Verbraucherrecht - Urteile usw. !

collombo

MyBoerse.bz Pro Member
Juristin klärt auf: Mitarbeiter haben kein Recht auf bezahlte Raucherpausen !

Köln – Ausgequalmt!
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, während ihrer Arbeitszeit eine bezahlte Raucherpause zu machen.
Darauf weist Nathalie Oberthür hin, Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Mitarbeiter können zwar verlangen, Pausen machen zu dürfen, nicht aber, dass diese vom Chef bezahlt werden.
Dabei stehen ihnen nach dem Arbeitszeitgesetz gewisse Pausenzeiten zu.

Wollen sie darüber hinaus Raucherpausen machen, finden viele Arbeitgeber das in Ordnung.
Einen Rechtsanspruch haben Mitarbeiter auf diese zusätzlichen Pausen allerdings nicht.


 
Zuletzt bearbeitet:
Gericht entscheidet: Gehören Duschen und Umziehen zur Arbeitszeit ?

Gehört das Umziehen vor und nach dem Job zur Arbeitszeit? Mit der kuriosen Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen muss sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befassen.
Die Kammer schlug am Montag eine gütliche Einigung vor.
Nach Ansicht des Richters könnte der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung erhalten - das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat.

Kein nachträglicher Lohn fürs Duschen
Der Mann wollte auch das zehnminütige Duschen nach Feierabend nachträglich angerechnet bekommen, das aber lehnte das Gericht ab.
Hierzu gebe es keine gesicherte Rechtsprechung, sagte der Vorsitzende Richter.
Im Frühjahr hatte das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage stattgegeben, der Fall ging dann in die nächste Instanz.

Gegen den Vorschlag des Landesarbeitsgerichts vom Montag können der Kommunale Arbeitgeberverband und der Kläger nun innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen.
Der Ausgang des Verfahrens hat womöglich Signalwirkung.
In 15 weiteren Fällen haben Kollegen des Kfz-Mechanikers die Stadtwerke Oberhausen ebenfalls auf Nachzahlung verklagt.


 
Besucher-Rechte: Darf ich eigene Getränke mit ins Kino nehmen ?

Über hohe Preise für Popcorn und Cola ärgern sich viele Kinobesucher.
Aber dürfen sie eigene Speisen mitbringen?
Und was gilt bei verfallenen Tickets, Jugendschutz und Zuspätkommern?
Ein Rechtsexperte gibt Tipps für einen entspannten Abend im Kino.

Tickets verfallen – muss ich trotzdem zahlen?
Der neue Blockbuster ist sicher blitzschnell ausverkauft.
Also ist es besser, die Kinotickets frühzeitig zu reservieren.
Doch was passiert eigentlich, wenn ich sie dann doch nicht abhole?
Kann der Betreiber von mir verlangen, dass ich die Tickets trotzdem bezahle?
„Ja“, sagt Rechtsanwalt Lars Pätzhorn von derr Dresdner Kanzlei Günther & Pätzhorn Rechtsanwälte.
„Da auch bei der telefonischen Reservierung von Kinokarten ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wird, muss der Kunde die bestellten Tickets auch bezahlen – sofern der Betreiber ihn dazu auffordert“, erklärt der Partneranwalt bei Roland Rechtsschutz.

Darf ich eigene Getränke und Snacks mitbringen?
Popcorn, Nachos und dazu noch Kaltgetränke für alle – gerade wer mit der ganzen Familie ins Kino geht, muss schon tiefer in die Tasche greifen.
Da bietet es sich doch an, einfach Proviant von zu Hause mitzunehmen – oder etwa nicht?

Große Kinoketten wie Cinestar, Cinemaxx und UCI, aber auch Programmkinos verbieten das Mitbringen von Speisen und Getränken in ihrer Hausordnung.
„Im Rahmen seines Hausrechts darf der Kinobetreiber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Gäste das Kino nutzen dürfen.
Demzufolge darf er auch verbieten, dass Essen und Getränke mit in das Kino genommen werden“, erklärt der Anwalt.

Dürfen Kino-Betreiber meine Tasche kontrollieren?
„Taschenkontrollen sind nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat, also vor allem eines Diebstahls, vorliegt.
Besteht ein solcher konkreter Verdacht nicht, ist die Taschenkontrolle nur zulässig, wenn der Betroffene einer solchen Kontrolle auch zustimmt“, so der Jurist weiter.

Gibt es Ausnahmen beim Freiluftkino?
Open-Air-Kinos sind im Sommer beliebt.
Und zum Teil gelten hier auch etwas lockerere Regeln: In manchen Kinos dürfen Besucher eigene Speisen und Getränke „in üblichen Mengen für den Eigenverzehr“, in anderen nur Essen mitbringen.
Kinofans sollten vorher einmal kurz googlen und einen Blick in die jeweilige Hausordnung werfen, um sicher zu gehen.

