Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Mietrecht im Fall des Todes des Mieters oder Vermieters !

So tragisch der Tod als Ereignis auch ist, stellt sich Hinterbliebenen doch oft die Frage, was mit der Wohnung des Verstorbenen passiert und welche Rechte und Pflichten es für sie gibt.

Tod des Mieters: Mietverhältnis besteht weiter
Stirbt ein Mieter, bleibt das Mietverhältnis zunächst weiter bestehen.
Entweder wird es von anderen Personen übernommen, zum Beispiel nahen Angehörigen oder Mitbewohnern des Verstorbenen, oder von diesen beendet.
Unabhängig davon, ob die Angehörigen bereits im Mietvertrag standen oder nicht, können sie diesen übernehmen.
Die Miete gehört allerdings auch zum Erbe.
Das bedeutet, dass gesetzliche Erben verpflichtet sind, die Miete zu begleichen, eventuell den Vertrag zu kündigen und die Wohnung in einen bewohnbaren Zustand zu bringen.

Sonderkündigungsrecht
Die Erben des verstorbenen Mieters sind nicht verpflichtet, das Mietverhältnis dauerhaft fortzuführen.
Nach dem Todesfall haben sie drei Monate Zeit, um die Wohnung per Sonderkündigungsrecht zu kündigen, informiert der .
Das gleiche Recht kann auch der Vermieter in Anspruch nehmen: Innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall kann er den möglichen Erben mit einer Frist von ebenfalls drei Monaten kündigen.
Dafür muss er nach gültigem Mietrecht keinen gesonderten Grund angeben.
Falls der Mietvertrag fortgesetzt wird, kann der Vermieter von den Erben eine Kaution verlangen.

Mietrecht beim Todesfall des Vermieters
Wenn der Vermieter stirbt, wird der Mietvertrag zwischen dem Mieter und den Erben des Vermieters fortgesetzt.
Dabei ist es wichtig, dass der Mieter sich das Erbrecht des neuen Vermieters nachweisen lässt, um doppelte Zahlungen zu vermeiden.
In dem Fall, dass nicht eine einzelne Person, sondern eine sogenannte Erbengemeinschaft das Mietverhältnis auf Vermieterseite fortführt, haftet diese auch für alle Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch.
Der Mieter kann sich mit eventuellen Forderungen an jeden der Erben wenden, die den Ausgleich unter sich ausmachen müssen.

Wohnungsräumung durch den Vermieter
Sind die Erben und Angehörige des Verstorbenen unbekannt, so kann der Vermieter beim Nachlassgericht Anordnung von Nachlasspflegschaft beantragen.
Mit dem eingesetzten Nachlasspfleger kann die Räumung dann bewerkstelligt werden.
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen Beschluss des Kammergerichts in Berlin (KG) (Az.: 19 W 102/17).


 
Wie oft der Vermieter in die Wohnung darf !

Wie oft darf der Vermieter in seine vermietete Wohnung?
Muss er den Besuch ankündigen?
Dürfen auch Dritte die Wohnung besichtigen, wenn der Vermieter dies anordnet?
Diese Urteile klären Ihre Fragen.

Muss der Besuch vorab angekündigt werden?
Ein Vermieter muss seinen Besuch beim Mieter vorher ankündigen.
Ohne dessen Wissen darf er die Wohnung gar nicht nicht betreten.
Außerdem darf der Vermieter bei den Mietern nicht allzu oft auf eine Besichtigung drängen – nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg können drei Besuche kurz nacheinander bereits zu viel sein (Az.: 49 C 513/05).

In dem Fall, auf den die Landesbausparkassen in Berlin hinwiesen, hatte ein Eigentümer zweimal seine vermietete Wohnung besichtigt – beim zweiten Mal in Begleitung eines Architekten
Kurz darauf wollte er die Wohnung erneut in Augenschein nehmen, um den Fußboden zu kontrollieren.
Die Richter entschieden, ein Eigentümer müsse schonend mit seinem Recht auf Besichtigung umgehen.
Er müsse den Besuch rechtzeitig ankündigen und Gründe dafür nennen.
Lägen mehrere Anlässe vor, müssten die Termine gebündelt werden, heißt es.
Hier sei der dritte Besuchswunsch eindeutig zu viel gewesen.
Es gelte das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, dieses sei zu würdigen.

