Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Urteil: Auch bei Grün für Autofahrer hat die Straßenbahn Vorfahrt !

Ampel grün, Gang einlegen, abbiegen.
Doch Vorsicht ist geboten: Auch wenn die Ampel für Linksabbieger auf grün steht, hat die Straßenbahn Vorfahrtsrecht.
Im Falle eines Unfalls ist dann der PKW-Fahrer Unfallverursacher und somit alleinverantwortlich.


Hamm. Auch wenn die Ampel für Autofahrer Grün zeigt, hat eine Straßenbahn Vorfahrt.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Im konkreten Fall musste ein Autofahrer beim U-Turn die Gleise in der Straßenmitte überqueren.
Seine Ampel zeigte für Linksabbieger Grün, dennoch erfasste ihn auf den Gleisen die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn.
Das Auto wurde beschädigt, der 79-jährige Fahrer verletzt.

Für diesen Unfall war allein der Fahrer verantwortlich, entschied das Gericht (Az.: 7 U 36/17 OLG Hamm).
Er hätte trotz grüner Ampel erst die Straßenbahn passieren lassen müssen.
Das gleichzeitige Grünlicht für Linksabbieger und die Straßenbahn ist laut dem Gerichtsurteil zulässig.

Sicherer ist zwar eine Ampelschaltung, die das gleichzeitige Befahren der Gleise von Bahn und Auto verhindert, Anspruch darauf hat aber niemand.
An der Unfallstelle wurde die Schaltung inzwischen dennoch geändert.


 
BGH-Urteil zu Lebensversicherungen !

Weniger Geld aus der Lebensversicherung verfassungsgemäß .

Für langjährige Kunden von Lebensversicherungen fällt die Ausschüttung am Laufzeitende oft magerer aus als einmal erhofft.
Die zugrunde liegende Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt.
Schlechte Nachrichten für Kunden mit laufenden Lebensversicherungen.

Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Regelung zu den sogenannten Bewertungsreserven bestätigt.
Damit erhalten Lebensversicherungskunden in der Niedrigzinsphase geringere Auszahlungen.
Dagegen geklagt hat der Bund der Versicherten (BdV). (Az. IV ZR 201/17)

Bei den Bewertungsreserven handelt es sich um Gewinne, die Versicherer erwirtschaften, indem sie die Kundengelder am Kapitalmarkt anlegen, größtenteils in festverzinslichen Papieren wie Staatsanleihen.
Wird die Lebensversicherung fällig, steht dem Versicherten grundsätzlich sein Anteil an diesen Gewinnen zu.
Diese Beteiligung an den Bewertungsreserven ist eine Komponente der Gesamtverzinsung – neben Garantiezins, laufendem Zinsüberschuss und Schlussüberschuss.

Zinsflaute macht es Versicherern schwer
Hintergrund des Streits ist die anhaltende Zinsflaute.
Sie macht es Versicherern schwerer, die hohen Garantiezusagen der Vergangenheit einzuhalten.
Ältere, höher verzinste Staatsanleihen in den Büchern sind in dieser Situation ein Stabilitätsanker.

Um ausscheidenden Kunden ihren Anteil an den Bewertungsreserven auszahlen zu können, müssen die Unternehmen diese Anleihen aber am Markt zu Geld machen – zum Nachteil aller Versicherten mit neueren Verträgen, die noch länger auf eine solide finanzielle Aufstellung angewiesen sind.

Im Zuge einer Reform 2014 hat der Gesetzgeber diese Ausschüttungen deshalb gedeckelt.
Seither dürfen die Kursgewinne nur noch in einem Maß ausgezahlt werden, das die Garantiezusagen für alle übrigen Versicherten nicht gefährdet.
Die Gewinne aus Immobilienanlagen und Aktiengeschäften sind von der Kappung nicht betroffen.

