Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Gerichtsentscheidung: Bayerns Grenzpolizei verstößt in Teilen gegen Verfassung !

Die vor zwei Jahren wiedereingeführte bayerische Grenzpolizei verstößt mit ihrer Arbeit teilweise gegen die Verfassung.
Das teilte der bayerische Verfassungsgerichtshof am Freitag bei der Urteilsverkündung in München mit.


Die im Jahr 2018 wieder eingeführte bayerische Grenzpolizei ist in Teilen verfassungswidrig.
Nach einem am Freitag verkündeten Urteil des bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu einer Klage der Grünen ist die Wiedereinrichtung einer Grenzpolizei an sich zwar nicht zu beanstanden.
Allerdings verletze das konkrete bayerische Polizeiaufgabengesetz bei der Grenzpolizei die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz zum Grenzschutz liege beim Bund.

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte mit der damaligen CSU-Alleinregierung wenige Monate vor der Landtagswahl die bayerische Grenzpolizei wieder eingeführt.
Diese Polizeieinheit konnte seitdem laut CSU mehr als 25.000 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten feststellen und ahnden.
Die Grünen bemängelten, dass Grenzschutz allein Aufgabe der Bundespolizei sei.

Nach dem Urteil der bayerischen Verfassungsrichter nahm die Landesregierung mit der Änderung des Polizeiaufgabengesetzes tatsächlich "einen schwerwiegenden Eingriff in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes" vor.
Damit werde gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht der Handlungsfreiheit in der bayerischen Verfassung verstoßen.


 
Sonntagsöffnung wegen Corona: OVG kippt Erlaubnis !

Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen dürfen keine verkaufsoffenen Sonntage mit dem Verweis auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel genehmigen.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster setzte am Freitag Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen außer Kraft, die sich auf einen neuen Erlass des NRW-Wirtschaftsministeriums gestützt hatten.
Das Ministerium hatte den Kommunen ermöglicht, bis zum Jahresende maximal vier verkaufsoffene Sonntage zu genehmigen, damit die Einzelhändler Umsatzeinbußen aus der Corona-Krise aufholen könnten.

Diese Begründung für die Sonntagsöffnung ließen die Richter nicht gelten.
Sie könnte "praktisch überall für jeden Sonntag angeführt werden".
Damit werde die verfassungsrechtlich erforderliche Ausnahmeregel für Arbeit am Sonntag nicht gewahrt.
Die geöffneten Geschäfte müssten als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen seien.
Die Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen seien daher offensichtlich rechtswidrig und nichtig, entschied der 4. Senat des Gerichts (Az. 4 B 1260/20.NE und 4 B 1261/20.NE).
Geklagt hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

In Nordrhein-Westfalen dürfen verkaufsoffene Sonntage nur genehmigt werden, wenn sie in Verbindung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen stehen.
Weil solche Anlässe aber wegen der Corona-Schutzmaßnahmen abgesagt wurden, sei etwa jeder zweite der für 2020 vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage in NRW ausgefallen, hatte das Wirtschaftsministerium berichtet.
Den Händlern sei dadurch ein Umsatz von geschätzt 1,8 Milliarden Euro entgangen.

Auch der Verweis auf ausgefallene Einnahmen überzeugte die Richter nicht.
Die Öffnung der Geschäfte von Montag bis Samstag ließen umfassenden Erwerbsmöglichkeiten für den Einzelhandel.
Zudem habe der Schutz des arbeitsfreien Sonntags angesichts der "Verwischung von Alltagsrhythmen" durch die Corona-Krise "besonderes Gewicht".

Die Verdi-Landesfachbereichsleiterin für den Handel, Silke Zimmer, nannte das Urteil ein wichtiges Signal an die Beschäftigten.
"Das Grundrecht auf Sonntagsschutz gilt auch in Corona-Zeiten."
Damit habe das Gericht dem Versuch der Landesregierung, anlasslose verkaufsoffene Sonntagsöffnungen zu erlauben, einen Riegel vorgeschoben.

Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) nannte die Entscheidung bedauerlich und unverständlich.
"Damit ist dem Handel und den Innenstädten nicht geholfen", erklärte er.
"Wir werden die Begründung prüfen und klären, wie nach Maßgabe des Gerichts Sonntagsöffnungen ermöglicht werden können, damit die Betriebe Umsätze aufholen und ihre Existenz sichern können."


