Verbraucherrecht - Urteile usw. !

126 Millionen Schadenersatz gefordert: Streit um Zuckerkartell - Urteil gefallen !

Weil sie sich beim Verkauf von Zucker abgesprochen haben, mussten drei große deutsche Hersteller Bußgelder zahlen.
Brauereien und Gebäckhersteller forderten indes Schadenersatz – allerdings ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln hat Klagen mehrerer Molkereien, Gebäckhersteller und Brauereien gegen die großen deutschen Zuckerhersteller Südzucker, Nordzucker sowie Pfeifer & Langen abgewiesen.
Das teilte ein Gerichtssprecher am Freitag mit.

Die Kläger hatten insgesamt rund 126 Millionen Euro gefordert.
Sie sind der Ansicht, wegen Kartellabsprachen der drei Hersteller jahrelang zu viel für den Zucker bezahlt zu haben.

Zuckerfirmen mussten bereits Bußgeld zahlen
Das Bundeskartellamt hatte 2014 gegen die drei Zuckerfirmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 280 Millionen Euro verhängt.
Sie hätten ein "Gebietskartell" gegründet, um sich beim Verkauf von Zucker in Deutschland nicht in die Quere zu kommen, hatte das Kartellamt moniert.

Schadenersatz müssen die drei Firmen nach dem Urteil nicht zahlen.
Es könne nicht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die kartellrechtswidrigen Absprachen beim sogenannten Verarbeitungszucker zu erhöhten Preisen geführt haben, entschied die 33. Zivilkammer des Landgerichts.

Unter der damaligen Zuckermarktordnung hätten die drei Hersteller, die zusammen über 80 Prozent des Marktes abdeckten, auch ohne Kartellabsprachen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf Wettbewerb verzichtet.


 
Prozess: Youtube muss Daten von Raubkopierern wohl nicht an Filmfirmen geben !

Die Videoplattform Youtube muss das Verfolgen von Raubkopierern höchstwahrscheinlich nicht durch die Herausgabe von Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse ermöglichen.
Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab.

Das Urteil soll in den nächsten Wochen oder Monaten verkündet werden. (Az. I ZR 153/17)

Geklagt hat der Filmverleiher Constantin.
Er will Schadenersatz von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme „Parker“ und „Scary Movie 5“ bei Youtube eingestellt hatten.
Dort wurden sie tausendfach abgerufen.
Aber die Verantwortlichen verbergen sich hinter Decknamen.
Und anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie Youtube nicht sichtbar ihre IP-Adresse.

Eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet den Betreiber aber nur zur Herausgabe von „Namen und Anschrift“.
Auch die zugrundeliegende EU-Richtlinie spricht lediglich von „Namen und Adressen“.
Das hilft Filmfirmen wie Constantin wenig.

Die BGH-Richter sind eigentlich der Meinung, dass damit heutzutage auch E-Mail-Adressen und sogar Telefonnummern gemeint sein könnten - schließlich schreiben sich die Leute übers Smartphone auch Nachrichten.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem sie den Fall vorgelegt hatten, aber inzwischen ausgeschlossen.
Damit ist der Ausgang vorgezeichnet.
Der Senat sei an das gebunden, was der Gesetzgeber gewollt habe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Der Anwalt von Constantin kritisierte, damit laufe der Auskunftsanspruch ins Leere.
Youtube kenne weder die echten Namen noch die Anschriften.
Der Anwalt von Youtube entgegnete, das Problem komme gar nicht mehr vor, seit die Plattform das System „Content ID“ einsetze.
Das ist eine speziell entwickelte Software, die überprüft, ob hochgeladene Videos mit geschützten Werken übereinstimmen.


 
Gericht: Selbe Promillegrenzen für E-Scooter und Autos !

Für Fahrer von sogenannten E-Scooter gelten dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille müsse wie beim motorisierten Verkehr von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden, teilte das Landgericht Osnabrück am Dienstag mit.

Eine entsprechender Beschluss sei bereits Mitte Oktober für ein aktuelles Verfahren gefasst worden (Az. 10 Qs 54/20).

Beschuldigt ist demnach ein junger Mann, der im Juli in der Nacht von Polizeibeamten in Osnabrück gestoppt worden war.
Eine Blutprobe ergab 1,54 Promille.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft habe das Amtsgericht dem Mann wegen des dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Dagegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, dass bei E-Scootern auch der für Radfahrer definierte Grenzwert von 1,6 Promille maßgeblich sei.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht nicht und bestätigte die Sichtweise des Amtsgerichts.
Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, dass diese Kraftfahrzeuge seien und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien.
Daher gebe es keine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen.

