Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Urteil: Online-Casino muss Spieler Verluste erstatten !

Ein Gießener Gericht hat ein Online-Casino dazu verpflichtet, einem Spieler seine Verluste zu erstatten.
Sollte das Urteil Schule machen, könnte auf illegale Anbieter von Glücksspielen eine Klagewelle zurollen.

Wer bei Online-Casinos Geld verzockt hat, könnte es unter Umständen von den Betreibern zurückbekommen.
Wie die "Tageschau" berichtet, hat das Landgericht Gießen einem Mann aus Hessen Recht gegeben, der den Betreiber des Online-Casinos "casinoclub.com" auf Erstattung seiner Verluste verklagt hatte.
Demnach muss der Glücksspielanbieter der Firmengruppe Entain, die hierzulande vor allem wegen dem Wettanbieter Bwin bekannt ist, die Verlustsumme von rund 12.000 Euro vollständig erstatten.

Anwalt des Spielers spricht von "Meilenstein"
Das Gericht entschied, dass der Anbieter in Deutschland für sein Angebot keine Lizenz habe.
Auch die maltesische Lizenz des Anbieters ändere mit Blick auf europäisches Recht daran nichts.
Demzufolge sei der Vertrag über die Teilnahme am Glücksspiel nichtig.
"Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt", so die Richter.

Der Spieler aus Hessen, der vor Gericht angab, spielsüchtig zu sein, hatte in dem Online-Casino im Jahr 2017 vorrangig Roulette gespielt.
Dem "NDR" sagte sein Anwalt Patrick Redell, die Entscheidung der Richter sei ein "Meilenstein".
Bundesweit sei es das erste Urteil nach einer mündlichen Verhandlung, in dem alle offenen Rechtsfragen erörtert worden seien.

Klagewelle droht
Für Betreiber von Online-Casinos könnte die Entscheidung weitreichende Folgen haben.
In der Branche betonte man in den vergangenen Jahren zwar immer wieder, dass das deutsche Glücksspielrecht gegen die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union verstoße.
Doch diese Argumentation ließ das Gericht nicht zu.
Das in Deutschland geltende Verbot von Online-Glücksspiel sei "weder durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, noch des Bundesverfassungsgerichts, noch des EuGH außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt worden", so das Gericht.

Sollten weitere Gerichte ähnliche Entscheidungen treffen und das Urteil aus Gießen auch vor dem Frankfurter Oberlandesgericht Bestand haben, das die Entscheidung bei einer möglichen Berufung bestätigen müsste, könnte auf die Betreiber von Online-Casinos eine Klagewelle zurollen.
Umsätze in Milliardenhöhe, die Online-Casinos ohne Lizenz in den vergangenen Jahren generierten, wären alle einklagbar.

Neuer Staatsvertrag tritt im Juli in Kraft
Bisher ist das Gießener Urteil nicht rechtskräftig.
Noch bis Anfang April haben die Anwälte von Entain die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
Wie ein Sprecher von Entain dem "NDR" und der "Süddeutschen Zeitung" sagte, wolle man zivilrechtliche Verfahren mit einem "unserer Kunden" nicht kommentieren.
Die derzeitigen Angebote von Bwin in Deutschland würden aber "den Anforderungen der von den Bundesländern verabschiedeten Kriterien bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags im Juli dieses Jahres entsprechen", so der Sprecher.

Bisher sind in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, Glücksspiele im Internet illegal.
Am 1. Juli wird sich das ändern.
Mit dem neuen Staatsvertrag für Online-Casinos und Sportwetten werden Online-Glücksspiele legalisiert.


Quelle:
 
Gericht entscheidet: Geimpfte müssen bei Corona-Kontakt weiterhin in Quarantäne

Wer geimpft ist und Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte, muss sich trotzdem in Quarantäne begeben.
Dagegen hatte ein Ehepaar geklagt, ein Gericht aus der Pfalz schmetterte diese Klage jetzt ab.

Bereits gegen das Coronavirus geimpfte Menschen müssen sich laut einem Urteil bei Ansteckung eines Haushaltsmitglieds trotzdem zwei Wochen lang isolieren.
Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße lehnte einen Eilantrag eines Ärzte-Ehepaars aus der Vorderpfalz gegen die Dauer der Isolierung ab, wie es am Dienstag mitteilte.
Die Tochter des Ehepaars hatte sich mit Corona infiziert.