Dürfen Elfjährige in einen Film ab zwölf Jahren?
„Bitte, bitte, Mama!
Alle anderen dürfen es doch auch...“: Wenn die elfjährige Teenie-Tochter unbedingt einen Film ansehen möchte, der eigentlich erst ab zwölf ist, kommt die ein oder andere Mutter sicherlich ins Grübeln.
Doch dürfen Eltern ihrem Kind den Kinobesuch erlauben oder drohen ihnen hier rechtliche Konsequenzen?

Lars Pätzhorn weiß: „Filme, die ab zwölf Jahren freigegeben sind, dürfen auch von Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts besucht werden, sofern diese von einer sorgeberechtigten Person, also zum Beispiel von Mutter oder Vater, begleitet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Filme, die erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben sind.“

Zu spät gekommen – darf der Einlass verwehrt werden?
Kurz bevor der Film startet, noch schnell ein dringendes Telefonat führen?
Das machen viele.
Und außerdem kommt ja eh erst mal noch ein langer Werbeblock.
Aber was passiert, wenn das Gespräch oder vielleicht auch der anschließende Toilettengang doch länger dauert und der Film dann schon läuft?

„Auch wenn der Besucher ein gültiges Ticket besitzt, so kann der Betreiber ihm den Einlass verwehren, wenn der Besucher zu spät kommt.
Um die anderen Kinobesucher nicht zu stören, ist es zulässig, zu spät kommende Besucher später einzulassen, beispielsweise im Rahmen einer Pause“, erklärt Rechtsanwalt Pätzhorn.

Mitfilmen ist eine Urheberrechtsverletzung
Tickets erfolgreich gekauft, Knabbereien zu Hause gelassen, pünktlich im Kinositz Platz genommen – da sollte dem Filmvergnügen doch jetzt nichts mehr im Wege stehen.
Wäre da nicht der 14-jährige Sohn, der auf die Idee kam, den Film mit der Handykamera aufzuzeichnen – und dabei auch noch erwischt wurde.
Was nun?

Der Anwalt erklärt: „Man muss immer bedenken, dass eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, die entweder mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
In den meisten Fällen muss der Täter auch mit einem Hausverbot des Kinobetreibers rechnen.“
Um Ärger zu vermeiden, sollte man das Filmemachen also lieber anderen überlassen!


 
Sind kostenlose Fußball-Live-Streams legal ?

Ob Bundesliga Saison 2015/16, DFB-Pokal oder Champions League – alle Fußballfans wollen mitfiebern.
Wer allerdings nicht für das Pay-TV-Angebot von Sky zahlt, kann viele Spiele nicht mitverfolgen.
Im Free-TV werden lediglich 32 Spiele, jeweils montags, ausgestrahlt.
Viele Fußball-Fans nutzen deshalb Streaming-Angebote im Internet, mit denen sie die Partien der Bundesliga live und bequem von zu Hause aus sehen können.

Allerdings betreten sie damit einen rechtlichen Graubereich und sollten sich vor Anpfiff fragen: Sind Fußball-Live-Streams erlaubt oder illegal?
Welche Risiken gehe ich ein, wenn ich diese Streams anschaue?
Auch Gastronomen wollen ihren Gästen rechtssicher und möglichst kostengünstig Live-Übertragungen anbieten, aber wie?

Antwort auf die wichtigsten (rechtlichen) Fragen vor dem Beginn der Bundesliga gibt der Kölner Anwalt für IT-Recht Christian Solmecke:

Welche Arten von live Fußball-Streams gibt es?
Die Fußball-Übertragungen des Bezahlsenders Sky lassen sich kostenlos über das Internet empfangen.
Angeboten wird dies oft von ausländischen, z.B. russischen oder chinesischen Plattformen, wobei zu unterscheiden ist: Bei einigen Angeboten empfängt der Nutzer lediglich das Sky-Signal und kann den Stream auf seinem Rechner ansehen.

Andere Dienste, für die meist eine spezielle Software installiert werden muss, funktionieren dagegen so, dass der User das Signal nicht nur empfängt, sondern zugleich auch weiterleitet.
Ein solches p2p-Broadcasting ähnelt damit stark der Technologie, die auch bei Filesharing-Netzwerken eingesetzt wird.

Sind Streams von Sky-Sendungen online legal?
Jein, das heißt, es ist nach den verschiedenen Übertragungsarten zu unterscheiden.
Bei Live-Streams, die nur passiv empfangen werden, vertrete ich schon lange die Rechtsauffassung, dass der Nutzer sie legal ansehen darf.
Auf seinem Rechner entsteht nämlich gar keine unerlaubte Kopie im Sinne des Gesetzes.
Zwar werden während des Streamings Teile des Videos in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers geladen.
Dies geschieht aber nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird die vollständige Video-Datei auf der Festplatte abgelegt.

