Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Verwaltungsgericht entscheidet: Heide Park Soltau darf wieder öffnen !

Ein Gericht in Lüneburg hält die Schließung des Heide Parks für nicht angemessen.
Somit könnte der Freizeitpark in Niedersachsen schon bald wieder mit Hygienekonzept öffnen.

In Lüneburg hat das Verwaltungsgericht die coronabedingte Schließung des Heide Parks Soltau für nicht angemessen erklärt.
Der Freizeitpark dürfe mit Hygienekonzept öffnen, teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Neben einer Test- und Maskenpflicht für Besucher stehe ein Testzentrum am Park bereit und es dürfte höchstens die Hälfte der maximalen Besucherzahl hinein.
Die Betreiberin müsse zudem alle im Publikumsbereich eingesetzten Mitarbeiter vor Arbeitsantritt auf das Coronavirus testen lassen.

So werde die Ausbreitung des Virus ähnlich effektiv verhindert wie bei einer Schließung.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

 
Wichtiges Urteil: Sexuelle Belästigung rechtfertigt fristlose Kündigung !

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine sofortige Kündigung bedeuten.
In einem solchen Fall ist es legitim, die Abmahnung zu überspringen, urteilten Richter.

Die sexuelle Belästigung von Kollegen kann eine sofortige fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer dem Betrieb 16 Jahre ohne Beanstandung angehört hat.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 4 Sa 644/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte der Mann am Arbeitsplatz erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst und kommentiert: "Oh, da tut sich ja was".
Die betroffene Kollegin wandte sich drei Monate später an die Personalleiterin, um den Vorfall zu melden.

Der Mitarbeiter, der seit 16 Jahren in dem Betrieb arbeitete, bestritt die Vorwürfe.
Ihm wurde fristlos gekündigt.
Die Frau erstattete darüber hinaus Strafanzeige wegen sexueller Belästigung.
Der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Abmahnung bei schwerer Pflichtverletzung entbehrlich
Seine Kündigungsschutzklage war erfolglos – es blieb bei der fristlosen Kündigung.
Ob eine sexuelle Belästigung zur außerordentlichen Kündigung führe, hänge vom Einzelfall ab, so das Gericht.
Dabei seien unter anderem der Umfang und die Intensität eines Vorfalls relevant.

Im vorliegenden Fall handele es sich um eine so schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, diese hinzunehmen.
Die Belästigung habe die Würde der Frau verletzt, da in ihren Intimbereich – und dies im wahrsten Sinne des Wortes - eingegriffen worden sei.

Auch sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, diese sei bei einer so schweren Pflichtverletzung entbehrlich.
Dass die Frau sich erst nach einem Vierteljahr an den Arbeitgeber gewandt hatte, sah das Gericht nicht als "widersprüchliches Verhalten" an.


 
Gängige Banken-Klausel kassiert: BGH - Wer schweigt, stimmt AGB nicht zu !

"Riesige Probleme" für Kreditinstitute oder mehr Transparenz für Bankkunden?
Der BGH hat sich mit der schweigenden Zustimmung in AGB befasst - und kommt zu einem Urteil.
Die Entscheidung sei "eine Katastrophe für alle Beteiligten", sagt der Vertreter der Bank.

Auf Bankkunden kommt mehr Papierkram zu.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für unwirksam.
Diese legen fest, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren.
Die Klauseln seien zu weitreichend und benachteiligten die Kunden unangemessen, erklärte der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats in Karlsruhe (Az.: XI ZR 26/20).

"Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat."
Dieser Satz steht in den AGB der Postbank ganz zentral unter den "Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank" beim Punkt "Änderungen".
Unter "Kosten" taucht er dann noch einmal bei der "Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen" auf - sprich: zum Beispiel Konto- und Depotführung.
Stillschweigende Zustimmung nennt man das.

Durch alle Instanzen klagten sich Verbraucherschützer gegen Klauseln in den AGB der Postbank.
Der Fall hat nach Einschätzung von Branchen- und Rechtsexperten branchenweite Relevanz, weil andere Kreditinstitute dieselben oder ähnliche Passagen in ihren AGB nutzen.
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Er war in den Vorinstanzen am Landgericht Köln und am Oberlandesgericht Köln gescheitert.