Beide Ehepartner arbeiten als Allgemeinmediziner und wurden im Januar und Februar mit dem Biontech-Vakzin geimpft.
Anfang März wurde die Tochter positiv getestet und isoliert sich seitdem in der oberen Etage des Hauses der Familie.
Vier Tage nach dem Test schickte der Rhein-Pfalz-Kreis den Ärzten eine Bescheinigung über die Dauer ihrer Quarantäne als Kontaktpersonen.
Diese sollte 14 Tage dauern.

Noch keine Belege, dass Geimpfte nicht infektiös erkranken
Dagegen zogen die beiden vor Gericht.
Sie machten unter Berufung auf eine israelische Studie geltend, dass sie schon geimpft seien und darum keine Krankheitserreger mehr übertragen könnten.
Zudem seien ein PCR-Test und zwei Schnelltests bei ihnen negativ ausgefallen.

Das Gericht folgte der Argumentation aber nicht.
Noch lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Geimpfte nicht infektiös erkrankten, teilte es mit.
Sie zählten als Kontaktpersonen ersten Grades weiter zu den Ansteckungsverdächtigen.
Das Robert-Koch-Institut spreche sich wegen der Zunahme von besorgniserregenden Mutanten derzeit dafür aus, die Quarantänezeit nicht durch einen negativen Test zu verkürzen.


 
Draußen erwischt trotz Krankschreibung ? Gericht fällt überraschendes Urteil !

Sind Beschäftigte krankgeschrieben, müssen sie deswegen nicht grundsätzlich im Bett liegen.
Sie dürfen auch privaten Tätigkeiten nachgehen, ohne dass sie eine Kündigung fürchten müssen.

Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 8 Sa 491/20), auf das der Bund-Verlag verweist.
Das Gericht hatte entschieden: Einem Bekannten zu helfen, Pizzakartons ins Auto zu laden, erschüttert den Beweiswert einer Krankschreibung nicht.

Die Richter verhandelten den Fall eines Lageristen.
Er hatte von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil er während seiner rund zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit dabei beobachtet worden war, wie er in einer Pizzeria Pizzakartons stapelte und diese in einen Lieferwagen packte.
Laut Bund-Verlag hatte seine Hausärztin die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unwohlsein und Ermüdung attestiert.

Kein dringender Verdacht auf Pflichtverletzung
Der Arbeitgeber des Mannes war der Meinung, dass der Lagerist einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen war, und vermutete zudem, dass die Krankmeldung nur vorgetäuscht war.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung.
Er habe lediglich für kurze Zeit einem Freund geholfen, Pizzakartons ins Auto zu laden.

Das Landesarbeitsgericht Köln stimmte der vorherigen Instanz zu: Eine Kündigung sei unwirksam, das Arbeitsverhältnis bleibe bestehen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Verdachtskündigung vor: Es kann kein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung angenommen werden.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu Kündigung führen
Der Arbeitgeber habe die Beweiskraft der AU-Bescheinigung nicht erschüttert, heißt es im Urteil.
Für die Behauptungen und Schlussfolgerungen des Arbeitgebers, der Beschäftigte sei während seiner Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgegangen, sah das Gericht ebenfalls keine überzeugenden Beweise.

Wie der Bund-Verlag erklärt, kann eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zwar durchaus ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein.
Der Arbeitgeber muss das im Kündigungsschutzprozess aber anhand objektiver Tatsachen beweisen können.
Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt laut LAG Köln aber grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu.
Aussagen ins Blaue hinein genügen nicht, ein ärztliches Attest anzuzweifeln.


 
Gleiche Auflage für Geschäfte: Gericht zwingt NRW zu schärferen Regeln !

Wenige Stunden nach einem Gerichtsentscheid in Münster zieht die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen Konsequenzen.
Für alle Geschäfte im Land gelten nun die gleichen Corona-Auflagen.
An der grundsätzlichen Politik im Kampf gegen die Pandemie ändert sich dadurch nichts.

Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Auflagen für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte verschärft.
Auch für sie gilt künftig - wie zuvor bereits für Modehändler oder Elektronikmärkte - die Pflicht zur Terminvereinbarung und eine Personenbegrenzung von je einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, wie das NRW-Gesundheitsministerium mitteilte.
Mit dem Schritt reagierte das Düsseldorfer Gesundheitsministerium auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass alle Kundenbegrenzungen im NRW-Einzelhandel und auch die Pflicht zur Terminvereinbarung außer Kraft gesetzt hatte.