Das Anschauen selbst ist dann überhaupt nicht mehr als urheberrechtliche Nutzung zu werten und deshalb legal.
Weil es noch keine Gerichtsentscheidungen dazu gibt, handeln User aber in einer rechtlich unsicheren Grauzone.
Strafbar ist dies nämlich nur, wenn die Umgehung nicht ausschließlich zum privaten Gebrauch stattfindet – genau das trifft aber regelmäßig auf Fußball-Fans zu, die Spiele online zum Vergnügen ansehen.

Sind p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel SopCast legal?
Illegal sind aber die beschriebenen p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel SopCast.
Sobald der Nutzer nämlich eine solche Übertragung streamt, leitet er gleichzeitig auch das Sky-Signal weiter und verbreitet damit an andere User urheberrechtlich geschützte Inhalte.
Nach dem Gesetz ist das eine Urheberrechtsverletzung, die beispielsweise Abmahnungen und damit hohe Kosten zur Folge haben kann.
Selbst strafrechtliche Sanktionen sind hier möglich.

Von Broadcasting-Angeboten wie SopCast & Co. sollte man in jedem Fall die Finger lassen.
Reine Live-Streams von Sky-Übertragungen dagegen sind meiner Ansicht nach legal.
Aufgrund der verbleibenden rechtlichen Unsicherheiten kann es für Fußball-Liebhaber unter Umständen aber dennoch eine Überlegung wert sein, die kommenden Spiele nicht zu Hause per Stream, sondern in öffentlichen Lokalen oder Kneipen mit Sky-Abo anzuschauen.
Dann lässt sich die Bundesliga gemeinsam mit anderen Fans genießen – und nach 90 Minuten wird hoffentlich gejubelt!

Was können Kneipenbesitzer tun?
Auch für viele Gastwirte stellt sich mit Beginn der neuen Saison die Frage, wie sie ihren Besuchern möglichst kostengünstig und rechtlich legal Live-Übertragungen anbieten können.
Die einfachste, aber auch teuerste Möglichkeit ist der Abschluss eines regulären Sky-Abonnements für Gewerbe und Vereine.
Eine meistens sehr viel günstigere Methode ist der Abschluss eines entsprechenden Abonnements im Ausland, welches auch die Spielübertragungen der deutschen Bundesliga beinhaltet.

Mit einem Urteil vom 4.10.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich in einem Fall für die Wirtin und gegen den Rechteinhaber in England entschieden.
Die britische Pubbesitzerin hatte mittels einer Dekoderkarte eines sehr viel günstigeren Pay-TV-Abonnements aus Griechenland ihren Gästen die Übertragung der britischen Premier-League ermöglicht.

Eine gebietsabhängige Exklusivität, verbunden mit einem Verbot der Einfuhr, des Verkaufs oder der Verwendung ausländischer sogenannter „Smartcards“, führe zu einer Abschottung der nationalen Märkte und sei nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU sowie dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar.

Der EuGH stellt allerdings ebenfalls fest, dass die Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League und zuvor aufgezeichnete Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der Premier League als „Werke“ im Sinne des Urheberrechts anzusehen sind.
Eine öffentliche Wiedergabe dieser geschützten Werke benötigt im Gegensatz zu den Fußballspielen, die nicht als „Werk“ gelten und urheberrechtlichen Schutz genießen, einer Zustimmung des Urhebers.

Sofern also lediglich das Spiel übertragen wird, können Gastronomen rechtssicher und legal entsprechende Abonnements für Gewerbe und Vereine bei dem jeweiligen Anbieter im EU-Ausland abschließen und ihren Gästen in Deutschland die Live-Übertragungen anbieten.

Dürfen Gastronomen kostenlose Onlinestreams nutzen?
Gastronomen sollten allerdings Abstand davon nehmen, ihren Gästen die Fußballspiele per kostenlosem Sky-Onlinestream darzubieten.
Im Gegensatz zu privaten Nutzern kommt bei gewerblich Handelnden ein urheberrechtlicher Verstoß durch die öffentliche Wiedergabe in Frage.

Dieser kann dem Verantwortlichen neben einer zivilrechtlichen Schadensersatzforderung in vierstelliger Höhe auch eine strafrechtliche Verfolgung nach §§ 106, 108a UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren einbringen.
Gastronomen sollten sich somit lieber an Abonnements aus dem Inland oder dem EU-Ausland halten, um rechtlichen Ärger zu vermeiden.

Sofern man aber alle Ratschläge befolgt, steht dem genüsslichen Fußballvergnügen sowohl für die Fans als auch für die Besitzer ihrer Lieblingskneipen nicht mehr im Wege.