Ohne triftigen Grund und Vorankündigung müssen Mieter ihren Vermieter nicht in die Wohnung lassen.
Darauf wies der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.
Wenn Mängel in der Wohnung behoben werden müssen oder ein neuer Mieter gesucht wird, sei der Vermieter zwar berechtigt, die Wohnung zu betreten, allerdings auch nur nach vorheriger Terminabsprache.
Den Schornsteinfeger oder Wärmemessdienst müssen Mieter dagegen in die Wohnung lassen.
Ihr Besuch muss jedoch per Aushang, zum Beispiel im Treppenhaus, angekündigt worden sein.

Routinekontrollen des Vermieters sind unzulässig
Mieter müssen darüber hinaus Routinekontrollen des Vermieters in ihrer Wohnung nicht hinnehmen.
Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts München II hervor, über den die in München erscheinende Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 6/2009) berichtete.
Nach Auffassung des Gerichts sind Kontroll-Regelungen im Mietvertrag nichtig (Az.: 12 S 1118/08).

In dem Fall fand sich im Mietvertrag eine Klausel, nach der der Vermieter die Mietwohnung in angemessenen Abständen nach vorheriger Ankündigung betreten darf, um ihren Zustand zu prüfen.
Das Landgericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters: Die Formulierung "in angemessenen Abständen" sei zu unbestimmt.
Zudem müsse es ein Mieter nicht hinnehmen, dass ein Vermieter ohne konkreten Anlass die vermietete Wohnung betrete.

Fotos bei Wohnungsbesichtigung von Erlaubnis des Mieters abhängig
Auch wenn die Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll, gibt es für Vermieter einiges zu beachten.
Sie dürfen mit einem Miet- oder Kaufinteressenten zwar grundsätzlich dreimal im Monat für jeweils 30 bis 45 Minuten die Wohnung besichtigen, erläuterte der Deutsche Mieterbund in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/17 S 194/01).
Ohne Erlaubnis des Mieters darf aber nicht fotografiert werden.
Außerdem darf der Vermieter zwar einen Architekten oder Sachverständigen mitbringen, aber nicht "eine Vielzahl von Personen".

Mieter wiederum können nicht fordern, dass der Vermieter bei der Besichtigung die Schuhe auszieht, fügte der Mieterbund hinzu.
Sie können allerdings verlangen, dass die Besucher Filzpantoffeln oder Überschuhe aus Plastik oder Stoff tragen.

Vermieter darf Dritte zur Besichtigung von Mängeln schicken
Mängel muss der Vermieter nicht selbst in Augenschein nehmen.
Er darf auch andere mit dieser Aufgabe betrauen.
Das bedeutet für Mieter: Sie müssen es hinnehmen, wenn ein Mitarbeiter der Hausverwaltung vor der Tür steht.
Verweigern sie diesem beharrlich den Zutritt zur Wohnung, kann das ernste Folgen haben.
Denn nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 316/16) ist in einem solchen Fall eine Kündigung gerechtfertigt, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 22/2017).

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter eines Hauses mehrere, überwiegend kleinere Mängel bei seinem Vermieter angezeigt.
Eine Besichtigung durch die Hausverwalterin lehnte der Mieter aber ab.
Auch dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wollte er nicht die Tür öffnen.
Der Mieter war der Auffassung, nur der Vermieter selbst oder ein Fachhandwerker sei zu einer Besichtigung berechtigt.
Nachdem mehrere Besichtigungstermine scheiterten und auch eine Abmahnung keine Wirkung zeigte, kündigte der Vermieter.

Zu Recht: Aufgrund der ausdrücklich erklärten Weigerung des Mieters, beauftragten Personen zur Mängelbesichtigung Zutritt zu ermöglichen, sei die Kündigung gerechtfertigt.
Das Nutzungsrecht des Mieters sei hier eingeschränkt.
Die Besichtigung der Mängel diene der Erhaltung der Mietsache und daher auch dem Gebrauch des Mieters.
Eine Mitbestimmung bei der Wahl der Maßnahmen und der beteiligten Personen gebe es bei der Mängelbeseitigung hier nicht.


 
Abschiebung in die Türkei nicht bei Folterverdacht !

Karlsruhe (dpa) - Vor der Abschiebung eines verurteilten Islamisten in seine Heimat müssen zuständige Behörden und Gerichte sich vergewissern, dass dem Betroffenen dort keine Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab damit in einem heute veröffentlichten Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines Türken teilweise statt (Az.: 2 BvR 2259/17).