Banken können Verträge weitreichend ändern
Schweigen sei im Rechtsverkehr gemeinhin keine Form der Zustimmung, führte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung aus.
Ferner sagte der Vorsitzende Richter, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung werde zum Nachteil der Verbraucher verschoben.
So wie die Klauseln im Moment formuliert sind, könnte die Bank das Vertragsgefüge so umgestalten, dass aus einem Sparvertrag ein "schließfachähnlicher" Vertrag wird, für den der Verbraucher plötzlich zahlen muss - statt Zinsen zu bekommen.

Der Vertreter des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sagte vor dem BGH, die Änderungsmöglichkeiten, die die Bank derzeit habe, beträfen den gesamten Geschäftsbereich.

Damit werde das Vertragsgefüge einseitig zugunsten der Bank verschoben.
Eine echte Wahl habe der Kunde ohnehin nicht: Akzeptiert er Änderungen nicht, kann er kündigen oder widersprechen - dann kündige allerdings wohl die Bank.
So oder so müsse er einen neuen Vertrag abschließen.
Im Kern ging es den Verbraucherschützern um mehr Transparenz.

Bitte "nicht päpstlicher als der Papst"
Der Vertreter der Gegenseite sagte mit Blick auf Millionen von Verträgen, die Banken im Massengeschäft abschließen, diese müssten für einen praktikablen Umgang gleich geregelt sein.
Und da sie meist über Jahrzehnte liefen, seien Änderungen unausweichlich - etwa auch infolge des technischen Fortschritts.

An den Senat gerichtet sagte er - noch vor dem Urteil: "Die Entscheidung, die Sie vorhaben, wird die Kreditinstitute vor riesige Probleme stellen."
Der Gewinn für die Kunden sei allenfalls gering.
Er sprach von einer "Katastrophe für alle Beteiligten" und bat die Richter, "nicht päpstlicher als der Papst" zu sein.
Die Postbank selbst hatte sich schon vor dem BGH-Verfahren nicht dazu äußern wollen.


 
Karlsruhe weist Eilanträge ab: Ausgangsbeschränkung bleibt weiter in Kraft !

Die umstrittenen Ausgangsbeschränkungen bleiben vorerst bestehen: Das Bundesverfassungsgericht lehnte Eilanträge dagegen ab.
Die Maßnahme wird nun weiter geprüft.


Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Notbremse abgelehnt.
"Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist", teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe aber mit.
Diese Frage müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Mehrere Kläger hatten beantragt, dass das Gericht per Erlass die nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug setzt.

Der Gesetzgeber betrachte die Ausgangsbeschränkung als Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen.
"Sie dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck", heißt es in dem Beschluss.
Gleichwohl stellten die Richter fest, dass unter Fachleuten umstritten sei, ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen.
Allerdings sehe man "eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen" auch nicht.

Ausgangssperre seit eineinhalb Wochen in Kraft
"Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein", heißt es in der Mitteilung.
Die Folgen wirkten sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus.
Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft "keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben".
In der Gesamtbetrachtung würden nach Einschätzung der Richter die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutz überwiegen, sollte die Regelung ausgesetzt werden.

Die bundesweit verbindlichen Regeln für schärfere Corona-Maßnahmen waren vor eineinhalb Wochen in Kraft getreten.
In Landkreisen, die drei Tage lang eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten haben, gelten dann unter anderem Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr.
Mit deutschlandweit einheitlichen Regelungen will die Politik einen Flickenteppich in den Bundesländern verhindern und die Ausbreitung des Coronavirus besser in den Griff bekommen.

Mehr als 250 Verfahren gegen das verschärfte Infektionsschutzgesetz sind schon beim obersten Verfassungsgericht Deutschlands eingegangen.
Manche richten sich nach früheren Angaben eines Sprechers gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere nur gegen einzelne Punkte.
Unter den Klägern sind Anwälte, aber etwa auch Politiker aus dem Bundestag.


 
Krankenschwester wegen Maskenpausen-Wunsch versetzt: Prozess !

Der Streit um die Versetzung einer Intensiv-Krankenschwester, die regelmäßige Maskenpausen verlangt hatte, kommt am Donnerstag (10.15) in einer regulären Verhandlung vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Herne befasst sich damit.