 
Dürfen Mitarbeiter in der Arbeitszeit surfen und private Mails schreiben ?

Eine private E-Mail ist am Arbeitsplatz schnell getippt und abgeschickt.
In den meisten Fällen dürfen Mitarbeiter sogar ihren Firmenaccount dafür nutzen.
Doch wenn privates Mailen und Surfen zu sehr ausufert, kann das den Job kosten.

Mitarbeiter sollten es sich zweimal überlegen, ob sie am Arbeitsplatz privat im Netz surfen.
„Das kann richtig Ärger geben bis hin zur fristlosen Kündigung“, sagt Michael Eckert, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Denn wer während der Arbeitszeit Privates erledigt, begeht einen Arbeitszeitbetrug.
Der Arbeitgeber bezahle Mitarbeiter dafür, dass sie seine Angelegenheiten erledigen und nicht die eigenen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, klären sie deshalb besser vor der privaten Nutzung am Arbeitsplatz, ob kurze private E-Mails in Ordnung sind.

Das Bundesarbeitsgericht verhandelt derzeit über die Kündigung eines Angestellten.
Er musste gehen, weil bei seinem Arbeitgeber zuhauf Raubkopien von elektronischen Büchern, Musik und Filmen gezogen wurden.

„Wenn man am Arbeitsplatz private Mails schreibt, verbraucht dies teilweise nicht unerheblich die Arbeitszeit“, erklärt Rechtsanwalt Michael Borth auf anwalt.de.
Das Bundesarbeitsgericht habe schon mehrfach festgestellt, dass dadurch die arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wird.
Bei schweren Verstößen droht sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

So erging es auch einem 54-jährigen Bauamtsmitarbeiter aus Niedersachsen.
Der Mann hatte sich sieben Wochen lang jeweils über Stunden am Arbeitsplatz mit privaten E-Mails befasst.
Daraufhin wurde ihm gekündigt – zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Hannover (Az.: 12 SA 875/09).
Jedem Beschäftigten müsse klar sein, dass er mit exzessivem Surfen und Mailen während der Arbeitszeit seine Vertragspflichten erheblich verletzte, so die Richter.

Fest steht: Lässt ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit seine Aufgaben liegen, um private E-Mails zu schicken oder zu surfen, kann der Chef auch kündigen, obwohl er die private Internetnutzung ausdrücklich gestattet hat oder duldet.
Denn eine solche grundsätzliche Erlaubnis bedeutet nicht, dass auch die Nutzung während der regulären Arbeitszeit erlaubt ist.
Nur das private Mailen und Surfen in Pausen oder vor bzw. nach der Arbeitszeit ist hierdurch gedeckt.


Wie sieht es aber mit dem Datenschutz aus?
Dürfen Mitarbeiter ihren Account auch für private E-Mails nutzen, ist es dem Arbeitgeber verboten, auf das Mail-Postfach zuzugreifen.
Alles andere wäre ein unerlaubter Eingriff in die Intimsphäre des Beschäftigten.

Laut Gesetz darf der Arbeitgeber den dienstlichen Account nur checken, wenn es dem Mitarbeiter verboten ist, das Postfach auch für private E-Mails zu nutzen.
Das kann er etwa in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben haben.
Ist das der Fall, darf der Chef jederzeit und ohne Erlaubnis des Arbeitnehmers auf den E-Mail-Schriftverkehr des Angestellten zugreifen.

Vertrauliche E-Mails verschicken Angestellte daher am besten nie über ihren dienstlichen Account.
Es sei rein technisch immer möglich, dass der Chef mitliest, warnt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln - auch wenn das rechtlich unzulässig ist.
Hat ein Beschäftigter das Gefühl, der Vorgesetzte macht es trotzdem, sollte er den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens einschalten.

Und was passiert, wenn ein Mitarbeiter erkrankt oder länger im Urlaub ist?
Damit die Geschäftspost nicht wochenlang unbeantwortet bleibt, erhält häufig eine (Urlaubs-)Vertretung Zugriff auf die E-Mails.
Diese Praxis halten aber viele Arbeitsjuristen für rechtlich zweifelhaft – vor allem, wenn die Privatnutzung des Postfachs erlaubt ist.


 
Keine Sozialversicherungspflicht für Paketboten !

Düsseldorf. Eine als Subunternehmerin arbeitende Paketzustellerin ist selbstständig tätig.
Sie unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht.
Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Fall: Ein bundesweit tätiger Paketzustelldienst beauftragte ein Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen.
Das Subunternehmen wiederum beauftragte eigene Subunternehmer.
Das erste Subunternehmen wollte verbindlich klären lassen, ob für eine einzelne Subunternehmerin Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Die Rentenversicherung ging davon aus, dass Sozialversicherungspflicht besteht.
Die Subunternehmer seien weisungsgebunden, hätten ein festes Auftragsgebiet und die Kleidung der Logistikfirma zu tragen.

