Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Haftung aus Steuergeld? BGH urteilt im Dezember !

Stirbt jemand ohne Angehörige oder schlagen diese das Erbe aus, fällt es samt Schulden an den Staat.
Am Beispiel Sachsens klärt der Bundesgerichtshof (BGH) seit Freitag, ob das jeweilige Bundesland schuldig gebliebenes Wohngeld aus dem eigenen Haushalt nachzahlen muss - also mit dem Geld der Steuerzahler.
Darum streitet der Freistaat mit einer Eigentümergemeinschaft aus Chemnitz.
Das Urteil soll am 14. Dezember verkündet werden, wie nach der Verhandlung in Karlsruhe mitgeteilt wurde. (Az. V ZR 309/17)

Das Land hatte nach dem Tod des Wohnungseigentümers von einem Mieter noch einige Monate Miete kassiert, später stand die Wohnung leer.
Inzwischen ist sie zwangsversteigert.
Eine Person haftet nach einem BGH-Urteil von 2013 mit ihrem eigenen Vermögen, sobald sie das Erbe angenommen hat und die Wohnung nutzen kann.
Welche Kriterien für den Fiskus gelten, der kein Erbe ausschlagen kann, ist bisher ungeklärt.

Zuletzt hatte das Landgericht Dresden den Freistaat zur Zahlung verurteilt, weil er sich nicht passiv verhalten habe.
Das überzeugt den BGH nicht. Sinn der Fiskalerbschaften sei, dass der Nachlass nicht herrenlos werde, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.
Der Fiskus müsse die Möglichkeit haben, die Wohnung vorübergehend zu verwalten.
Anders sehe es vielleicht aus, wenn eine attraktive Immobilie auf Dauer ins Staatsvermögen genommen werde.

Sogenannte Fiskalerbschaften haben in Sachsen und anderen Bundesländern stark zugenommen.
2017 stellten die Nachlassgerichte im Freistaat in 1192 Fällen den Fiskus als Erben fest.
Damit haben sich die Zahlen seit Beginn der Erfassung 2003 fast verdoppelt.
Ein Grund wird darin gesehen, dass es wegen der demografischen Entwicklung immer mehr ältere Menschen und Alleinlebende ohne Angehörige gibt.


 
Köln: Ehefrau erschlagen - Mann hat keinen Anspruch auf Erbe !

Köln - Ein wegen Totschlags an seiner Ehefrau verurteilter Mann hat keinen Anspruch auf ihr Erbe.
Das entschied das Landgericht Köln in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung.


Der Mann war 2014 zu elf Jahren Haft verurteilt worden, weil er seine Frau mit einem Feuerlöscher erschlagen hatte.
Die Getötete hinterließ 750 000 Euro und ein Testament, in dem ihr Mann als Vorerbe eingesetzt war.
Erst bei dessen Tod sollten sein Enkel und die Schwester der Frau zu gleichen Teilen erben.
Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnützige Vereine deren Hälfte bekommen.

Nach der Verurteilung des Mannes, der die Tat bis heute bestreite, schlug die Schwester des Opfers ihren Erbteil aus.
Daraufhin zogen die beiden Vereine vor Gericht mit dem Ziel, den rechtskräftig Verurteilten für erbunwürdig erklären zu lassen - und somit sofort ihren Erbteil in Anspruch nehmen zu können.
Das Landgericht gab den Vereinen recht: Wer den Erblasser vorsätzlich getötet habe, sei vom Erbe ausgeschlossen.
Infolgedessen sei der Täter im Rahmen der Erbfolge nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Entscheidung der Zivilkammer ist noch nicht rechtskräftig.


 
Urteil: Landtag muss Auskunft in Abgeordnetenaffäre geben !

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechte der Medien gestärkt.
Nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil muss der bayerische Landtag einem Journalisten das Gehalt nennen, das ein Parlamentarier auf Steuerzahlerkosten seiner Ehefrau im Abgeordnetenbüro zukommen ließ.

Dem Auskunftsanspruch der Presse gebühre "Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau", teilte das Gericht in Leipzig mit.