BdV-Kritik: Verfassungswidrige "Enteignung"
Der BdV kritisierte diese Einschnitte als verfassungswidrige "Enteignung".
Im Fall eines Kunden der zum Ergo-Konzern gehörenden Victoria Lebensversicherung wollte er ein höchstrichterliches Urteil erstreiten.
Der Mann hatte anstelle der einmal in Aussicht gestellten 2.821,35 Euro nur 148,95 Euro aus den Bewertungsreserven erhalten.

Für den BdV ein Fall von vielen: "Es geht um Milliarden im zweistelligen Bereich, die den Versicherten vorenthalten werden sollen", sagte Vorstandssprecher Axel Kleinlein laut Mitteilung.

In der Verhandlung am 13. Juni 2018 hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Richter die Neuregelung tendenziell für verfassungsgemäß halten.


 
Urteil zu Negativzinsen ist da !

Urteil vor Landgericht - Banken dürfen Negativzinsen bei Riester-Rente verrechnen .

Wer bei der Bank Geld anspart, erwartet Zinsen – erst recht, wenn es fürs Alter vorgesehen ist.
Doch in der Niedrigzinsphase fallen für Banken Negativzinsen an.
Wie nun ein Gericht urteilte, darf eine Bank diese bei der Riester-Rente auf die Kunden umlegen.

Millionen Menschen sorgen mit Riester-Verträgen fürs Alter vor.
Was aber, wenn der Anbieter sein ursprüngliches Zinsversprechen nicht einhält und plötzlich Minuszinsen einpreist?
Der Fall eines Kunden der Kreissparkasse Tübingen beschäftigte das dortige Landgericht.
Dieses hat nun ein Urteil gesprochen.
Nach Ansicht der Richter dürfen Banken die Negativzinsen mit dem zugesagten positiven Zins verrechnen.

Worum ging es in dem konkreten Fall?
Gestritten wurde um den Riester-Banksparplan "VorsorgePlus", den mehrere Sparkassen in Deutschland anbieten.
Im August 2017 mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Kreissparkasse Tübingen ab, weil das Institut damals für das Produkt einen Grundzins von minus 0,5 Prozent auswies.

Der Grund: Die Sparkasse verrechnete den zugesagten positiven Staffelzins mit dem aktuell negativen variablen Zins.
Das hielte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für rechtswidrig.
"Bei laufenden Sparverträgen darf die variable Verzinsung nicht ins Negative abrutschen", so Verbraucherschützer Niels Nauhauser.
Zudem ging die Verbraucherzentrale gegen eine nach ihrer Einschätzung intransparente Klausel der Kreissparkasse zur Zinsanpassung vor.

Das Gericht urteilte aber im Sinne der Sparkasse und argumentierte, der zusätzlich gewährte Bonuszins habe verhindert, dass Kunden für ihre Sparverträge zahlen mussten.
Somit seien sie auch nicht unangemessen benachteiligt worden.

Sparkasse: Keine echten Minuszinsen
Die Kreissparkasse hält dagegen: Keinem Kunden würden tatsächlich Minuszinsen in Rechnung gestellt.
Die Grundverzinsung werde mit den zusätzlichen, fest vereinbarten Bonuszinsen der Banksparpläne verrechnet.
Alle Kunden der Sparkasse erhielten deshalb aktuell unter dem Strich positive Zinsen.

Ist der Tübinger Fall ein Einzelfall?
Experten zufolge bisher ja.
Allerdings ist er besonders pikant, sorgen doch etwa 16 Millionen Menschen in Deutschland staatlich gefördert per Riester-Vertrag fürs Alter vor – und verlassen sich dabei auf die vereinbarten Konditionen.
Nach Einschätzung von "Finanztest" hätten "auch viele andere Anbieter von Banksparplänen rechnerisch die Möglichkeit, Minuszinsen auszuweisen".

Denn in der Regel seien Riester-Banksparpläne von Genossenschaftsbanken und Sparkassen mit einem festen Abschlag auf einen Referenzzins kalkuliert.
Doch weil die anhaltende Niedrigzinsphase die Referenzzinsen nach unten drückt, kommen Anbieter in Schwierigkeiten, ihr Zinsversprechen zu halten.