 
Fernbusanbieter: Pinkbus muss umlackieren - Telekom gewinnt Magenta-Streit !

Die Deutsche Telekom ist bekannt für Ihre Magenta-Farbe.
Das weiß nun auch das Kölner Fernbusunternehmen Pinkbus.
Es muss seine Busse umgestalten, wie ein Landgericht entschied.


Wenn es um ihre Firmenfarbe geht, kennen große Unternehmen keinen Spaß.
Das hat auch das Kölner Fernbusunternehmen Pinkbus zu spüren bekommen.
Der Newcomer muss seine Busse farblich umgestalten, weil ihr bisheriger Farbton zu sehr dem Magenta der Deutschen Telekom ähnelt.

Am Mittwoch begann das Start-Up damit, seinen Fahrzeugen ein neues Farbdesign zu verpassen.
In Absprache mit der Telekom verwende man für die Busse und den Internetauftritt jetzt eine von Pink ins Lila verlaufende Farbschattierung, sagte Pinkbus-Mitgründer Tino Engelmann.

"Im Fall Pinkbus hat uns das Landgericht Düsseldorf bestätigt, dass eine Verletzung der Farbmarke Magenta vorliegt", sagte ein Telekom-Sprecher.
Die Telekom werde über die Farbe Magenta deutlicher und schneller erkannt als etwa über ihr Logo "T".
Wenn ein Busunternehmen die Farbe Magenta nutze, erzeuge das "die gleiche Wirkung, als wenn auf den Fahrzeugen "Telekom-Bus" stehen würde".

Pinkbus: Kosten im sechsstelligen Bereich
Farbstreitigkeiten zwischen Firmen beschäftigen immer wieder die Gerichte.
Ende 2019 legten die Sparkassen und die Santander Consumer Bank ihren zehn Jahre dauernden Streit über die Farbe Rot bei.
Beide verwenden in Logos und Erscheinungsbild einen nahezu identischen Rot-Ton, der Streit darum führte bis zum Bundesgerichtshof.
Auch der Wunsch des Schweizer Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli, seinen Gold-Osterhasen als Farbmarke schützen zu lassen, beschäftigt seit Jahren Gerichte.

Im Fall Pinkbus hat die Telekom nach eigenen Angaben einen Vergleich mit dem Busunternehmen ausgehandelt.
Man habe Pinkbus beraten, damit die neue Farbgebung "so einfach und kostengünstig wie möglich umgesetzt werden kann", sagte der Sprecher.

Teuer wird es für das junge Unternehmen, das nach einer Corona-Zwangspause erst wieder auf einer Strecke fährt, dennoch.
Mit einem sechsstelligen Betrag würden die Umrüstung auf das neue Farbkonzept und Anwaltskosten zu Buche schlagen, sagte Engelmann.


 
Gericht verbietet Handy-Kostenfalle von Turbado: Miete statt Kauf - Onlinehändler führte Kunden in die Irre !

Onlinehändler Turbado hatte Smartphones, Tablets und Konsolen als „Schnäppchen“ angeboten.
Auf den Internetseiten wurde verschleiert, dass Kunden die Geräte nicht kaufen, sondern nur mieten.


Landgericht Berlin bewertet Onlineangebot als Vertragsfalle.

Das Landgericht Berlin hat dem Onlinehändler Turbado untersagt, Smartphones, Tablets und Konsolen anzubieten, ohne darüber zu informieren, dass die Geräte nur vermietet werden.
Verbraucherbeschwerden aus der Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wiesen auf den Missstand hin.
Der vzbv hatte daraufhin gegen das in der Slowakei ansässige Unternehmen geklagt.

„Turbado hatte es offensichtlich darauf angelegt, Kunden über den Vertragscharakter zu täuschen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.
„Statt ein Smartphone günstig zu kaufen, schlossen die Verbraucherinnen und Verbraucher unbemerkt einen teuren Mietvertrag ab.
Es ist gut, dass das Landgericht Berlin dieser Vertragsfalle einen Riegel vorschiebt und Verbraucher vor dieser Abzock-Masche schützt.“




 
Nach dem Urlaub Bußgeld: Muss ich Knöllchen aus dem Ausland zahlen - oder kann ich mich davor drücken ?