Das Urteil:
Das Sozialgericht Düsseldorf ist in seinem Urteil (Az.: S 45 R 1190/14) anderer Auffassung.
Die als Subunternehmerin arbeitende Frau sei selbstständig tätig.
Sie trage ein eigenes wirtschaftliches Risiko.
Da sie auswählen könne, welche Sendungen sie übernehme, habe sie es selbst in der Hand, in welchem Bezirk sie zustelle.
Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden.
Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe.
Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung.
Aufgrund dieser Umstände überwögen die Indizien für eine selbstständige Tätigkeit.


 
Hartz-IV-Urteil: Keine Kinderbetreuung ohne Ausbildung !

Mainz. Wer Hartz IV empfängt, muss nicht jede ihm vom Jobcenter zugewiesene Arbeit annehmen.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, dass der Kläger ohne entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse nicht als Kinder- oder Seniorenbetreuer arbeiten muss.

In dem verhandelten Fall klagte ein ehemaliger Bankkaufmann, der seit einigen Jahren Sozialleistungen bezieht.
Das für ihn zuständige Jobcenter verlangte, dass er unter anderem in der Kinder- und Seniorenbetreuung tätig werden sollte.
Der Kläger lehnte dies ab und klagte zunächst vor dem Sozialgericht Koblenz, wo er allerdings scheiterte.

Das LSG (Az.: L 3 AS 99/15 B ER) gab ihm nun Recht: Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren stelle hohe fachliche Anforderungen, erklärten die Richter.

Ohne entsprechende Ausbildung, berufliche Erfahrung oder zumindest Vorkenntnisse sei diese Aufgabe nicht zu bewältigen.
Daher muss der Kläger der Weisung des Jobcenters keine Folge leisten.
Das LSG setzte sie deshalb mit sofortiger Wirkung aus.
Nach dem Beschluss darf das Jobcenter auch keine Sanktionen verhängen, etwa die Kürzung des Regelsatzes.


 
Whatsapp, Facebook: Dürfen Fahrgäste per App vor Kontrolleuren warnen ?

60 Euro statt 40: Seit 1. Juli ist Schwarzfahren in Städten wie Berlin deutlich teurer geworden.
In Köln und Hamburg zahlen erwischte Schwarzfahrer seit 1. August ein höheres Bußgeld.
Manche Fahrgäste warnen sich gegenseitig per Whatsapp, Facebook oder speziellen Schwarzfahrer-Apps wie Fare Bandit vor Kontrolleuren in Bus und Bahn.
Aber ist das auch erlaubt?
Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf:

Darf per App vor Kontrolleuren in Bus und Bahn gewarnt werden?
Ab dem 1. Juli bzw. 1. August 2015 haben viele Verkehrsbetriebe eine Vertragsstrafe in Höhe von 60 statt 40 Euro für Schwarzfahrer verhängt.
Viele Schwarzfahrer verlassen sich derweil immer mehr darauf, rechtzeitig über Facebook, Whatsapp oder einer anderen App vor Kontrolleuren gewarnt zu werden.
Doch ist ein solches Vorgehen legal ?

Nur die Schwarzfahrer selbst machen sich strafbar
Das bloße Warnen ist an sich nicht strafbar. Einzig das Schwarzfahren, das im Strafgesetzbuch unter das Erschleichen von Leistungen fällt, ist strafrechtlich relevant.
Wer andere Mitreisende warnt, begeht keine Straftat, sondern verhindert gerade, dass Straftaten begangen werden.

Wo liegt der Unterschied zu Blitzwarnungen durch andere Verkehrsteilnehmer?
Einige Verkehrsteilnehmer fragen sich nach dieser Einschätzung, warum das Warnen vor Blitzanlagen im Straßenverkehr häufig von der Polizei rechtmäßig verboten wurde.
Wo liegt da der Unterschied?

Der Unterschied liegt darin, dass die Blitze durch die öffentliche Hand aufgestellt werden.
Die Blitzanlagen sind sozusagen der verlängerte Arm der Staatsgewalt.
Wer andere Verkehrsteilnehmer warnt, verhindert so die effektive Rechtsdurchsetzung und stört somit die öffentliche Sicherheit, ist die Ansicht einiger Gerichte.


 
Hohe Temperaturen: Wohnung zu heiß – kann ich meine Miete mindern ?

Heizt sich die Wohnung im Sommer sehr stark auf, können Mieter mitunter die Miete mindern.
Allerdings müssen sie die unerträglichen Temperaturen nachweisen.

Eine allgemeine gesetzliche Regelung dazu gibt es zwar nicht – und ein sommerlicher Temperaturanstieg in der Wohnung ist grundsätzlich auch kein Mangel.

