Verbraucherrecht - Urteile usw. !

Wegen Preisabsprachen bei Kaffee: Rossmann entkommt vorerst Millionen-Strafe !

Die Drogeriekette Rossmann und der Kaffeeröster Melitta sollen rechtswidrige Preisabsprachen vor allem von Filterkaffee getroffen haben.
Daher verurteilt ein Gericht Rossmann zu 30 Millionen Euro Strafe.
Doch nun muss neu verhandelt werden - weil das Urteil verspätet zu den Akten gelangt ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gegen die Drogeriekette Rossmann wegen Preisabsprachen beim Kaffee aufgehoben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte Rossmann im Februar 2018 wegen einer "vorsätzlichen Kartellwidrigkeit" zur Zahlung von 30 Millionen Euro verurteilt.

Nun muss ein anderer Kartellsenat des Düsseldorfer Gerichts die Sache komplett neu verhandeln, wie aus einem Beschluss des BGH hervorgeht.
Das Urteil sei verspätet zu den Akten gelangt, hieß es zur Begründung.
Anders als beantragt sei das Verfahren aber nicht wegen Verjährung einzustellen.

Vor dem Düsseldorfer Urteil hatte das Bundeskartellamt Absprachen zwischen dem Kaffeeröster Melitta und fünf Handelsunternehmen entdeckt.
Sie sollen sich über den Endverkaufspreis vor allem von Filterkaffee verständigt haben.
Gegen eine ursprüngliche Geldbuße von 5,5 Millionen Euro hatte Rossmann Einspruch beim OLG eingelegt.
Das Gericht hatte die Summe allerdings nahezu versechsfacht.
Dagegen wehrte sich Rossmann mit einer Rechtsbeschwerde in Karlsruhe beim BGH.

Zum laufenden Verfahren wollte sich Rossmann am Mittwoch nicht äußern.
Die Preisabsprachen liefen laut Kartellamt von 2004 bis Mitte 2008.
Insgesamt summierten sich die ursprünglichen Bußgelder auf rund 50 Millionen Euro.

Melitta kooperierte - und entging dem Bußgeld
Edeka, Kaufland, Metro und Rewe erhielten einen Abschlag, weil sie auf einen Gang vor Gericht verzichteten.
Gegen Melitta wurde kein Bußgeld verhängt, weil das Unternehmen bereits vor der Einleitung des Verfahrens mit dem Kartellamt kooperiert hatte.

Den Ermittlungen zufolge hatte Melitta mit den Händlern eine Vereinbarung geschlossen, ein Mindestniveau beim Endverkaufspreis einzuhalten, wenn der Röster dafür sorgte, dass sich alle Beteiligten daran hielten.
So sollten sogenannte Kampfpreise vermieden werden, die mehr als 10 bis 15 Cent unter der Preisempfehlung von Melitta lagen.

Außendienstmitarbeiter von Melitta kontrollierten demnach immer montags die Preise in den Märkten.
In der Zentrale des Rösters seien die Daten in einer Excel-Tabelle gebündelt und auch an die Händler verschickt worden.
Im Fall von zu niedrigen Preisen hätten Melitta-Verantwortliche telefonisch bei den Händlern interveniert, so das Bundeskartellamt.


 
Gericht: Massenentlassungen bei Autozulieferer Dura wirksam !

Im Rechtsstreit um Betriebsschließungen und Massenentlassungen beim Automobilzulieferer Dura im Sauerland hat das Landesarbeitsgericht Hamm Klagen von gekündigten Mitarbeitern zurückgewiesen.
Die Entlassungen seien wirksam, entschied das Gericht am Freitag (Az.: 18 Sa 232/19).

Die 18. Kammer urteilte in den ersten sechs von rund 450 Berufungsverfahren.
Weitere Entscheidungen sollen in den kommenden Wochen fallen.

Der US-amerikanische Autozulieferer Dura hatte mehreren hundert Beschäftigten seiner drei Werke in Plettenberg und Kirchhundem gekündigt und die Betriebe zum 30. April 2019 stillgelegt.
Dagegen hatten viele der Mitarbeiter geklagt, in erster Instanz vor Arbeitsgerichten in Iserlohn und Siegen aber verloren.