Die schönen Tage im Ausland sind längst vorbei, da flattert ein Knöllchen aus dem Urlaubsland ins Haus.
Kann man das ignorieren?
Oder sollten Autofahrer das Bußgeld lieber zahlen?

Viele dürften in diesem Jahr mit dem Auto oder dem Wohnmobil im Ausland unterwegs gewesen sein.
Wer dabei etwa falsch geparkt hat oder zu schnell gefahren ist, vor Ort aber nichts bezahlen musste, ist nicht automatisch aus dem Schneider.

Ein Knöllchen kann auch mit der Post nachreisen.
Ab 70 Euro inklusive eventueller Verfahrenskosten können rechtskräftige Bescheide aus den EU-Staaten auch in Deutschland fällig werden, so der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Forderungen genau prüfen
Wer Forderungen von ausländischen Behörden bekommt, sollte so schnell wie möglich reagieren.
Etwa, wenn man nicht selbst am Steuer saß oder vielleicht das eigene Kennzeichen fälschlicherweise erfasst wurde.
Auch zu beanstanden: Wenn wichtige Teile des Schreibens nicht in Deutsch verfasst wurden.
Oft ist es möglich, Unterlagen auf den Internetseiten der ausländischen Behörden anhand von Codenummern einzusehen.

Der AvD rät Betroffenen, Einwände und Entlastendes an die Absenderadresse zu schicken.
Für das Kassieren in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz zuständig, das nach abgeschlossenem Verfahren im Ausland die Forderungen vollstreckt.
Wer keine Einwände hat, kann aber seine Strafe bereits vorher bezahlen.

Bei privaten Forderungen Rat holen
Das Eintreiben privat organisierter Maut- oder Parkgebühren mit Hilfe von Inkassounternehmen ist allerdings nicht von der EU-Bußgeldvollstreckung abgedeckt.
Denn Firmen wie etwa European Parking Collection oder NIVI sind keine Behörden.
Es ist für die privaten Unternehmen laut AvD mit größerem Aufwand verbunden, Zahlungen einzufordern, aber nicht ausgeschlossen.
Betroffene sollten erst einmal nicht zahlen und sich etwa anwaltlich beraten lassen.

Das genannte EU-Abkommen ist auch nur bei Bußen und Strafen anwendbar.
Führerscheinentzug oder Punkteeinträge aus dem Ausland können nicht in Deutschland vollstreckt werden.

Doch im Rahmen der Vollstreckungshilfe könnten beispielsweise Haftstrafen, wie sie in der Schweiz für starke Tempoüberschreitungen möglich sind, auch in Deutschland vollstreckt werden, mahnt der AvD unter Nennung eines entsprechenden Urteils (OLG Stuttgart, Az.: 1 Ws 23/18).


 
EuGH-Urteil: Bestimmte Handytarife verstoßen gegen EU-Recht !

Unbegrenztes Datenvolumen, aber nur für bestimmte Dienste: Das ist das Konzept von sogenannten "Zero Rating"-Tarifen.
Ein EuGH-Urteil erklärt solche Angebote für illegal.
In Deutschland geht der Streit um einen Telekom-Tarif trotzdem weiter.

Handytarife, bei denen bestimmte Dienste etwa für Musik-Streaming nicht auf das Datenvolumen des Kunden angerechnet werden, verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht.
Die Anbieter dürften bestimmte Anwendungen nicht bevorzugt behandeln, die Nutzung der übrigen Dienste nach Verbrauch des Datenvolumens hingegen blockieren oder verlangsamen, befanden die Luxemburger Richter (Rechtssachen C-807/18 und C-39/19).

Dies verstoße gegen den Grundsatz der Netzneutralität, wonach alle Daten im Internet diskriminierungsfrei gleich behandelt werden müssen.

Hintergrund ist ein Fall in Ungarn, bei dem es um Tarife mit begrenztem Internet-Datenvolumen geht.
Ist dieses Volumen verbraucht, wird der weitere Datenverkehr verlangsamt oder blockiert.
Der Datenverkehr bestimmter Dienste wie Video- oder Musikstreaming-Apps wird jedoch nicht auf das Volumen angerechnet und ist auch nicht von der Verlangsamung betroffen.