Wird es aber unerträglich heiß, beeinträchtigt das die Wohnqualität, teilt der Mieterverein München mit.
Für diese Tage im Jahr, an denen es unerträglich heiß ist, kann der Mieter deshalb unter Umständen die Miete mindern.

Zeugen benennen oder Thermometer nutzen
Allerdings sollte er beweisen können, wie hoch die Temperaturen in der Wohnung waren.
Dafür kann er Zeugen benennen oder ein Thermometer nutzen, das die einzelnen Höchsttemperaturen aufzeichnet und speichert.
Auf dieser Basis berechnet er dann die Minderungsquote.

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Wohnung über einen sommerlichen Wärmeschutz verfügt.
Er kann etwa Jalousien anbringen oder eine Klimaanlage einbauen.
Der Mieter kann nicht nach einem bestimmten Schutz verlangen - das ist Sache des Vermieters.

Wollen Mieter selbst eine Markise anbringen, müssen sie zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen.
Denn dabei handelt es sich um einen Eingriff in die Bausubstanz.


 
Muss ich meinen Ausweis dabeihaben? - Zehn Polizei-Irrtümer !

Essen. Sie sind wahlweise "Freund und Helfer", oder "verlängerter Arm des Gesetzes": Polizisten, das würden die meisten unterschreiben, erfüllen eine wichtige Aufgabe.
Doch viele Bürger wissen nicht, welche Rechte sie gegenüber der Staatsmacht haben.

Wir klären zehn Irrtümer auf.

Beamtenbeleidigung, Festnahme, Pusten: Viele Bürger haben nur selten Umgang mit der Polizei - und sind dementsprechend unsicher, welche Rechte sie gegenüber der Staatsmacht haben - und an welche Vorschriften sich Polizisten halten müssen.
Zusammen mit Stefan Kahl, Kriminalrat und Dozent an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung NRW, räumen wir mit den zehn größten Irrtümern auf.

1) Wer "Blöder Bulle" zu einem Polizisten sagt, macht sich der Beamtenbeleidigung schuldig.
Das ist zwar nicht nett, "Beamtenbeleidigung" ist es aber nicht.
Denn diesen Straftatbestand gibt es in Deutschland nicht.
Das heißt aber nicht, dass man Polizisten deswegen ungestraft beschimpfen kann.
"Wer einen Polizisten beleidigt verstößt gegen §185 Strafgesetzbuch", sagt Rechtsexperte Stefan Kahl.
Aus entsprechenden Urteilen lässt sich sogar eine Art Bußgeldkatalog für Beleidigungen gegen Polizisten ableiten.
Demnach wird für "Trottel in Uniform" 1500 Euro fällig, einen Polizisten zu duzen kostet 600 Euro.

2) Wenn Polizisten meine Wohnung gegen meinen Willen betreten wollen, brauchen sie einen Durchsuchungsbeschluss.
Das stimmt nicht, sagt Stefan Kahl.
Wenn sie einen guten Grund haben, könnten sich Polizisten auch ohne Durchsuchungsbeschluss Zutritt zu einer Wohnung verschaffen.
"Das kann eine Gefahrenlage sein oder erheblicher Lärm, der aus der Wohnung zu hören ist", erklärt Kahl.
Anders sieht es aus, wenn die Polizisten die Wohnung tatsächlich durchsuchen wollen: "Dafür brauchen Polizisten im Normalfall die Zustimmung eines Richters, die aber auch mündlich gegeben werden kann."
Nur wenn die Beamten fürchten, dass gerade Beweismittel vernichtet werden, dürfen sie auch ohne richterliche Erlaubnis eine Wohnung durchsuchen.

3) Nur Polizisten dürfen Tatverdächtige festnehmen.
Falsch, klärt der Experte auf. Wer beispielsweise einen Dieb auf frischer Tat ertappe, der dürfe ihn festhalten, bis die Polizei eintrifft.
"Festnahme-Recht durch Jedermann" heißt das im Juristendeutsch.
Versucht der Täter zu flüchten, dürfe er auch gegen seinen Willen festgehalten werden.
"Allerdings", warnt Kahl, "muss dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden."
Das bedeutet: Niemand darf dem Dieb eines Apfels die Beine brechen, um ihn an der Flucht zu hindern.

4) Polizisten müssen einen Festgenommenen mit der "Sie haben das Recht zu schweigen"-Formel über seine Rechte aufklären.
Irrtum. Die aus Krimis bekannte "Miranda"-Formel gebe es in Deutschland nicht, erklärt Kahl.
Zwar müssen Polizisten auch hierzulande Festgenommene über ihre Rechte aufklären, dafür gebe es aber keinen festgelegten Wortlaut.
Zu den Rechten eines Festgenommenen gehört: das Recht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder zu schweigen, das Recht auf einen Verteidiger, das Recht auf einen Dolmetscher und das Recht, Zeugen zu benennen.
Zudem dürften Festgenommene einen Verwandten oder eine Vertrauensperson anrufen.