Zuvor war dort eine Güteverhandlung Ende Februar gescheitert.
Die Frau will ihre Versetzung von der Intensiv- auf eine Krebsstation rückgängig machen.
Sie möchte ihre alte Arbeit zurück.
Der Arbeitgeber verweist auf sein Direktionsrecht, Mitarbeiter nach den betrieblichen Erfordernissen einzusetzen (Az.: 4 Ca 2437/20).

Die Klägerin hatte nach jeweils 75 Minuten unter einer FFP2-Maske 30 Minuten Maskenpause verlangt.
In der Zeit wollte sie andere Arbeiten erledigen, die keine Maske erfordern.
Die Recklinghäuser Klinik der Frau hatte erklärt, dass Maskenpausen alle 75 Minuten auf Intensivstationen nicht machbar seien.
In der Güteverhandlung hatte der Richter dann als Kompromiss die Rücknahme der Versetzung und Pausen alle 120 Minuten vorgeschlagen.
Auch das hatte die Klinik aber abgelehnt.

Die Klägerin spricht von einer Zwangsversetzung.
Die Klinik betont, der Frau sei ein anspruchsvoller anderer Job gegeben worden.
Ohne das Direktionsrecht des Arbeitgebers könne man kein großes Krankenhaus führen.


 
Versetzung nach Maskenpausen-Wunsch: Klage abgewiesen !

Eine Krankenschwester, die vom Arbeitgeber regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, ist mit der Klage gegen ihre Versetzung gescheitert.

Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage der Frau am Donnerstag zurück, wie das Gericht mitteilte.

Die langjährig beschäftigte Krankenschwester war auf eine Krebsstation versetzt worden, nachdem sie für die Intensivstation Maskenpausen alle 75 Minuten verlangt hatte.
Gegen diese Versetzung richtete sich die Klage.
Zuvor war eine Güteverhandlung Ende Februar gescheitert.
Der Arbeitgeber hatte auf sein Direktionsrecht verwiesen, Mitarbeiter nach den betrieblichen Erfordernissen einzusetzen (Az.: 4 Ca 2437/20).

Die Klägerin hatte nach jeweils eineinviertel Stunden unter einer FFP2-Maske 30 Minuten Maskenpause verlangt und sich dabei auf Empfehlungen von Berufsgenossenschaften gestützt.
In der Zeit wollte sie andere Arbeiten erledigen, die keine Maske erfordern.
Die Recklinghäuser Klinik der Frau hatte erklärt, dass Maskenpausen alle 75 Minuten auf Intensivstationen im praktischen Alltag nicht machbar seien.
In der Güteverhandlung hatte der Richter als Kompromiss die Rücknahme der Versetzung und Pausen alle 120 Minuten vorgeschlagen.
Das hatte die Klinik aber abgelehnt.

Die Klägerin sprach von einer Zwangsversetzung.
Die Klinik betont, der Frau sei ein anspruchsvoller anderer Job gegeben worden.
Ohne das Direktionsrecht des Arbeitgebers könne man kein großes Krankenhaus führen.


 
In Düsseldorfer Vorgarten: Frau muss Sieben-Meter-Kreuz entfernen !

Ein Streit unter Nachbarn beschäftigt das Amtsgericht in Düsseldorf.
In der NRW-Landeshauptstadt platziert eine Frau ein sieben Meter hohes Holzkreuz im Garten - samt Beleuchtung, allerdings ohne Zustimmung der Nachbarn.

Eine Düsseldorferin muss ein sieben Meter hohes Holzkreuz samt Betonfundament aus ihrem Garten entfernen.
Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht entschieden (Az.: 290 A C 179/20).

Die Frau, die das Kreuz errichten ließ, habe zwar das Sondernutzungsrecht am Garten.
Das Kreuz gehöre wegen seiner Größe und Beleuchtungsintensität aber "nicht zur üblichen Gartengestaltung".
Das christliche Symbol stelle vielmehr eine "rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar", die nicht zu dulden sei, befand das Gericht.

Kreuze von solcher Größe und Leuchtkraft seien ein Nachteil für das geordnete Zusammenleben.
Der ursprüngliche Zustand des Gartens sei in Form einer Rasenfläche wieder herzustellen.
Das durch eine umlaufende Leuchtkette im Dunkeln illuminierte Kreuz erschwere zudem das Einschlafen der Klägerin.