Streit um deutsche Angebote geht weiter
Ähnliche Tarife werden aber auch in Deutschland angeboten.
Susanne Blohm von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte am Dienstag jedoch, dass die bekanntesten deutschen Angebote wohl nicht von dem EuGH-Urteil betroffen seien, weil bei ihnen alle Apps – also beispielsweise auch die bevorzugten Musik- oder Streaming-Dienste – von der Tempo-Drosselung betroffen seien.

Dies betonte auch die Telekom: "Bei uns wird alles gleichbehandelt.
Wenn reduziert wird, gilt das für alle Dienste", sagte Sprecher Dirk Wende.
Allerdings ist wegen des Telekom-Tarifs "StreamOn" noch ein Gerichtsverfahren in Deutschland anhängig.
Das Verwaltungsgericht Köln rief dazu im Januar den EuGH an.

Nur auf den ersten Blick attraktiv
Denn Verbraucherschützer sehen auch die Angebote in Deutschland kritisch.
Auf den ersten Blick seien sie für den Kunden attraktiv, sagte Blohm.
"Über kurz oder lang besteht jedoch die Gefahr, dass sich solche Angebote negativ auf die Wahlfreiheit der Verbraucher und Angebotsvielfalt am Markt auswirken."
Ziel sollte Blohm zufolge sein – wie in vielen EU-Ländern längst Standard – grundsätzlich mehr Inklusivvolumen für den monatlichen Tarifpreis zu bekommen.

Grundsätzlich begrüße sie das Urteil vom Dienstag.
Zugleich forderte sie jedoch Rechtssicherheit für die Verbraucher.
Der Umgang mit derlei Tarifen müsse grundsätzlich geklärt werden – auch mit Blick auf die deutschen Angebote.

Die Luxemburger Richter argumentierten in ihrem Urteil vom Dienstag unter anderem, dass derlei Tarife die Rechte der Nutzer erheblich einschränken könnten.
Sie könnten unter anderem dazu beitragen, dass die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen erhöht und der anderen Anwendungen verringert werde.


 
OVG-Entscheidung: Quarantäneregeln in Dortmund zu streng !

Die Stadt Dortmund hat in der Corona-Krise Quarantäneregeln zu streng ausgelegt.
Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.
Damit wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach dem Antrag einer Mutter aus der Vorinstanz bestätig, wie eine OVG-Sprecherin am Mittwoch sagte.

In Dortmund hatten sich Ende August 28 von 35 Schülern bei einer Party mit dem Coronavirus infiziert.
Das Gesundheitsamt der Stadt hatte daraufhin die Betroffenen und die restlichen sieben Schüler unter Quarantäne gestellt.
Zusätzlich galt diese Anordnung noch für enge Kontaktpersonen und die Angehörigen (Az.: 13 B 1376/20).

Das ging den OVG-Richtern aber - wie den Kollegen in Gelsenkirchen - zu weit.
In der Begründung verweisen die obersten Verwaltungsrichter auf die Hinweise des Robert Koch-Instituts zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen.
Demnach sei es wenig wahrscheinlich, dass die Mutter selbst Krankheitserreger aufgenommen habe.
Sie sei keine Kontaktperson der Kategorie I, heißt es in dem OVG-Beschluss.

Die Empfehlung für eine häusliche Absonderung von 14 Tagen bestehe daher nicht, lediglich müssten innerhalb des Haushalts Abstands- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Über die Entscheidung hatten mehrere Medien berichtet.

Das Dortmunder Gesundheitsamt werde die angeordneten Quarantänemaßnahmen für den betroffenen Personenkreis mit sofortiger Wirkung aufheben, kündigte die Stadt an.
Man respektiere die OVG-Entscheidung.
Das Amt nehme nun direkten Kontakt zu diesen Haushaltsmitgliedern auf, sagte eine Stadtsprecherin auf dpa-Anfrage.
Dem Gesundheitsamt sei sich durchaus bewusst, dass es in einzelnen Fällen über die RKI-Empfehlungen hinausgegangen sei.
Das RKI verweise allerdings auch ausdrücklich darauf, dass seine Empfehlungen "der Situation vor Ort im Rahmen einer Risikobewertung durch das zuständige Gesundheitsamt" angepasst werden könnten.
"Genau das hat das Gesundheitsamt getan."