Im konkreten Fall geht es um den ehemaligen Bayreuther CSU-Abgeordneten Walter Nadler.
Jahrelang hatte er seine Frau als Sekretärin seines Wahlkreisbüros beschäftigt und aus seiner Mitarbeiterpauschale bezahlt.
Der damalige Chefredakteur des "Nordbayerischen Kuriers", Joachim Braun, wollte wissen, wie viel Geld sie bekam.
Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU) weigerte sich aber, die Zahl herauszugeben.

Die sogenannte Verwandtenaffäre betraf im Jahr 2013 zahlreiche Abgeordnete.
Der damalige CSU-Fraktionschef Georg Schmid musste zurücktreten.
Er hatte seine Ehefrau 22 Jahre lang als Scheinselbstständige in seinem Wahlkreisbüro beschäftigt.

Stamm verwies auf den Schutz der Mitarbeiter und die Freiheit des Abgeordnetenmandats.
"Leider hat das Bundesverwaltungsgericht in der Interessensabwägung anders entschieden und unsere Auffassung nicht gestützt", erklärte sie.
"Es gilt nun, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten."

Braun hatte auf Herausgabe der Daten geklagt.
In erster Instanz bekam er vor dem Verwaltungsgericht München recht.
Gegen das anderslautende Urteil in zweiter Instanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ging er in Revision - mit Erfolg.
"Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung gerade im Zusammenhang mit Abgeordneten, die Missbrauch treiben mit der Freiheit des Abgeordnetenmandats", erklärte er.


 
Kostenschätzung von Architekt ist keine Festpreisgarantie !

Schleswig - Macht ein Architekt bei der Schätzung von Grobkosten einen Fehler, können Bauherren Anspruch auf Schadenersatz haben.
Allerdings steht dem Architekten bei der Berechnung ein gewisser Spielraum zu.

Wenn zwischen beiden Seiten kein klarer Ausbaustandard vereinbart wurde oder der Architekt bei der Schätzung den zulässigen Toleranzrahmen eingehalten hat, tragen Bauherren die vollen Kosten.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig hervor (Az.: 7 U 48/16), auf das die Neue Juristische Wochenzeitschrift (41/18) hinweist.

In dem Fall hatte ein Architekt die Kosten zur Sanierung eines Altbaus nach mehreren Besichtigungen auf etwas weniger als 100.000 Euro geschätzt.
Das stellte sich aber als zu knapp bemessen heraus.
Die Bauherren forderten Schadenersatz vom Architekten.

Ohne Erfolg. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass es im Architektenvertrag keine Bestimmungen zum Ausbaustandard gibt.
Also zog es zur Bewertung einen Mindeststandard für ordnungsgemäßes Wohnen heran.
Auf dieser Basis erstellte ein Gutachter eine Kostenschätzung und kam auf rund 110.000 Euro - etwa mehr als 10.000 Euro über der Schätzung des Architekten.

Das liege im Toleranzrahmen für Grobkostenschätzungen, so das Gericht.
Der lasse sich zwar nicht generell festlegen, dürfte hier aber bei 30 bis 40 Prozent liegen.

Eine Kostenschätzung in einem solch frühen Stadium bei einem Altbau sei keine Festpreisgarantie, hält das Gericht fest.

Das Risiko, dass Baukosten höher ausfallen können, liegt im Wesen einer Schätzung.
Es könne grundsätzlich nicht vom Bauherrn auf den Architekten abgewälzt werden.
Anders sieht es bei einer sogenannten Bausummengarantie aus.
Die hatte der Architekt aber nicht gegeben.


 
BGH: Mieter kann Zustimmung zu Mieterhöhung nicht widerrufen - Zwei-Wochen-Frist gilt nicht !

Karlsruhe - Mieter können ihre einmal gegebene Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht widerrufen.

Schriftlich begründete Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete seien vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst, begründete der für Wohnraummietverhältnisse zuständige Zivilsenat in Karlsruhe seine Entscheidung.

"Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen", sagte die Vorsitzende Richterin.
Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne.
Innerhalb von zwei Wochen haben Verbraucher beispielsweise bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Kaufverträgen oder bei sogenannten Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht.