Nach Auffassung des Gerichts verstießen die Regelungen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Gericht betonte, bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers.

Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern.
Doch überschreite das Land seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle.
Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen - also etwa ohne Terminbuchungen - betrieben werden dürften, Modegeschäfte oder Elektronikketten jedoch nicht.
Eine Filiale der Elektronikkette Media Markt hatte in Münster geklagt.

Das Land reagierte innerhalb von wenigen Stunden auf die Entscheidung der Münsteraner Richter und schärfte seine Corona-Verordnung nach.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann betonte: "Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um.
Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen."
Wichtig sei, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Landesregierung erneut bestätigt habe.

Das Münsteraner Gericht hatte in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Land freigestellt sei, kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthalte.
Das Verfahren war von der Elektronikkette Media Markt angestrengt worden.
Die von Media Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht.
Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit vieler Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.


 
Gericht: O2 darf Mobilfunktarif nicht auf Handys & Tablets beschränken !

Ein Gericht hat entschieden, dass O2 den Tarif "O2 Free Unlimited“ nicht auf bestimmte Geräte beschränken darf.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband weist auf ein spannendes Urteil des Landgerichts München I hin (vom 28.01.2021, Az. 12 O 6343/20).
Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden nicht vorschreiben, dass sie ihren mobilen Internetzugang nur mit Smartphones, Tablets und anderen mobilen Geräten nutzen dürfen.
Mit anderen Worten: Die SIM-Karte darf auch in einen LTE-Route eingelegt werden.
Der Ausschluss derartiger kabelgebundener Geräte verstoße demnach gegen die Endgerätefreiheit in der Europäischen Union und sei deshalb unwirksam.


Doch genau diesen Ausschluss von LTE-Routern machte O2.
Deshalb hatte die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG geklagt.
Dabei ging es konkret um den Mobilfunk-Tarif „ O2 Free Unlimited “ mit unbegrenztem Datenvolumen.
Telefónica erlaubte diesen Internetzugang nur für Endgeräte, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.
Ausdrücklich ausgenommen waren laut vzbv stationäre LTE-Router, die einen Internetzugang auch mit der SIM-Karte herstellen und auf beliebige Endgeräte verteilen können.
Für solche LTE-Router bietet O2 spezielle Tarife an, die so genannten O2-Homespot-Tarife.

Das Landgericht München schloss sich laut den Verbraucherschützern der Auffassung des vzbv an, dass Telefónica gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) (TSM-VO) der Europäischen Union verstoßen habe.
Diese räumt Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig, Telefónica hat gegen die Entscheidung beim OLG München (29 U 747/21) Berufung eingelegt.

Wegen ähnlicher Klauseln hat der vzbv auch die Telekom Deutschland GmbH, die mobilcom-debitel GmbH und die Vodafone GmbH verklagt.
Zu diesen Verfahren liegen noch keine Gerichtsentscheidungen vor, wie die Verbraucherschützer erklären.


 
Mutter erhält Grundsicherung: Vater muss dem Jobcenter genannt werden !

Darf das Jobcenter erfahren, wer der Kindsvater ist?
Ja, wenn es um den Bezug von Sozialleistungen geht, befand ein Gericht.
Dann muss die Mutter ihn nennen, auch wenn es andere Absprachen gab.
In diesem Fall zu einer privaten Samenspende.

Nimmt eine alleinerziehende Mutter staatliche Leistungen in Anspruch, ist sie verpflichtet, den Vater des Kindes zu nennen.
Tut sie das nicht, können fiktive Unterhaltszahlungen auf den Anspruch angerechnet werden und diesen verringern.
Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden ( Az.: S 29 AS 700/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem verhandelten Fall erhielt eine alleinerziehende Mutter Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das Jobcenter wies sie darauf hin, dass der Vater gegenüber seinem Sohn zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei.
Die Unterhaltszahlungen würden den Anspruch ihres Sohns auf Leistungen mindern.

