Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Rechtsfrage: Im Paket steckt mehr drin als bestellt - darf ich das einfach behalten ?

Köln - Im Zalando-Paket ist ein Teil doppelt, bei der Rewe-Lieferung kam gleich eine ganze Tüte mit Lebensmitteln zu viel an.
Der Essens-Bestelldienst gibt noch eine Extra-Vorspeise dazu und Amazon schickt etwas mit, das man gar nicht bestellt hat.

Es passiert immer mal wieder, dass in einem Paket Dinge stecken, die man weder bestellt noch bezahlt hat.
Im ersten Moment ist die Freude groß.
Doch darf ich die Ware einfach behalten oder bekomme ich dann Ärger?

Ich habe zu viel geliefert bekommen, muss ich den Verkäufer darüber informieren?
„Hat der Verkäufer irrtümlich zu viel geliefert, sind Sie verpflichtet, ihn zu informieren.
Sonst könnten Sie rechtliche Probleme bekommen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Anders sehe es aus, wenn es sich offensichtlich um einen unseriösen Verkäufer handelt.
Indizien dafür sind etwa Begleitschreiben mit denen eine Drohkulisse aufgebaut wird nach dem Motto: „Wenn Sie die Ware nicht zurücksenden, kommt ein Vertrag zustande und Sie müssen zahlen!“
„Solche illegitimen Praktiken sanktioniert der Gesetzgeber“, erklärt der Anwalt.

Muss ich die Ware unaufgefordert zurückschicken oder darf ich sie behalten?
Auch wenn Sie die Sachen noch so gerne behalten wollen, Sie haben kein Recht dazu, weil Sie keinen Vertrag darüber geschlossen haben.
„Sie müssen mithelfen, dass die Ware wieder zurück zum Verkäufer gelangt“, sagt Christian Solmecke
Setzen Sie eine angemessene Frist zur Abholung und behandeln Sie die Ware bis dahin sehr sorgfältig.
Senden Sie die Ware selbst zurück, muss der Verkäufer die Porto-Kosten erstatten.

Darf ich die Ware weiterverkaufen, verschenken oder wegwerfen?
Der Rechtsexperte: „Handelt es sich um einen Irrtum, müssen Sie vorgehen, wie oben beschrieben.
Verkaufen, verschenken oder entsorgen Sie die Sache, kann der Unternehmer Schadensersatz verlangen.“

Der Verkäufer meldet sich nicht, gehört die Ware dann irgendwann mir?
Das kommt auf ihr Vorgehen an.
Wer den Verkäufer absichtlich nicht informiert, obwohl klar war, dass es sich um einen Irrtum handelt, der ist beim Erwerb des Besitzes bösgläubig geworden.
„Dann besitzen Sie die Sache überhaupt nicht“, so Solmecke.

Hat der Verkäufer allerdings absichtlich zu viel geschickt, kann er weder die Aufbewahrung noch die Rücksendung verlangen.
Auch kann er nicht vom Empfänger verlangen, dafür mehr zu bezahlen, denn es kommt kein Vertrag zustande.
Wer in einem solchen Fall berechtigterweise davon ausgehen darf, die gelieferten Dinge behalten zu dürfen, wird laut Bürgerlichem Gesetzbuch nach zehn Jahren offiziell Eigentümer.


 
Asbestbelastung: Mieter haben keinen Auskunftsanspruch !

Asbest kann die Gesundheit bedrohen. Allerdings haben Mieter keinen generellen Auskunftsanspruch, ob sich dieser Stoff in ihrer Wohnung befindet.
Vor allem dann nicht, wenn ein möglicherweise belasteter Belag komplett und dicht abgedeckt ist.

Mieter haben keinen generellen Auskunftsanspruch auf eine mögliche Asbestbelastung in ihrer Wohnung.
Auch einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe gibt es nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 209/17), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 2/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Das gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass aufgrund einer vollständigen Überdeckung des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht.

Laminatboden kann Asbestplatten abdecken
In dem verhandelten Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplatten verlegt sind.
Die Vermieterin hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheitsgefährdung ausschloss.
Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatboden decke mögliche Asbestplatten ab.

Die Mieter wollten sich damit nicht zufrieden geben.
Dem Sachverständigen wurden Fotos vorgelegt, auf denen festgehalten worden war, wie der Laminatboden verlegt wurde.
Der Experte schloss daraus, dass weder asbesthaltige Vinyl-Flex-Platten noch asbesthaltige Bahnen ausgelegt worden waren.
Auch das hielten die Mieter für unzureichend und verlangten von der Vermieterin eine Materialprobe.

Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.
Dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter.
In diesen Fall lägen keine asbesthaltigen Baustoffe frei.


 
Altbundespräsident Wulff verliert Rechtsstreit um Fotos !

Der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff büßt im Rechtsstreit um die Publikation von Fotos aus seinem Privatleben ein.
Zu sehen waren er und seine Frau beim Supermarkteinkauf, Wulff sah das als Eingriff in seine Privatsphäre.

Im Rechtsstreit um die Veröffentlichung von Fotos in Illustrierten hat der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff (58) vor dem Bundesgerichtshof verloren.

In dem Verfahren ging es um Fotos von ihm und seiner Frau beim Supermarkteinkauf im Mai 2015.
Die Vorinstanzen hätten die herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der Bildberichterstattung und Wulffs vorherige "Selbstöffnung" nicht hinreichend berücksichtigt, entschied der BGH-Senat am Dienstag in Karlsruhe.

Wulff hatte nach der Veröffentlichungen von Fotos zu zwei Berichten, die ihn unter anderem mit seiner Frau beim Schieben eines Einkaufswagens zeigen, gegen den Verlag geklagt und in den Vorinstanzen Recht bekommen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kläger in seiner Privatsphäre.

"Wir haben eine andere Auffassung", sagte der Vorsitzende BGH-Richter.
Er betonte, die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit dem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten.

Wulff sprach selber über Privatleben
Wulff hatte das Amt von 2010 bis 2012 inne. Im Zusammenhang mit der nicht beanstandeten Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse.
Wulff hatte die Versöhnung mit seiner Frau nach längerer Trennung selbst wenige Tage zuvor in einer Pressemitteilung bestätigt.

Es müsse berücksichtigt werden, dass Wulff sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert habe.
Damit habe er sein Einverständnis zu einer öffentlichen Erörterung gezeigt.
Die Fotos auf dem Supermarktparkplatz beträfen nicht die Privatsphäre.


 
Richter schließen Barzahlung des Rundfunkbeitrags aus !

Kassel Zwei Kläger wollten nicht hinnehmen, dass der Rundfunkbeitrag überwiesen werden muss.
Sie wollten in bar bezahlen – und scheiterten.

Der Rundfunkbeitrag darf nicht bar bezahlt werden.
Weder nach dem Bundesbankgesetz noch nach Europarecht müssen Rundfunkanstalten Barzahlungen akzeptieren, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Dienstag urteilte.
Die Kasseler Richter ließen eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (AZ: 10 A 2929/16 und 10 A 116/17)

Die aus dem Rhein-Main-Gebiet stammenden zwei Kläger wollten es nicht hinnehmen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht wird oder sie diesen überweisen sollen.
Sie wollten den Rundfunkbeitrag beim zuständigen Hessischen Rundfunk bar bezahlen.

Überweisung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig
Ihr Argument: Nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Daher dürften Barzahlungen nicht abgelehnt werden.

Doch der Hessische Rundfunk muss keine Barzahlungen akzeptieren.
Weder nach Europarecht noch nach nationalem Recht sei das in jedem Fall verpflichtend, befand der Verwaltungsgerichtshof.

Im öffentlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden.
Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher nicht zu beanstanden.


 
Facebook - Landgericht Berlin untersagt Klarnamenzwang !

In einem Prozess vor dem Landgericht Berlin gegen Facebook ist ein in vielen Punkten interessantes Urteil gefallen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte Facebook verklagt und viele Punkte in den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerkes als unzulässig und nicht mit gültigem Recht vereinbar bezeichnet.

Teilweise haben die Verbraucherschützer in einem nun veröffentlichten Urteil (AZ 16 O 341/15) Recht bekommen, in manchen Punkten schlossen sich die Richter aber den Ansichten von Facebook an.
So ist etwa die Verpflichtung, auf Facebook nur seinen echten Namen und echte Daten zu verwenden, nicht zulässig.

Telemedien-Gesetz fordert anonyme Nutzungsmöglichkeit
Für die Verbraucherschützer war dieser Punkt klar, da das Telemediengesetz vorschreibt, dass Online-Dienste eine anonyme Teilnahme ermöglichen müssen und Pseudonyme genutzt werden dürfen.
Auch die Zustimmungen, die Facebook zur Datennutzung einholt, sind laut dem Gericht teilweise nicht zulässig.

Facebook darf aber sein soziales Netzwerk laut dem Urteil weiterhin als kostenlos bewerben.
Während die Verbraucherschützer hier argumentierten, dass die Nutzer zwar nicht mit Geld, dafür aber mit ihren Daten bezahlen würden, sah das Gericht die Daten als immaterielle Gegenleistungen an, die keine Kosten darstellen.