In dem Fall aus Berlin hatte ein Mieter seinem Vermieter - einem Unternehmen, das gewerblich Wohnungen vermietet - die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zunächst gegeben, dann aber wieder zurückgezogen.
Seine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für zehn Monate von insgesamt 1211,80 Euro war bereits in den Vorinstanzen gescheitert.

Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist die Entscheidung überraschend, denn nach dem Gesetz gelte das Widerrufsrecht auch im Mietrecht.
"Der BGH entscheidet, ja, aber nicht für Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete.
Das ist widersprüchlich, zumal das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften weiter gilt", teilte der Sprecher des Mieterbundes, Ulrich Ropertz mit.
Unter dem Strich ändere sich in der Praxis im Mieterhöhungsrecht nichts.

Der Eigentümerverband Haus & Grund hält die Entscheidung für absolut nachvollziehbar.
"Erschütternd ist eigentlich nur, dass es einer Entscheidung des BGH bedurfte, um diese durch die Verbraucherrechterichtlinie entstandene Unsicherheit zu beseitigen", teilte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke mit.
"Die privaten Vermieter haben mit Recht die Erwartung, dass solche Fragen bereits beim Gesetzgebungsverfahren eindeutig geklärt werden."


 
Urteil im Streit um "Raffaello": Ferrero darf kein Geheimnis um Pralinenzahl machen !

Wie viele Pralinen sind in einer Packung "Raffaello"?
Auf der Verpackung ist dazu keine Angabe zu finden.
Die Verbraucherzentrale verklagte deshalb den Hersteller Ferrero.

Nun steht das Urteil fest.

Der Süßwarenhersteller Ferrero soll nach dem Willen der Justiz genauere Mengenangaben auf seine Pralinenpackungen schreiben.
Im konkreten Fall ging es um eine Packung "Raffaello", bei der von außen zwar einzelne Pralinen, aber nicht deren konkrete Anzahl erkennbar war.
Eine Gewichtsangabe auf der Unterseite hielten die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht für ausreichend und verlangten in dem veröffentlichten Urteil eine Angabe zur Zahl der enthaltenen Einzelpralinen.

Gesamtzahl muss angegeben werden
Wichtig war in dem Zusammenhang, dass die süßen Kugeln jeweils einzeln verpackt sind.
Laut der vom Gericht angewandten Lebensmittelinformationsverordnung der EU müssen in diesem Fall die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelverpackungen genannt werden.

"Auswirkungen auf die gesamte Süßwarenindustrie"
Ferrero hatte die Plastikhüllen in der Vorinstanz als eine mit Bonbon-Einwickelpapier vergleichbare "Trennhilfe" bezeichnet und vor negativen Folgen eines solchen Urteils gewarnt.
"Die Umsetzung eines solchen Urteils ginge an der Praxis vorbei und hätte Auswirkungen auf die gesamte Süßwarenindustrie", argumentierte das Unternehmen in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt.
Zum OLG-Urteil liegt noch keine Stellungnahme vor.

Gegen die Entscheidung kann noch Revision beim Bundesgerichtshof beantragt werden.
Geklagt hatte die hessische Verbraucherzentrale.


 
Beschluss des Bundesgerichtshofs: Ein Kind kann gesetzlich nicht zwei Mütter haben !

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass ein Kind zweier verheirateter Frauen nicht automatisch zwei Mütter hat.
Nach wie vor gilt nur die Frau, die das Baby auf die Welt gebracht hat, vor dem Gesetz als Mutter.

Verheiratete Lesben können auch nach Einführung der "Ehe für alle" nicht automatisch gemeinsam Eltern werden.
Dafür muss die Partnerin das von ihrer Frau geborene Kind nach wie vor adoptieren.
Das stellt der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss klar.

Nach Auffassung der obersten Familienrichter kann es die gemeinsame Mutterschaft nur durch eine Reform des Abstammungsrechts geben.