Es habe "ernsthafte Anhaltspunkte für eine Foltergefahr" gegeben, die nicht hinreichend geprüft worden seien.
Außerdem hätte gegebenenfalls die Zusicherung in der Türkei eingeholt werden müssen, dass der Mann nach seiner Rückkehr dort rechtsstaatlich behandelt werden würde.

Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Mann war 2015 vom Kammergericht Berlin zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden.
Nach Überzeugung der Richter hatte er sich salafistischen Kreisen angeschlossen und die Terrororganisation Junud al-Sham unter anderem mit erheblichen Geldsummen unterstützt.

Als er abgeschoben werden sollte, legte er Beschwerde dagegen ein und beantragte Asyl, weil ihm in der Türkei ein Strafverfahren drohe - vergeblich.
Er hatte unter anderem ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation Amnesty International vorgelegt, in dem es hieß, dass in Gefängnissen sitzende türkische Terrorverdächtige dort schwer misshandelt worden seien.

Diese Sachverhalte seien nicht ausreichend beachtet worden, befanden nun die obersten Richter in Karlsruhe.
Das zuständige Verwaltungsgericht muss neu über den Fall entscheiden.


 
Oberlandesgericht: Wilkinson unterliegt im Klingenstreit !

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Rasiererhersteller Wilkinson im Eilverfahren untersagt, weiterhin preisgünstige Ersatzklingen für den Nassrasierer "Mach3" des Konkurrenten Gillette zu verkaufen.
Durch die Nachahmerklingen werde ein Patent von Gillette über die für den Rasierer typische Verbindung von Griff und Klingeneinheit verletzt, urteilte das Gericht am Donnerstag.

Der Hintergrund: Die Deutschlandtochter von Wilkinson in Solingen hatte im Frühjahr 2017 preiswerte Ersatzklingen für das weit verbreitete Nassrasierer-Modell des Konkurrenten Gillette auf den Markt gebracht.
Mehrere Drogerieketten verkauften das um 30 Prozent günstigere Produkt als Eigenmarken.
Gillette sah dadurch seine Patente verletzt und zog vor Gericht.

Das Landgericht Düsseldorf hatte Gillette bereits im Juli vergangenen Jahres im Eilverfahren recht gegeben und Wilkinson die weitere Herstellung der Ersatzklingen untersagt.
Auch in zweiter Instanz wurde die einstweilige Verfügung nun bestätigt.

"Mach3"-Besitzer können dennoch hoffen, schon in absehbarer Zeit wieder günstigere Klingen zu bekommen.
Denn das umstrittene Patent läuft im nächsten Monat ab.


 
Urteil: Kunde muss für nicht nutzbaren Internetzugang zahlen !

Vodafone siegt vor Gericht: Ein Kunde muss nach einem Umzug noch 3 Monate für den nicht mehr genutzten Internetzugang zahlen.

Stellungnahmen der Verbraucherschützer und von Vodafone.

Vodafone hat vor dem Oberlandesgericht München einen Sieg über den Bundesverband der Verbraucherzentralen erzielt.
Das OLG München hat geurteilt (Az. 29 U 757/17), dass ein Vodafone-Kunde bei einem Umzug an einen Standort, an dem Vodafone überhaupt keinen Internetzugang anbietet, trotzdem drei Monate lang noch die Gebühr aus seinen alten Vodafone-Vertrag weiterzahlen müsse.
Das berichtet die Süddeutsche Zeitung in ihrer Online-Ausgabe, das Urteil ist noch nicht veröffentlicht.

Das Oberlandesgericht München stellte in dem Verfahren fest, dass das Sonderkündigungsrecht des Internet- und Kabelfernsehen-Kunden erst ab dem Tag des Umzugs gilt.
Der Kunde kann also nicht schon drei Monate vor dem tatsächlichen Umzugstermin kündigen.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

In dem Streit geht es um folgenden Fall: Ein Kunde nutzt einen Internetzugang bei einem Provider.
Der Kunde zieht um und an seinem neuen Wohnort kann der bisherige Provider keinen Internetzugang bereitstellen.
Der Kunde will deshalb seinen Vertrag sofort kündigen, um am neuen Standort nicht noch für den Vertrag zahlen zu müssen, obwohl er den Vertrag überhaupt nicht mehr nutzen kann.
Der Kunde beruft sich dazu auf den entsprechenden Passus im Telekommunikationsgesetz (TKG), der ein Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Wartezeit vorsieht

Vodafone akzeptierte diese Sonderkündigung aber erst ab dem Moment, an dem der Kunde am neuen Wohnort wohnt.
Vodafone verlangte deshalb vom Kunden noch für drei Monate am neuen Wohnort die Gebühr.
Diese Klausel steht in den Vodafone-AGB: Der Kunde könne in dem oben beschriebenen Fall "mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen".