Warum erheben Banken und Sparkassen überhaupt Negativzinsen?
Die Institute geben einen Teil der Kosten weiter, die die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) bei ihnen verursacht.
Zwar bekommen Banken frisches Zentralbankgeld weiterhin zu null Prozent Zinsen.
Zugleich jedoch müssen sie aufpassen, nicht zu viel Geld zu horten, das zum Beispiel über Einlagen von Kunden reinkommt: Denn für überschüssige Liquidität, die bei der EZB geparkt wird, verlangt die Notenbank 0,4 Prozent Strafzinsen.

Ist ein Ende der Zinsflaute in Sicht?
Nein. Das oberste Entscheidungsgremium der EZB, der EZB-Rat, legte sich bei seiner jüngsten Sitzung Mitte Juni fest, dass die Zinsen mindestens "über den Sommer 2019" auf dem aktuellen Rekordtief verharren werden.
Sparzinsen bleiben also vorerst mickrig.

An welche Kundengruppen geben Banken Negativzinsen weiter?

Minuszinsen sind längst kein Tabu mehr.
Vor allem trifft es Firmenkunden und Profianleger wie Versicherungen und Pensionsfonds.
Wenn sie Gelder der Bank überlassen, müssen sie häufig draufzahlen, statt Zinserträge zu kassieren.
Die Branche scheute aber davor zurück, Privatkunden in großem Stil mit Negativzinsen zu belasten.
Vereinzelte Ausnahmen gab es im Falle reicher Kunden.
Wie beurteilten Richter das Thema Negativzinsen für Bankkunden bisher?

Im Januar urteilte das Landgericht Tübingen: Eine Bank darf Kunden bei schon bestehenden Verträgen nicht nachträglich Negativzinsen aufbürden.
Entsprechende Klauseln verstießen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regeln.
Zugleich deuteten die Richter in ihrem Urteil aber auch an: Für grundsätzlich unzulässig halten sie Negativzinsen für Privatanleger nicht (Az.: 4 O 187/17).

Konkret ging es in dem damaligen Fall um die Volksbank Reutlingen, die ihre Kunden im Sommer 2017 per Preisaushang informiert hatte, dass bei bestimmten Anlageformen je nach Höhe und Laufzeit negative Zinsen – sprich: Kosten – fällig werden können.

Wirklich verlangt hat die Bank Negativzinsen nach eigenen Angaben nie – und strich die umstrittene Klausel auch nach kurzer Zeit wieder.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wollte den Fall aber vor Gericht geklärt sehen.


 
Münster: Streit um Sammelbox für Arznei-Rezepte vor Gericht !

In einem Supermarkt hat eine Apothekerin in Herne eine Sammelbox für Arztrezepte aufgestellt - wer sein Rezept dort einwirft, bekommt die die Medikamente nach Hause geliefert.
Doch die Stadt hat der Frau diese Praxis verboten.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster muss heute klären, ob das Angebot der Klägerin den Vorschriften entspricht.
Die Frau hat neben ihren drei Apotheken seit 2006 eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Medikamenten.

Beim Betrieb ihrer Rezeptsammelstelle beruft sie sich auf diese Erlaubnis.
In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen war die Apothekerin mit ihrer Klage gescheitert


 
Zwei Jahre Basiskonto: vzbv sorgt für Rechtsprechung !

vzbv klagte gegen drei Kreditinstitute wegen zu hoher Kontogebühren.
Zwei Gerichte haben bereits entschieden: Kontoführungsgebühren für Basiskonten waren teilweise unangemessen hoch.
Zahlungskontengesetz muss aus vzbv-Sicht dringend nachgebessert werden.