Die Stadt strebe eine grundsätzliche Klärung des Sachverhalts an und werde "eine gutachterliche Beratung" in Auftrag geben.
"Die Gerichte folgen uns vor allem an dem Punkt nicht, an dem wir über die Empfehlungen des RKI hinausgehen", sagte Gesundheitsdezernentin Birgit Zoerner.
"Aus infektiologischer Sicht und aus Sicht des Bevölkerungsschutzes halten wir dies aber weiterhin für geboten."
Eine Quarantäne-Anordnung hätten in dem Zusammenhang rund 250 enge Kontaktpersonen plus jeweils die Mitglieder der in häuslicher Gemeinschaft Lebenden erhalten.


 
War es das mit Probefahrten ? Käuferin darf gestohlenes Auto behalten !

Zu einem kniffligen Autodiebstahl fällt der Bundesgerichtshof nun ein Urteil.
Ein Mann hatte ein Campingmobil bei einer Probefahrt gestohlen und dann weiterverkauft.
Darf die Käuferin das Fahrzeug behalten?
Das Gericht sagt Ja und hat eine interessante Begründung.

Wird ein Auto nach einer Probefahrt nicht zurückgebracht und dann weiterverkauft, darf der Käufer es behalten - wenn er in gutem Glauben handelte.
Das Autohaus verliert in diesem Fall sein Eigentum an dem Fahrzeug, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt entschieden hat - und das, obwohl der Händler selbst getäuscht wurde. (Az. V ZR 8/19)

Aus dem Urteil folgt, dass Autohändler, die ihre Fahrzeuge zu unbegleiteten Probefahrten ohne technische Überwachung herausgeben, ein hohes Risiko eingehen.

Geklagt hatte ursprünglich die Betreiberin eines Autohauses.
Dort erschien ein Mann, der vorgab, ein Campingmobil im Wert von 52.900 Euro erwerben zu wollen.
Er legte einen gefälschten italienischen Personalausweis und Führerschein sowie eine gefälschte Meldebestätigung einer deutschen Stadt vor.
Dann startete er mit dem Auto zu einer Probefahrt, die eine Stunde dauern sollte.
Er kehrte allerdings nicht mehr zum Autohaus zurück.

Kurze Zeit später entdeckte eine Frau das Fahrzeug in einem Verkaufsportal im Internet.
Es wurde von einem privaten Verkäufer angeboten.
Sie erkannte nicht, dass die Fahrzeugunterlagen gefälscht waren und zahlte 46.500 Euro für das Mercedes-Fahrzeug.
Als sie ihn zulassen wollte, lehnte die zuständige Behörde dies aber ab, weil das Auto inzwischen als gestohlen gemeldet war.

Die Betreiberin des Autohauses verklagte die Käuferin vor dem Landgericht (LG) im hessischen Marburg auf die Herausgabe des Autos und des Schlüssels.
Die Beklagte erhob Widerklage und verlangte ihrerseits die Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des Zweitschlüssels.
Das Gericht gab dem im April 2018 statt.
Das Autohaus zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das die Käuferin im Dezember 2018 abwies und dem Autohaus recht gab.
Die Frau legte schließlich beim BGH Revision ein.

Käuferin handelte in gutem Glauben
Der BGH stellte das Urteil des LG Marburg nun im Wesentlichen wieder her.
Die Käuferin habe das Auto in gutem Glauben erworben, hieß es zur Begründung.
Laut BGH hat die Betreiberin des Autohauses ihren Besitz während der Probefahrt freiwillig aufgegeben.
Damit greift die Grundregel nicht, dass niemand etwas als Eigentum erwerben kann, das einem anderen gestohlen wurde oder ihm anderweitig abhandengekommen ist.
Das Gericht sagt also, das Auto kam der Händlerin nicht "abhanden".
Sie habe es ja freiwillig weitergegeben, wie eine Sprecherin auf Nachfrage erläuterte.
Dass sie dabei getäuscht wurde, spiele dafür keine Rolle.
Für das Gericht war es also kein Diebstahl, als der Probefahrer nicht zurückkam.

Die Klägerin verlor laut Gericht so das Eigentum an dem Fahrzeug.
"Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten."
Die Käuferin sei jetzt die Eigentümerin.
Sie dürfe die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.