In dem Haus, zu dem der Garten gehört, wohnen zwei Eigentümerinnen in ihrer jeweiligen Wohnung.
Eine hatte das Kreuz im Garten errichten lassen, die andere dagegen geklagt.
Bei allem Verständnis für die Religionsfreiheit sei die Grenze des Vertretbaren in diesem Fall klar überschritten, hatte der Anwalt der Klägerin argumentiert.
Die Beklagte hatte behauptet, ihre Hausnachbarin habe der Errichtung vorab zugestimmt.
Dies hatte die Klägerin bestritten.
Gegen das Urteil ist noch Berufung beim Landgericht möglich.


 
Urteil: Bei Flugbuchungen muss sofort der korrekte Endpreis angezeigt werden !

Es ist zwar geltendes Recht, wird aber immer wieder missachtet: Flugportale im Internet müssen während der Buchung des Nutzers stets den Endpreis für das angefragte Ticket anzeigen.
Doch nicht jeder Anbieter hält sich daran.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Leipzig (Az.: 05 O 184/19), auf das jetzt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb) aufmerksam macht.

Die Verbraucherschützer waren die Kläger in diesem Verfahren.
In dem Fall bekamen die Nutzer auf der Webseite des Portals einen Flugpreis ausgewiesen, der bei der Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte galt.
Dabei war laut einem mit Sternchen versehenen Hinweis ein Rabatt von 14,99 Euro eingerechnet.
Entschied sich der Reisende am Ende der Buchung aber für eine andere gängige Kreditkarte, verteuerte sich der Endpreis um diese 14,99 Euro.

Die Verbraucherschützer monierten vor Gericht irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die per EU-Verordnung festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen.
Demnach muss schon am Anfang des Buchungsvorgangs der korrekte Endpreis genannt werden – inklusive aller Steuern, Gebühren und sonstiger unvermeidbarer Kosten.

Und das Landgericht gab dem Kläger Recht: Der Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reiche nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


 
BGH kippt Bestpreisklausel von Booking !

Urteil vom BGH - "Enge" Bestpreisklausel von Booking.com ist unzulässig.

Dürfen Internet-Buchungsportale ihre Partnerhotels zwingen, Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform?
Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt.

Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten.
Eine solche sogenannte "enge" Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe.
(Az. KVR 54/20)

"Weite" Klauseln sind seit 2015 rechtskräftig untersagt
"Eng" bedeutet, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption.
Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben.
"Weite" Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.

Daraufhin hatte Booking auf die "enge" Klausel umgestellt.
Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019.
Nun ist es wiederhergestellt.
Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.


 
Rassismus-Fall vor Gericht: Gefeuert, weil sie ihre Chefin als „Ming-Vase“ bezeichnete !

War die Kündigung rechtens ?

Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ gepaart mit erklärenden Gesten für aus Asien stammende Menschen rechtfertigt nach Ansicht des Berliner Arbeitsgerichts eine außerordentliche Kündigung.
Hier lägen eine „rassistische Äußerung“ seitens der betreffenden Verkäuferin und eine „erhebliche Herabwürdigung“ der Chefin vor, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts.
Es hatte anstelle des Betriebsrats die Zustimmung zur Kündigung vorgenommen. (Az. 55 BV 2053/21)

In dem Fall ging es um eine Verkäuferin, die in einem Kaufhaus mit internationalem Publikum arbeitete.
Sie sagte laut Gericht an einem Tag zu einer Kollegin, sie müsse heute darauf achten, die ausgesuchten Artikel richtig abzuhaken, "sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming Vase".
Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, wiederholte sie die Worte und imitierte zur Erklärung eine asiatische Augenform.

Anschließend gab es dem Gericht zufolge eine Anhörung, bei der die Verkäuferin sagte, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand.
Die asiatische Augenform habe sie imitiert, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen.
Bei schwarzen Menschen, auch bei Kunden, verwende sie mitunter den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen Fußballer toll finde.

Der Arbeitgeber sprach eine außerordentliche Kündigung aus, der wiederum der Betriebsrat zustimmen musste, weil die Verkäuferin in dem Gremium Ersatzmitglied war.
Der Betriebsrat verurteilte zwar Rassismus generell, verweigerte aber die Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung, er sehe bei der Betroffenen kein rassistisches Gedankengut.