Auch in der zweiten Instanz hatten die ersten sechs Klagen nun keinen Erfolg: Bei den Entlassungen sei von einem betriebsbedingten Kündigungsgrund auszugehen.
Möglichkeiten zu Weiterbeschäftigung im selben Unternehmen bestünden nach Einschätzung der Kammer nicht, teilte das Gericht mit.
Die Kündigungen seien auch in rechtsformaler Hinsicht nicht zu beanstanden.
Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Dagegen können die Betroffenen aber Nichtzulassungsbeschwerden einlegen.


 
Urteile rund um das Thema Mieterhöhung: diese 10 Urteile sollte man kennen !

Als Mieter ist man früher oder später von einer Mieterhöhung betroffen.
Auch wenn es gesetzliche Regelungen gibt, kommt es immer wieder zu Urteilen rund um das Thema Mieterhöhung.

Hier sind 10 Urteile zusammengestellt.

Bei Zustimmung zur Mieterhöhung gibt es kein Widerrufsrecht
Wurde einer Mieterhöhung vonseiten des Mieters zugestimmt, kann die Zustimmungserklärung nicht widerrufen werden, da ein sogenanntes fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht besteht.
Mieter sollten aus diesem Grund der Erhöhung nicht sofort zustimmen.
Die Frist von zwei Monaten sollte entweder zur Zustimmung oder zum Widerspruch genutzt werden.
(BGH, Urteil v. 17.10.2018, Az.: VIII ZR 94/17)

Eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich
Die Mieterhöhung muss in Textform erfolgen.
Das bedeutet, der Vermieter kann dem Mieter sowohl einen Brief zukommen lassen als auch eine E-Mail schicken.
Es genügt also auch ein Vermerk mit dem Wortlaut „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag die Schriftform für vertragliche Änderungen explizit vereinbart wurde.
(BGH, Urteil v. 10.11.2010, Az.: VIII ZR 300/09)

Nachträglicher Bau von Balkon rechtfertigt keine Mieterhöhung
Wird eine Mietwohnung erst im Nachhinein mit einem Balkon oder einer Terrasse ausgestattet, bedeutet das nicht immer eine höhere Mieteinnahme für den Vermieter.
Eine Mieterin, deren Erdgeschosswohnung mit einer Terrasse ausgestattet wurde, weigerte sich, mehr Miete zu zahlen.
Eines ihrer Argumente: Ihre Wohnung wurde durch die neuen Balkone im Mietshaus dunkler.
Die Richter gaben ihr recht – die Mieterhöhung war somit hinfällig.
(AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 20.07.2016, Az.: 216 C 98/16)

Mieter muss nachmessen, wenn er an Wohnungsgröße zweifelt
Widersetzt sich der Mieter einer Mieterhöhung mit der Begründung, die Größe der Wohnung ist vom Vermieter zu hoch angegeben worden, muss er den Wohnraum selbst nachmessen.
Ein reines Anzweifeln der angegebenen Wohnungsgröße ist nicht ausreichend.
(BGH, Urteil v. 31.05.2017, Az.: VIII ZR 181/16)

Mit drei Zahlungen wird der Mieterhöhung zugestimmt
Zahlt der Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen dreimal in Folge die erhöhte Miete, gilt dies als eine Zustimmung zur Erhöhung.
Der Vermieter wiederum kann eine schriftliche Einwilligung in diesem Fall nicht mehr verlangen.
(BGH, Urteil v. 30.01.2018, Az. VIII ZB 74/16)

Modernisierungsmaßnahmen müssen explizit beschrieben werden
Möchte der Vermieter eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen durchführen, muss er dem Mieter spätestens drei Monate vorher den Umfang, den Beginn sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sowie den Betrag der Mieterhöhung schriftlich mitteilen.
Dem Mieter müssen in dem Schreiben die Modernisierungsmaßnahmen ausführlich beschrieben werden – Stichworte reichen nicht aus.
(AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 22.12.2009, Az.: 9 C 49/09)

Keine Mieterhöhung mit Mietspiegel aus Nachbargemeinde
Vermieter dürfen bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht den Mietspiegel einer benachbarten Gemeinde oder einer Großstadt heranziehen.
Eine Vermieterin wollte bei einer im Umkreis von Nürnberg gelegenen Wohnung eine Mieterhöhung durchführen.
Als Grundlage diente der Mietspiegel der Stadt Nürnberg.
Der BGH erachtete dies jedoch als unwirksam.
(BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az.: VII ZR 413/12)