Private Samenspende - ohne Verpflichtungen
Die Frau wollte den Namen des Vaters nicht preisgeben.
Sie forderte stattdessen vom Jobcenter, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in ungekürzter Höhe für den Sohn zu erbringen.
Es handele sich um eine private Samenspende.
Sie habe dem Vater des Kindes zugesagt, dass er keinen Unterhalt zahlen müsse und sie seinen Namen nicht nennen werde.
Daraufhin erhielt die Frau nur noch einen Teil der Leistungen.
Das Jobcenter legte bei der Kürzung einen Unterhaltsanspruch des Kindes von 660 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde.


Grundsätzlich gab das Gericht dem Jobcenter recht.
Die fiktiven Unterhaltszahlungen seien auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft - hier Mutter und Sohn - anzurechnen, solange die Frau den Vater des Kindes nicht nenne.

Zwar habe sie das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht zu offenbaren.
Gehe es aber um steuerfinanzierte Leistungen, müsse man bei der Entscheidung auch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigen.
Die Klägerin könne nicht erwarten, dass die Allgemeinheit durch steuerfinanzierte Leistungen auf die individuelle Absprache zwischen ihr und dem Vater Rücksicht nimmt.

Allerdings könne das Jobcenter bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle ausgehen.
Diese lege ein Nettoeinkommen von 5101 bis 5500 Euro monatlich zugrunde.
Das sei "fernab jeglicher Lebenserfahrung und äußerst unwahrscheinlich".
Es habe vielmehr vom durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auszugehen.


 
Bezahlen vorm BGH: Extra-Gebühr für Paypal geht in Ordnung !

Wer im Internet bucht oder einkauft, kann oft aus einer ganzen Reihe an Zahlungsmöglichkeiten wählen.
Aber nicht immer sind alle kostenlos für den Kunden.
Der Bundesgerichtshof urteilt, dass dies bei Online-Bezahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung seine Richtigkeit hat.

Unternehmen dürfen von ihren Kunden für Online-Bezahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr verlangen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden.

Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte seien zwar gesetzlich verboten.
Hier werde aber Geld für die Einschaltung eines Dienstleisters verlangt, der noch zusätzliche Leistungen übernehme, beispielsweise die Prüfung der Bonität (Az. I ZR 203/19).

Worum ging es genau?
Die Wettbewerbszentrale hatte das Musterverfahren angestoßen, um die Frage grundsätzlich klären zu lassen.
Ihre Klage gegen das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus wiesen die BGH-Richter nun in letzter Instanz ab.
Bei Flixbus war 2018 nur das Buchen mit Giro- oder Kreditkarte kostenlos.
Wer mit Paypal oder Sofortüberweisung bezahlen wollte, bekam ein Extra-Entgelt aufgebrummt.
Die Höhe war vom Fahrkartenpreis abhängig.
Sowohl bei Paypal als auch bei der Sofortüberweisung zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktion.
Nach dem BGH-Urteil steht es ihm dann frei, ob er die Gebühr direkt an den Kunden weiterreicht, der den Service nutzt.
Paypal möchte nicht, dass das passiert und hat Anfang 2018 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend geändert.
Flixbus hatte früher für beide Dienste Gebühren verlangt, zuletzt war das nicht mehr der Fall.

Wie funktionieren Zahlungen per Paypal?
Nutzer der Plattform können Geld elektronisch senden und empfangen.
Dafür braucht es ein Paypal-Konto.
Wenn das Guthaben nicht ausreicht, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift beim Zahler ein oder belastet die Kreditkarte.
Dann wird die Summe dem Empfänger gutgeschrieben.

Und was ist eine Sofortüberweisung?
Hier wird das Geld klassisch von Bankkonto zu Bankkonto überwiesen.
Neu ist, dass nicht der Zahler die Überweisung auslöst, sondern ein zwischengeschalteter Dienstleister, die Sofort GmbH, der der Kunde seine Pin und Tan mitteilt.
Die Sofort GmbH informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden.

Was hat es mit den Gebühren auf sich?
Beide Dienste verdienen bei jeder Transaktion einen kleinen Teil mit.
Bezahlen muss immer der Empfänger, also der Online-Händler oder im konkreten Fall Flixbus.
Bei Paypal setzt sich die Gebühr aus einem Fixbetrag von 35 Cent und einem variablen Bestandteil (1,49 bis 2,49 Prozent) zusammen.
Große Kunden können individuelle Konditionen beantragen.
Teil der Gesamtkalkulation sind diese Kosten also immer, wie Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale erläutert.
Aber nur manche Händler gäben die Gebühr eins zu eins an den zahlenden Kunden weiter.