Der VZBV hält diesen Passus für „falsch und irreführend“, weil nach Meinung des VZBV die 3-Monats-Frist nicht erst mit dem Umzugstermin beginnen dürfe.
Der Kunde solle dagegen schon drei Monate vor dem Umzugstermin kündigen können.
Denn nur so könne der Kunde verhindern, dass er drei Monate für Leistungen bezahlen müsse, die er gar nicht in Anspruch nehmen könne.
Vodafone sah das aber anders und verwies darauf, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem entsprechenden Paragrafen im Telekommunikationsgesetz geben würde.
Zudem befürchtet Vodafone, dass das Sonderkündigungsrecht an den Umzugstermin gekoppelt sein müsse, um Missbrauch zu vermeiden.

Das Landgericht München gab den Verbraucherschützern zunächst Recht: Es verurteilte Vodafone zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung.
Doch Vodafone ging dagegen in Berufung und siegte nun vor dem Oberlandesgericht München.
Vodafone darf also auch weiterhin von Kunden drei Monate lange die monatliche Nutzungsgebühr für den Internetzugang kassieren, obwohl das Unternehmen den Zugang an neuen Wohnort des Kunden gar nicht zur Verfügung stellt

Der Richter am OLG München begründete seine Entscheidung laut SZ damit, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) nur festlege, dass es für solche Fälle ein Sonderkündigungsrecht nach drei Monaten gebe (TKG § 46, 8): „Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt“.
Das TKG sagt aber nicht, ab wann diese Kündigung erfolgen müsse.

Somit sei die Entscheidung von Vodafone rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Richter hält in diesem Fall einen "angemessenen und unbürokratischen Interessensausgleich" für geboten.
Sprich: Risiko und Kosten dürfen nicht allein dem Provider übertragen werden
Durch die 3-Monatsfrist ab Umzugstermin beteilige sich auch der Kunde am Kostenausgleich.
Würde man dem Kunden dagegen das Recht zugestehen, bereits drei Monate vor dem tatsächlichen Umzugstermin kündigen zu dürfen, so könnte das missbraucht werden.
Providerkunden könnten zum Beispiel kündigen und dann doch nicht umziehen.
Und sich stattdessen am alten Standort einen neuen Provider suchen, ohne die vorgeschriebene Vertragslaufzeit einhalten zu müssen.

Das Gericht ließ laut SZ keine Revision zu, das Urteil ist damit gültig.
Vodafone hatte in einem Parallelverfahren bereits vor dem OLG Düsseldorf gewonnen.

Stellungnahme des VZBV
Wir baten den VZBV um eine Stellungnahme zu dem OLG-Urteil.
Heiko Dünkel, Referent des Teams Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., antwortete uns folgendermaßen: „Natürlich gewinnt man auch als Verbraucherschützer lieber, als zu verlieren.
Wir führen dieses und ein weiteres Verfahren mit nahezu identischem Sachverhalt allerdings auch, um eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen.
Die Auslegung der Richter, so wie sie uns bislang nur aus der mündlichen Verhandlung bekannt ist, finden wir – mit Blick auf Geschichte, Zweck und Wortlaut der Rechtsnorm – juristisch nicht zwingend.
Das Oberlandesgericht München hat sich unseren Argumenten anders als die Vorinstanz jedoch nicht angeschlossen.
Für eine genaue Analyse müssen die Entscheidungsgründe abgewartet werden.“

Stellungnahme von Vodafone
Volker Petendorf, Konzernsprecher und Chef vom Dienst (CvD) Pressestelle Vodafone, erklärte auf unsere Anfrage: „Zu diesem Thema gibt es zwei (inhaltlich gleiche) Urteile durch OLG Düsseldorf vom 12.12. 2017 und OLG München vom 18.1. 2018.
Beide Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Kündigungsfrist des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG erst mit dem tatsächlichen Umzug beginnt. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG befasst sich mit dem Sonderkündigungsrecht für Internet- und Kabelfernsehkunden, die bei Umzügen von ihrem bisherigen Anbieter nicht weiter versorgt werden können.
Die beiden Gerichte bestätigen die Rechtsauffassung von Vodafone, demnach das dreimonatige Sonderkündigungsrecht für solche Fälle erst ab dem Tag des Umzugs gilt (und der Kunde somit bis drei Monate nach dem Umzugstermin den bestehenden Vertrag bei seinem bisherigen Anbieter weiterzahlen muss).
Sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG München haben die Revision nicht zugelassen.“


 
Attraktionen gestrichen: Paar darf von Reise zurücktreten !