Monatlicher Zuschlag für Schönheitsreparaturen als Teil der Nettomiete
Vermieter, die neben der Nettomiete und der Nebenkostenvorauszahlung auch noch einen monatlichen Betrag für Schönheitsreparaturen verlangen, müssen bei einer Mieterhöhung diesen Zuschlag zur Nettomiete dazuzählen.
(AG Stuttgart, Urteil v. 08.03.2016, Az.: 35 C 5555/15)

Mietspiegel von Mehrfamilienhäusern auch auf Einfamilienhäuser anwendbar
Für eine Mieterhöhung bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann der Vermieter auch einen Mietspiegel heranziehen, der eigentlich für Mehrfamilienhäuser gilt.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die verlangte Miete für das Ein- bzw. Zweifamilienhaus innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt.
(BGH, Urteil v. 26.04.2016, Az.: VIII ZR 54/15)

Auch ohne Mietspiegel ist eine Mieterhöhung zulässig
Beruft sich der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, das heißt auf den Mietspiegel, muss dieser dem entsprechenden Schreiben nicht beigelegt werden.
Es genügt, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist, beispielsweise bei einem Mieterbund.
(BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az.: VIII ZR 74/08)


 
Mitarbeiter aufgepasst: Chef muss vor Verfall des Urlaubs warnen !

Urlaubsanspruch verfällt nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Und eine verkürzte Arbeitszeit kann den Anspruch nicht aufheben.
Im Zweifel gibt es finanziellen Ausgleich - auch Jahre später noch.

Eine dauerhaft verkürzte Arbeitszeit kann nicht den Anspruch auf Erholungsurlaub ersetzen.
Außerdem müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter deutlich und rechtzeitig darauf hinweisen, wenn Urlaubstage zu verfallen drohen.
Nur dann kann der Anspruch darauf tatsächlich verfallen.

Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 4 Sa 242/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Das Gericht verhandelte den Fall eines Mannes, der als Bote für eine Apotheke arbeitete.
In seinem Arbeitsvertrag gab es eine besondere Vereinbarung: Seinen Jahresurlaub nahm er in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung.
Er arbeitete statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Stunden.

Nachdem ihm sein Arbeitgeber gekündigt hatte, forderte der Bote einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub.
Er bekam vor dem Landesarbeitsgericht Köln Recht.
Er habe Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Urlaubs für 2014, 2015 und 2016.
Insgesamt seien diese Urlaubstage mit insgesamt 3600 Euro brutto abzugelten.

Arbeitszeitverkürzung kann Urlaub nicht ersetzen
Zur Begründung gab das Gericht im Urteil an, dass die im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeitverkürzung den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht ersetze.
Der Zweck, dem Arbeitnehmer die Wiederherstellung und Auffrischung der Arbeitskraft zu ermöglichen, sei damit nicht zu erfüllen.

Der Urlaub sei auch nicht verfallen.
In der Regel könne das nur geschehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.
Gleichzeitig muss er ihn deutlich darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums erlösche.

Diese sogenannte Initiativlast des Arbeitgebers gelte für das laufende Jahr ebenso wie für Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Dieser Verpflichtung sei der Apotheker nicht nachgekommen.

Grundsätzlich gilt: In Deutschland haben Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr.
Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es mindestens 20 Tage.
Nach dem Gesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Die Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen stellt eine Ausnahme dar und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.


 
OLG Hamm verurteilt VW zu Schadenersatz !

Mit dem Oberlandesgericht Hamm hat ein weiteres Gericht den Volkswagen-Konzern zu Schadenersatz verurteilt.
Der 13. Zivilsenat gab der Käuferin eines VW-Beetle am Dienstag recht, die sich durch manipulierte Abgaswerte an dem Fahrzeug durch den Autobauer getäuscht fühlte.

Sie hatte das Auto im November 2016 bei einem VW-Vertragshändler in Bochum gekauft.
Die Klägerin aus Sarstedt in Niedersachsen könne wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von der Volkswagen AG den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung und die Freistellung der noch zahlenden Kreditraten gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, heißt es in der Urteilsbegründung, wie das OLG Hamm mitteilte.
"Die Volkswagen AG habe durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ihre Kundin getäuscht."
Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits im Januar ein vergleichbares Urteil verkündet.

Seit 2015 sind am OLG Hamm knapp 3000 Berufungsverfahren im Abgasskandal gegen den VW-Konzern eingegangen.
In vielen Fällen kam es nicht zu einem Urteil, weil sich Kläger und VW zuvor auf einen Vergleich einigen konnten.
In der ersten Instanz an den Landgerichten sind noch tausende Verfahren anhängig.