 
Verfassungsgericht: Bürger können Datenspeicherung einsehen !

Die Bürgerinnen und Bürger in Brandenburg haben einen Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung, ob die Erfassung und Speicherung von Autokennzeichen durch die Polizei rechtmäßig ist.
Das entschied das Verfassungsgericht des Landes nach einer Mitteilung vom Freitag.

Auf Brandenburger Autobahnen werden wegen laufender Ermittlungsverfahren und auf Anordnung der Staatsanwaltschaften automatisch Kennzeichen erfasst und gespeichert (Kesy) - zum Beispiel im Kampf gegen Bandenkriminalität.
Durch die Erfassung und Speicherung der Daten werde in das Grundrecht auf Datenschutz auch gegenüber Dritten eingegriffen, erklärte das Gericht.
Der Beschluss fiel bereits am 19. März (VfGBbg 62/19).

Die Landesdatenschutzbeauftragte Dagmar Hartge hatte die frühere Praxis als unzulässig eingestuft und kritisiert, dass mit dem dauerhaften Betrieb der Aufzeichnung ganz überwiegend unbeteiligte Personen betroffen seien.
Daraufhin kündigte die Polizei unter anderem an, dass Daten nur noch maximal drei Monate gespeichert werden sollen.
Ein Mitglied der Piratenpartei hatte Beschwerde gegen die Datenerhebung erhoben und eine Prüfung der Rechtmäßigkeit gefordert.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) wies den Antrag ab, weil der Mann kein Betroffener sei.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigte das.

Die obersten Richter hoben die Entscheidung auf und verwiesen die Sache ans Landgericht zurück.
Die Gerichte hätten mit ihrer engen Auslegung der Vorschriften der Strafprozessordnung die gebotene wirksame Kontrolle der Datenerfassung verwehrt.

Die Linksfraktion im Landtag begrüßte den Beschluss.
Damit habe das Verfassungsgericht der bisherigen Entscheidungspraxis der Amtsgerichte und Landgerichte widersprochen.
Nun könnten Bürgerinnen und Bürger erfahren, ob ihre Daten zufällig durch die Kennzeichenerfassung gespeichert worden seien oder nicht.


 
Kein Anspruch auf Wunsch-Vakzin: Gericht - Impfstoff ist nicht frei wählbar !

Wer gegen Corona geimpft wird, hat keine Wahl, welches der Vakzine ihm gespritzt wird, urteilt ein Frankfurter Gericht.
Außerdem gibt es keinen Anspruch auf den sofortigen Pieks.
Wegen "beschränkter Verfügbarkeit" müsse man die Impfreihenfolge hinnehmen - auch bei Vorerkrankungen.

Bürger können sich nicht aussuchen, welcher Impfstoff ihnen gegen das Coronavirus gespritzt wird.
So entschied das Verwaltungsgerichts Frankfurt über einen Eilantrag eines Mannes, der seine sofortige Schutzimpfung gerichtlich erkämpfen wollte.
Er hatte vom Gericht eine einstweilige Anordnung darüber verlangt, ihm unverzüglich zwei Dosen der mRNA-Impfstoffe von Biontech oder Moderna zu spritzen.

Er sei eine enge Kontaktperson seiner 92-jährigen Mutter, die nicht in einem Seniorenheim lebe.
Das Gericht lehnte den Antrag ab und verwies auf die Impf-Verordnung vom 10. März.
Daraus leite sich weder ein Anspruch auf eine sofortige Impfung noch die Möglichkeit ab, frei zwischen den verschiedenen Vakzinen zu wählen.
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", finde bei der Impfkampagne keine Anwendung, so die Richter.

Die Verordnung bestimme lediglich den Kreis der Impfberechtigten und die Priorisierung.
"Der Antragsteller könne auch nicht unmittelbar aus seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einen Anspruch auf sofortige Impfung herleiten", heißt es in der Entscheidung weiter.

Ausnahme für Risikogruppen
Dies sei bei der Impfverordnung bereits beachtet worden - man könne daraus jedoch keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung ableiten.
Die Regelung macht eine Ausnahme für Personen, die laut ärztlicher Beurteilung ein sehr hohes oder erhöhtes Risiko für einen schwierigen oder tödlichen Verlauf nach einer Corona-Infektion haben.
Zu dieser Gruppe gehört der Antragsteller jedoch auch nicht.