Im Juni 2016 hat die Bundesregierung den Anspruch auf ein Zahlungskonto gesetzlich verankert.
Bereits kurz nach der Einführung kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass die angebotenen Basiskonten für Verbraucher in der Regel teurer waren als herkömmliche Kontomodelle.
Der vzbv hat mit seinen Klagen nun für erste Rechtsprechung zu Kontoführungsentgelten gesorgt.
Die Urteile zeigten, wie unsicher die Rechtslage in Bezug auf Basiskontoentgelte ist.

„Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben solange mit teuren Basiskonten konfrontiert, bis es im Gesetz eine konkretere Entgeltdefinition gibt“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Nach der Klage des vzbv gegen die Deutsche Bank hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Kreditinstitut nun untersagt, für das Basiskonto eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 8,99 Euro zu verlangen.
Dieses Entgelt sei nicht angemessen.
Das Gericht erklärte, dass sich der von der Bank behauptete Zusatzaufwand bei der Bearbeitung von Basiskonten nicht kostenerhöhend auswirken dürfe, weil die Bank mit dem Angebot eines Basiskontos eine gesetzliche Pflicht erfülle.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hielt die Kontoführungsgebühr der Sparkasse Holstein für das Basiskonto in Höhe von 8,95 Euro deshalb für unangemessen, weil das durchschnittliche Nutzerverhalten der Inhaber von Basiskonten nicht berücksichtigt würde.
Verbraucher könnten durch ihr Verhalten nicht aktiv Einfluss auf die Höhe des Entgelts nehmen.
Gleichwohl wies das OLG die Klage des vzbv ab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Kreditinstitut nach einer Aufsichtsmaßnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein weiteres Basiskontomodell einführte.
Nach Ansicht des Gerichts sei somit auszuschließen, dass sich die vorherige Preisgestaltung der Sparkasse wiederholen würde.

Eine gerichtliche Entscheidung über die Klage des vzbv gegen die Deutsche Postbank im Zusammenhang mit Basiskontogebühren steht noch aus.

Gesetz lässt Banken zu viel Spielraum
Anders als das Landgericht hat das OLG in seiner Begründung erkennen lassen, dass der im Zusammenhang mit Basiskonten anfallende Mehraufwand eingepreist werden dürfe.

Nach dem Zahlungskontengesetz müssen Entgelte für Basiskonten lediglich angemessen sein.
„Die gesetzliche Definition zum Basiskontoentgelt ist momentan zu unbestimmt.
Sie lässt den Kreditinstituten einen zu großen Gestaltungsspielraum bei der Preiskalkulation“, so Mohn.

„Dem europäischen Gesetzgeber war es ein Anliegen, dass finanziell schwache Verbraucher Basiskonten unentgeltlich oder zumindest günstig erhalten.
Genau dieser Anspruch muss auch im deutschen Gesetz klar verankert werden“, fordert Mohn.

Bank Basiskonto | Urteil des LG Frankfurt/Main | Az. 2-28 O 98/17 - nicht rechtskräftig
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Holstein Basiskonto | Urteil des OLG Schleswig-Holstein | Az. 2 U 6/17
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„Bald verfügbar“: Vage Lieferangaben nach Gerichtsurteil unzulässig !

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen obsiegt vor dem Oberlandesgericht München bezüglich eines Onlineangebots von Media Markt. Händler sind zukünftig dazu verpflichtet, bei Bestellungen einen konkreten Liefertermin zu nennen.
Vage Angaben wie „bald verfügbar“ genügen dieser Vorgabe nicht.

Gesetzliche Informationspflicht nicht erfüllt
Bereits im Oktober letzten Jahres wurde ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts München I erwirkt.
Grund der Klage der Verbraucherschützer war ein Online-Angebot der Media Markt E-Business GmbH (Az. 33 O 20488/16).

So wurde bei der Bestellung des Smartphones Samsung Galaxy S6 im August 2016 mit der Lieferangabe „Der Artikel ist bald verfügbar.
Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ geworben.
Nach Ansicht der Richter war diese Angabe zu vage, als dass sie der gesetzlichen Informationspflicht der Anbieter genüge.