Beide Seiten wollen Berufung einlegen
Auch viele kritisierte Bestimmungen in der Datenschutzrichtlinie waren für das Landgericht Berlin zulässig, allerdings sind fünf Voreinstellungen bei Facebook laut dem Urteil unwirksam, weil nicht sichergestellt sei, dass die Nutzer sie überhaupt wahrgenommen haben.

Die Verbraucherschützer hatten hier argumentiert, dass die Einstellungen im Privatsphäre-Center versteckt würden und die Nutzer nicht ausreichend bei einer Registrierung darauf hingewiesen würden.
Facebook hat Berufung angekündigt und auch der VZBV will gegen das Urteil Berufung einlegen, soweit darin die Klage abgewiesen wurde.


 
BGH: Kann Amazons Suchmaschine Markenrecht verletzen ?

Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe setzen sich heute zwei eher kleine Unternehmen gegen den Internet-Handelsriesen Amazon zur Wehr.
Sie wollen nicht, dass ihre Produkte über die Plattform vertrieben werden und sie wollen auch nicht, dass die Suche nach ihren Produkten zu Alternativangeboten führt.

Der Hersteller von wasserdichten Taschen, Ortlieb, und der Anbieter von Matten zur Fußreflexzonenmassage, goFit, führen ihre Markenrechte ins Feld.
Ortlieb war in den Vorinstanzen erfolgreich, goFit erlitt vor dem Oberlandesgericht Köln eine Niederlage.

Amazon hatte in beiden Fällen argumentiert, die Angebotsliste sei das Ergebnis einer automatischen Berechnung (Algorithmus) auf Basis dessen, was der Suchende eintippt.


 
Wann sich Autofahrer gegen das Abschleppen wehren können !

Abschleppen ist immer ärgerlich.
Und teuer.
Doch nicht immer ist es erlaubt.

Ein Beispielfall.

Ein Mann hat so einen Fall jetzt vor Gericht erstritten, dessen Auto zwar noch angemeldet ist, aber von Amts wegen stillgelegt wurde.
Deshalb hatte er das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt.

Polizeibeamten war dies allerdings ein Dorn im Auge.
Sie entfernten die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern und brachten stattdessen einen eigenen Aufkleber an.
Dort wurde dem Besitzer mitgeteilt, sein Fahrzeug binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Klage hatte Erfolg
Als das Auto nach Ablauf der Frist immer noch auf dem Seitenstreifen stand, veranlasste die Stadt Düsseldorf das Abschleppen und anschließende Verwahrung.
Dafür flatterte dem Mann dann eine Rechnung in Höhe von 175 Euro ins Haus.
Dagegen legte der Autofahrer Beschwerde und hatte mit seiner Klage Erfolg.
Begründung: Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hatten nicht vorgelegen.

Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern, so die Richter.

Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen.
Und der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus.

Schließlich sei nicht erwiesen, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe, teilen die ARAG-Experten mit (OVG Münster, Az.: 5 A 1467/16).


 
Diese Pflichten haben Eltern, wenn ihr Kind WhatsApp nutzt !

Bad Hersfeld Von den WhatsApp-Kontakten minderjähriger Kinder müssen Zustimmungen zur Datenspeicherung vorliegen.

Wozu Eltern verpflichtet sind.

Wenn ihre minderjährigen Kinder über kommunizieren, haben die Eltern mehrere Pflichten.
Wie das Amtsgericht Bad Hersfeld entschieden hat, müssen sie sich von allen Personen, die im Smartphone ihres Kindes als Kontakte gespeichert sind, schriftlich die Zustimmung einholen, dass die Daten dort abgelegt sind.

Außerdem müssen sie mindestens einmal monatlich mit ihrem Kind ein Gespräch über die Verwendung des Smartphones führen, heißt es in dem Urteil (Az.: F 120/17 EASO), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.

Schriftliche Zustimmung von allen Kontakten
Im verhandelten Fall ging es um geschiedene Eltern mit einem 11-jährigen Sohn.
Dieser lebt überwiegend bei seiner Mutter.
Immer wieder kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern wegen der Nutzung des Smartphones.
Dabei spielte auch WhatsApp eine Rolle.

Das Gericht verpflichtete die Mutter dazu, schriftliche Zustimmungserklärungen von allen Personen einzuholen, die im Adressbuch des Smartphones gespeichert sind.
Darüber hinaus soll sie mindestens einmal monatlich ein Gespräch mit ihrem Sohn über die Verwendung des Smartphones führen.
Auch muss das Smartphone des Jungen regelmäßig kontrolliert werden.