5) Minderjährige, die nach Mitternacht auf der Straße sind, müssen von der Polizei nach Hause gebracht werden.
Quatsch, sagt Stefan Kahl, es gebe keinen Paragrafen, der Jugendlichen vorschreibe, wann sie zuhause zu sein hätten.
Auch im Jugendschutzgesetz seien lediglich Orte genannt, an denen Jugendliche sich nach Mitternacht nicht mehr aufhalten dürfen, ein generelles Ausgehverbot gebe es nicht.
Polizisten würden Jugendliche deshalb auch nur dann nach Hause bringen, wenn diese in Gefahr seien.
"Die Polizei hat keinen Erziehungsauftrag", betont Kahl.

6) Jeder Deutsche muss seinen Personalausweis dabeihaben.
"Ein klassischer Rechtsirrtum", sagt Kahl. Jeder Deutsche muss ab seinem 16. Lebensjahr einen Personalausweis haben, es gebe aber keinen Paragrafen, der verfüge, dass man den Ausweis immer dabeihaben müsse.
"Es ist allerdings günstiger, ihn dabeizuhaben", rät Kahl.
Denn hat man keinen Ausweis dabei und gerät in eine Kontrolle, müsse man mit auf die Wache kommen oder die Polizisten mit nach Hause nehmen, damit sie die Personalien aufnehmen könnten.

7) Wenn Polizisten einen Autofahrer zum Pusten auffordern, muss der Autofahrer der Forderung nachkommen.
Nein, sagt Rechtsexperte Kahl.
Diese Pflicht kann es nicht geben, denn in unserem Rechtssystem könne niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
Genau das könne aber durch die Atem-Alkoholkontrolle geschehen.
Haben die Polizisten Grund zu der Annahme, dass ein Autofahrer betrunken ist, weil er beispielsweise nach Alkohol riecht oder in Schlangenlinien fährt, können sie eine Blutprobe anordnen lassen.
Haben sie keinen Grund, müssen sie den Autofahrer weiterfahren lassen.
"Die Tatsache, dass jemand das Pusten verweigert, begründet keinen Anfangsverdacht", erklärt Kahl.

8) Polizisten müssen gegenüber Bürgern ihren Namen nicht nennen, die Dienstnummer reicht aus.
Das ist Quatsch, sagt Stefan Kahl. Im Polizeigesetz sei festgeschrieben, dass Polizisten sich "vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs" ausweisen müssten.
Er nennt ein Beispiel: "Ein Polizist fordert Sie auf, in den Streifenwagen zu steigen, doch Sie weigern sich.
Wenn der Polizist Sie dann mittels Zwang ins Polizeiauto befördern will, haben Sie das Recht, seinen Dienstausweis zu sehen."
Außerhalb dieser speziellen Situation gelte das, was ein Erlass des Innenministeriums vorschreibe: "Polizisten in Uniform müssen auf Verlangen ihren Dienstausweis zeigen, Polizisten in Zivil auch unaufgefordert."
Ausnahme von diesem Grundsatz: Gefährdet das Zeigen des Dienstausweises eine Polizeioperation, muss der Polizist sich nicht ausweisen.
Kahl: "Bilden Polizisten bei einer Demo eine Menschenkette, um verfeindete Gruppen zu trennen, würde das Vorzeigen des Ausweises die Sicherheit gefährden.
Dann kann der Polizist sagen: 'Sorry, geht grad nicht. Ich zeig Ihnen meinen Ausweis später.'"

9) Wenn Sie eine Straftat beobachten, müssen Polizisten einschreiten - auch wenn sie nicht im Dienst sind.
In diesem Fall kommt es laut Experte Stefan Kahl auf die Straftat an.
"Bei schweren Straftaten, also beispielsweise Mord, Raub oder Brandstiftung, müssen Polizisten immer tätig werden, auch wenn sie nicht im Dienst sind", sagt er und nennt dies eine „eingeschränkte Verfolgungspflicht“.
Bei anderen Straftaten müssten Polizisten außerhalb ihrer Dienstzeiten aber genauso wenig einschreiten wie jeder gewöhnliche Bürger.
"Sonst wären die Beamten ziemlich schnell gesellschaftlich isoliert", erklärt Kahl die Rechtsprechung.