Daraufhin ersetzte das Arbeitsgericht die Zustimmung und befand, Worte und Gesten der Verkäuferin seien „zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet“.
Eine außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Umstände des Falls sei daher gerechtfertigt.
Zusätzlich zu der Herabwürdigung der Chefin sei es für ein Kaufhaus mit internationalem Publikum nicht hinnehmbar, wenn Kunden oder Kundinnen abwertend bezeichnet werden könnten.

Gegen das Urteil, das bereits am 5. Mai gefällt wurde, ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich.


 
Rentenurteil fällt Ende Mai !

Urteil zur doppelten Rentenbesteuerung fällt am 31. Mai.

Es ist ein Urteil, auf das Hunderttausende Senioren in Deutschland warten.
Nach der mündlichen Verhandlung steht jetzt fest, wann der Bundesfinanzhof seine Entscheidung verkündet.

Das Urteil zur potenziell verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der Renten soll am 31. Mai fallen.
Das teilte der Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwochvormittag nach der Verhandlung einer ersten entsprechenden Klage mit.

Demnach will das Gericht seine Entscheidung am besagten Tag um 11 Uhr mündlich verkünden.
Als wahrscheinlich gilt, dass der BFH am selben Tag auch das Urteil in einem zweiten, ähnlich gelagerten Fall verkünden wird, über den das Gericht am Mittwochnachmittag verhandelte.

Bei beiden Klagen geht es um die grundsätzliche Frage, ob der Fiskus die Renten doppelt besteuert – im Arbeitsleben der Beitragszahler und anschließend im Alter während der Bezugszeit der staatlichen Zahlungen.
Eine Tendenz zeichnete sich am Mittwoch im Gerichtssaal noch nicht ab.

Sollte der BFH die aktuelle Rentenbesteuerung für verfassungswidrig erklären, könnte das Auswirkungen für Hunderttausende Rentner haben.
Laut einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine FDP-Anfrage haben allein bis jetzt rund 142.000 Rentner Einspruch gegen die Besteuerung ihrer Renten eingelegt.


 
Kann es nur einen geben ? Gold-Schokohase strapaziert erneut BGH !

Der "Goldhase" von Lindt ist Deutschlands meistverkaufter Schokoladenhase.
Dass auch andere Hersteller ihre Osterhasen in Goldfolie verpacken, versucht das Traditionsunternehmen mit Klagen zu unterbinden.
Aber kann ein Goldton eine geschützte Marke sein?

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"In Gold gekleidet, mit rotem Band geschmückt und mit einer Glocke versehen" - so beschreibt der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt seinen bekannten, hockenden Osterhasen.
Aber es ist nicht alles Lindt, was glänzt: Auch die Konkurrenz bringt goldene Osterhasen in die Süßigkeitenregale, sehr zum Ärger von Lindt.
Das Unternehmen beansprucht den goldenen Farbton exklusiv für sich.
Zu Recht?
Darüber hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt (Az. I ZR 139/20).

Rein zahlenmäßig ist der "Goldhase" von Lindt unangefochten: Ob als Zehn-Gramm-Mini oder Ein-Kilo-Brummer, in Vollmilch oder Zartbitter - kein anderer Schoko-Osterhase wird in Deutschland so oft gekauft.
Mit mehr als 500 Millionen verkauften Exemplaren in den vergangenen drei Jahrzehnten und einem Marktanteil von über 40 Prozent (2017) ist der Lindt-Hase klarer Marktführer.

Goldhase strapaziert Gerichte schon lange
Aber müssen die anderen Schokohasen-Hersteller deshalb auf Goldfolie verzichten?
Die Sache ist vertrackt und landet nicht das erste Mal vor Gericht.
Zwischen 2002 und 2013 mühte sich Lindt, die Osterhasen der fränkischen Confiserie Riegelein vom Markt zu verbannen.
Der Streit geht gleich zweimal zum BGH - nicht nur, weil als Anschauungsobjekte zu den Akten gereichte Schokohasen auf dem Weg durch die Instanzen auf mysteriöse Weise abhandenkommen.
Am Ende darf der Riegelein-Hase bleiben.
Nahezu zur gleichen Zeit, 2012, entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass sich Lindt den "Goldhasen" mit Halsband nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann.
Diesmal versucht es Lindt über die Farbe.