Dem Gericht nach muss der Beschuldigte mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen.
Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Zudem müsse er mit der endgültigen Entziehung des Führerscheins rechnen.


 
Gericht verurteilt 1&1 wegen Datenschutzverstoßes !

Das Landgericht Bonn hat das Internetunternehmen 1&1 wegen eines Datenschutzverstoßes verurteilt, die ursprünglich verhängte Geldbuße von 9,6 Millionen Euro aber deutlich herabgesetzt.
1&1 soll jetzt 900.000 Euro zahlen, wie das Gericht am Mittwoch entschied.

Das Verschulden des Unternehmen aus Montabaur in Rheinland-Pfalz bei der Herausgabe von Kundendaten sei gering, teilte das Gericht mit.

Bei dem Datenschutzverstoß ging es um den Anruf einer Frau bei der 1&1-Hotline im Jahr 2018.
Die Stalkerin bekam die neue Handynummer ihres Ex-Mannes heraus, nur indem sie seinen Namen und sein Geburtsdatum nannte - das hätte nicht geschehen dürfen.
In diesem laxen Authentifizierungsverfahren sah der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber (SPD) einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Artikel 32 und verhängte die Millionenbuße.
Dagegen zog die Firma vor Gericht.

Die Datenschutzgrundverordnung schreibt vor, dass Unternehmen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten systematisch zu schützen.
1&1 räumte den Datenschutzverstoß ein, stellte ihn aber als Einzelfall dar - und eben nicht als ein systematisches Problem.
Zudem sei die von Kelber verhängte Geldbuße unverhältnismäßig hoch.

In der Sache liege ein Datenschutzverstoß vor, entschied das Gericht.
Es handele sich aber nur um einen geringen Verstoß, der nicht "zur massenhaften Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte" habe führen können.
Da die über Jahre bei 1&1 geübte Authentifizierungspraxis bis zu dem Bußgeldbescheid nicht beanstandet worden sei, habe es dort an dem notwendigen Problembewusstsein gefehlt.


 
Überraschendes Urteil: Bußgeld für Bedienung des Scheibenwischers möglich !

Autofahrer dürfen elektronische Geräte wie ein Handy beim Fahren nicht in der Hand bedienen.
Doch was gilt für einen eingebauten Touchscreen, mit dem ein Scheibenwischer bedient wird?

Einen fest eingebauten berührungsempfindlichen Bildschirm im Auto dürfen Fahrer nur dann bedienen, wenn dies mit einem kurzen, den Straßen- und Wetterverhältnissen angepassten Blick zusammengeht.
Alles andere wird ähnlich wie ein Handyverstoß geahndet.
Dies gilt selbst dann, wenn das Berühren des Touchscreens die Steuerung von Fahrzeugfunktionen wie den Scheibenwischer betrifft.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Intervall-Steuerung nur per Menü
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der im Regen unterwegs war.
Die Scheibenwischer ließen sich hier am Lenkrad ein- und ausstellen.
Um aber die Intervalle zu erhöhen, musste der Mann die Untermenüs des fest in der Mittelkonsole eingebauten Touchscreens aufrufen.
Das lenkte ihn so ab, dass er auf gerader Strecke von der Straße abkam.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann daraufhin wegen verbotener Nutzung eines elektronischen Geräts zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot.
Dagegen wehrte sich der Mann, denn er wertete den Touchscreen als sicherheitstechnisches Bedienteil.

Touchscreen-Bedienung darf nicht ablenken
Doch das OLG Karlsruhe bestätigte das Amtsgerichtsurteil.
Für die Ablenkung macht es demnach keinen Unterschied, welcher Zweck mit dem elektronischen Gerät konkret verfolgt wird – sprich: Es muss nicht allein um Kommunikation oder Navigation gehen.

Da solch ein Bildschirm viele Funktionen hat, komme es auch nicht darauf an, ob der Scheibenwischer gesteuert werden sollte oder etwas anderes, entschied das OLG.
Solche Geräte dürften nur unter den Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung – also zum Beispiel über Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion – genutzt werden oder aber nur verbunden mit einem kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blick.

Somit ist die Benutzung fest verbauter Geräte im Gegensatz zur Bedienung von elektronischen Geräten in der Hand zwar nicht grundsätzlich verboten.
Man darf sich aber nicht ablenken lassen.


 
Kinder zündeln: Mutter muss Feuewehr-Kosten bezahlen !