Das Urteil dürfte es für Händler unattraktiver machen, unbegleitete Probefahrten zu erlauben.
Die Gerichtssprecherin sagte, wenn ein Mitarbeiter des Autohauses an der Probefahrt teilnimmt, bleibe das Auto aber rechtlich im Besitz des Händlers.
Das sei bereits geklärt.
Noch ungeklärt sei aber, ob dies auch der Fall sei, wenn das Auto per GPS verfolgt werden könnte.
Die Gerichtssprecherin betonte, dass es sich hier um eine zivilrechtliche Entscheidung handelt, die komplett von strafrechtlichen Fragen losgelöst sei.
Würde nun der Dieb gefasst, müsste er aber den Autohändler das eingenommene Geld auszahlen und womöglich auch Schadenersatz leisten, erläuterte sie.


 
Gericht bestätigt Coronaschutz-Auflagen für Klimacamp !

Die städtischen Coronaschutz-Auflagen für das Aachener Klimacamp der Fridays-for-Future-Bewegung sind am Montag vom Verwaltungsgericht bestätigt worden.
Die vollständige Erfassung der Namen, Adressen und Telefonnummern aller Teilnehmer und die Erstellung von Sitzplänen sei von der Stadt zu Recht verlangt worden, entschied das Gericht am Montag (Az.: 7 L 676/20).

Das Camp sollte am Montagnachmittag beginnen und bis zum 29. September dauern.
Bei einer solchen Dauerveranstaltung sei die Gefahr einer Ansteckung anders zu beurteilen als bei einer kurzzeitigen Veranstaltung, erklärten die Richter.
Rechtswidrig sei dagegen die Androhung von Zwangsgeldern bei Verstößen.

Zu dem Camp auf einer Wiese im Stadtteil Laurensberg werden bis zu 500 Teilnehmer erwartet.
Am Montagnachmittag habe sich das Camp langsam gefüllt, sagte eine Polizeisprecherin.


 
Gericht zur Maskenpflicht: Pauschales Attest reicht nicht !

Pauschal von einem Arzt ausgefüllte Atteste reichen für die Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nicht aus.
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden und mitgeteilt.

Geklagt hatten Schüler aus Bocholt im westlichen Münsterland.
Sie hatten der Schulleitung jeweils zwei gleichlautende Bescheinigungen ihres Arztes vorgelegt.
Die Leitung lehnte die Befreiung ab (Az.: 13 B 1368/20).

Zuerst hatte sich das Verwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren dieser Sicht angeschlossen, dann jetzt auch das OVG.
Laut Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW müsse über die allgemeine Beeinträchtigung beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes konkrete körperliche oder psychische Erkrankungen von einem Arzt benannt werden, heißt es in der Begründung des OVG.
Dies sei im Fall der beiden Schüler nicht glaubhaft gelungen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


 
Gericht kippt verkaufsoffene Sonntage: Vorwürfe an Politik !

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat weitere verkaufsoffene Sonntage gekippt.
In Kleve, Lage und Bünde darf demnach nach Entscheidungen des OVG von Mittwoch und Donnerstag der Einzelhandel nicht wie geplant öffnen, wie das Gericht mitteilte.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 4 B 1336/20.NE, Bünde).

Das OVG weist darauf hin, dass 15 Verordnungen zu Sonntagsöffnungen in 14 Städten in den letzten vier Wochen nach Klagen der Gewerkschaft Verdi gekippt wurden.
Betroffen waren Lemgo, Bad Salzuflen, Kevelaer, Iserlohn, Bad Oeynhausen, Beckum, Meckenheim, Langerwehe, Leverkusen, Essen, Marl, Kleve, Lage und Bünde.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der NRW-Landesregierung, dem Oberverwaltungsgericht und den Kommunen.
Das Wirtschaftsministerium hatte im Sommer per Erlass vier weitere Sonntagsöffnungen bis Ende des Jahres erlaubt, damit der Einzelhandel zumindest zum Teil den ausgefallenen Umsatz während der Corona-Pandemie aufholen kann.
Das OVG dagegen beruft sich auf die im Grundgesetz festgeschriebene Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen.

Mehrfach hatte das OVG in den vergangenen Wochen auf bewusste Rechtsbrüche hingewiesen.
Der Stadt Bünde werfen die OVG-Richter bewusste verfassungswidrige Beschlüsse vor.
"Ebenso wenig entspreche es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn das zuständige Landesministerium an einem Erlass festhalte, der fortlaufend weitere Städte und Gemeinden zu verfassungswidrigen Entscheidungen verleite und viele davon abhalte, offenkundig rechtswidrige Verordnungen von sich aus aufzuheben", heißt es in der Mitteilung des OVG.