Ganz einfach ist so etwas allerdings nicht.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München sind aktuell mehr als 100 abstrakte Farbmarken und Farbkombinationsmarken eingetragen - zum Beispiel das Hellgrün des Fernbusunternehmens Flixbus oder die Blau/Silber-Kombi der Red-Bull-Energydrinks.
Aber die Hürden sind hoch.
"Die Farbe darf vor allem nicht beschreibend sein und muss auch als Marke tauglich sein", erläutert Sprecher Til Huber.
Im Zweifel muss der Anmelder mit Studien nachweisen, dass die Kunden die Farbe als Marke verstehen.

Im Mai 2017 hat sich Lindt die Farbmarke "gold (Pantone Premium Metallics coated 10126 C)" beim DPMA für Schokohasen eintragen lassen.
Aber die Confiserie Heilemann aus Woringen im Allgäu hat die Löschung beantragt, das Verfahren liegt beim Bundespatentgericht.
Lindt wiederum hat Heilemann auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt.
Denn auch der mittelständische Hersteller, der inzwischen zur thüringischen Viba Gruppe gehört, hat sitzende Schokohasen in Goldfolie im Sortiment - mit buntem Halsband und Schleifchen.

Wiedererkennungseffekt beruht auf Kombination
In letzter Instanz soll nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Bei Heilemann wollen sie sich ihre Osterhasen nicht verbieten lassen.
Lindt versuche, "golden verpackte Schokohasen zu monopolisieren", sagt der Viba-Beiratsvorsitzende Karl Heinz Einhäuser.
Heilemann vertreibe seit vielen Jahren in Goldfolie verpackte Schokohasen - und habe sich davon auch Ostern 2020 und 2021 nicht abhalten lassen.
Lindt will sich im laufenden Verfahren öffentlich nicht äußern, hat vor Gericht aber vor allem mit der Verwechslungsgefahr argumentiert.
Der Farbunterschied sei minimal, das Heilemann-Logo an der Flanke des Hasen kaum zu erkennen.
Volle Absicht, unterstellt Lindt - die Kunden sollten glauben, sie hätten den Original-"Goldhasen" vor sich.
Laut Lindt ist der eigene Goldton "überragend bekannt", knapp 80 Prozent aller potenziellen Schokohasen-Käufer verständen ihn als sogenannten Herkunftshinweis.

Tatsächlich trägt der Lindt-Hase seit seinen Anfängen 1952 Goldfolie, seit 1994 im aktuellen Ton.
Aber auch Heilemann will nicht auf die Farbe verzichten - schon weil "es eine auch nur annähernd so attraktive Farbe wie Gold gar nicht gebe".
Wer wissen wolle, von wem der Hase sei, schaue aufs Logo.
In dem Prozess beruft sich Lindt nicht auf die eingetragene Farbmarke, sondern macht geltend, dass das Gold durch die Benutzung Markenschutz erworben habe.
Laut DPMA-Sprecher Huber hat so eine "Benutzungsmarke" dieselben Wirkungen wie eine registrierte Marke.
Ihre Verkehrsgeltung müsse aber jedes Mal neu nachgewiesen werden.
Aber anders als das Landgericht München I - das die Heilemann-Hasen "frappierend" ähnlich fand - wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Lindt-Klage zuletzt ab.
Das Gold sei für Lindt keine klassische Hausfarbe (wie zum Beispiel das Milka-Lila, das Sparkassen-Rot oder das Nivea-Blau), meinten die Richter.
Der Wiedererkennungseffekt des "Goldhasen" beruhe auf einer Kombination von Form und Farbe.
Lindt könne für den Goldton deshalb keinen Markenschutz beanspruchen.

Bei diesem Urteil wird es nicht bleiben, so viel steht nach der BGH-Verhandlung vom Donnerstag schon fest.
Dass an die 80 Prozent der Verbraucher die Farbe Gold intuitiv mit Lindt verbinden, ist für die obersten Zivilrichterinnen und -richter ein starkes Argument.
Das OLG habe dies zu Unrecht ignoriert.
Damit wäre aber noch nicht die entscheidende Frage geklärt, ob sich der Lindt- und der Heilemann-Hase tatsächlich zum Verwechseln ähnlich sehen.
Das Urteil soll in den kommenden Wochen verkündet werden.


 
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