Karlsruhe.. Peking ohne Verbotene Stadt und Platz des Himmlischen Friedens?
Wenn solch weltberühmte Sehenswürdigkeiten plötzlich aus dem Besichtigungsprogramm einer Reise gestrichen werden, dürfen Kunden kostenlos zurücktreten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied einer Mitteilung vom Mittwoch zufolge, dass dies als erheblicher Mangel einzustufen sei und den kostenfreien Rücktritt von der gebuchten Tour eines Düsseldorfer Anbieters rechtfertige.
Außerdem rügte das Gericht eine Änderungsklausel im Reisevertrag zwischen den Parteien: Diese sei schon per se unwirksam formuliert.

Im vorliegenden Fall ging es um eine China-Rundreise, die ein Paar für den Sommer 2015 gebucht hatte.
Als der Veranstalter ihm eine Woche vor Reisebeginn eröffnete, dass ausgerechnet die beiden Pekinger Hauptsehenswürdigkeiten wegen einer Militärparade nicht besucht werden könnten, trat das Paar die Reise gar nicht erst an.
Vor dem BGH klagten die Urlauber auf Reisekostenerstattung von 3298 Euro und bekamen recht (AZ.: X ZR 44/17).

Der BGH folgte damit der Entscheidung der beiden Vorinstanzen.
Damit muss der Reiseveranstalter dem Paar die einbehaltenen Stornogebühr von 90 Prozent des Reisepreises zurückzahlen.

Anwalt des Veranstalters argumentiert vergeblich
"Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar", so die BGH-Richter in der Begründung ihrer Entscheidung.
Dass dieser Besuch wegfiel, sei eine gravierende Änderung, die die Kunden des Veranstalters nicht hinnehmen müssten.

Der BGH-Anwalt des Düsseldorfer Veranstalters, Norbert Tretter, hatte vergeblich argumentiert, dass es sich bei der gebuchten Tour um eine Rundreise und nicht um eine Städtereise gehandelt habe.
Die Besichtigung der beiden Pekinger Sehenswürdigkeiten hätte nur zwei bis drei Stunden beansprucht - mithin einen zeitlich sehr geringen Anteil an der 14-tägigen Tour, sagte er bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag.
Der BGH-Anwalt des klagenden Paares hob hingegen erfolgreich auf die unwirksame Klausel im Reisevertrag und die drastische Programmänderung ab.

Reiseexperte Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein überraschte die Gerichtsentscheidung nicht.
"Der BGH hat jetzt ganz klar gesagt, dass mit dem Wegfall der beiden Hauptattraktionen eine wesentliche Reiseleistung fehlte", sagte der Jurist.
Außerdem seien Vertragsklauseln, mit denen Reiseveranstalter sich nur allzu oft das Recht einräumten, Reisen im Nachhinein zu verändern, grundsätzlich nichtig und angreifbar.
"Mögliche Änderungen von Reiseleistungen müssen vom Veranstalter im Vertrag vorab sehr genau und konkret benannt werden.
Nur dann können Kunden abwägen, ob sie eine Reise buchen oder lieber die Finger davon lassen", sagte Degott.


 
Edeka verliert vor Bundesgerichtshof !

Rabatte nach Plus-Übernahme - Bundeskartellamt setzt sich vor BGH teilweise gegen Edeka durch.

Im Streit um Rabatte im Zuge der Übernahme der Plus-Discount-Filialen durch Edeka hat sich das Bundeskartellamt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) teilweise durchgesetzt.
Der Kartellssenat hob am Dienstag in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom November 2015 teils auf (Az.: KVR 3/17).