Die in dem Fall in Sachsen lebenden Frauen hatten im Oktober 2017 ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zur Ehe umwandeln lassen.
Wenige Wochen später kam das gemeinsam geplante Kind zur Welt.
Es wurde mit Spendersamen durch künstliche Befruchtung gezeugt.
Entgegen dem Wunsch des Paares registrierte das Standesamt nicht beide Frauen als Mütter, sondern nur diejenige, die das Kind auch geboren hatte.
Die Gerichte waren in der Frage uneins, die Standesamtsaufsicht brachte den Fall mit einer Rechtsbeschwerde in die höchste Instanz.

Nur eine Frau kann biologische Mutter sein
Der Vater eines Kindes ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch normalerweise der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Diese Regelung lässt sich nach Auffassung der BGH-Richter aber nicht auf die Ehe zweier Frauen übertragen.
Während die Vaterschaft kraft Ehe regelmäßig die tatsächliche Abstammung abbilde, könne bei zwei Frauen rein biologisch nur die eine die Mutter sein.
Das verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz.

Experten im Regierungsauftrag hatten Mitte 2017 Vorschläge für eine Reform des Abstammungsrechts vorgelegt.
Diese sehen unter anderem vor, dass als zweiter Elternteil auch eine "Mit-Mutter" in Betracht kommen soll.
Der BGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Reform bisher bewusst Abstand genommen hat.


 
Gericht: Spaziergänger dürfen freilaufende Hunde abwehren !

Wenn sich ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert, dürfen Spaziergänger effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen.
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (OVG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 U 599/18) entschieden.
Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Mainz.

Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war.
Als der Hund eines spazierenden Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinten Hund zurückzurufen.
Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht.
Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fernzuhalten, rutschte der Jogger aus.
Er zog sich einen Riss der Kniesehne zu und musste operiert werden.

Aus Sicht des Spaziergängers wollte sein Hund aber nur die Hündin des Joggers umtänzeln und mit ihr spielen, war aber nicht aggressiv.
Das Landgericht stellte fest, dass der Hundehalter haften muss.
Dieser legte Berufung gegen das Urteil ein und wollte laut OVG nicht für die Schäden haften, weil der Jogger die Hündin nicht hätte abwehren müssen.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das Mainzer Urteil.
Der Hundehalter hafte in vollem Umfang für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, teilte es in dem Beschluss vom 18. Oktober mit.

Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.


 
Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern: Gerichtsurteile zum Heizen !

Das Thermometer fällt und die eigenen vier Wände werden immer kälter.
Doch welche Rechte und Pflichten haben Mieter beim Heizen - und wann können sie ihren Vermieter zur Kasse bitten.

Der Herbst ist da und bringt neben den letzten Sonnentagen auch Kälte, Nebel und Regen.
Inzwischen haben die meisten Haushalte ihre Heizung inzwischen wohl mindestens einmal angeworfen.
Doch was, wenn die Wohnung kalt bleibt?
Oder andere Mängel dazu führen, dass die Heizung nicht so funktioniert wie sie sollte?
Außerdem wichtig zu wissen: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter im Winter, um Schimmel zu vermeiden?

Die Heizperiode geht von Oktober bis April
Der Fall: Ein Mieter fror im September in seiner Wohnung und verlangte vom Vermieter, die Heizung schon einen Monat früher als üblich anzustellen.
Das Urteil: Das Landgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Vermieters und stellte noch einmal fest: Die Heizperiode geht von Oktober bis April.
Az: 7 S 624/53

Bei Heizungsausfall darf Mieter nur im Notfall den Handwerker rufen
Der Fall:
Als in ihrer Wohnung mitten im Dezember die Heizung ausfiel und ihr Vermieter telefonisch nicht erreichbar war, rief eine Münsteraner Mieterin den Heizungsnotdienst.
Der Notdienst stellte zwei Dinge fest:
1. Die Heizung funktionierte nicht, weil das Ausdehnungsgefäß ein Loch hatte.
2. Das Abgasrohr sei nicht mehr betriebssicher, weil es durchgerostet war.
Den Notfall behob der Monteur indem er ein neues Ausdehnungsgefäß besorgte und einbaute.
Das Rohr sicherte er provisorisch mit Spezialband.
Damit war der Notfall erledigt.
Doch die Mieterin beauftragte ihn auch, das Gerät, wie auf der Rechnung angegeben, zehn Tage später zu warten.
Insgesamt kostete der Notfalleinsatz und die anschließende normale Reparatur 1067,56 Euro.
Diese Rechnung schickte die Mieterin schließlich an den Vermieter - der bisher noch gar nichts von dem Notfall wusste und sich auch prompt weigerte, die Rechnungen zu übernehmen.
Denn: Eigentlich steht es dem Vermieter zu, einen Handwerker zu beauftragen.