In einem zweiten Verfahren lehnte das Gericht zudem einen Eilantrag eines 55-Jährigen ab, der ebenfalls seine sofortige Schutzimpfung verlangte.
Der Mann leidet unter einer koronaren Herzerkrankung, Diabetes Typ 2, Bluthochdruck und Asthma, wie ein ärztliches Attest belegte.
Dieses bescheinigte ihm auch, dass er bei der Impfreihenfolge "hohe Priorität" habe und demnach zur zweiten Gruppe gehört.

Impfreihenfolge wegen "beschränkter Verfügbarkeit" hinnehmen
Auch das konnte der Mann vor Gericht nicht ändern: Der Mann sei kein Härtefall, so die Richter.
Er müsse "im Hinblick auf die nach wie vor bestehende beschränkte Verfügbarkeit von Impfstoffen eine zeitliche Staffelung bei der Impfung hinnehmen", heißt es in der Entscheidung.
Das widerspreche auch gerade nicht dem Gleichheitsgrundsatz.

Denn durch seine Vorerkrankung sei er ja überhaupt erst in die zweite Prio-Gruppe hochgestuft worden.
Zu dieser Gruppe gehören auch Personen mit schwereren Erkrankungen.
Die Beschlüsse des Frankfurter Gerichts sind noch nicht rechtskräftig, da die Antragssteller noch Zeit haben, Beschwerde einzulegen.


 
Neues Urteil zur Maskenpflicht im Auto !

Corona-Maßnahmen - Gericht entscheidet zu Maskenpflicht im Auto.

Bewohner verschiedener Haushalte im selben Auto: Darf man sie dazu verpflichten, eine Maske zu tragen?
Ein Kreis in NRW hat das getan.
Und nun hat ein Gericht darüber entschieden.

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat eine Maskenpflicht im Auto als Maßnahme gegen die Corona-Pandemie gebilligt.
Der Kreis Wesel hatte angeordnet, dass in Autos Masken getragen werden müssen, wenn darin Menschen aus verschiedenen Haushalten gemeinsam unterwegs sind.

In engen geschlossenen Räumen sei die Gefahr der Ansteckung besonders hoch, befand das Gericht laut Mitteilung vom Freitag (Az.: 24 L 659/21).
Gegen eine Maskenpflicht etwa für Fahrgemeinschaften bestünden daher keine rechtlichen Bedenken.

Auch über Testpflicht entschieden
Es sei ebenso zulässig, bestimmte Angebote vom Vorliegen tagesaktueller Selbsttests mit negativem Ergebnis abhängig zu machen.

Der Zugang zu großen Teilen des Einzelhandels, Bibliotheken, Museen oder Zoos müsste ohne diese Regelung erneut komplett verboten werden.
Die Testpflicht sei also das mildere Mittel.

Es stehe dem Antragsteller frei, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.


 
Router: Vodafone darf nicht Neupreis bei Nichtrückgabe verlangen !

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München gegen Klauseln in den AGB von Vodafone geklagt, die vorsehen, dass bei der Nichtrückgabe eines Routers nach der Kündigung bis zu 250 Euro gezahlt werden müssen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die für einen Internet-, Kabel- oder TV-Anschluss benötigten Router respektive Receiver lassen sich beim Anbieter häufig mieten oder leihen, sofern kein eigenes Gerät zum Einsatz kommt.
Wird dieses Gerät nach Vertragskündigung nicht zurück an den Anbieter gesandt, wird im Falle von Vodafone respektive Vodafone Kabel Deutschland gemäß Klauseln in den AGB ein Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises von bis zu 249,90 Euro fällig.
Diese Klauseln monierte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München.

Unternehmen hätten zwar Anspruch auf Schadenersatz bei Nichtrücksendung etwa eines Routers nach Vertragsende, einen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises dürfe Vodafone allerdings nicht verlangen.
Die entsprechende Klausel erklärten das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München jetzt für unwirksam.
Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern vielmehr der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich.
Argumentiert wurde, dass die Nichtrückgabe eines Gerätes nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig mache, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne (LG Düsseldorf vom 03.02.2021 (12 O 83/20)).
Der durchschnittliche Schaden bei Nichtrückgabe läge noch unter dem Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung des Gerätes zahlen müsse.