Demnach sollen potentielle Kunden noch vor Beenden des Bestellvorgangs erfahren, wie hoch die Dauer die Lieferzeit maximal sein wird.

Verbraucherschutz zeigt sich zufrieden
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Düsseldorfer Verbraucherzentrale, betonte die Bedeutung des Urteils: „Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird“.
Mit dem Hinweis „bald verfügbar“ würden Käufer nicht ausreichend informiert werden, da die Angabe keine Information enthalte, wie lange tatsächlich auf eine Lieferung gewartet werden müsse.

Media Markt soll Urteil annehmen
Am 17. Mai 2018 bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts dieses Urteil in vollem Umfang (Az. 6 U 3815/17), die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht, es besteht befristet die Möglichkeit zur Beschwerde.

Gegenüber heise.de erklärte eine Media-Markt-Sprecherin jedoch, dass auf eine solche verzichtet werden soll.
Zudem wird ergänzt, dass solche Hinweise früher bei noch nicht lieferbaren Artikeln verwendet wurden und dies jedoch bereits seit Januar 2017 nicht mehr vor käme.
Der Klagegegenstand hat sich somit längst erledigt, so die Sprecherin.


 
Achtjährige darf Smartphone behalten - Urteilt OLG Frankfurt !

In einem Urteil hat das OLG Frankfurt die Auflagen des Familiengerichts kassiert, demzufolge die Smartphone-Nutzung einer Achtjährigen das Kindeswohl gefährde.

Wie alt sollten Kinder mindestens sein, bevor sie ein Smartphone nutzen dürfen?
Diese Frage erhitzt seit Längerem die Gemüter von Eltern und Pädagogen.
Doch einen ersten Fingerzeig gibt jetzt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AZ 2 UF 41/18), das im Fall einer Achtjährigen feststellt, dass der Zugang zu einem Smartphone allein keinen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung darstelle.


Damit kippte das OLG Frankfurt/Main die Auflagen des Familiengerichts, die feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind« vorsahen und dem Kind die eigenverantwortliche Nutzung eines frei zugänglichen Smartphones untersagten.
Die entsprechende Regelung hatte das Familiengericht bis zum 12. Geburtstag des Kindes befristet.

Getrennt lebende Eltern legen Beschwerde gegen Auflagen ein
Der Vater des Kindes, der sich mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau um das Aufenthaltsbestimmungsrecht der gemeinsamen Tochter stritt, hatte zuvor gegen die Auflagen des Familiengerichts Beschwerde eingelegt.
Die Mutter selbst schloss sich der Beschwerde an, der das OLG Frankfurt wiederum stattgegeben hat.

In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht unter anderem auf die Voraussetzungen, die für entsprechende Auflagen nach §§ 1666, 1666a BGB erfüllt sein müssen.
Demzufolge dürfen derartige Maßnahmen nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird.
Außerdem müsse ein Schaden für das Kind mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein - eine bloße Möglichkeit reiche nicht.

Mit TV- oder Junkfood-Konsum vergleichbar
Das Gericht erkannte zwar an, dass Medien- und Internetkonsum potenzielle Gefahren für Kinder und Jugendliche berge - etwa, wenn diese mit entsprechend jugendgefährdenden Inhalten in Spielen oder auf Youtube konfrontiert würden.
Diese Form der Schädlichkeit sei aber etwa mit Fernseh- oder Junkfood-Konsum vergleichbar.
Dementsprechend hielt das OLG in seinem Urteil abschließend fest:

"Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen.
Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben."

Dementsprechend steht es vielmehr in der Verantwortung der Eltern und ihrer Fürsorgepflicht, den Medienkonsum ihrer Kinder zu steuern und zu kontrollieren - und nicht in der des Staates.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.


 
Spontan-Urlaub rechtfertigt fristlose Kündigung !

Spontaner Urlaub ohne Genehmigung des Arbeitgebers rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Darauf hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf am Dienstag hingewiesen.