Die Mutter eines Jugendlichen ist mit ihrer Klage gegen einen Kostenbescheid der Stadt Elze vor dem Verwaltungsgericht Hannover gescheitert.
Ihr damals 13-jähriger Sohn hatte im Juni 2019 mit einem 11-jährigen Freund auf einem brachliegenden Industriegelände ein Großfeuer verursacht, bei dem eine Lagerhalle komplett abbrannte.
Die Stadt im Landkreis Hildesheim verlangte für den Feuerwehr-Einsatz Gebühren in Höhe von etwa 38.000 Euro, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

Kommunen können in ihren Satzung festlegen, Gebühren für Brandeinsätze zu erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden.
Die Richter werteten es als grob fahrlässig, dass der 13-Jährige den Jüngeren dazu angestachelt habe, eine Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden.
Ordnungsrechtliche Maßnahmen könnten demnach auch gegen unter 14-Jährige erhoben werden.

Die Mutter hatte geltend gemacht, dass ihr Kind zwar ein Feuerzeug entwendet und auf das Industriegelände mitgenommen, aber nicht selbst gezündelt habe.
Dem folgte das Gericht nicht.

Die Klägerin muss allerdings nicht die knapp 2000 Euro zahlen, welche auf die Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Stadt Alfeld entfielen, weil Alfeld keine entsprechende Regelung für grob fahrlässig verursachte Brände habe.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. (Az: 10 A 3988/19)


 
Urteil: Sparkassenstiftung muss Vermögenshöhe offenlegen !

Eine Sparkassenstiftung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben muss Bürgern laut eines aktuellen Gerichtsurteils Auskunft über ihr Vermögen erteilen.
Das hat das Oberverwaltungsgericht am Dienstag im Fall einer Klage gegen die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse Lünen entschieden, wie am Mittwoch mitgeteilt wurde.

Der Kläger hatte wissen wollen, wieviel Geld die Stiftung an Dritte verteilt hatte, weil er den Verdacht hegt, die Stiftung habe der Stadt Lünen satzungswidrig Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
Er begründete seinen Anspruch mit dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz, das Bürgern Zugang zu amtlichen Dokumenten gewähren soll.

Nordrhein-Westfalens oberste Verwaltungsrichter gaben ihm nun Recht.
Wie die Sparkasse, die die Stiftung gegründet habe, gelte die Stiftung in diesem Fall als Behörde, weil sie in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter Aufgaben eingebunden sei, begründeten die Richter den Informationsanspruch des Bürgers.
Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, dagegen kann die Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht vorgehen.


 
Bewertungsportal darf laut Gericht Warnhinweis anbringen !

Ein Internetportal für Ärztebewertungen darf nach einer Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts bei begründetem Verdacht von gekauften Bewertungen einen Warnhinweis anbringen.
Das Gericht wies den Antrag eines Zahnarztes zurück, die Kennzeichnung seines Profils mit einem solchen Hinweis zu unterlassen, wie es am Donnerstag mitteilte.

Dem Warnhinweis sei klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Antragsteller die Vorwürfe bestreite.
Die Vorgehensweise sei nach den Grundsätzen über die sogenannte Verdachtsberichterstattung gedeckt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen 16 W 37/20).

Der Zahnarzt wurde nach Angaben des Gerichts von der Betreiberin des Arztsuche- und - bewertungsportal über den Verdacht informiert, dass auf seinem Profil gefälschte positive Bewertungen veröffentlicht worden seien.
Sollte er dies nicht aufklären können, würden die Nutzer per Warnhinweis informiert.
Darin heiße es, dass bei einzelnen Bewertungen Auffälligkeiten festgestellt worden seien, sich der Sachverhalt nicht aufklären lasse und der Profilinhaber bestreite, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) befand, der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein.
Dies sei jedoch nicht rechtswidrig.
Der Antragsteller werde nicht "als Lügner und Betrüger" dargestellt.
An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, er sei für die Bewertungen selbst verantwortlich.

Die Betreiberin des Portals habe anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden, dass Bewerter tätig waren, die in anderen Fällen gekaufte Bewertungen abgegeben hätten.
Der Arzt als Profilinhaber müsse die Vorwürfe ausräumen oder an der Aufklärung mitwirken.
Der Warnhinweis enthalte auch keine Vorverurteilung.
Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis.
Den Antrag auf Unterlassung hatte bereits das Landgericht zurückgewiesen.


 
Düsseldorf darf Mietfahrräder aus dem Stadtgebiet verbannen !