Neugerät als Ersatz für defektes Neugerät
Ebenfalls für unwirksam wurden Klauseln erklärt, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln (LG München I vom 25.03.2021 (12 O 7213/20)).
Verbraucher könnten demnach nicht von Vodafone haftbar gemacht werden, wenn die Rücksendung ohne eigenes Verschulden scheitert.
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, erklärt: „Die AGB von Vodafone widersprechen hier den gesetzlichen Schadensersatzregeln.“
Die Verbraucherzentrale konnte sich zudem damit durchsetzen, dass Vodafone verpflichtet wird, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen.
Bisher lieferte Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz aus.

Verbraucher können auf Urteile verweisen
Beide Urteile sind bislang nicht rechtskräftig, jedoch können Verbraucher in einem Schadensersatzstreit mit Vodafone auf die Urteile verweisen und anbieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen.
„Denn bereits der Verweis auf die Urteile kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen.


Quelle:
 
Gericht kippt explosives Maskenurteil: Weimarer Richter angezeigt !

Per Anordnung hebt ein Familienrichter aus Weimar die Maskenpflicht für zwei Schulkinder auf.
"Querdenker" jubeln, Juristen sind verblüfft, Anzeigen wegen Rechtsbeugung gehen ein.
Nun kippt das Verwaltungsgericht den Beschluss und stellt die Zuständigkeiten klar.

Das Verwaltungsgericht in Weimar hält eine Entscheidung des dortigen Amtsgerichts gegen die Maskenpflicht im Unterricht für "offensichtlich rechtswidrig".
Das Familiengericht habe keine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden als Träger öffentlicher Gewalt zu treffen, teilte das Verwaltungsgericht mit.
Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Hintergrund ist eine Entscheidung eines Familienrichters am Amtsgericht Weimar, die bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt hatte.
Der Richter hatte die Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen per Anordnung aufgehoben.
Allerdings gab es unter anderem vom Thüringer Bildungsministerium erhebliche Zweifel daran, dass ein Amtsgericht eine solche Entscheidung treffen kann.
Während der Beschluss in "Querdenker"-Kreisen bejubelt wurde, prüft die Staatsanwaltschaft Erfurt, ob sie nach mehreren Anzeigen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Richter Ermittlungen aufnimmt.

Laut Recherchen der "Thüringer Allgemeinen" handelte es sich in Weimar mutmaßlich um einen systematischen Akt, der dem Richter die Klagen gegen die Maskenpflicht auf den Tisch brachte.
Demnach soll eine Rechtsanwältin in einer Telegram-Gruppe gezielt nach klagewilligen Eltern von Kindern gesucht haben, deren Nachnamen mit einem der folgenden Buchstaben beginnen: B, E, F, H, I, J, L, Q, R, S, T, U, V, X.
Nach dem Verteilplan des Weimarer Amtsgerichts landen diese Fälle genau bei dem einschlägig bekannten Richter, der etwa in seinen Verhandlungen Prozessbeteiligte auffordere, die Maske abzulegen.
Sein Argument: Verhüllungsverbot im Gerichtssaal, schrieb die Zeitung.

Hunderte gleichlautende Klagen in vielen Bundesländern
Auch eine Familienrichterin des Amtsgerichts Weilheim in Bayern hatte vor einigen Tagen ein Kind auf Antrag seiner Eltern von der Maskenpflicht beim Schulbesuch befreit.
Zugleich verfügte sie auch, dass das Kind in der Klasse nicht "isoliert" werden dürfe.
Unter Corona-Leugnern und "Querdenkern" stießen die Urteile der Amtsrichter in Weimar und Weilheim auf große Resonanz und wurden als Präzedenzentscheidungen bejubelt.
Derzeit werden auch Gerichte in anderen Bundesländern mit Hunderten von gleichlautenden Klagen geflutet, mit denen die Maskenpflicht ausgehebelt werden soll.

Die nun getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Weimar bestätigte dagegen die Maskenpflicht im Unterricht.
Einen Eilantrag, mit dem die neu eingeführte Pflicht der Thüringer Regierung gekippt werden sollte, wurde abgelehnt, wie das Verwaltungsgericht weiterhin mitteilte.
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler stelle "eine geeignete als auch erforderliche Maßnahme dar", begründete das Gericht die Entscheidung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


 
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