Gefahr für das Vermögen des Kindes
Ein Familiengericht habe Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr für das Kind erforderlich sind, so das Gericht.
Und die WhatsApp-Nutzung stellt nach Auffassung des Gerichts eine Gefahr für das Vermögen des Kindes dar.
Denn bei der Nutzung von WhatsApp würden dem Betreiber Daten zur Verfügung gestellt, die nicht generell frei zugänglich sind.

WhatsApp lese das Smartphone-Adressbuch regelmäßig aus.
Dies stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller betroffenen Personen dar – und ohne deren Zustimmung würde das Kind dieses Recht verletzen.
Die Mutter sei verpflichtet zu handeln, da das Kind hauptsächlich bei ihr lebe.


 
Er war 60 km/h zu schnell: Raser entgeht mit irrem Trick seiner Strafe - ganz legal !

Stuttgart/Tübingen - Mit einem Trick hat ein Verkehrssünder ein Fahrverbot und eine Geldstrafe wegen Raserei umgangen - und bleibt komplett straffrei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte den Freispruch des Mannes am Landgericht Tübingen, wie es mitteilte (Aktenzeichen: 4 Rv 25 Ss 982/17).

Die Staatsanwaltschaft Tübingen hatte die Prüfung veranlasst, weil sie den Mann der falschen Verdächtigung für schuldig hielt.

120 km/h waren erlaubt, der Mann fuhr 180
Der Mann war als Raser geblitzt worden - er soll auf einer Bundesstraße bei erlaubten 120 Kilometern pro Stunde fast 180 gefahren sein.

Dafür flatterte ihm ein Strafzettel ins Haus: Er sollte 480 Euro zahlen und seinen Führerschein für einen Monat abgeben.
Er wandte sich an eine Person, die im Internet damit warb, gegen eine Zahlung Fahrverbote zu übernehmen.

Die Person füllte den Anhörungsbogen des Rasers aus - wie sich herausstellte, gab sie darauf eine nicht existierende Person in Karlsruhe an.

Fall ist verjährt
Bis die Behörden das bemerkten, war die Raserei verjährt und der Mann konnte nicht mehr belangt werden.

Wie das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt bestätigte, hat er sich auch nicht der falschen Verdächtigung schuldig gemacht - dafür hätte er eine real existierende Person zu Unrecht belasten müssen.


 
Bundesverwaltungsgericht urteilt über Diesel-Fahrverbote !

Leipzig - Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet heute, ob Fahrverbote für Dieselautos in Städten rechtlich zulässig sind.
Das Urteil könnte bundesweite Signalwirkung haben.

Im Zentrum steht die Frage, ob Städte Verbote nach geltendem Recht eigenmächtig anordnen können - oder ob es neue, bundeseinheitliche Regeln geben muss, um Schadstoff-Grenzwerte einzuhalten.

Seit Jahren werden in vielen Städten Grenzwerte nicht eingehalten.
Dabei geht es um Stickoxide, die als gesundheitsschädlich gelten.


 
BGH-Urteil: Google muss Sucheinträge nicht vorab prüfen !

Laut dem Bundesgerichtshof kann Google nicht verpflichtet werden, in seiner Suchmaschine Einträge vorab auf Rechtsverstöße zu prüfen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, welches von dem US-amerikanischen Unternehmen verlangte, an sie gerichtete massiv beleidigende Inhalte aus dem Index zu löschen.

Gang durch die Instanzen
Dem kam das Landgericht Köln im August 2015 zunächst nach und bestätigte zudem eine Störerhaftung der Suchmaschine (28 O 14/14) und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Das Urteil wurde jedoch zweitinstanzlich vom Oberlandgericht rund ein Jahr später wieder aufgehoben (15 U 173/15).

Ende 2016 gelangte das Oberlandgericht in Karlsruhe in einer ähnlichen Sache zu einem gleichen Urteil, bei dem zwei Kläger ebenfalls Sucheinträge gelöscht sehen wollten.
Im Gegensatz zum Fall in Köln wurde hier von den Richtern eine Revision vor dem BGH nicht zugelassen.

Kontrolle nicht durchführbar
Jetzt hat der Bundesgerichtshof in dritter Instanz entschieden, dass eine Vorabkontrolle und eine allgemeine Kontrollpflicht praktisch nicht umsetzbar wäre und dem Suchmaschinenbetreiber nicht zuzumuten sei, „dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht‟ (VI ZR 489/16).

Laut den Richtern des 6. Zivilsenates würde durch diese Pflicht das Geschäftsmodell einer Suchmaschine massiv in Frage gestellt.
Eine Rolle bei dem jetzt erfolgten Urteil spielt auch, dass Google keine eigenen Inhalte verbreitet, sondern lediglich zu diesen verlinkt.