Nach einer Schlappe vor Gericht muss die Deutsche Bahn die Vermietung von Fahrrädern in Düsseldorf vorerst einstellen.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied am Freitag, dass die "Call a Bike"-Drahtesel nicht einfach auf der Straße abgestellt werden dürfen.

Eine Verfügung der Stadt, derzufolge die Deutsche Bahn Connect GmbH ihre Räder aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen muss, wird damit wieder gültig.
Ein Verwaltungsgericht hatte die Verfügung zunächst im September gekippt, vor dem übergeordneten Gericht setzte sich die Stadt nun aber doch durch.
Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen 11 B 1459/20).

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Geschäftsmodell um keinen "Gemeingebrauch".
Der gewerbliche Zweck, das abgestellte Fahrrad zu vermieten, stehe im Vordergrund.
Es gebe keinen Unterschied zum gewerblichen Straßenhandel - und der benötigt nach Darstellung des OVG eine Sondernutzungserlaubnis, die in dem strittigen Fall nicht vorlag.

Die Stadtverwaltung zeigte sich nach der Entscheidung "sehr zufrieden", wie es in einer Mitteilung hieß.
Das Gericht habe im Sinne der Bürger entschieden, "die sich über wild abgestellte Mietfahrräder in der Vergangenheit wiederholt beschwert hatten".

Das zuständige Amt für Verkehrsmanagement hatte sich daraufhin entschlossen, "diesen Zustand durch eine Sondernutzungsregelung zu ordnen", und forderte die Anbieter auf, eine entsprechende Sondernutzungsgenehmigung zu beantragen.
Ein Anbieter habe dem nicht nachkommen wollen.
"Die Stadtverwaltung ist nun froh, dass durch den Beschluss des OVG das Stadthandeln nun bestätigt wurde."

Kopfschütteln gab es hingegen bei der Deutschen Bahn. Fahrräder und Bikesharing seien als nachhaltige Mobilitätslösungen für den Stadtverkehr wichtiger geworden, hieß es in einer Bahn-Reaktion.
"Je teurer der Betrieb von Mikromobilität in den Städten und Kommunen durch zusätzliche Gebühren wird, desto schwieriger ist es, diese Angebote langfristig im Markt zu halten."
Zum konkreten Fall wollte sich die Bahn nicht äußern, da der Beschluss bisher noch nicht zugestellt worden sei.
Den Inhalt der Entscheidung werde man prüfen.

Ob die Bahn-Tochter nun doch eine Sondernutzungserlaubnis beantragen und die Gebühren zahlen will, um die Mietfahrräder auf den Straßen Düsseldorfs halten zu können, stand in der Mitteilung nicht.


 
Meldeamt darf Passfoto an Bußgeldbehörde weitergeben !

Zunächst ein Fall rund um ein Verkehrsdelikt.
Manuel Mann* ist recht schnell unterwegs.
Außerorts fährt er 31 km/h zu schnell und genau da kommt er in eine Geschwindigkeitskontrolle.
Als die Bußgeldstelle das Blitzerfoto auswertet, fordert sie zur Identifizierung des Fahrers beim Einwohnermeldeamt ein Passbild an.
Man will schauen, ob es sich beim Halter des Fahrzeugs auch um den geblitzten Fahrer handelt.
Dem scheint so und deshalb werden gegen Manuel Mann eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Der Betroffene findet das Vorgehen der Behörden aber nicht in Ordnung.
Seiner Auffassung nach hätte das Einwohnermeldeamt kein Bild von ihm herausgeben dürfen.
Stimmt das?

Oberlandesgericht Koblenz (Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20)

Darüber entschieden die Oberlandesrichter in Koblenz: Die Übermittlung des Bildes an die Bußgeldstelle steht im Einklang mit dem Pass- sowie Personalausweisgesetz.
Der Wille des Gesetzgebers, dass Bilder zur Verfolgung von Verkehrsverstößen ausgetauscht werden können, kommt in den entsprechenden Vorschriften zum Ausdruck.
Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen, unter denen Daten übermittelt werden dürfen, im Wortlaut enger gefasst sind.


 
Befreiung von Alltagsmaske braucht aussagekräftiges Attest !