Marktführer Edeka hatte Ende 2008 rund 2.300 Plus-Filialen von Tengelmann übernommen und größtenteils seiner eigenen Discountkette Netto zugeschlagen.
Das Bundeskartellamt stellte 2014 fest, dass Edeka mit anschließenden Rabattforderungen bei Lieferanten gegen das Kartellrecht verstoßen habe.
Edeka protestierte dagegen und bekam vor dem OLG Düsseldorf zunächst recht.

Edeka: Rosinenpicken im Rahmen eines "Bestwertabgleichs"
Konkret geht es um die Verhandlungen zwischen Edeka und vier Sektherstellern.
Aus Sicht des OLG waren die Rabatte das Ergebnis von Verhandlungen annähernd gleichstarker Partner.

Nach der Entscheidung des BGH ist aber bei den Lieferkonditionen das sogenannte Rosinenpicken im Rahmen eines "Bestwertabgleichs" und der "Anpassung der Zahlungsziele" nicht zulässig.
Edeka hatte die günstigeren Konditionen der Plus-Märkte für die gesamte Edeka-Gruppe gefordert.
Auch dürfen keine Zahlungen wie eine "Partnerschaftsvergütung" verlangt werden, denen keine Gegenleistung gegenübersteht.


 
Glatteis-Test auf dem Weg zur Arbeit ist nicht versichert !

Ein Autofahrer ist beim Überprüfen der Fahrbahn auf Glatteis nicht über den Arbeitgeber unfallversichert.
Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden.

Geklagt hatte ein Autofahrer aus Rheinland-Pfalz gegen die Landesunfallkasse.
Er war vor der Fahrt zur Arbeit von seinem parkenden Auto zur Straße gegangen, um die Glätte zu prüfen.

Dabei stürzte er und verletzte sich am Arm.
Mit dem Gang zur Straße habe er den Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen, urteilten die Kasseler Richter.
Denn eine rechtliche Pflicht zur Prüfung der Straße habe nicht bestanden - und somit kein Versicherungsschutz (Az. B 2 U 3/16 R).


 
Nach Schulprojekt im Rollstuhl - Versicherung muss zahlen !

Kassel (dpa) - Schüler sind bei Projektarbeiten außerhalb der Schule auch nach Unterrichtsschluss gesetzlich unfallversichert.
Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Es gab damit dem 20-jährigen Jochen Knoop aus Steinheim (Baden-Württemberg) recht.
Er war nach einem Videodreh für die Schule gestürzt und sitzt seitdem im Rollstuhl.
Die Landesunfallkasse Baden-Württemberg muss dafür nun aufkommen (Az.: B2 U 8/16 R).

Knoop war 2013 nach dem Videodreh von einem Mitschüler geschubst worden.
Der Sturz auf den Kopf veränderte sein Leben: Nach Koma und Operationen besucht er eine Schule für Körperbehinderte und braucht Therapie sowie Hilfe im Alltag.

Seit fünf Jahren kämpfen der heute 20-Jährige und seine Familie um die Anerkennung des Unfalls durch die Landesunfallkasse.
Nach einem Sieg Knoops vor dem Landessozialgericht Stuttgart legte die Unfallkasse Revision ein.
Nun ging es vor dem Bundessozialgericht um die zentrale Frage: Handelte es sich bei dem Videodreh um eine Hausaufgabe oder die "Fortsetzung der Schule mit anderen Mitteln?", so der Vorsitzende Richter.

Denn Hausaufgaben liegen im privaten Bereich und sind unversichert.
Darauf verwiesen auch die Vertreter der Unfallkasse.
Versicherungsschutz gelte nur, wenn die Schule Einfluss auf das Projekt habe und das Risiko für die Jugendlichen mindern könne.
Doch Zeit und Ort des Projekts seien freigestellt worden - damit sei keine Aufsicht durch Lehrer möglich gewesen.

Mit klassischen Hausaufgaben am Schreibtisch habe der Videodreh nichts zu tun gehabt, argumentierte Knoops Anwalt Michael Umbach.
Der Junge habe sich zudem der Projektarbeit nicht entziehen können.

Dem folgte auch das Bundessozialgericht : Es sei keine Hausaufgabe, wenn Lehrer Schülergruppen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zusammenstellten und mit einer Aufgabe betrauten, die sie selbst lösen sollen.
In diesem Fall finde Schulbesuch in dem Moment und an dem Ort statt, wenn sich die Jugendlichen treffen, urteilten die Kasseler Richter.
Damit sei Jochen Knoop im Moment des Unfalls versichert gewesen, als er den Videodreh verließ und sich auf den Heimweg machte.