Das jetzt veröffentlichte Urteil vom Dienstag ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG ließ Revision durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu (Az.: 13 U 149/18).


 
Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers !

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute klargestellt, dass das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers erfordert. Webseiten, die das diesbezügliche Ankreuzkästchen schon vorab mit einem zustimmenden Häkchen versehen haben, verstoßen somit gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung sowie deren Vorgängerregelungen.

Der verhandelte Fall
In der heute entschiedenen Rechtssache C-673/17 hatte der deutsche Bundesgerichtshof den EuGH um eine Klärung zur Auslegung des Unionsrechts hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation gebeten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) war zuvor rechtlich gegen die Planet49 GmbH, welche Online-Gewinnspiele zu Werbezwecken durchführt, vorgegangen, da diese das Häkchen zur Cookie-Einwilligung bei ihren Gewinnspielseiten bereits vorab gesetzt hatte.

Konkrete Frage und konkrete Zustimmung erforderlich
Eine solche Vorauswahl stellt nach Einschätzung des EuGH einen Verstoß gegen die Nutzerrechte dar, so dass es sich nicht um eine wirksame Einwilligung zur Speicherung von Cookies handelt. Alleine der Benutzer hat diese Entscheidung zu treffen und das Häkchen zu setzen. Dessen Entscheidung, an einem Gewinnspiel teilnehmen zu wollen, darf somit nicht als Freibrief für das Anlegen von Cookies auf seinem Rechner missgedeutet werden. Ob die Planet49 GmbH in den Cookes tatsächlich personenbezogene Daten speichert, spielt übrigens keine Rolle.




 
Mieterrechte gestärkt: Gericht schützt Hartz-IV-Empfänger vor Teuer-Sanierung !

Karlsruhe - Wenn der Vermieter das Haus auf Vordermann bringt, kann das für die Mieter teuer werden.
Eine Härtefall-Regelung schützt Menschen, die sich ihre Wohnung ohnehin kaum leisten können.
Jetzt stellt ein wegweisendes Urteil klar: Auch bei der Größe müssen sie keine Abstriche machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Mietern den Rücken, die sich nach Modernisierungsarbeiten am Haus die Miete nicht mehr leisten können.
Sie dürfen vom Vermieter nicht einfach auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden, wie die obersten Zivilrichter in Karlsruhe gestern entschieden.
Ob die Wohnungsgröße angemessen ist, spielt demnach zwar eine Rolle.
Bei der Abwägung der Interessen müssten aber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Dabei komme es auch auf die Verwurzelung des Mieters in der Wohnung oder seine gesundheitliche Verfassung an.
(Aktenzeichen: VIII ZR 21/19)

Vor dem BGH ging es um einen Hartz-IV-Empfänger aus Berlin
Grundsätzlich dürfen Vermieter die Kosten für eine Modernisierung bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.
Das Gesetz schützt aber Mieter, die das derart hart treffen würde, dass es „auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist“.
Hier ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen.

Vor dem BGH ging es um einen Hartz-IV-Empfänger aus Berlin, der nach einer Modernisierung 240 Euro mehr Miete zahlen soll.
Nach Ansicht der Richter macht er zu Recht eine finanzielle Härte geltend - auch wenn er allein in einer knapp 86 Quadratmeter großen Wohnung lebt.

Der Mann war 1962 als Fünfjähriger mit seinen Eltern in die Wohnung gezogen und lebt seither dort.
Das Berliner Landgericht, das die Mieterhöhung zum allergrößten Teil gekippt hatte, hatte ihm das zugutegehalten: Die Vermieterin könne ihm nicht den Vorwurf machen, er habe von Anfang an über seine Verhältnisse gelebt.

Ob Berliner Hartz-IV-Bezieher der Mieterhöhung entgeht, ist noch nicht entschieden
Das sieht der BGH genauso.
Seinem Urteil zufolge gelten hier andere Maßstäbe als bei der Gewährung von Sozialleistungen.
Dass dort gut 50 Quadratmeter als angemessen für einen Einpersonenhaushalt gelten, solle sicherstellen, dass sich niemand auf Kosten der Allgemeinheit eine zu große Wohnung leistet, so die Richter.
Hier dagegen gehe es um die Frage, ob ein Mieter, der auf die Modernisierung keinen Einfluss hat, seinen bisherigen Lebensmittelpunkt behalten darf.