Nur bei Kenntnis von Verstößen verpflichtet
Dem BGH zufolge muss Google erst dann handeln, wenn das Unternehmen durch „konkrete Hinweise Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt.
Dies sei laut dem Gericht im verhandelten Rechtsstreit jedoch nicht der Fall gewesen.

Folgen für andere Anbieter
Auch wenn Google mit seiner Suchmaschine einen weltweiten Marktanteil von rund 90 Prozent besitzt, dürfte das Urteil auch Einfluss auf den Umgang bezüglich der beschriebenen Thematik bei anderen Anbietern besitzen.


 
Gericht fällt im Mai Urteil über Böhmermanns "Schmähgedicht" !

Gilt die Freiheit der Kunst – oder wird die Menschenwürde des türkischen Präsidenten Erdogan verletzt?
Darum geht es in der Verhandlung über Jan Böhmermanns "Schmähgedicht".
Etliche Passagen daraus sind verboten.
Ob es dabei bleibt?


Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) will am 15. Mai entscheiden, ob das "Schmähgedicht" des TV-Moderators Jan Böhmermann in größeren Teilen weiter verboten bleibt.
Der Senat halte die Entscheidung des Landgerichts für sorgfältig begründet und nachvollziehbar, sagte der Vorsitzende Richter des OLG-Zivilsenats, Andreas Buske, in Hamburg in einer Berufungsverhandlung.

Der türkische Präsidenten Recep Tayyip Erdogan wollte das Gedicht über ihn komplett verbieten lassen.
Dessen diesbezügliche, sogenannte Anschlussberufung wies das Gericht jedoch zurück.

Der TV-Moderator wehrt sich juristisch gegen das Verbot großer Teile seines "Schmähgedichts".
Er hatte die Verse am 31. März 2016 in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" (ZDFneo) vorgetragen und darin das türkische Staatsoberhaupt unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.

Das Landgericht hatte der Klage Erdogans mit seinem Urteil vom 10. Februar 2017 teilweise stattgegeben und verboten, bestimmte "ehrverletzende" Passagen des Textes zu wiederholen.
Dagegen legte Böhmermann Berufung ein, der notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen will.

Satirefreiheit sei nicht grenzenlos
Der OLG-Senat machte deutlich, dass es sich bei dem umstrittenen Beitrag um Satire handele.
Satirefreiheit sei aber nicht grenzenlos, sagte Richter Buske.

Wenn sie in die Menschenwürde eingreife, stoße sie an ihre Grenzen.
Der Senat werde ebenfalls zu bewerten haben, ob das Gedicht mit seiner Einbettung in der Sendung als Gesamtwerk zu sehen ist oder die Maßstäbe der Satire nur für einzelne Verse anzuwenden sind.
Der Vorsitzende sagte, dass die Zeilen nicht ernsthaft auf Erdogan zielen könnten.

Hieran entzündete sich scharfe Kritik von Böhmermann-Anwalt Christian Schertz.
Wenn Erdogan nicht gemeint sei, dann könne es keine Schmähkritik sein, weil es hierbei nur um die Diffamierung des anderen gehe, resümierte Schertz nach der Verhandlung.
Konsequent müsste dann die Erdogan-Klage abgewiesen werden.
Der Verteidiger hatte vor Gericht moniert, dass die Einbettung des Gedichts in den Gesamtkontext bislang nicht hinreichend berücksichtig worden sei.

Bundesregierung sei Addressat
Deutliche Worte fand auch Erdogan-Anwalt Mustafa Kaplan nach der Verhandlung: "Rassismus und Menschenverachtung ist widerwärtig und verabscheuungswürdig, und man kann so etwas nicht mit Kunstfreiheit oder Meinungsfreiheit rechtfertigen."

In einer persönlichen Erklärung an das Gericht zu seiner "Motivation für sein satirisches Proseminar zum Thema "Schmähkritik und Meinungsfreiheit"" schreibt Böhmermann, dass der Adressat seines Beitrags nicht der Kläger, sondern die deutsche Bundesregierung gewesen sei.
"Meine künstlerische und inhaltliche Motivation war das Exponieren der Besorgnis erregenden Zurückhaltung der Bundesregierung gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten in Fragen nicht verhandelbarer Grundrechte."

Außerdem habe er sein Publikum aufklären wollen, "welch weitreichende Befugnisse und welche Macht, Kunst, Comedy, Satire, kritischer Witz und das freie Wort in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung haben – in Abgrenzung zu den hinlänglich bekannten Vorstellungen des türkischen Staatspräsidenten."


 
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