 
BGH prüft Urteil gegen LKA-Beamten wegen Mordes !

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich im Februar zum zweiten Mal mit der Zerstückelung eines Geschäftsmannes durch einen sächsischen Kriminalbeamten befassen.
Über die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden werde der 5. Strafsenat in Leipzig am 21. Februar verhandeln, teilte der BGH am Freitag mit.

Das Landgericht hatte den Mann wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu acht Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Beamte zu lebenslang verurteilt werden müsste.
Das Landgericht hatte davon abgesehen, weil das Opfer seine Tötung unbedingt gewollt habe.

Schon in einem ersten Urteil hatte eine andere Kammer des Landgerichts keine lebenslange Haftstrafe verhängt.
Diese Entscheidung hatte der BGH aufgehoben.

Auch der Angeklagte hat Revision eingelegt.
Seine Verteidigung hatte einen Freispruch verlangt.


 
BGH prüft Urteil zu tödlichem Autorennen !

Berlin - Sie waren versessen auf schnelle Autos, scherten sich nicht um Verkehrsregeln und fuhren im Temporausch einen Menschen tot.
Zwei Berliner Raser wurden dafür vom Landgericht Berlin zu lebenslangen Haftstrafen wegen Mordes verurteilt.

Nun überprüft der Bundesgerichtshof das bundesweit erste Mordurteil nach einem illegalen Autorennen.
Unter großem Medien- und Publikumsinteresse verhandelten die höchsten deutschen Strafrichter in Karlsruhe den Aufsehen erregenden Fall.

Sein Urteil verkündet der BGH am 1. März.


 
Gerichtsurteil: Unitymedia darf Kunden-Hotspots doch automatisch aktivieren !

Wende im Streit über die automatische Aktivierung von WLAN-Hotspots auf Mietroutern von Unitymedia.
In zweiter Instanz haben die Verbraucherschützer ihre Klage verloren.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf nun doch auf den WLAN-Routern seiner Kunden eigenmächtig einen Hotspot für andere Kunden aktivieren.
Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") sei hierfür nicht erforderlich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Freitag laut Pressemitteilung.

Es müsse aber für die Kunden jederzeit die Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out") (Az. 6 U 85/17).
Damit hob das OLG die Entscheidung des Landgerichts Köln vom Mai 2017 auf, das einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben hatte.

Unitymedia hatte im Mai 2016 seinen Kunden mitgeteilt, auf deren WLAN-Routern automatisch eine separate WLAN-SSID freizuschalten.
Falls der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche, sollten für ihn dann bestimmte Pflichten gelten.
Die Verbraucherschützer hatten daraufhin den Kabelnetzbetreiber abgemahnt.
Ihrer Meinung nach wird ohne eine ausdrückliche Zustimmung zur Hotspot-Aktivierung ein bestehendes Vertragsverhältnis von Unitymedia unzulässig erweitert.

OLG: Keine unzumutbare Belästigung
Das Unternehmen hatte zwar anschließend versprochen, die Geschäftsbedingungen zu ändern.
In einem Punkt war Unitymedia aber hart geblieben und hatte mitgeteilt: "Aus unserer Sicht ist die Freischaltung einer zweiten SSID ohne ausdrückliche Zustimmung unserer Kunden rechtlich möglich."
Daraufhin hatte die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass eine Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von Paragraf 7 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle.
Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung.

Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst gebeten hätten und für deren Umsetzung auch deren Zustimmung nicht abgewartet worden sei.
Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden mit dem Vorgehen von Unitymedia befassen und ihm Aufmerksamkeit widmen.
Die Belästigung sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar im Sinne des genannten Paragrafen einzustufen.

Berechtigtes Interesse von Unitymedia
Das Unternehmen hat nach Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten.
Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, WLAN-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen.
Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering.

Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden.
Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden.

Darüber hinaus bestehe für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder auszusteigen ("Opt out").
Wäre diese Möglichkeit nicht gegeben, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar.

Grundsatzentscheidung des BGH zugelassen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, "weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreiche".

Unitymedia begrüßte das Urteil.
Das OLG habe ganz im Sinne der Verbraucher entschieden.
Steigende Nutzerzahlen und eine sehr geringe Kündigungsquote belegten, dass die Kunden das Angebot schätzten, sagte ein Sprecher der Nachrichtenagentur


 
Zurück
Oben Unten