Das Urteil:
Das Amtsgericht Münster sprach der Mieterin nur die Handwerkerkosten zu, die an dem Notfalltermin entstanden.
Es stellte fest, bei der Reparatur einer ausgefallenen Heizung im Winter handele es sich um eine klassische Notfallmaßnahme, "die zur Wiederherstellung der Mietsache erforderlich ist und keinen Aufschub duldet".
Die Wartung zehn Tage später war aber kein Notfall mehr.
Und deswegen hätte die Mieterin ihren Vermieter informieren müssen, bevor sie einen Handwerker beauftragt.
Schließlich ist es das Recht des Vermieters, sich den Schaden anzusehen und dann selbst einen Reparaturauftrag zu erteilen.
AG Münster, Urteil vom 30. 9. 2009, Az. 4 C 2725/09

20 Grad sind die Mindesttemperatur in der Wohnung
Der Fall:
Ein Mieter minderte seine Miete, weil seine Wohnung zu kalt war.
Grund dafür waren undichte Fenster und, dass die Heizungsanlage nicht der geltenden Din-Norm 4701 entsprechend heizte.
Die Vermieterin tauschte daraufhin die Fenster und die Wohnung wurde wieder warm.
Der Mieter wollte dennoch die Heizung repariert haben und klagte deswegen vor dem Amtsgericht Lichtenberg.
Dieses gab der Klage statt.
Das Landgericht Berlin verhandelte schließlich die Berufung der Vermieterin.

Das Urteil:
Der Vermieter muss bei einer Wohnung mit Zentralheizung dafür sorgen, dass die Wohnung immer warm genug geheizt werden kann - und zwar den ganzen Tag über.
Die Mindesttemperatur liegt bei 20 Grad.
Eine Sondervereinbarung im Vertrag, die die Mindesttemperatur auf 18 Grad festlegte, kippte das Gericht.
Um Energie zu sparen, darf der Vermieter die Heizung jedoch in der Nacht zwischen 24 und 6 Uhr herunterdrehen - allerdings muss immer noch eine Temperatur von 16 Grad erreicht werden.
Alles andere ist zu kalt und der Mieter darf die Miete mindern.
Im verhandelten Fall durfte der Mieter die Miete um fünf Prozent mindern, solange die Fenster undicht waren.
Dadurch war die Wohnung höchstens auf 19 Grad aufzuheizen.
Einen Anspruch auf eine Reparatur der Heizkörper hat er aber nicht, die Wohnung war schließlich schon nach der Fenster-Reparatur warm genug.
(Landgericht Berlin Az. 63 S 423/11, BGH, Urt. v. 15.05.1991 – VIII ZR 38/90, AG Hannover, Beschl. v. 22.12.1983 – 514 C 18524/83)

Heizungsausfall über drei Monate im Herbst rechtfertigt eine Mietminderung von 70 Prozent
Der Fall:
Der Vermieter einer Berliner Wohnung hatte über den Sommer die alte Ölheizung gegen eine Gasetagenheizung austauschen wollen.
Im Oktober stellte dann jedoch eine Mieterin fest, dass ihre Heizung nicht funktionierte.
Obwohl sie den Vermieter mehrmals darauf hinwies, wurde es erst im Dezember wieder warm in der Wohnung.
Im Zuge dessen weigerte sich die Mieterin, die Miete für den Monat November zu zahlen und behielt sich auch das Recht vor, die Miete so lange einzubehalten, bis die Reparaturen abgeschlossen seien.
Insgesamt minderte sie die Tagesmiete für jeden Tag mit kaputter Heizung um 75 Prozent.
Der Vermieter hielt dagegen, die Mieterin habe im Sommer keinen Termin zum Einbau der neuen Heizung möglich gemacht.