Trotzdem ist damit noch nicht entschieden, ob der Berliner Hartz-IV-Bezieher der Mieterhöhung entgeht.
Denn in zwei Ausnahmefällen können sich Mieter generell nicht auf eine finanzielle Härte berufen: wenn das Haus nur in einen „allgemein üblichen“ Zustand versetzt wurde; und wenn der Vermieter zur Modernisierung gezwungen war.
Beides hat das Landgericht nach Auffassung des BGH nicht korrekt geprüft.
Das muss nun nachgeholt werden.

Die Vermieterin hatte das Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1929 besser gedämmt.
Außerdem ließ sie die Balkone vergrößern und einen stillgelegten Fahrstuhl wieder in Schuss bringen.
Der Mieter hatte schon vorher mehr als 570 Euro im Monat gezahlt, plus monatlich 90 Euro Heizkostenzuschuss.
Vom Amt bekommt er fürs Wohnen gut 460 Euro.


 
"Nur an Deutsche": Vermieter zahlt Strafe !

Ein Gericht in Augsburg verurteilt einen Vermieter zu einer Geldstrafe, weil er nicht an Ausländer vermietet - was dieser offen zugegeben hatte.
Ein Einzelfall?
Keineswegs.
Das Problem dahinter ist viel größer.

Wegen Diskriminierung eines Mietinteressenten muss ein Wohnungseigentümer 1000 Euro Entschädigung an den aus Afrika stammenden Mann zahlen.
Das Amtsgericht Augsburg entschied zudem, dass der Vermieter nicht noch einmal ein Inserat mit einer Formulierung aufgeben dürfe, wonach er nur "an Deutsche" vermiete.
Ansonsten droht dem Eigentümer ein hohes Ordnungsgeld.
Das Gericht gab damit der Klage des aus Burkina Faso stammenden Interessenten vollständig statt.
"Diese offene Benachteiligung von Ausländern ist schlichtweg nicht hinnehmbar", sagte Richter Andreas Roth (Az: 20 C 2566/19).

Der Mietinteressent hatte in dem Prozess berichtet, dass bereits das erste Telefonat von dem Vermieter beendet wurde, als klar war, dass er einen Migrationshintergrund habe.
Der Wohnungseigentümer hatte eingeräumt, dass er nur an deutsche Staatsangehörige vermieten wolle.
Der 81-Jährige begründete dies damit, dass er in seinem Haus einmal Ärger mit einem angeblich türkischen Drogendealer gehabt habe.

"Verbrechen und Vergehen werden von Menschen begangen, nicht von Staatsangehörigen", sagte der Richter dazu.
In der Vergangenheit hatten schon andere Gerichte Ausländern Schadenersatz zugesprochen, wenn sie bei Wohnungsvermietungen wegen ihrer Herkunft abgewiesen worden waren.
Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fühlen sich etwa 70 Prozent der Menschen mit Migrationshintergrund bei der Wohnungssuche diskriminiert.

Deutschlandweit bekanntes Problem
Diskriminierung von Menschen mit ausländischen oder ausländisch klingenden Namen ist Studien zufolge weit verbreitet auf dem deutschen Mietmarkt.
Das zeigte etwa eine Erhebung im Auftrag des Bayerischen Rundfunks und des "Spiegel" von 2017.
Dafür waren rund 8000 Vermieter angeschrieben worden.
"Besonders hart trifft es Wohnungssuchende mit türkischer oder arabischer Herkunft.
In jedem vierten Fall, in dem ein Deutscher eine Einladung zu einer Besichtigung erhält, werden sie übergangen", heißt es in der Studie, aus der der Berliner Mieterbund zitiert.

Demnach haben es ausländische Bewerber um eine Wohnung in München und Frankfurt am schwersten - beides sind Städte mit einem besonders umkämpften Mietmarkt.
In Leipzig und Magdeburg sei die Benachteiligung am geringsten.
In Berlin haben Menschen ohne deutschen Namen laut der Studie 25 Prozent geringere Chancen, eine Wohnung zu bekommen.
Auch die Bundesregierung hat dazu eine Studie herausgegeben.
Demnach fühlten sich fast 70 Prozent der Menschen mit Migrationshintergrund bei der Wohnungssuche diskriminiert.
Sie leben seltener in Eigentumswohnungen, dafür häufiger in Sozialwohnungen und zahlen im Durchschnitt mehr Miete.