Anlass war der Fall einer jungen Controllerin, die zum bestandenen Studium von ihrem Vater einen Kurzurlaub geschenkt bekommen hatte.
Das kostete sie letztlich ihren Arbeitsplatz (Az.: 8 Sa 87/18).

Der Vater hatte ihr unmittelbar im Anschluss an ihre letzte Prüfung im berufsbegleitenden Studium eine Woche Mallorca-Urlaub spendiert.
Daraufhin hatte die Frau ihren Arbeitgeber per Email zwei Stunden nach ihrem eigentlichen Dienstbeginn über ihren "Spontan-Urlaub" informiert.

Zugleich hatte sie sich für die Überrumpelung entschuldigt.
Sie sei von ihrem Vater überrascht worden.

Der Vorgesetzte hatte die nachträgliche Genehmigung des Urlaubs aber abgelehnt.
Ihre Anwesenheit sei dringend erforderlich.
Einen Tag später hatte die Urlauberin geantwortet, sie sei bereits seit dem Wochenende auf Mallorca und könne nicht ins Büro kommen.
Daraufhin war ihr gekündigt worden.

Vergeblich wehrte sich die Frau vor Gericht gegen die Kündigung.
Sie habe die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt, so das Gericht.
Die Parteien einigten sich am Dienstag auf eine fristgerechte Kündigung und eine kleine Abfindung.


 
Urteil: Eltern dürfen Facebook-Konto toter Tochter einsehen !

Karlsruhe Der Tod einer 15-Jährigen lässt die Eltern mit vielen Fragen zurück.
Antworten erhoffen sie sich von der Facebook-Seite des Mädchens.

Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden.

Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung.
Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten. (Az. III ZR 183/17)

Die Richter hoben damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte.
Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen.

Seit dem Tod ihrer Tochter vor fünfeinhalb Jahren stritten die Eltern mit Facebook um den Zugang zum gesperrten Nutzerkonto des Mädchens.
Die 15-Jährige war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt.

Bis heute ist ungeklärt, ob es ein Suizid war oder ein Unglück.
Von den privaten Inhalten der Facebook-Seite erhoffen sich die Eltern neue Hinweise.
Auch mit Passwort können sie sich aber nicht anmelden, denn Facebook hat das Profil im sogenannten Gedenkzustand eingefroren.

Digitaler Nachlass nirgendwo eindeutig geregelt
Zunächst hatte das Berliner Landgericht in der ersten Instanz für die Eltern entschieden.
Doch Facebook ging gegen das Urteil in Berufung und konnte einen Erfolg vor dem Berliner Kammergericht erzielen, das der Mutter unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis den Zugang verwehrte.
Die BGH-Richter hatten in der Verhandlung am 21. Juni bereits durchblicken lassen, dass sie diese Argumentation nicht für überzeugend halten. (Az. III ZR 183/17)

Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie beispielsweise Tagebücher oder Briefe, ist nirgendwo eindeutig geregelt.
Facebook argumentiert mit Datenschutz für Freunde

Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass nur wenige digitale Inhalte sich bei dem Verstorbenen daheim auf einem Datenträger befinden.
Vieles liegt auf einem Server oder Rechner im Internet („Cloud“).
Hat der Tote nicht verfügt, was damit passieren soll, bekommen die Erben vom Anbieter unter Umständen keinen Zugriff.

Ein Facebook-Profil im „Gedenkzustand“ bleibt für alle Kontakte des Verstorbenen zur Erinnerung erreichbar.
Sich einloggen und etwas ändern kann aber niemand mehr.
Facebook lehnt die Freigabe der Konto-Inhalte für die Eltern ab: Die Freunde des Mädchens hätten darauf vertraut, dass private Nachrichten auch privat bleiben.

Unklar ist, wer den „Gedenkzustand“ des Kontos veranlasst hatte.
Facebook versetzt die Konten verstorbener Nutzer in diesen Zustand, sobald der Tod gemeldet wird.
Wer das war, sagt der Konzern nicht und verweist auf den Datenschutz.

