei, dass es nicht nötig ist, dass Unitymedia im Vorfeld die Zustimmung der Kunden für das Aktivieren eines teilöffentlichen WLAN-Hotspots einholt.

Der BGH teilte mit, dass ein Widerspruchsrecht ausreichend sei.
Die Klage wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrebt, auf Grundlage der unzumutbaren Belästigung.

Wer allerdings trotz des Widerrufsrecht auf Nummer sicher gehen will hat die Möglichkeit, einen eigenen Router zu verwenden und nicht auf das von Unitymedia zur Verfügung gestellte Gerät zurückzugreifen.
Somit ist der Kabelnetzbetreiber nicht mehr in der Lage, Änderungen an der Routersoftware vorzunehmen.
Dadurch ist es ebenfalls nicht möglich, einen Hotspot einzurichten, bzw. diesen zu betreiben.

Diejenigen, die bereits seit dem Routergesetz, welches seit August 2016 besteht, einen eigenen Router wie z.B. eine Fritzbox verwenden, dürfte das Urteil eher geringfügig tangieren.

Auch für weniger versierte Anwender dürfte die Umstellung auf den eigenen Router interessant sein.
Neben einem erweiterten Funktionsumfang, besserer Leistung und den entfallenden Mietkosten für das Gerät der Netzbetreiber ergeben sich viele Vorteile bei der Nutzung eines eigenen Routers.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia ist verantwortlich für die Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen, allerdings plant Vodafone, Unitymedia zu übernehmen.
Hier wartet man jedoch auf die Genehmigung der EU-Kartellwächter.
Aktuell ist es fraglich, ob die grünes Licht für die Übernahme geben werden.


 
Kindeswohl gefährdet: Muslimische Kita in Mainz muss sofort schließen !

Koblenz/Mainz - Die einzige muslimische Kita in Rheinland-Pfalz muss ab sofort schließen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz lehnte die Beschwerde des Trägervereins Arab-Nil-Rhein gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz ab.

Das Wohl der Kinder sei gefährdet, zudem sei der Trägerverein nicht willens oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, teilte das OVG am Dienstag mit.

Der Verein habe keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um ein Abgleiten der Kinder in eine religiös geprägte Parallelgesellschaft zu verhindern.

Schon vor Erteilung der Betriebserlaubnis sei die Gefahr der Isolierung der Kinder mit einem bestimmten Verständnis des Islams bemerkt worden.
Daher sei der Verein dazu verpflichtet worden, regelmäßige Kontakte zu anderen Kindergärten zu pflegen.

Gegen diese und weitere Auflagen habe der Verein massiv verstoßen.
Das Kindeswohl sei durch die erschwerte gesellschaftliche Integration wegen des Umgangs des Trägervereins mit Menschen aus dem islamistischen Umfeld gefährdet.

Durch das bisherige Verhalten ergebe sich die Prognose, dass der Verein nicht bereit sei, die Gefährdung der Kinder abzuwenden.
Ob der Verein selbst als islamistisch oder salafistisch einzustufen sei, ließ das OVG offen.

Die Behörden hatten dem Arab-Nil-Rhein-Trägerverein im Februar die Betriebserlaubnis für die Kita entzogen.
Grund dafür waren Vorwürfe, nach denen der Verein Ideologien der Muslimbruderschaft und des Salafismus vertrete.

Bis zum 31. März sollten alle Kinder in andere Kitas wechseln.
Dagegen ging der Arab-Nil-Rhein-Verein per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz vor.
Dieser wurde zwar abgelehnt, doch die Frist zur Schließung wurde auf den 30. April verschoben.

Keine weitere Übergangsfrist nach dem Urteil
Mit dem am Dienstag veröffentlichten Urteil gab es keine weitere Übergangsfrist.
Der Kindergarten durfte am Dienstag das letzte Mal öffnen.
Einen ersten Hinweis auf Nähe des Vereins zum Salafismus hatte es zum Jahreswechsel 2012/2013 gegeben, als ein umstrittener Prediger in den Räumen des Vereins sprach.

2015 soll der Verein bei einem interkulturellen Fest indizierte Schriften verteilt haben.
Zudem soll er mit einem ausgewiesenen Salafisten zusammengearbeitet haben.
2009 war die Al-Nur-Tagesstätte als erster muslimischer Kindergarten in Rheinland-Pfalz eröffnet worden.
Daneben gibt es derzeit keinen weiteren muslimischen Kindergarten in Rheinland-Pfalz.
Bisher durften in der Al-Nur-Kita 22 Kinder zwischen drei und sechs Jahren betreut werden.


 
Münster: NRW-Verfassungsgericht - Individuelle Beschwerde hat Erfolg !

Die erste individuelle Verfassungsbeschwerde beim NRW-Verfassungsgerichtshof hat prompt zu einem Erfolg der Beschwerdeführerin geführt.
Eine stark sehbehinderte Frau hatte sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zur Wehr gesetzt.
Das teilte der Gerichtshof am Freitag in Münster mit (Az: VerfGH 2/19.VB-2).

Seit Jahresbeginn können nach einer Gesetzesänderung nicht nur Kommunen und Organe, sondern auch Privatpersonen beim obersten NRW-Gericht - wie beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - mit einer Verfassungsbeschwerde vorstellig werden.