Das Urteil:
Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Mieterin recht.
Eine Mietminderung von 70 Prozent ist demnach für die Nichtbeheizbarkeit der Räume angemessen gewesen - allerdings auf die Tage heruntergebrochen.
So darf die Mieterin nur für einen Teil es Oktobers und Dezembers die Miete zu 70 Prozent einbehalten.
Außerdem sprach ihr das Gericht die gezahlten Heizkostenvorschüsse in voller Höhe zu.

Eine leise brummende Heizung ist kein Mangel
Der Fall:
Ein Mieter monierte, dass vor allem nachts stündlich ein Brummen von seiner Heizung zu hören sei, das zwischen zwei und drei Minuten anhalte.
Der Mann minderte die Miete für zwei Monate um 56,52 Euro.
Mitarbeiter der Vermieterin jedoch hörten nichts.
Deswegen klagte die Vermieterin auf Herausgabe der einbehaltenen Miete.

Das Urteil:
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Mieter zur Zahlung seiner Mietschulden.
Das Gericht hatte einen Akustiker mit einem Gutachten beauftragt.
Dieser bestätigte ein Geräusch in der Wohnung.
Doch es war so leise, dass es nur zu hören war, wenn der Geräuschpegel insgesamt sehr niedrig war.
Genauer: Es lag unter dem Wert der DIN 4109 - und muss deswegen vom Mieter genauso akzeptiert werden wie Straßengeräusche oder Vogelgezwitscher.

Der Mieter darf nicht selbst eine bessere Heizung einbauen lassen
Der Fall:
Nur mit Kachelöfen und veralteten Elektroheizungen war die Wohnung des Mieters ausgestattet, um die es in diesem Fall geht.
Der Vermieter modernisierte nach und nach sein Haus, jedoch immer erst, wenn die jeweiligen Mieter auszogen.
Bei der Neuvermietung erhöhte er die Miete.
Ein Mieter war nicht bereit auszuziehen, wollte aber trotzdem eine neue Heizung.
Der Vermieter lehnte ab.
Also bot der Mieter an, auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung in seine Wohnung einbauen lassen.
Auch das verbot der Vermieter.
Dagegen klagte der Mieter - bis zum Bundesgerichtshof.

Das Urteil:
Der BGH entschied gegen den Mieter.
Dieser habe keinen Anspruch auf den Einbau einer Heizung.
Die Modernisierung auf eigene Faust sei dem Mieter gemäß § 242 BGB nur gestattet, wenn die Modernisierungsmaßnahme das Interesse des Vermieters an der Substanzerhaltung überwiege, die Wohnqualität deutlich verbessere und dabei nur minimale Eingriffe in die Substanz verursacht würden, welche mit geringen Mitteln wieder beseitigt werden könnten.
Eine Heizung zu montieren gehe jedoch über das minimale Maß hinaus.
Ein Mieter habe zudem keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm erlaubt, große bauliche Maßnahmen durchzuführen, die nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden können.
Hier überwiege das Vermieterinteresse, den Zeitpunkt für den Einbau selbst zu bestimmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.9.2011 - VIII ZR 10/11

Schimmel vermeiden: Wie oft muss der Mieter lüften?
Zu der Frage gibt es keine klare Antwort.
Auch Gerichte beurteilten diese Frage bislang unterschiedlich.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass es einem Mieter zuzumuten ist, zur Schimmelvermeidung drei bis vier Mal täglich zu lüften (Az. 2-17 S 51/14, Urteil vom 16.01.2015).
Im Gegensatz dazu entschied das Landgericht Aachen, dass ein Mangel an der Wohnung vorliegt, wenn der Mieter mehr als zwei Mal am Tag durchlüften muss (Az. 2 S 327/14, Urteil vom 02.07.2014).

Der Eigentümerverband Haus und Grund rät, zwischen zwei und vier Mal am Tag zu lüften, je nachdem wie hoch die Luftfeuchtigkeit im Raum ist.
Unbestritten ist, dass der Mieter dafür verantwortlich ist, die Luftfeuchtigkeit zu beseitigen.
Die Temperatur muss angenehm sein, sonst besteht ein Mangel

Der Fall:
Ein Mieter wohnt über einem Heizungskeller.
Aus dem Heizungskeller dringen Hitze und Lärm in die Wohnung.