 
Urteil in München: Telefónica muss 225.000 Euro Handyguthaben auszahlen !

"Easy Money" bedeutet leicht verdientes Geld.
Ein O2-Kunde nahm das so wörtlich, dass es dem Mobilfunkbetreiber Telefónica zu teuer wurde.
Der Weg zum Easy Money führte über zwei Gerichte.

Der Mobilfunkbetreiber Telefónica muss 225.000 Euro Handyguthaben an einen geschäftstüchtigen Kunden auszahlen, der mit Gesprächsgutschriften ein kleines Vermögen angehäuft hat.
Das Oberlandesgericht München gab am Donnerstag nach mehrjährigem Rechtsstreit um die "Easy-Money"-Gutschriften dem Kunden recht.

Der Mann hatte das "Easy-Money"-Versprechen wörtlich genommen, insgesamt 508 Prepaid-Karten der Telefónica-Marke O2 gekauft, und einen zur Kundenwerbung gedachten Marketinggag in ein lukratives Geschäftsmodell umfunktioniert: Bei Prepaid-Karten mit Easy-Money-Funktion schrieb Telefónica für jeden eingehenden Anruf 2 Cent gut.
Der Mann nutzte Wahlwiederholungs-Apps, um sich permanent selbst anzurufen.

Auch andere Kunden haben die Marketingaktion ausgenutzt
Diesen Trick nutzten auch andere O2-Kunden, allerdings ist bisher kein Fall bekannt geworden, bei dem es um eine derart hohe Summe ging.
Der Weg zum leicht verdienten Geld war dann allerdings schwierig und führte über zwei Gerichtsinstanzen: Telefónica hatte die 508 Karten 2015 zuerst sperren lassen, danach die Verträge gekündigt und schließlich die Auszahlung des Guthabens verweigert.
Der Kunde zog vor Gericht und setzte sich nun schlussendlich durch.
Der 8. Zivilsenat des Münchner OLG ließ die Revision nicht zu.

Das Argument des Konzerns: Der Kunde habe sowohl gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch gegen Treu und Glauben verstoßen.
Letzteres bezieht sich darauf, dass die 2-Cent-Gutschrift pro Anruf nicht dafür gedacht war, dass sich die Kundschaft mit Computerhilfe tausendfach selbst anruft.

Darum hat Telefónica den Prozess verloren
Mit der Frage, ob der Mann gegen Treu und Glauben verstoßen hat, hat sich das Gericht nicht beschäftigt.
"Das haben wir nicht entscheiden müssen", sagte der Vorsitzende Richter Herbert Lechner – und das hat Telefónica sich offensichtlich selbst zuzuschreiben.
"Das ist eine Entscheidung aus rein prozessualen Gründen", betonte der Vorsitzende.

Denn Telefónica hatte bis kurz vor Ende des Verfahrens keinerlei Dokumentation vorgelegt, wie die Guthaben auf den 508 Prepaid-Karten zustande gekommen waren.
Ein Teil der 225.000 Euro war durch reguläres Aufladen der Karten gespeichert worden, diese Summe würde dem Kunden in jedem Fall zustehen.
"Diese Aufteilung hat die Beklagte" – also Telefónica - "erst eine Woche vor dem Termin vorgenommen", sagte der Vorsitzende.
Das war den Richtern zu spät.

Die SIM-Karten haben 100.000 Euro gekostet
Telefónica hat die "Easy Money"-Tarife längst aus dem Angebot genommen, doch gebraucht werden die Karten für ein Vielfaches des ursprünglichen Preises immer noch gehandelt.
Wie dem O2-Tarifarchiv im Internet zu entnehmen, kostete eine Karte ohne Handy ursprünglich 20 Euro.
Aktuell sind die Karten auf Ebay ab 500 Euro aufwärts zu haben.

Der klagende O2-Kunde forderte von Telefónica sogar über 300.000 Euro, den Wert seiner 508 Karten hatte er wegen der hohen Gebrauchtpreise mit 100.000 Euro veranschlagt.
Das allerdings lehnte das Gericht ab.


 
Schwer verbrüht: Airline muss für umgekippten heißen Kaffee haften !

Luxemburg - Jetzt steht fest, dass Flugreisende nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Verbrühungen durch im Flugzeug umgekippten heißen Kaffee Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Fluggesellschaften müssten haften, wenn Passagiere einen Schaden nicht selbst verursacht hätten, befanden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-532/18).