Im Fall der sehbehinderten Frau sah der Gerichtshof die Rechtsschutzgleichheit verletzt.
Der Landschaftsverband Rheinland hatte die Zahlung von Blindengeld an die Frau abgelehnt.
Daraus resultierten mehrere Rechtsstreitigkeiten.
Das Verwaltungsgericht in Köln und das Oberverwaltungsgerichts hatten der Frau dabei keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Der Verfassungsgerichtshof sah Widersprüche in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
Außerdem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ob eine stark sehbehinderte Frau ein solches Verfahren tatsächlich ohne Rechtsbeistand führen könne.
Das Verfahren muss nun erneut vom Verwaltungsgericht Köln verhandelt werden.


 
Mieter aufgepasst: Darauf bei der Schlüsselrückgabe achten !

Nach dem Auszug müssen Mieter alle Schlüssel zurückgeben.
Dabei sollten sie sichergehen, dass der Vermieter die auch bekommt.
Ansonsten droht juristischer Ärger.


Nach dem Auszug müssen Mieter die Schlüssel für die Wohnung zurückgeben.
Allerdings sollten sie die Schlüssel nicht einfach unangekündigt zurückschicken, wie ein Urteil des Landgerichts Krefeld zeigt.
Denn weiß der Vermieter nichts davon und kommen die Schlüssel bei ihm nicht an, gilt die Mietsache noch nicht als zurückgegeben.

In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin ihre Mieter auf Räumung und Herausgabe verklagt.
Die Mieter allerdings behaupteten, sie hätten die Wohnung schon weit vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel in den Briefkasten der Vermieterin geworfen.

Damit die Vermieterin die Schlüssel zuordnen könne, hätten sie diese auch noch mit ihrem Namen versehen.
Die Vermieterin hingegen behauptete, bei ihr seien die Schlüssel nie angekommen.
Andernfalls hätte sie auch keine Räumungsklage erhoben.

Keine Rückgabe der Mietsache
Die Mieter beantragten im Verfahren Prozesskostenhilfe, dieser Antrag wurde vom erstinstanzlichen Amtsgericht zurückgewiesen, da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Und auch vor dem Landgericht konnten die Mieter die Rückgabe der Wohnung nicht beweisen.
Mit der kommentarlosen Übersendung der Schlüssel sei die Rückgabepflicht nicht erfüllt worden.
Dies ist jedoch nach Ansicht des Landgerichts Voraussetzung für die Erreichung des Ziels der Rückgabe der Mietsache, nämlich die Erlangung der freien Verfügungsgewalt über das Mietobjekt.
Aus diesem Grunde muss der Mieter nachweisen, dass der Vermieter tatsächlich vom Schlüsselzugang Kenntnis hat.
Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall von den beklagten Mietern nicht geführt worden.

Denn die Mieter konnten in dem Fall nicht belegen, dass die Vermieterin tatsächlich Kenntnis von der Zustellung der Schlüssel hatte.
Denn sie hätten die Mietsache nicht nur vorzeitig, sondern auch unangekündigt zurückgegeben (Az.: 2 T 28/18).


 
Urteil des EuGH: Arbeitgeber in der EU müssen die Arbeitszeiten komplett erfassen !

Vertrauen allein reicht nicht mehr: Arbeitszeiten von Arbeitnehmern müssen komplett aufgezeichnet werden.
Dabei geht es vor allem darum, ob gesetzliche Ruhezeiten eingehalten werden.


Arbeitgeber in der Europäische Union müssen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer komplett erfassen.
Hierzu verpflichtet die Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gegen die Deutsche Bank in Spanien entschied.

Großteil der Überstunden nicht erfasst
Wie in Deutschland besteht in Spanien bislang nur eine Pflicht zur Erfassung der Überstunden.
Von der Deutsche Bank SAE hatte die Gewerkschaft CCOO aber verlangt, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen.
Andernfalls könnten auch die Überstunden nicht korrekt ermittelt werden.
53,7 Prozent der Überstunden in Spanien würden daher nicht erfasst.
Der Nationale Gerichtshof in Spanien legte den Streit dem EuGH vor.

Der gab der Gewerkschaft nun recht.
Durch das Aufzeichnen von Überstunden soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer ihre gesetzlichen Ruhezeiten einhalten.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Giovanni Pitruzzella, argumentiert in seinem Schlussantrang, dass das EU-Recht die "Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ergibt", Systeme zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzuführen.
Nur das garantiere die in EU-Richtlinien und in der EU-Grundrechtecharta zugesicherten Arbeitnehmerrechte.

Wie das EuGH das Urteil begründet
Im Urteil stellt der EuGH klar: Alle EU Staaten müssen "ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann".
Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter nicht nur auf die Arbeitszeitrichtlinie, sondern auch auf die Grundrechtecharta der EU.
Diese verbürgten "das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten".
Ohne ein System der Arbeitszeiterfassung sei dies nicht zu gewährleisten.

Welche Folgen das Urteil für Deutschland hätte
Das Urteil könnte große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag auch in Deutschland haben.
Denn längst nicht in allen Branchen werden Arbeitszeiten systematisch erfasst.
Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft, die den dortigen Ableger der Deutschen Bank verpflichten wollte, die täglich geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen und so die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten sicherzustellen.


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