10) Wer einer Vorladung aufs Polizeipräsidium nicht folgt, muss mit einer Strafe rechnen.
Das ist ein Irrtum, sagt Kahl, mit einer Strafe müsse man auf keinen Fall rechnen.
Wer aber beispielsweise als Zeuge aufs Revier geladen werde, um eine Aussage zu einem Autodiebstahl zu machen, aber diese Einladung ignoriert, der könne später Post von der Staatsanwaltschaft bekommen - mit der Aufforderung als Zeuge auszusagen.
Diese Aufforderung könne man nicht mehr ungestraft ignorieren.
Anders sehe es aus, wenn die Polizei jemanden zur Gefahrenabwehr vorlade.
Kahl gibt ein Beispiel: "Ein Kind ist entführt worden und die Polizei vermutet, dass Sie Hinweise auf den Aufenthaltsort haben.
Werden Sie in dem Fall vorgeladen und kommen nicht, müssen Sie damit rechnen, dass die Polizei Sie zuhause abholt."


 
Fluchtweg: Haustür abschließen ist nicht erlaubt im Mehrfamilienhaus !

Eine abgeschlossene Haustür schützt besser vor Einbrechern.
Trotzdem dürfen Haustüren von Mehrfamilienhäusern nicht abgeschlossen werden.
Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 127/12), berichtet das Fachmagazin „NJW Spezial“ (Heft 17/2015).

Eine verschlossene Haustür behindert den Fluchtweg und kann die Bewohner in Gefahr bringen, wenn sie den Schlüssel nicht gleich zur Hand haben.
Der Schutz von Leben und Gesundheit ist wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner.

In dem verhandelten Fall hatte die Wohnungseigentümergesellschaft beschlossen, die Haustür nachts zu festgelegten Zeiten abzuschließen.
Die Richter am Frankfurter Landgericht entschieden aber, dass das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, und kippten den Beschluss.
Bei einem Feuer etwa müssen Bewohner mitunter schnell fliehen.
Da ist der richtige Schlüssel nicht immer griffbereit.
Ist dann die Haustür zu, sitzen sie in der Falle.

Eine Alternative kann laut „NJW Spezial“ der Einbau einer Tür mit Panikschloss sein.
Die lässt sich von außen verschließen und hindert Unbefugte damit am Zutritt zum Haus.
Von innen geht sie jedoch auch ohne Schlüssel auf.
Damit sei eine ungehinderte Flucht möglich.


 
Urteil zu Haltepunkten: Bahn muss Verspätungen an kleinen Bahnhöfen anzeigen !

Die Bahn muss Reisende auch an kleinen Bahnhöfen und Haltepunkten über Verspätungen informieren.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden.

Es wies damit auch in dritter Instanz eine Klage der DB Station & Service AG ab. (Az.: BVerwG 6 C 28.14)

Das Eisenbahnbundesamt hatte den Bahnhofsbetreiber im Bahnkonzern schon 2010 verpflichtet, alle Haltepunkte mit „Dynamischen Schriftanzeigern“ (DSA) oder wenigstens Lautsprechern auszustatten.
Dazu sei die Bahn durch die Europäische Fahrgastrechte-Verordnung verpflichtet.
Das sah DB Station & Service anders, klagte – und verlor in allen drei Instanzen.

DB Station & Service betreibt bundesweit nach eigenen Angaben rund 5400 Bahnhöfe.
Ende dieses Jahres seien nur noch 100 übrig, die ohne technische Infosysteme ausgerüstet seien.
Das seien Haltepunkte mit häufig sehr wenigen Reisenden, wo es teilweise keinen Stromanschluss oder Mobilfunkempfang gebe.
Einen Haltepunkt ohne Stromanschluss mit DSA auszustatten, koste rund 50.000 Euro.
Das sei schlichtweg zu teuer.
Es müsse eine Bagatellgrenze geben, argumentierte die Bahn.

„Es können nicht an einem Haltepunkt, wo am Tag drei Leute aussteigen und der nicht mal einen Stromanschluss hat, die gleichen Anforderungen gelten wie zum Beispiel am Hauptbahnhof Leipzig, der natürlich die technischen Voraussetzungen hat“, sagte Bahn-Anwalt Olaf Otting in der mündlichen Verhandlung.
Die Bahn wolle das Informationsniveau der Reisenden nicht verschlechtern.
Aber es müsse doch wirtschaftlich im Rahmen bleiben.

Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Die Fahrgastrechte-Verordnung verlange eine aktive Unterrichtung der Fahrgäste, sobald Verspätungsinfos vorliegen, entschied der 6. Senat.
„Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlangt auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schafft“, teilte das Gericht mit.

Die Bahn hat jetzt noch 18 Monate Zeit, um Bahnhöfe mit mehr als 300 Reisenden pro Tag entsprechend auszurüsten.
Bei kleineren Haltepunkten mit weniger als 100 Fahrgästen bleiben vier Jahre Zeit.
Kommt die Bahn der Verpflichtung nicht nach, hat das Eisenbahnbundesamt 2000 Euro Strafe pro Station angedroht.


 
Zurück
Oben Unten