Das Urteil:
Das Landgericht Hannover gestand dem Mieter eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent für die Wärme- und 10 Prozent für die Lärmbelästigung pro Monat zu.
Ein Mieter müsse in der Lage sein, die Temperatur in seiner Wohnung selbst so zu regeln, dass sie für ihn angenehm ist. Die ständige Beheizung durch den Heizungskeller sieht das Landgericht daher als Mangel an.
LG Hannover, Az. 9 S 211/93

Die Frostschutzstufe reicht auch bei Minusgraden
Der Fall:
Der Besitzer eines Ferienhauses hatte seine Heizungkörper auf die Frostschutzstufe und Stufe 1 gestellt und ein Hausmeisterpaar beauftragt, zwei Mal die Woche nach dem Rechten zu sehen.
Im Winter fielen die Außentemperaturen jedoch in den zweistelligen Minusbereich und die Leitungen platzten.
Die Versicherung des Besitzer weigerte sich, zu zahlen.
Die Frostschutzstufe sei nicht ausreichend - und auch die Kontrollen seien nicht häufig genug gewesen.
Dagegen klagte der Hausbesitzer.

Das Urteil: In der ersten Instanz gab das Landgericht Aurich der Versicherung teilweise recht und wies den Ferienhausbesitzer an, die Hälfte des Schadens zu übernehmen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte das Urteil jedoch und gab dem Hausbesitzer recht: Die Frostschutzstufe und zwei Kontrollen pro Woche seien bei einer sechs Jahre alten Heizung ausreichend.
Az. 3 O 473/12, Az. 5 U 190/14

Mieter muss nicht jede Heizungsentlüftung zahlen
Der Fall:
Ein Vermieter lässt die Fußbodenheizung seiner Mietwohnung entlüften und will die Kosten dafür im Sinne der Kleinreparaturklausel auf den Mieter umlegen.
Doch der weigert sich, die 47 Euro zu bezahlen.
Denn: Seine Fußbodenheizung ist mit dem zentralen System verbunden und muss mit einem Spezialschlüssel entlüftet werden.

Das Urteil: Das Amtsgericht entschied im Sinne des Mieters, die Entlüftung sei keine Kleinreparatur.
Diese Regelung umfasse nur Arbeiten, die anfallen, weil der Mieter die Mietsache benutzt und damit schneller abnutzt.
Auf die Entlüftung habe der Mieter aber keinen Einfluss - auch weil ein Spezialschlüssel nötig ist.
Az: 201 C 47/14


 
EuGH: Arbeitnehmerrechte bei nicht genommenem Urlaub !

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt heute über die Rechte von Arbeitnehmern bei Urlaubsansprüchen.

Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich.
Sein Arbeitgeber argumentiert, der Mann wäre nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen.

Grundsätzlich geht es darum, ob nicht genommener Urlaub verfällt, wenn keine Urlaubsanträge gestellt wurden.
Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
Außerdem befasst sich das höchste EU-Gericht in Luxemburg mit der Frage, ob Erben Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbenen haben.

Deutsche Gerichte hatten die Fälle zur Klärung an die Luxemburger Richter verwiesen.
Ein wichtiger EuGH-Gutachter plädierte im Mai für starke Arbeitnehmerrechte.
Seine Einschätzung ist für die EuGH-Richter zwar nicht bindend, häufig folgen sie ihr aber.


 
Wer war's ? BGH klärt Auskunftsanspruch bei illegalen Uploads !

Karlsruhe - Ob Kino-Blockbuster oder Top-Ten-Album: Wer Filme und Musik unberechtigterweise online stellt, verletzt Urheberrechte und riskiert Schadenersatzforderungen.
Aber nicht immer können die Geschädigten den Verantwortlichen auf die Schliche kommen.