Ein Sprecher von Facebook ließ am Donnerstag mitteilen, dass das Unternehmen mit der Familie fühle.
„Das Abwägen zwischen den Wünschen von Angehörigen und dem Schutz der Privatsphäre Dritter ist eine der schwierigsten Fragen“, sagte er, „gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass der persönliche Austausch zwischen Menschen auf Facebook geschützt ist.“
Das Ergebnis zeige, wie komplex der jetzt verhandelte Sachverhalt sei.


 
Klo-Urteil in Düsseldorf: So müssen Eltern jetzt zu Hause auf ihre Kinder aufpassen !

Düsseldorf - Ein Dreijähriger muss nachts in einer geschlossenen Wohnung nicht unter ständiger Beobachtung stehen.
Darauf hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Dienstag in einem Urteil hingewiesen.

Entsprechend mussten die Eltern im konkreten Fall nicht für den Schaden aufkommen, weil das Kleinkind das Badezimmer überschwemmt hatte.

Versicherung wollte 15.000 Euro von den Eltern
Der kleine Junge war nachts auf die Toilette gegangen und hatte mit zuviel Toilettenpapier den Abfluss verstopft.
Weil sich dann auch noch der Spülknopf verhakte, kam es zu einer Überschwemmung, bei der das Wasser in die Wohnung darunter tropfte.

Die Wohngebäudeversicherung wollte einen Teil des Schadens von 15 000 Euro von der Mutter des Kindes wiederhaben.
Diese habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Das sahen die Richter anders: Es sei ausreichend, wenn sich ein Elternteil in Hörweite befinde.

Eine lückenlose Überwachung des Kindes könne nicht verlangt werden.


 
Holocaust-Leugnerin scheitert mit Verfassungsklage !

Die zu einer Haftstrafe verurteilte Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck ist mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes sei grundsätzlich mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit vereinbar, teilte das Gericht am Freitag in Karlsruhe mit.

Haverbecks Verfassungsklage sei deshalb nicht zur Entscheidung angenommen worden. (Az. 1 BvR 673/18)

Die 89-Jährige sitzt ihre Strafe seit Mai in einem Gefängnis in Bielefeld ab.
Das Landgericht Verden in Niedersachsen hatte sie wegen Volksverhetzung in acht Fällen zu zwei Jahren Haft verurteilt.
Haverbeck hat wiederholt behauptet, dass das Konzentrationslager Auschwitz kein Vernichtungs-, sondern ein Arbeitslager gewesen sei.


 
BGH stärkt Mieter-Rechte bei Schönheitsreparaturen !

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen.
Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben.

Das haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden.
Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat.
Sonst müsste er die Räume womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat .
Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.
Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim Auszug selbst gestrichen.
Der vermietenden Wohnungsbaugenossenschaft waren die Wände und Decken zu streifig, sie ließ einen Maler kommen.
Die Rechnung von knapp 800 Euro sollte der Mieter zahlen.
Der weigerte sich - denn er hatte die Wohnung unrenoviert übernommen, hätte nach aktueller Rechtslage also gar nicht streichen müssen.

Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine Abmachung mit der Vormieterin gab.
Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und in diesem Zusammenhang zugesagt, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Das Berufungsgericht in Lüneburg hatte deshalb geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben.
Der Mann hätte also den Maler bezahlen müssen.

Das sieht der BGH anders.
Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibe in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt.
Die Vorsitzende Richterin Karin Milger merkte allerdings an, dass die Sache möglicherweise anders aussehe, wenn der Vermieter bei der Abmachung mit im Boot ist.
Das war hier aber nicht der Fall.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung.
Damit müsse der Mieter in Zukunft einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar Stefan Bentrop auf Anfrage.
Der Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai Warnecke, sprach dagegen von einem "Urteil, das niemandem weiterhilft".
Absprachen zwischen altem und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare Lösung gewesen.
Künftig könne man Vermietern nicht mehr raten, sich auf so etwas einzulassen.


 
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