Dabei sei es nicht nötig, dass eingetretene Unfälle mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhingen.

Hintergrund ist der Fall eines Mädchens, das vor österreichischen Gerichten Schadenersatz verlangt, weil während eines Fluges von Mallorca nach Wien ein auf dem Klapptisch vor ihr abgestellter heißer Kaffee aus ungeklärten Gründen umkippte.
Sie erlitt dabei Verbrühungen.

Die mittlerweile insolvente Fluggesellschaft Niki hatte argumentiert, dass kein Unfall vorliege, der von der Fluglinie oder ihren Mitarbeitern verursacht wurde.
Sie könne nicht haftbar gemacht werden, weil das Ereignis nicht auf einem für die Luftfahrt typischen Risiko beruhe.
Die obersten EU-Richter folgten dieser Sichtweise nicht.


 
Mietrecht: Haustierbesitzer müssen für Schäden meist selbst aufkommen !

Berlin - Der Hund des Mieters zerfetzt die Tapete, die Katze zerkratzt den Handlauf des Treppenhauses oder pinkelt auf den Boden?
In solchen Fällen muss der Mieter für den Schaden am Mietgegenstand aufkommen.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Zwar ist der Vermieter verpflichtet, die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache zu sichern.
Er muss also die Tapete, den Handlauf oder den Bodenbelag erneuern, sobald er durch den normalen Gebrauch abgenutzt ist.
Umfangreiche Kratz- und Bissspuren oder Verunreinigungen durch Urin gehören jedoch nicht zur vertragsgemäßen Nutzung.
Das zeigen etwa Urteile des Landgerichts Koblenz (Az.: 6 S 45/14), des Amtsgerichts Schöneberg (Az.: 9 C 308/09) und des Amtsgerichts Bremen (Az.: 19 C 479/13).

Auch die Tierhalter- oder Privathaftplichtversicherung springt nach Erfahrung der Experten in vielen Fällen nicht ein.
Denn Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung - sogenannte Langwierigkeitsschäden - sind in der Regel ausgeschlossen.
Das gilt auch für Schäden, die mutwillig herbeigeführt oder in Kauf genommen wurden, etwa wenn das Haustier nicht rechtzeitig rausgelassen oder zu lange alleingelassen wurde.


 
Thermomix-Käuferin verschaukelt ? Wuppertal: Urteil im Vorwerk-Prozess gefallen !

Wuppertal - Das hat die Dame aber mal richtig zum Kochen gebracht.
Eine Frau aus Kaiserslautern hatte sich einen Thermomix T5 gekauft und wollte damit so richtig lecker kochen.
Doch sie hat die Firma Vorwerk verklagt.
Jetzt ist das Urteil gefallen.

Landgericht Wuppertal weist Klage gegen Vorwerk zurück
Hersteller Vorwerk ist nach dem Urteil des Landgerichts Wuppertal nicht verpflichtet, seine Kunden lange im Voraus von dem geplanten Modellwechsel bei dem Luxusküchengerät Thermomix zu informieren.

Die Wuppertaler Richter wiesen am Donnerstag die Klage der Thermomix-Käuferin aus Kaiserslautern endgültig ab, die nach der überraschenden Präsentation des neuen Thermomix TM6 im vergangenen Frühjahr ihr wenige Wochen zuvor gekauftes Vorgängermodell zurückgeben wollte.

Der Vorsitzende Richter Stefan Istel betonte in seiner Urteilsbegründung, der Hausgerätehersteller habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben.

Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden habe, gebe es keine Pflicht, die Vorgängermodelle als Auslaufmodell zu bezeichnen.

Das Landgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Wuppertaler Amtsgerichts, dass die Forderung der Klägerin nach einer Rückabwicklung des Kaufvertrages für das mehr als 1000 Euro teurere Küchengerät ebenfalls abgewiesen hatte.
Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Vorwerk hatte Thermomix-Modell TM 6 im Frühjahr 2019 eingeführt
Vorwerk hatte das neue Thermomix-Modell TM 6 im Frühjahr 2019 eingeführt.
Es unterscheidet sich vom Vorgängermodell durch mehrere zusätzliche Funktionen wie das Sous-Vide-Garen, Fermentieren und die Möglichkeit zum Braten.

Etliche Kunden, die erst kurz zuvor einen TM 5 erworben hatten, hatten damals in den sozialen Netzwerken ihrem Ärger Luft gemacht.


 
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