Mit welchen Daten müssen Internet-Plattformen wie YouTube ihnen dabei behilflich sein?
Darüber hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. (Az. I ZR 153/17)

Um was genau geht es?
Gleich drei Nutzer stellten 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" bei YouTube ein, sie wurden dort etliche tausend Mal abgerufen.
Die Constantin Film Verleih GmbH will gegen die Schuldigen vorgehen.
Sie verbergen sich aber hinter Fantasienamen.

Warum ist das ein Problem?
Anders als in Internet-Tauschbörsen, die oft keinen zentralen Betreiber haben, hinterlassen die Nutzer auf YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse.
Mit der IP-Adresse können Geschädigte beim Provider herausfinden, von welchem Anschluss aus die Datei zum Herunterladen angeboten wurde.
Sie erfahren dann Name und Anschrift des Inhabers.
Bei Video-Portalen hat nähere Informationen nur der Betreiber.

Um welche Daten wird gestritten?
Wer YouTube aktiv nutzen will, muss beim Mutterkonzern Google ein Konto eröffnen.
Für die Registrierung braucht es einen Namen, eine E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum.
Um Videos zu veröffentlichen, die länger als 15 Minuten sind, musste man früher außerdem eine Mobilfunknummer angeben.
YouTube hat im Prozess erklärt, weder die richtigen Namen noch die Anschriften der Nutzer zu kennen.
Constantin Film will nun die Telefonnummern und E-Mail-Adressen.
Außerdem soll YouTube die IP-Adressen herausgeben, die beim Hochladen der Filme und für den jüngsten Zugriff auf die Nutzerkonten verwendet wurden.
Umstritten ist, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.

Weshalb ist das unklar?
Relevant ist eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift.
Sie sieht nur Auskünfte über "Namen und Anschrift" vor.
Die Frage ist: Ist das abschließend gemeint?
Zuletzt hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main YouTube im August 2017 zur Herausgabe der E-Mail-Adressen verurteilt.
Die Richter waren der Ansicht, dass der Begriff "Anschrift" so viel wie "Adresse" bedeutet und in der heutigen Zeit auch die E-Mail-Adresse umfasst.
Weitere Auskünfte sehe das Gesetz aber nicht vor.
Der BGH-Senat scheint diese Ansicht zu teilen.
Die Richter nehmen sich aber noch Zeit für Beratungen, erst danach soll das Urteil verkündet werden.

Welche Bedeutung hat das Verfahren?
YouTube möchte nach eigener Darstellung in erster Linie Rechtssicherheit bei der Frage, welche Daten herausgegeben werden müssen.
Brisanter für das Unternehmen ist ein zweites BGH-Verfahren, das seit kurzem beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt.
Dort streitet ein Musikproduzent dafür, dass die Plattform selbst für den Schaden aufkommen muss, den ihre Nutzer durch das unberechtigte Einstellen fremder Werke anrichten.
Bisher sperrt YouTube solche Inhalte nur, wenn sie gemeldet werden oder auffallen.
Dafür durchforstet eine speziell entwickelte Software die Plattform.
Die Frage ist, ob das für die Zukunft so ausreicht.
Denn auch ein aktueller Entwurf für eine Reform des EU-Urheberrechts sieht eine generelle Haftung der Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen vor.


 
BGH verhandelt über Kündigungsschutz für Bochumer Mieter !

Mieter aus Bochum wehren sich heute vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen ihre Kündigung.
Die neuen Vermieter wollen durchsetzen, dass sie nach inzwischen 37 Jahren in der Wohnung ausziehen müssen.
Das Haus hatte bis 2012 der Stadt gehört.
Der Vertrag über den Verkauf garantiert den Mietern lebenslanges Wohnrecht, solange sie sich nichts zuschulden kommen lassen.

Sollten die Vermieter ihnen trotzdem kündigen, kann die Stadt das Haus zurückkaufen.
Amts- und Landgericht haben auf dieser Grundlage die Räumungsklage abgewiesen.
Dagegen haben die Vermieter Revision eingelegt - sie sind der Ansicht, dass sich die Mieter auf die Klausel im Kaufvertrag nicht berufen können.
Der BGH kann sein Urteil am selben Tag oder erst später verkünden.
(Az. VIII ZR 109/18)


 
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