Die beiden Schüler Mark und Martin* wollen sich dauerhaft von der Maskenpflicht im Schulgebäude befreien lassen.
Dafür reichen sie bei der Schulleitung ärztliche Atteste ein.
Darin heißt es, dass das ganztägige Tragen einer Alltagsmaske aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten sei, Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der Antragsteller würden mit der Maske leiden.
Die Schulleitung akzeptiert die Bescheinigungen nicht und lehnt es ab, die beiden von der Maskenpflicht zu befreien.
Die Eltern aber ziehen vor Gericht.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: 13 B 1368/20)


Ein entsprechender Eilantrag wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen abgelehnt.
Mit folgender Begründung: "Die vorgelegten ärztlichen Atteste erfüllen hier nicht die Mindestanforderungen, da die dort angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen letztlich bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten können.
Im Attest muss vielmehr nachvollziehbar und konkret die gesundheitliche Beeinträchtigung benannt werden und woraus diese im Einzelnen resultiert.
Mögliche relevante Vorerkrankungen sollten erwähnt werden.
Zudem muss deutlich werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist."

Der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.


 
OVG untersagt Sonntagsöffnungen im Weihnachtsgeschäft !

Die Läden in Nordrhein-Westfalen müssen an den Vorweihnachtssonntagen sowie am Sonntag nach Neujahr geschlossen bleiben.
Mit einem Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag die fünf landesweiten von der Landesregierung vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage untersagt.

Die Landesregierung hatte in der Pandemie mit der Regelung das Einkaufsgeschehen im Advent entzerren und einen "unregulierbaren Kundenandrang" vermeiden wollen - und die Möglichkeit zur Öffnung in der Corona-Schutzverordnung festgeschrieben.
Die Gewerkschaft Verdi ging im Eilverfahren gegen diese pauschale Regelung vor.(Az.: 13 B 1712/20 NE)

Die für Infektionsschutzrecht zuständige Kammer beim Oberverwaltungsgericht Münster gab der Klägerin nun recht: Die Richter äußerten "erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen", hieß es in einer Mitteilung.
Es könne nicht angenommen werden, dass sich das Kundenaufkommen des Samstags auch auf den Sonntag verteilen werde.
Es erscheine zudem naheliegend, dass mangels Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zusätzliche Kunden animiert würden, in die Innenstädte zu kommen.
Das stehe im Widerspruch mit dem Infektionsschutzgesetz. Außerdem sei eine landesweite Regelung nicht rechtens, da davon auszugehen sei, dass gerade in ländlichen Regionen der Andrang überschaubar bleibe.

Der Senat habe nicht über durchaus verständliche wirtschaftliche Interessen entscheiden müssen, sondern lediglich bewerten müssen, ob die landesweite Öffnungsregelung dem Infektionsschutz diene, betonte eine Gerichtssprecherin.
Unberührt von der Entscheidung seien möglicherweise geplante verkaufsoffene Sonntage, die die Stadträte als Begleitung sonstiger Veranstaltungen in der Vorweihnachtszeit anberaumt hatten.
Grundsätzlich werden kommunale verkaufsoffene Sonntage meist im Zusammenhang mit örtlichen Festen oder Märkten genehmigt, die allerdings coronabedingt ohnehin ausfallen müssen.

Der Eilentscheidung der Richter gehen bereits zahlreiche ähnlich gelagerte Beschlüsse und Urteile rund um Sonntagsöffnungen voraus: Immer wieder ging Verdi in den vergangenen Jahren erfolgreich gegen Kommunen vor, die aus ihrer Sicht den gesetzlich verankerten Sonntagsschutz aushöhlten.
Nach der coronabedingten Schließung vieler Läden im Frühjahr hatte das Wirtschaftsministerium im Sommer mit einem Erlass einen neuen Anlauf für mehr verkaufsoffene Sonntage gestartet - damit sollte der Einzelhandel die ausgefallenen Umsätze aufholen können.
Doch das OVG hatte nach Klagen von Verdi reihenweise entsprechende Plänen der Kommunen gekippt.

Verdi begrüßte die Gerichtsentscheidung.
Man habe immer betont, dass es durch verkaufsoffene Sonntage nur zu einer Verdichtung komme und sie keinesfalls zum Schutz der Bevölkerung beitrügen, teilte die Gewerkschaft mit.
Auch trage der Beschluss zur Beruhigung der Beschäftigten bei, die ohnehin Sorge vor Ansteckung hätten.
"Dass sie jetzt zumindest an den Adventssonntagen bei ihren Familien zu Hause bleiben und sich damit ein bisschen von dem hohen Adventsstress im Einzelhandel erholen können, ist wichtig für den Erhalt der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen und das haben sie sich auch redlich verdient", sagte Silke Zimmer, bei Verdi für Handel zuständig.


 
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