Das OVG äußert im Beschluss zu Bünde allgemeine Hinweise zum Rechtsstaatsprinzip.
Der Staat erwarte von seinen Bürgern, dass sie sich an geltendes Recht halten.
Diese Erwartung gelte auch gegenüber der kommunalen und staatlichen Verwaltung sowie den vereidigten Amtsträgern.
"Auch wenn sie in schweren Zeiten politische Zeichen setzen wollen, haben sie dies innerhalb der Grenzen der gesetzlichen und verfassungsgemäßen Ordnung zu tun", heißt es in den Beschluss.

Der Rat der Stadt Bünde hatte nach Medienberichten die verkaufsoffenen Sonntage trotz rechtlicher Bedenken des Bürgermeisters beschlossen und von einem Akt des zivilen Ungehorsams gesprochen.
Das OVG bezeichnet diesen Schritt als "offenkundigen Verstoß der Ratsmitglieder".

Der Politik bleibe es unbenommen, die notwendigen Mehrheiten für eine Verfassungsänderung zu suchen, "wenn sie die geklärte Verfassungsrechtslage weiterhin für unbefriedigend hält", schreiben die obersten NRW-Verwaltungsrichter und spielen damit auf eine notwendige Grundgesetzänderung an, die Sonntagsöffnung auch ohne besonderen Anlass wie Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen ermöglichen würde.

Das NRW-Wirtschaftsministerium reagierte am Donnerstagnachmittag auf die Vorwürfe des OVG.
"Wir prüfen zurzeit sorgfältig die Begründungen der Beschlüsse des OVG NRW sowie weitere Handlungsoptionen, um den Einzelhandel und die Kommunen zu stärken sowie gefährdete Arbeitsplätze zu sichern", teilte ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur mit.


 
EuGH stärkt Verbrauchern im Streit mit Parship den Rücken !

Im Streit um hohe Kosten bei Widerruf von Verträgen der Partnervermittlung Parship hat der Europäische Gerichtshof deutschen Verbrauchern den Rücken gestärkt.
Das Unternehmen darf erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg entschied. (Rechtssache C-641/19)

Konkret geht es um den Fall einer einzelnen Kundin, doch das EuGH-Urteil dürfte wegweisend für Hunderte weitere Verfahren beim Amtsgericht Hamburg sein.
Denn die Praxis ist seit Jahren Anlass für Prozesse.
Nun will Parship Konsequenzen ziehen, da "eine Rechtsfrage europaweit geklärt worden" sei, erklärte Sprecherin Jana Bogatz auf Anfrage.
Parship werde "die Berechnung seines Wertersatzes der europäischen Entscheidung entsprechend anpassen".

Die Klägerin hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlossen.
Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist.
Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.

Die Firma argumentierte, dass die Frau ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten, und gerade diese hätten den größten Wert.
So erhalten neue Mitglieder nach einem dreißigminütigen Persönlichkeitstest sofort automatisiert Partnervorschläge im selben Bundesland.
Premium-Mitglieder bekommen ein 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten, das Basis-Mitglieder gegen Entgelt als Teilleistung kaufen können.

Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen war - in diesem Fall also für vier Tage.
Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig.
In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen, stellte der EuGH fest.

Der Fall geht nun zurück ans Amtsgericht Hamburg, das die EU-Kollegen um Auslegung der EU-Verbraucherrechte gebeten hatte.
In Hamburg sind nach Angaben des Amtsgerichts mehrere Hundert Parallelverfahren anhängig.
In etlichen Einzelfällen haben einzelne Abteilungen des Amtsgerichts auch schon zu Gunsten von Verbrauchern in ähnlicher Lage entschieden, wie aus einer Fallsammlung der Verbraucherzentrale Hamburg hervorgeht.

"Verbraucher, die den Wertersatz gezahlt und trotz der zahlreichen positiven Urteile bisher nicht geklagt haben, sollten nun Parship unter Fristsetzung zur Erstattung auffordern und - erfolgt diese nicht - auf Erstattung des Betrages abzüglich Tagespreises klagen", riet die Verbraucherzentrale.
Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre.


 
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